23.05.2023

Französische Priester können jetzt per QR-Code gecheckt werden

Geistliche bekommen in Frankreich nun einen Priester-Ausweis mit QR-Code, über den Verantwortliche auf ein Online-Register zugreifen können.
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Priester-Ausweis mit QR-Code in Frankreich
(c) Jacob Bentzinger via Unsplash

Kann man dem neuen Priester im Ort vertrauen? Diese Frage ist angesichts der zahlreichen Missbrauchsfälle in der katholischen Kirche in den vergangenen Jahrzehnten leider allzu berechtigt. Doch wie kontrolliert man zuverlässig, ob ein Geistlicher eine problematische Vergangenheit hat und es jetzt andernorts erneut probiert? Frankreich legt nun eine Lösung vor: einen eigenen Priester-Ausweis, der im Aufbau am französischen Personalausweis orientiert ist. In einer im Frühjahr publizierten Studie war hochgerechnet worden, dass in Frankreich seit den 1950’er-Jahren mehr als 300.000 Kinder in Einrichtungen unter kirchlicher Aufsicht missbraucht wurden. Das führte zu einer neuerlichen Welle der Empörung und einer Transparenz-Offensive der Kirche.

QR-Code am Priester-Ausweis: Online-Register zeigt Ampel, aber nicht konkrete Probleme

Der Priester-Ausweis verfügt neben persönlichen Daten, einem Foto und einer Identifikationsnummer auch über einen QR-Code. Mit diesem können die örtlichen Kirchenverantwortlichen auf ein landesweites Online-Register zugreifen, in dem unter anderem etwaige Missbrauchsvorwürfe oder aus anderen Gründen erfolgte Berufsverbote und -einschränkungen vermerkt sind.

Diese sind bei Abruf aber nicht direkt zu sehen. Stattdessen verfügt die Oberfläche des Registers über ein Ampelsystem zwischen grün (bzw. blau bei Diakonen) für „keine Einschränkungen“ und rot für „Berufsverbot“. Priester, gegen die Missbrauchsvorwürfe vorliegen, aber keine Verurteilung, dürfen übrigens bloß nicht mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, wohl aber andere Tätigkeiten ausüben, sind also im Ampelsystem orange. Das ruft bereits Kritik am neuen Priester-Ausweis hervor, weil Geistliche auch aus ganz harmlosen Gründen orange eingestuft sein können, etwa, wenn sie erst kürzlich geweiht wurden und daher noch keine Messen lesen dürfen. Wirklich transparent ist also auch dieses System nicht.

System soll auch Fake-Priester verhindern

Neben Missbrauch soll mit dem neuen Priester-Ausweis auch das Auftreten von Fake-Priestern verhindert werden. Auch dabei handelt es sich um ein reales Problem, wie ein 2021 in Südfrankreich aufgeflogener Fall zeigt. Ein Mann gab sich dort mehr als zwei Jahrzehnte lang als Franziskanermönch „Pater Don Romano“ aus. Er ließ sich von wohlwollenden Kirchengemeinden Quartiere bereitstellen, hielt Messen und nahm Beichten ab. Dabei knöpfte er Gemeindemitgliedern auf betrügerische Weise Geld ab. So gibt es etwa Berichte von einer Frau, die dem Fake-Priester 2.500 Euro für ein vermeintliches Kinderheim in Afrika gab.

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Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)
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Kaffeekapseln, Teebeutel, Etiketten, Verschlüsse, Tragetaschen: Der Verpackungsbegriff der neuen EU-Verordnung ist weit gefasst. Erfasst sind laut Wirtschaftskammer alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, unabhängig vom Material und davon, ob sie leer oder befüllt sind. Betroffen ist damit jedes Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte in Verkehr bringt. Die Verordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR, gilt seit heute in ihren Kernbestimmungen unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten.

Nicht alle Vorgaben greifen sofort

Für Unternehmen ist das der wichtigste Punkt: Nur einzelne Pflichten sind ab dem Stichtag anwendbar. Das hält das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) in seinem Merkblatt fest. Zur Präzisierung der übrigen Vorgaben fehlten im Juni noch 18 Durchführungsrechtsakte und 17 delegierte Rechtsakte. Die Leerraumbegrenzung für Versandverpackungen, die Mindestrezyklatanteile und die Design-for-Recycling-Kriterien greifen ab 1. Jänner 2030. Die harmonisierte Entsorgungskennzeichnung folgt frühestens am 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der zugehörigen Durchführungsrechtsakte.

Handelsverband: „Sehenden Auges ins Verpackungschaos“

Der Handelsverband trägt die Ziele der Verordnung nach eigenen Angaben mit, kritisiert die Umsetzung aber scharf. Händler müssten informieren, prüfen, dokumentieren und nachweisen, hätten aber in vielen Fällen keinen Zugang zu den erforderlichen Unterlagen, weil diese typischerweise bei Verpackungsherstellern oder anderen vorgelagerten Akteuren lägen. „Brüssel schickt unsere Branche sehenden Auges ins Verpackungschaos“, sagt Geschäftsführer Rainer Will.

Anfang August legte die EU-Kommission die zweite Auflage ihrer FAQs vor, laut Handelsverband mit 26 neuen und sieben überarbeiteten Punkten. Der Verband fordert ein Moratorium für alle Bestimmungen, deren Auslegung, technische Umsetzung oder Vollziehbarkeit noch nicht rechtssicher geklärt ist. Ein neues Kapitel dieser FAQ-Auflage behandelt die Durchsetzung: Der Geltungsbeginn soll Handelsströme und Lieferketten nicht stören. Rechtsverbindliche Auslegungen sind Leitlinien und FAQs der Kommission laut Wirtschaftskammer allerdings nicht.

Der erste Schritt ist die eigene Rolle

Die Wirtschaftskammer bezeichnet die korrekte Einordnung der eigenen Rolle als zentrale Herausforderung. Die Konformitätserklärung trifft den Erzeuger, also wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt oder herstellen lässt. Er muss dafür ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und eine technische Dokumentation erstellen. Importeure fordern diese Unterlagen ein und bewahren sie auf, fünf Jahre bei Einweg- und zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen. Vertreiber trifft ein geringerer Sorgfaltsmaßstab: Sie müssen prüfen, ob Erzeuger und Importeur auf der Verpackung angeführt sind.

Ausnahme für Kleinstunternehmen, mit einem Haken

Für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und weniger als zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme gelten laut Wirtschaftskammer Erleichterungen. In der Regel treffen sie dann die Vertreiberpflichten. Wer als Kleinstunternehmen fertig verpackte Ware einkauft, die im Rahmen einer Lohnabfüllung bereits unter der eigenen Marke gelabelt wurde, gilt rechtlich nicht als Erzeuger.

Die Ausnahme greift jedoch nicht, sobald Einzelkomponenten wie Tiegel, Deckel und Dichtungsring zugekauft und im eigenen Betrieb befüllt oder zusammengesetzt werden. Dann entsteht die Verkaufseinheit erst dort, und das Unternehmen wird laut Wirtschaftskammer zum originären Erzeuger.

Stoffgrenzwerte und Lagerbestände

Inhaltlich anwendbar sind seit heute die Anforderungen an Stoffe in Verpackungen nach Artikel 5. Für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom gilt ein Summengrenzwert von 100 mg/kg. Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt kommen PFAS-Grenzwerte hinzu: 25 ppb für einzelne und 250 ppb für die Summe der nicht-polymeren PFAS. Eine vollständig harmonisierte EU-Prüfmethode dafür gibt es laut dem Umweltdienstleister Interzero in seinen PPWR-FAQ noch nicht.

Verpackungen, die vor dem 12. August in Verkehr gebracht wurden, sind von den neuen Verpflichtungen ausgenommen. Das gilt laut Wirtschaftskammer etwa für bestehende Lagerbestände bei Vertreibern.

In Österreich fehlt die Novelle

An der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem ändert sich vorerst nichts, ebenso wenig an den Meldepflichten. Ein Begutachtungsentwurf für die notwendige AWG-Novelle liegt laut Wirtschaftskammer noch nicht vor, damit fehlen auch die Strafbestimmungen. Das hat eine Konsequenz für Zweifelsfälle: Einen Feststellungsbescheid zur eigenen Rolle kann es erst geben, wenn eine nationale Begleitgesetzgebung mit Verwaltungsstrafbestimmungen in Kraft ist.

Die Konsument:innen sind längst weiter

Eine aktuelle Studie von PwC Österreich zeigt, dass die Erwartungen der Kundschaft weiter reichen. Befragt wurden im Juni 1.000 Personen zwischen 14 und 75 Jahren. Neun von zehn ärgern sich über unnötig große Verpackungen, 84 Prozent fordern nachhaltige Verpackungen als verpflichtenden Standard.

Ausgerechnet im Onlinehandel, wo der Handelsverband die größten Umsetzungsprobleme ortet, sind die Erwartungen hoch: 83 Prozent erwarten wiederverwendbare Versandverpackungen, 72 Prozent nehmen dafür längere Lieferzeiten in Kauf.

„Wer Verpackung reduziert, Mehrweg ermöglicht und Entsorgung einfacher macht, gewinnt nicht nur regulatorische Sicherheit, sondern echtes Kundenvertrauen“, sagt Stefan Merl, Director Sustainability Services bei PwC Österreich.

Ob das geforderte Moratorium kommt, ist offen. Wie Unternehmen Mehrweg als Geschäftsmodell denken können, hat Martina Scheuch im April in einem Gastkommentar auf brutkasten beschrieben. Worauf junge Unternehmen bei Verpackungen von Anfang an achten sollten, erklärte Interzero-Geschäftsführer Thomas Glatz im Verpackungs-1×1.

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