14.08.2020

Polizei soll bei N26-Betriebsratsversammlung Sicherheitskonzept überprüft haben

Die N26-Betriebsratsinitiatoren teilten heute zu Mittag via Twitter mit, dass zur zweiten Betriebsratsversammlung die Polizei gerufen wurde, um das Sicherheits- und Hygienekonzept zu überprüfen.
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N26
(c) AdobeStock

Gestern Donnerstag fand trotz der einstweiligen Verfügung des Amtsgerichtes Berlin der erste von zwei Betriebsratsterminen der N26-Betriebsratsinitiatoren statt. Als Veranstalter trat kurzerhand die Gewerkschaft Verdi auf, um die einstweilige Verfügung zu umgehen – der brutkasten berichtete.

Welche Konsequenzen dies für die getroffenen Beschlüsse hat, ist bislang noch unklar. Gegenüber dem brutkasten erläuterte eine Pressesprecherin des Berliner Arbeitsgerichts am Freitagnachmittag: „Welche Verstöße ggf. welche Rechtsfolgen hätten, ist im konkreten Fall und abhängig von den weiteren Abläufen zu prüfen.“ (ganze Begründung siehe weiter unten)

IG-Metall als neuer Veranstalter eingesprungen

Heute Freitag nun das gleiche Spiel: Laut den N26-Betriebsratsinitiatoren hat die Unternehmensleitung eine weitere einstweilige Verfügung beantragt, um auch den zweiten Termin zu verhindern.

Heute sollte ein Wahlvorstand für einen künftigen Betriebsrat für die N26 GmbH bestimmt werden, gestern ging es um die N26 Operations GmbH.

Um die neuerlich eingebrachte Verfügung zu umgehen, die sich gegen Verdi als Veranstalter richtete, sprang nun die IG-Metall ein.

Polizei überprüft das Treffen von N26-Mitarbeitern

Wie N26-Betriebsratsinitiatoren via Twitter am Freitag um 11:53 Uhr mitteilten, hätte jemand die Polizei zum Veranstaltungsort des zweiten Betriebsratstermins, dem Hofbräu Wirtshaus Berlin, gerufen. Wer die Polizei gerufen hat, ist zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht bekannt.

Zwei Minuten nach dem ersten Tweet wurde um 11:55 Uhr ein zweiter Tweet abgesetzt. Wie dem Tweet zu entnehmen ist, hätte die Polizei die Sicherheitsvorkehrungen vor Ort überprüft. Laut den N26-Betriebsratsinitiatoren hätte es keine Beanstandungen gegeben. Zudem soll die Polizei mittlerweile den Veranstaltungsort verlassen haben.

+++ Update (14.08.2020 / 17 Uhr) +++ Polizei bestätigt Einsatz

Am Freitagabend bestätigte ein Sprecher der Berliner Polizei gegenüber dem brutkasten, dass es am Freitagnachmittag einen Polizeieinsatz gab. Grund war ein externer Hinweis, der bei der Berliner Polizei eingegangen ist. „Es gab einen telefonischen Hinweis, wonach im Hofbräuhaus in der Karl-Liebknecht-Straße eine Veranstaltung der IG-Metall stattfinde und man dort gegen die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes verstoßen würde.“

Die zuständigen Beamten ließen sich vor Ort vom Geschäftsführer des Hofbräu Wirtshaus Berlin das Hygiene- und Sicherheitskonzept zeigen, das den geltenden Bestimmungen entsprach. Zudem konnten laut dem Polizeisprecher keine Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz festgestellt werden. Die Teilnehmerzahl betrug um die 20 Personen. Alle Teilnehmenden trugen Masken und hielten sich an das Abstandsgebot, so der Sprecher abschließend.

+++ Update (14.08.2020 / 15:30 Uhr) +++ Begründung des Berliner Arbeitsgerichts

Gegenüber dem brutkasten begründet Andrea Baer, Pressesprecherin des Berliner Arbeitsgerichts, die Stattgabe der einstweiligen Verfügung wie folgt:

Hintergrund der Stattgabe ist die Befürchtung eines Verstoßes gegen die SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung. Von Abläufen vor Ort – d.h. ob, wie und von wem ggf. doch eine Versammlung durchgeführt wurde, habe ich keine Kenntnis. Ob es zu Verstößen gegen die vorliegenden einstweiligen Verfügungen gekommen ist, weiß ich nicht. Welche Verstöße ggf. welche Rechtsfolgen hätten, ist im konkreten Fall und abhängig von den weiteren Abläufen zu prüfen, ob ggf. welche Beschlüsse wirksam wären oder nicht kann ich nicht vorab beurteilen. Eingegangen sind hier bisher fünf Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Noch offene Verfahren dürften sich aufgrund Zeitablaufs insofern erledigt haben als eine rückwirkende Untersagung nicht möglich ist.


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Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)
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Kaffeekapseln, Teebeutel, Etiketten, Verschlüsse, Tragetaschen: Der Verpackungsbegriff der neuen EU-Verordnung ist weit gefasst. Erfasst sind laut Wirtschaftskammer alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, unabhängig vom Material und davon, ob sie leer oder befüllt sind. Betroffen ist damit jedes Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte in Verkehr bringt. Die Verordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR, gilt seit heute in ihren Kernbestimmungen unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten.

Nicht alle Vorgaben greifen sofort

Für Unternehmen ist das der wichtigste Punkt: Nur einzelne Pflichten sind ab dem Stichtag anwendbar. Das hält das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) in seinem Merkblatt fest. Zur Präzisierung der übrigen Vorgaben fehlten im Juni noch 18 Durchführungsrechtsakte und 17 delegierte Rechtsakte. Die Leerraumbegrenzung für Versandverpackungen, die Mindestrezyklatanteile und die Design-for-Recycling-Kriterien greifen ab 1. Jänner 2030. Die harmonisierte Entsorgungskennzeichnung folgt frühestens am 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der zugehörigen Durchführungsrechtsakte.

Handelsverband: „Sehenden Auges ins Verpackungschaos“

Der Handelsverband trägt die Ziele der Verordnung nach eigenen Angaben mit, kritisiert die Umsetzung aber scharf. Händler müssten informieren, prüfen, dokumentieren und nachweisen, hätten aber in vielen Fällen keinen Zugang zu den erforderlichen Unterlagen, weil diese typischerweise bei Verpackungsherstellern oder anderen vorgelagerten Akteuren lägen. „Brüssel schickt unsere Branche sehenden Auges ins Verpackungschaos“, sagt Geschäftsführer Rainer Will.

Anfang August legte die EU-Kommission die zweite Auflage ihrer FAQs vor, laut Handelsverband mit 26 neuen und sieben überarbeiteten Punkten. Der Verband fordert ein Moratorium für alle Bestimmungen, deren Auslegung, technische Umsetzung oder Vollziehbarkeit noch nicht rechtssicher geklärt ist. Ein neues Kapitel dieser FAQ-Auflage behandelt die Durchsetzung: Der Geltungsbeginn soll Handelsströme und Lieferketten nicht stören. Rechtsverbindliche Auslegungen sind Leitlinien und FAQs der Kommission laut Wirtschaftskammer allerdings nicht.

Der erste Schritt ist die eigene Rolle

Die Wirtschaftskammer bezeichnet die korrekte Einordnung der eigenen Rolle als zentrale Herausforderung. Die Konformitätserklärung trifft den Erzeuger, also wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt oder herstellen lässt. Er muss dafür ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und eine technische Dokumentation erstellen. Importeure fordern diese Unterlagen ein und bewahren sie auf, fünf Jahre bei Einweg- und zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen. Vertreiber trifft ein geringerer Sorgfaltsmaßstab: Sie müssen prüfen, ob Erzeuger und Importeur auf der Verpackung angeführt sind.

Ausnahme für Kleinstunternehmen, mit einem Haken

Für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und weniger als zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme gelten laut Wirtschaftskammer Erleichterungen. In der Regel treffen sie dann die Vertreiberpflichten. Wer als Kleinstunternehmen fertig verpackte Ware einkauft, die im Rahmen einer Lohnabfüllung bereits unter der eigenen Marke gelabelt wurde, gilt rechtlich nicht als Erzeuger.

Die Ausnahme greift jedoch nicht, sobald Einzelkomponenten wie Tiegel, Deckel und Dichtungsring zugekauft und im eigenen Betrieb befüllt oder zusammengesetzt werden. Dann entsteht die Verkaufseinheit erst dort, und das Unternehmen wird laut Wirtschaftskammer zum originären Erzeuger.

Stoffgrenzwerte und Lagerbestände

Inhaltlich anwendbar sind seit heute die Anforderungen an Stoffe in Verpackungen nach Artikel 5. Für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom gilt ein Summengrenzwert von 100 mg/kg. Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt kommen PFAS-Grenzwerte hinzu: 25 ppb für einzelne und 250 ppb für die Summe der nicht-polymeren PFAS. Eine vollständig harmonisierte EU-Prüfmethode dafür gibt es laut dem Umweltdienstleister Interzero in seinen PPWR-FAQ noch nicht.

Verpackungen, die vor dem 12. August in Verkehr gebracht wurden, sind von den neuen Verpflichtungen ausgenommen. Das gilt laut Wirtschaftskammer etwa für bestehende Lagerbestände bei Vertreibern.

In Österreich fehlt die Novelle

An der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem ändert sich vorerst nichts, ebenso wenig an den Meldepflichten. Ein Begutachtungsentwurf für die notwendige AWG-Novelle liegt laut Wirtschaftskammer noch nicht vor, damit fehlen auch die Strafbestimmungen. Das hat eine Konsequenz für Zweifelsfälle: Einen Feststellungsbescheid zur eigenen Rolle kann es erst geben, wenn eine nationale Begleitgesetzgebung mit Verwaltungsstrafbestimmungen in Kraft ist.

Die Konsument:innen sind längst weiter

Eine aktuelle Studie von PwC Österreich zeigt, dass die Erwartungen der Kundschaft weiter reichen. Befragt wurden im Juni 1.000 Personen zwischen 14 und 75 Jahren. Neun von zehn ärgern sich über unnötig große Verpackungen, 84 Prozent fordern nachhaltige Verpackungen als verpflichtenden Standard.

Ausgerechnet im Onlinehandel, wo der Handelsverband die größten Umsetzungsprobleme ortet, sind die Erwartungen hoch: 83 Prozent erwarten wiederverwendbare Versandverpackungen, 72 Prozent nehmen dafür längere Lieferzeiten in Kauf.

„Wer Verpackung reduziert, Mehrweg ermöglicht und Entsorgung einfacher macht, gewinnt nicht nur regulatorische Sicherheit, sondern echtes Kundenvertrauen“, sagt Stefan Merl, Director Sustainability Services bei PwC Österreich.

Ob das geforderte Moratorium kommt, ist offen. Wie Unternehmen Mehrweg als Geschäftsmodell denken können, hat Martina Scheuch im April in einem Gastkommentar auf brutkasten beschrieben. Worauf junge Unternehmen bei Verpackungen von Anfang an achten sollten, erklärte Interzero-Geschäftsführer Thomas Glatz im Verpackungs-1×1.

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AI Summaries

Polizei soll bei N26-Betriebsratsversammlung Sicherheitskonzept überprüft haben

  • Gestern Donnerstag fand trotz der einstweiligen Verfügung des Amtsgerichtes Berlin die erste von zwei Betriebsratsterminen statt.
  • Als Veranstalter trat kurzerhand die Gewerkschaft Verdi auf, um die einstweilige Verfügung zu umgehen – der brutkasten berichtete.
  • Welche Konsequenzen dies für die getroffen Entscheidungen während des Betriebsratstermin hat, ist bislang noch unklar.
  • Heute Freitag nun das gleiche Spiel: Laut den N26-Betriebsratsinitiatoren hat die Unternehmensleitung eine weitere einstweilige Verfügung beantragt, um auch den zweiten Termin zu verhindern.
  • Zwei Minuten nach dem ersten Tweet wurde um 11:55 Uhr ein zweiter Tweet abgesetzt.
  • Wie dem Tweet zu entnehmen ist, hätte die Polizei die Sicherheitsvorkehrungen vor Ort überprüft.

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