26.06.2023

„Die Höhle die Löwen“-Startup aus Wien schlittert in die Insolvenz

Das Wiener Startup Active Wearables entwickelt und produziert sogenannte "Lichttherapiebrillen", die gegen Müdigkeit helfen sollen. Das Startup, das unter anderem auch bei "Die Höhle der Löwen" aufgetreten ist, musste nun Insolvenz anmelden.
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© Pocket Sky, TVNOW / Bernd-Michael Maur

„Pocket Sky“ lautet der Name des durchaus ungewöhnlichen Hardware-Gadgets, das vom Wiener Startup Active Wearables rund um den Industriedesigner Mark Wallerberger und den Elektroingenieur Michael Geyer entwickelt wurde. Konkret handelt sich dabei um eine sogenannte „Lichttherapiebrille“, die gegen Müdigkeit helfen soll. Das Konzept funktioniert laut dem Startup wie folgt: Beim Tragen der Brille unterdrückt ein blaues Licht, das ähnlich wie Sonnenlicht auf das Auge scheint, das Schlafhormon Melatonin.

Auf der Website bewirbt das Unternehmen die Brille mit unterschiedlichen Use-Cases: So soll sie gegen Winterblues und Jetlag oder bei Nacht- und Schichtarbeit helfen. „Pocket Sky wirkt wie Sonnenlicht, wenn es an natürlichem Tageslicht fehlt. Es aktiviert und hält unseren Schlaf-wach-Rhythmus im Gleichgewicht“; so das Versprechen des Startups.

Pocket Sky bei „Die Höhle der Löwen“

Für die durchaus ungewöhnlichen Erfindung wurde das Wiener Startup 2019 mit dem renommierten Red Dot Design Award ausgezeichnet. Zudem stellten die beiden Gründer ihre Innovation auf zahlreichen Veranstaltungen im In- und Ausland vor. Darunter im Dezember 2018 auf der TechCrunch Disrupt in Berlin, der CES 2020 in Las Vegas oder erst im vergangen Jahr auf der Expo in Dubai.

Im Herbst 2020 absolvierten die Gründer mit ihrer „Lichttherapiebrille“ auch bei „Die Höhle der Löwen“ einen medienwirksamen TV-Auftritt. Trotz anfänglichem Interesse der TV-Investoren mussten Wallerberger und Geyer das Studio ohne Investment wieder verlassen – brutkasten berichtete. Im Zuge der Ausstrahlung merkte Wallerberger damals durchaus selbstkritisch an: „Wir haben hier nichts neu erfunden, sondern nur die ‚Verabreichung‘ bis zum geht nicht mehr optimiert – aber vielleicht konnten wir genau diesen Punkt den Investoren nicht gut genug vermitteln.“

Startup finanzierte sich aus dem Cashflow

Wie es damals hieß, finanzierte das Startup die Entwicklung und den Vertrieb der Brille aus dem eigenen Cashflow – Ausnahme bildete eine Kickstarter-Kampagne aus dem Jahr 2019 mit dem bescheidenen Ziel von 20.000 Euro. Zwischen Jänner 2020 und Oktober 2020 konnte das Startup laut eigenen Angaben zudem rund 1000 Pocket Sky-Brillen verkaufen, was einem Umsatz von rund 150.000 Euro entspricht. Neben der EU wurden die Brillen online in den USA und Kanada verkauft.

Zuletzt wollte das Startup insbesondere den Use-Case für Schichtarbeiter:innen weiter ausbauen. Dazu hieß es im Oktober 2020: „Unterstützt durch eine FFG-Förderung arbeitet man mit externen Wissenschaftlern an Konzepten für ein ‚eco-system‘, das die Lebensqualität und Gesundheit von Menschen, die zu unregelmäßigen Tag- und Nachtzeiten arbeiten, deutlich verbessern soll.“ Als potentielle Nutzer:innen in diesem Bereich nannte das Startup in Österreich rund 900.000 Personen, in der EU sprach man sogar von 42 Millionen potentiellen Anwender:innen.

Active Wearables schlittert in die Insolvenz

Wie am 23. Juni über den Insolvenz-Ticker des KSV1870 bzw. des Alpenländischen Kreditorenverband (AKV) bekannt wurde, musste die Active Weara­bles GmbH nun einen Insolvenzantrag stellen. Von Seiten des AKV heißt es: „Das Verfahren wurde über Eigenantrag als Sanierungsverfahren eröffnet.“

Wie der Kurier mit Bezugnahme auf Creditreform berichtet, „fehlten aufgrund der Covid-19 Krise Umsätze im B2B-Bereich“. Als weiterer Grund werden „zu teure Marketingkosten“ genannt. Eine entsprechende Medienanfrage des brutkasten zu den Hintergründen der Insolvenz blieb bislang von der Active Weara­bles GmbH unbeantwortet.

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Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)
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Kaffeekapseln, Teebeutel, Etiketten, Verschlüsse, Tragetaschen: Der Verpackungsbegriff der neuen EU-Verordnung ist weit gefasst. Erfasst sind laut Wirtschaftskammer alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, unabhängig vom Material und davon, ob sie leer oder befüllt sind. Betroffen ist damit jedes Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte in Verkehr bringt. Die Verordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR, gilt seit heute in ihren Kernbestimmungen unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten.

Nicht alle Vorgaben greifen sofort

Für Unternehmen ist das der wichtigste Punkt: Nur einzelne Pflichten sind ab dem Stichtag anwendbar. Das hält das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) in seinem Merkblatt fest. Zur Präzisierung der übrigen Vorgaben fehlten im Juni noch 18 Durchführungsrechtsakte und 17 delegierte Rechtsakte. Die Leerraumbegrenzung für Versandverpackungen, die Mindestrezyklatanteile und die Design-for-Recycling-Kriterien greifen ab 1. Jänner 2030. Die harmonisierte Entsorgungskennzeichnung folgt frühestens am 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der zugehörigen Durchführungsrechtsakte.

Handelsverband: „Sehenden Auges ins Verpackungschaos“

Der Handelsverband trägt die Ziele der Verordnung nach eigenen Angaben mit, kritisiert die Umsetzung aber scharf. Händler müssten informieren, prüfen, dokumentieren und nachweisen, hätten aber in vielen Fällen keinen Zugang zu den erforderlichen Unterlagen, weil diese typischerweise bei Verpackungsherstellern oder anderen vorgelagerten Akteuren lägen. „Brüssel schickt unsere Branche sehenden Auges ins Verpackungschaos“, sagt Geschäftsführer Rainer Will.

Anfang August legte die EU-Kommission die zweite Auflage ihrer FAQs vor, laut Handelsverband mit 26 neuen und sieben überarbeiteten Punkten. Der Verband fordert ein Moratorium für alle Bestimmungen, deren Auslegung, technische Umsetzung oder Vollziehbarkeit noch nicht rechtssicher geklärt ist. Ein neues Kapitel dieser FAQ-Auflage behandelt die Durchsetzung: Der Geltungsbeginn soll Handelsströme und Lieferketten nicht stören. Rechtsverbindliche Auslegungen sind Leitlinien und FAQs der Kommission laut Wirtschaftskammer allerdings nicht.

Der erste Schritt ist die eigene Rolle

Die Wirtschaftskammer bezeichnet die korrekte Einordnung der eigenen Rolle als zentrale Herausforderung. Die Konformitätserklärung trifft den Erzeuger, also wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt oder herstellen lässt. Er muss dafür ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und eine technische Dokumentation erstellen. Importeure fordern diese Unterlagen ein und bewahren sie auf, fünf Jahre bei Einweg- und zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen. Vertreiber trifft ein geringerer Sorgfaltsmaßstab: Sie müssen prüfen, ob Erzeuger und Importeur auf der Verpackung angeführt sind.

Ausnahme für Kleinstunternehmen, mit einem Haken

Für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und weniger als zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme gelten laut Wirtschaftskammer Erleichterungen. In der Regel treffen sie dann die Vertreiberpflichten. Wer als Kleinstunternehmen fertig verpackte Ware einkauft, die im Rahmen einer Lohnabfüllung bereits unter der eigenen Marke gelabelt wurde, gilt rechtlich nicht als Erzeuger.

Die Ausnahme greift jedoch nicht, sobald Einzelkomponenten wie Tiegel, Deckel und Dichtungsring zugekauft und im eigenen Betrieb befüllt oder zusammengesetzt werden. Dann entsteht die Verkaufseinheit erst dort, und das Unternehmen wird laut Wirtschaftskammer zum originären Erzeuger.

Stoffgrenzwerte und Lagerbestände

Inhaltlich anwendbar sind seit heute die Anforderungen an Stoffe in Verpackungen nach Artikel 5. Für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom gilt ein Summengrenzwert von 100 mg/kg. Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt kommen PFAS-Grenzwerte hinzu: 25 ppb für einzelne und 250 ppb für die Summe der nicht-polymeren PFAS. Eine vollständig harmonisierte EU-Prüfmethode dafür gibt es laut dem Umweltdienstleister Interzero in seinen PPWR-FAQ noch nicht.

Verpackungen, die vor dem 12. August in Verkehr gebracht wurden, sind von den neuen Verpflichtungen ausgenommen. Das gilt laut Wirtschaftskammer etwa für bestehende Lagerbestände bei Vertreibern.

In Österreich fehlt die Novelle

An der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem ändert sich vorerst nichts, ebenso wenig an den Meldepflichten. Ein Begutachtungsentwurf für die notwendige AWG-Novelle liegt laut Wirtschaftskammer noch nicht vor, damit fehlen auch die Strafbestimmungen. Das hat eine Konsequenz für Zweifelsfälle: Einen Feststellungsbescheid zur eigenen Rolle kann es erst geben, wenn eine nationale Begleitgesetzgebung mit Verwaltungsstrafbestimmungen in Kraft ist.

Die Konsument:innen sind längst weiter

Eine aktuelle Studie von PwC Österreich zeigt, dass die Erwartungen der Kundschaft weiter reichen. Befragt wurden im Juni 1.000 Personen zwischen 14 und 75 Jahren. Neun von zehn ärgern sich über unnötig große Verpackungen, 84 Prozent fordern nachhaltige Verpackungen als verpflichtenden Standard.

Ausgerechnet im Onlinehandel, wo der Handelsverband die größten Umsetzungsprobleme ortet, sind die Erwartungen hoch: 83 Prozent erwarten wiederverwendbare Versandverpackungen, 72 Prozent nehmen dafür längere Lieferzeiten in Kauf.

„Wer Verpackung reduziert, Mehrweg ermöglicht und Entsorgung einfacher macht, gewinnt nicht nur regulatorische Sicherheit, sondern echtes Kundenvertrauen“, sagt Stefan Merl, Director Sustainability Services bei PwC Österreich.

Ob das geforderte Moratorium kommt, ist offen. Wie Unternehmen Mehrweg als Geschäftsmodell denken können, hat Martina Scheuch im April in einem Gastkommentar auf brutkasten beschrieben. Worauf junge Unternehmen bei Verpackungen von Anfang an achten sollten, erklärte Interzero-Geschäftsführer Thomas Glatz im Verpackungs-1×1.

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