16.09.2022

Plädoyer für ein gutes Arbeitsumfeld für alle!

Sophie Rendl ist Juristin und Co-Founderin des Expertinnennetzwerks "Frauendomäne". In ihrem Gastbeitrag erklärt sie die Rolle von Codes of Conduct in Unternehmen und auf Events. Was sind mögliche Verbote? Welche Sanktionen kann es geben, wenn man gegen diese Regeln verstößt? Rendl gibt einen Überblick.
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Sophie Rendl © SameSameStudios
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Unsere Gesellschaft ist geprägt von nicht zu übersehenden Ungleichheiten. Es ist abhängig davon, mit welchen angeborenen und unveränderbaren Merkmalen du auf die Welt kommst, welche Position du in unserer Gesellschaft einnehmen wirst, ob dir zugehört wird, ob du belästigt wirst, wie du bewertet wirst oder ob du beruflichen Erfolg hast.

Menschen kategorisieren Menschen

Wir teilen Menschen automatisch in Kategorien ein und bewerten sie dann danach: männlich – weiblich – divers, jung – alt, mit Migrationshintergrund – Österreicher:in. Diese Kategorien bedingen, ob Personen einen Vor- oder einen Nachteil haben und wie groß dieser Vor- bzw. Nachteil ist. Je mehr Diversitäts- bzw. gespiegelt, Diskriminierungsmerkmale eine Person in sich vereint, umso mehr Diskriminierungserfahrungen ist sie auch ausgesetzt (Stichwort: Intersektionalität). Diese Kategorien werden dann unter den Schlagwörtern Diversität oder Diskriminierung zusammengefasst, je nachdem aus welchem Blickwinkel man darüber spricht.  

Diversität und Diskriminierung beleuchten das Thema “Vielfalt” also von zwei Seiten; einmal aus der Perspektive der Förderung von Vielfalt und einmal aus jener der Benachteiligung. Es ist also unerlässlich, diese beiden Pole innerhalb einer Organisation oder eines Unternehmens zu berücksichtigen, wenn es darum geht, ein gutes Umfeld für alle herzustellen. 

Um ein gutes Arbeitsumfeld für alle zu schaffen, muss Diversität als gegeben und nicht als Besonderheit gesehen werden. Es muss anerkannt werden, dass Menschen unterschiedliche Lebensrealitäten und Bedürfnisse haben und dass alle Menschen in dieser Einzigartigkeit eine Chance auf faire Teilhabe haben müssen. Menschen haben diese Unterscheidungen kreiert, Menschen können sie also auch wieder beseitigen. 

Codes of Conduct präsentieren ein Unternehmen nach innen und nach außen

Bei allen möglichen Maßnahmen muss das Ziel immer sein, eine strukturelle Veränderung herbeizuführen. Alles andere sind kurzfristige Maßnahmen, die lediglich bestehende Symptome bekämpfen, aber dahinter liegende Ungerechtigkeiten nicht aus dem Weg räumen. 

In einem zweiten Schritt könnten sich Organisationen überlegen, was jene Werte sind, mit denen sie auch nach außen auftreten wollen und diese Werte und Vorstellungen in einem Code of Conduct festhalten. Ein Code of Conduct ist ein Set aus ethischen, rechtlichen oder sonstigen Regeln, die einerseits als “Soft-Law-Grundlage” nach innen und andererseits auch als Branding nach außen dienen. So kann zum Beispiel eine Code of Conduct-Bestimmung, die den internen Umgang miteinander regelt (z.B. “Belästigung wird nicht geduldet.

Beleidigende körperliche Handlungen und/oder verbale Äußerungen in Bezug auf sexuelle Orientierung, Geschlecht, Alter, Behinderung, Race, Religion oder Klassenzugehörigkeit werden nicht geduldet”) einerseits eine gute Grundlage für Konsequenzen darstellen. Andererseits entsteht dadurch für potenzielle Teilnehmer:innen oder Mitarbeiter:innen der Eindruck, dass die Organisation für alle Mitwirkenden ein gutes Umfeld schaffen will und ihre Überzeugungen und Werte auch nach außen tragen möchte (Stichwort:  Employer Branding). 

Nicht nur Orientierung, auch klare Verbote und Sanktionen

Darauf aufbauend kann eine Organisation Maßnahmen definieren, die durch Verbote und Sanktionen bestimmte Verhaltensweisen nicht mehr zulassen und darauf hinwirken, längerfristig einen Kulturwandel herbeizuführen (z.B. das Verbot von jeglicher Form von verbaler, körperlicher oder sexueller Belästigung auf einer Veranstaltung). Dies kann zum Beispiel dadurch geschehen, indem Regeln der sozialen Interaktion zwischen Mitarbeiter:innen oder Teilnehmer:innen in einem Code of Conduct kodifiziert werden und deren Übertreten ggf. sanktioniert wird (z.B. Entzug einer Teilnahme auf einer Veranstaltung). 

Gespiegelt sollte jede Organisation positive und verstärkende Maßnahmen zur Förderung eines diversen und diskriminierungsfreien Umfeldes schaffen. Darunter fällt zum Beispiel viel Aufklärung, die Erstellung eines internen Leitbildes, Flexibilität in Bezug auf die Arbeitszeitgestaltung und vieles mehr. 

„Wie frei sind wir jetzt, wo Geschlechterstereotype Personen massiv einschränken?“

Das alles mag auf den ersten Blick viel und vielleicht sogar einschneidend wirken, denn Gebote und Verbote muten auf den ersten Blick nicht besonders “frei” an. Es stellt sich hier die Frage, wie “frei” wir jetzt sind, denn Geschlechterstereotype schränken Personen massiv in ihrer persönlichen Entwicklungsmöglichkeit ein. Darüber hinaus verwehren wir uns dadurch neue Zugänge zur Entwicklung von Arbeit, von Leadership oder von Unternehmer:innentum, wenn wir uns dabei lediglich an maskulinen Normen orientieren. 

Gleichzeitig ist die Idee hinter Gebots- und Verbotsnormen, die unser Miteinander ausgestalten, dass sie zur Normalität werden und sich nicht mehr nach “Regeln” anfühlen, wenn sie über einen längeren Zeitraum in place sind – dass sie also das Verhalten von Personen beeinflussen und nachhaltig einen Kulturwandel herbeiführen. 

Die Utopie muss natürlich sein, dass wir das alles nicht brauchen – da werden wir jedoch ohne einen kompletten Systemwechsel nicht hinkommen. Aber wir können in unserem Umfeld, in unserer Organisation, in unserem Job, in unserer Familie darauf hinarbeiten, ein gutes Umfeld für alle zu schaffen. 

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Laura Raggl | Foto: Fabianklima.at

In der Startup-Szene waren bereits Paare in der Gründerschaft ebenso Thema, wie auch alleinerziehende Mütter. Was jedoch als unangenehm gilt und weniger in den Fokus gerät, ist der Ehevertrag bei Founder:innen. Genau dieses Spannungsfeld hat die Investorin Laura Raggl, Managing Partner bei ROI Ventures, jüngst in einem LinkedIn-Post aufgegriffen – und damit eine Debatte angestoßen.

Die Gesamtscheidungsrate in Österreich liegt aktuell bei 36,5 Prozent und ist damit seit Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden laut Statistik Austria 14.963 Ehen geschieden, während die vorläufigen Daten für 2025 mit 15.217 Ehescheidungen auf einem ähnlichen Niveau blieben. So viel zur Statistik.

Ehe und Startup

Im eigentlichen Kern geht es um die Frage, was passiert, wenn sich Gründer:innen trennen – und wie sich der während der Ehe entstandene Unternehmenswert in rechtlichen Auseinandersetzungen niederschlagen kann. Gerade in Rechtsordnungen mit Zugewinnausgleich kann der Wertzuwachs eines Unternehmens im Trennungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Für Startups, deren Vermögen oft in illiquiden Anteilen gebunden ist, kann das zu einem realen Liquiditätsproblem werden.

Raggl formuliert es derart: „Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin kann indirekt einen Teil deines Startups besitzen. Den meisten Gründer:innen ist das nicht bewusst. Wenn du ohne Ehevertrag heiratest, gilt in vielen Rechtsordnungen (Raggl bezieht sich in ihrem Post auf Deutschland) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Deine Anteile bleiben rechtlich dir zugeordnet. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann im Fall einer Scheidung geteilt werden. Für Gründer:innen entsteht dadurch ein echtes Risiko.“ Gemeint ist dabei die wirtschaftliche Beteiligung über Vermögensausgleichsansprüche, die im Ernstfall den Unternehmenswert betreffen können.

Mögliche Probleme bei Verkaufsprozessen

Oder anders gesagt: Wenn ein Startup während der Ehe deutlich an Wert gewinnt, kann dieser Wertzuwachs im Fall einer Scheidung grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden. Da das Vermögen vieler Gründer:innen überwiegend in Unternehmensanteilen gebunden ist und nicht in liquider Form vorliegt, entsteht in solchen Fällen ein potenzieller Liquiditätsdruck. Der Ausgleichsanspruch muss in der Praxis häufig in Geld erfüllt werden, obwohl der zugrunde liegende Wert ausschließlich in den Beteiligungen am Unternehmen besteht, wie Raggl beschreibt.

Da die Anteile am Startup für viele Gründer:innen den überwiegenden Teil ihres Vermögens ausmachen, kann dies Transaktionen beeinflussen. Insbesondere bei Verkaufsprozessen oder Finanzierungsrunden kann dies zu zeitlichen Verzögerungen oder zusätzlichen Abstimmungs- und Verhandlungserfordernissen führen.

Ehevertrag als Lösung

Familienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner riet bereits 2024: „Um sich vor den negativen Folgen einer Krise zu schützen, ist Vorsorge durch vertragliche Regelungen unerlässlich. In einem Ehevertrag sollten Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Haftung für gemeinsame Schulden und die Übertragung von Unternehmensanteilen klar geregelt werden.“

Die Vertragsgestaltung sollte den besonderen Herausforderungen der Startup-Welt Rechnung tragen. Dazu gehöre beispielsweise die Bewertung von Unternehmensanteilen, die während der Ehe gegründet oder aufgebaut wurden. Auch der Umgang mit geistigem Eigentum, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, müsse der Rechtsanwältin zufolge klar geregelt sein.

Lage in Österreich

Konkret auf Österreich bezogen sind Unternehmensanteile bei einer Scheidung gesetzlich grundsätzlich vom Aufteilungsvermögen ausgenommen (§ 82 EheG), um den Betrieb als Erwerbsquelle zu erhalten. Dennoch lauern erhebliche finanzielle Risiken: Starkes Wertwachstum oder während der Ehe investierte Ersparnisse können zu hohen Unterhalts- und Ausgleichszahlungen führen, die im schlimmsten Fall die Liquidität des Startups gefährden. Eine proaktive Absicherung sei für Gründer:innen daher essenziell. Als wichtigste Hebel gelten ein Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung sowie eine strategische „Marriage Clause“ im Gesellschaftsvertrag, die verhindern soll, dass Ex-Partner im Ernstfall Mitspracherechte im Cap Table erhalten.

Co-Founder in der Pflicht

Raggl indes weiß, dass viele Gründer:innen erstmals im Zuge der ersten Finanzierungsrunde von diesem Thema hören: „Es ist nicht unüblich, dass Investor:innen verlangen, dass Gründer:innen eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf ihre Unternehmensanteile treffen. Co-Founder sollten dieses Thema frühzeitig besprechen, um klare Verhältnisse über Eigentum und wirtschaftliche Interessen am Unternehmen zu schaffen“, rät sie.

Abschließend betont die Investorin, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun hat. Es gehe darum, kluge Entscheidungen zu treffen und gemeinsam klare und faire Regeln festzulegen. Der Ehevertrag wird damit nicht als Ausdruck von Distanz verstanden, sondern als Instrument: „Es geht darum, Klarheit zu schaffen und alle Beteiligten zu schützen – Gründer:innen, Ehepartner:innen, Investor:innen und das Unternehmen selbst.“

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