22.06.2022

Opus Novo: Grazer Startup holt Investment nach 2m2m-Enttäuschung

Das junge Grazer Startup Opus Novo hat mit Elly ein Pflegesystem entwickelt, das Stürze vermeiden soll und Hilfe holen kann.
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Opus Novo: Gründer Andreas Frankl mit Elly
Opus-Novo-Gründer Andreas Frankl mit Elly © Opus Novo

Einen Tag nachdem die TV-Investoren von 2 Minuten 2 Millionen Andreas Frankl mit dem digitalen Pflegehelfer Elly abblitzen ließen, kann das Startup doch noch einen Erfolg verkünden: Opus Novo, das Jungunternehmen hinter Elly, holt sich bei Investoren ein mittleres sechsstelliges Investment. Das frische Kapital kommt von den Business Angels Gernot Singer, Martin Grüll und Thomas Blaschke und der Steirischen Wirtschaftsförderungsgesellschaft SFG. Gründer Frankl gehören nach dem Deal nach wie vor 58 Prozent der Firmenanteile.

Mit dem Investment sollen die nächsten Wachstums- und Internationalisierungsschritte finanziert werden. Bei der Expansion gehe es zunächst um Deutschland und die Niederlande, wie das Startup bekannt gab. Produktseitig sollen Zusatzfunktionen implementiert und erste größere Chargen produziert werden. Das Startup ist derzeit im steirischen Inkubator Science Park Graz.

Bei 2 Minuten 2 Millionen: „zu früh“

Bei 2 Minuten 2 Millionen kam das Produkt zwar gut an, Deal gab es aber keinen. Die Forderung lag bei 120.000 Euro für 7,5 Prozent der Anteile. Für die Investoren war das Startup noch etwas zu früh dran, auch wenn sie großes Marktpotential bei diesem Thema erkennen konnten.

Entwickelt wurde Elly von Andreas Frankl, Anton Schnurrer und Jürgen Osterbrink, die sich von gemeinsamen Lichttechnik-Projekten kannten. Aus der Idee mit Lichttechnik Stürze zu vermeiden und das für die Pflege einzusetzen, entstand Elly. Frankl und Schnurrer gründeten das Startup Opus Novo 2020. Osterbrink ist Institutsvorstand der Pflegewissenschaften der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität in Salzburg und Berater des Jungunternehmens.

Das Team von Opus Novo © Opus Novo
Das Team von Opus Novo © Opus Novo

So funktioniert Elly von Opus Novo

Bei Elly erkennt ein Infrarotsensor, wenn die zu pflegende Person sich im Bett aufrichtet bzw. aufsteht. Das funktioniert nicht durch eine Kamera, sondern durch Körperwärme und Bewegung. Dann werden Lichtpunkte aktiv. Diese leuchten – je nach Einstellung – vom Bett zur Zimmertür. Dies soll den Weg dorthin erleichtern und Orientierung bieten, bis Unterstützung eintrifft. Es ist auch möglich, per App benachrichtigt zu werden, sobald jemand das Bett verlässt. Die Kerntechnologie hat das Startup mit einem Patent abgesichert. Neben allen anderen Funktionen kann der digitale Helfer auch als dauerhaft leuchtendes Nachtlicht verwendet werden.

„Das Älter werden bringt in allen Bereichen des Lebens Veränderung mit sich. Es gilt Trends und Entwicklungen aufzuspüren und die Chancen zu nutzen, die ein längeres und bewegtes Leben, sowie eine aktive Teilhabe ermöglichen. Bedürfnisse und Ansprüche verändern und wandeln sich, sind stetig in Bewegung und darauf werden sich Systeme, Organisationen und die Gesellschaft künftig optimaler ausrichten müssen. Elly ist ein erster Lichtblick in diese Richtung und wir sind von der Strahlkraft und dem Potential dieser Idee überzeugt und können mit unserem Beitrag im Bereich Venture Capital die Einlagen weiterer Investoren verdoppeln“, sagt SFG-Geschäftsführer Christoph Ludwig über das Investment.

So sieht Elly aus © Opus Novo
So sieht Elly aus © Opus Novo

Neue Felder: Betreuung von Kindern

Elly ist seit Mitte 2021 in rund hundert Testläufen im Einsatz gewesen und derzeit in Österreich erhältlich. „Dank unserer ersten Finanzierungsrunde können wir erste größere Schritte außerhalb Österreichs starten und darüber hinaus auch die Entwicklung neuer Produktfunktionen vorantreiben“, sagt Frankl. „Mittelfristig möchten wir unserer Distribution auf ganz Europa ausweiten und Elly auch in neuen Einsatzgebieten, wie zum Beispiel bei der Betreuung von Kindern und Kleinkindern, zum Einsatz bringen“.

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Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)
Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)

Kaffeekapseln, Teebeutel, Etiketten, Verschlüsse, Tragetaschen: Der Verpackungsbegriff der neuen EU-Verordnung ist weit gefasst. Erfasst sind laut Wirtschaftskammer alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, unabhängig vom Material und davon, ob sie leer oder befüllt sind. Betroffen ist damit jedes Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte in Verkehr bringt. Die Verordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR, gilt seit heute in ihren Kernbestimmungen unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten.

Nicht alle Vorgaben greifen sofort

Für Unternehmen ist das der wichtigste Punkt: Nur einzelne Pflichten sind ab dem Stichtag anwendbar. Das hält das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) in seinem Merkblatt fest. Zur Präzisierung der übrigen Vorgaben fehlten im Juni noch 18 Durchführungsrechtsakte und 17 delegierte Rechtsakte. Die Leerraumbegrenzung für Versandverpackungen, die Mindestrezyklatanteile und die Design-for-Recycling-Kriterien greifen ab 1. Jänner 2030. Die harmonisierte Entsorgungskennzeichnung folgt frühestens am 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der zugehörigen Durchführungsrechtsakte.

Handelsverband: „Sehenden Auges ins Verpackungschaos“

Der Handelsverband trägt die Ziele der Verordnung nach eigenen Angaben mit, kritisiert die Umsetzung aber scharf. Händler müssten informieren, prüfen, dokumentieren und nachweisen, hätten aber in vielen Fällen keinen Zugang zu den erforderlichen Unterlagen, weil diese typischerweise bei Verpackungsherstellern oder anderen vorgelagerten Akteuren lägen. „Brüssel schickt unsere Branche sehenden Auges ins Verpackungschaos“, sagt Geschäftsführer Rainer Will.

Anfang August legte die EU-Kommission die zweite Auflage ihrer FAQs vor, laut Handelsverband mit 26 neuen und sieben überarbeiteten Punkten. Der Verband fordert ein Moratorium für alle Bestimmungen, deren Auslegung, technische Umsetzung oder Vollziehbarkeit noch nicht rechtssicher geklärt ist. Ein neues Kapitel dieser FAQ-Auflage behandelt die Durchsetzung: Der Geltungsbeginn soll Handelsströme und Lieferketten nicht stören. Rechtsverbindliche Auslegungen sind Leitlinien und FAQs der Kommission laut Wirtschaftskammer allerdings nicht.

Der erste Schritt ist die eigene Rolle

Die Wirtschaftskammer bezeichnet die korrekte Einordnung der eigenen Rolle als zentrale Herausforderung. Die Konformitätserklärung trifft den Erzeuger, also wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt oder herstellen lässt. Er muss dafür ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und eine technische Dokumentation erstellen. Importeure fordern diese Unterlagen ein und bewahren sie auf, fünf Jahre bei Einweg- und zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen. Vertreiber trifft ein geringerer Sorgfaltsmaßstab: Sie müssen prüfen, ob Erzeuger und Importeur auf der Verpackung angeführt sind.

Ausnahme für Kleinstunternehmen, mit einem Haken

Für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und weniger als zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme gelten laut Wirtschaftskammer Erleichterungen. In der Regel treffen sie dann die Vertreiberpflichten. Wer als Kleinstunternehmen fertig verpackte Ware einkauft, die im Rahmen einer Lohnabfüllung bereits unter der eigenen Marke gelabelt wurde, gilt rechtlich nicht als Erzeuger.

Die Ausnahme greift jedoch nicht, sobald Einzelkomponenten wie Tiegel, Deckel und Dichtungsring zugekauft und im eigenen Betrieb befüllt oder zusammengesetzt werden. Dann entsteht die Verkaufseinheit erst dort, und das Unternehmen wird laut Wirtschaftskammer zum originären Erzeuger.

Stoffgrenzwerte und Lagerbestände

Inhaltlich anwendbar sind seit heute die Anforderungen an Stoffe in Verpackungen nach Artikel 5. Für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom gilt ein Summengrenzwert von 100 mg/kg. Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt kommen PFAS-Grenzwerte hinzu: 25 ppb für einzelne und 250 ppb für die Summe der nicht-polymeren PFAS. Eine vollständig harmonisierte EU-Prüfmethode dafür gibt es laut dem Umweltdienstleister Interzero in seinen PPWR-FAQ noch nicht.

Verpackungen, die vor dem 12. August in Verkehr gebracht wurden, sind von den neuen Verpflichtungen ausgenommen. Das gilt laut Wirtschaftskammer etwa für bestehende Lagerbestände bei Vertreibern.

In Österreich fehlt die Novelle

An der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem ändert sich vorerst nichts, ebenso wenig an den Meldepflichten. Ein Begutachtungsentwurf für die notwendige AWG-Novelle liegt laut Wirtschaftskammer noch nicht vor, damit fehlen auch die Strafbestimmungen. Das hat eine Konsequenz für Zweifelsfälle: Einen Feststellungsbescheid zur eigenen Rolle kann es erst geben, wenn eine nationale Begleitgesetzgebung mit Verwaltungsstrafbestimmungen in Kraft ist.

Die Konsument:innen sind längst weiter

Eine aktuelle Studie von PwC Österreich zeigt, dass die Erwartungen der Kundschaft weiter reichen. Befragt wurden im Juni 1.000 Personen zwischen 14 und 75 Jahren. Neun von zehn ärgern sich über unnötig große Verpackungen, 84 Prozent fordern nachhaltige Verpackungen als verpflichtenden Standard.

Ausgerechnet im Onlinehandel, wo der Handelsverband die größten Umsetzungsprobleme ortet, sind die Erwartungen hoch: 83 Prozent erwarten wiederverwendbare Versandverpackungen, 72 Prozent nehmen dafür längere Lieferzeiten in Kauf.

„Wer Verpackung reduziert, Mehrweg ermöglicht und Entsorgung einfacher macht, gewinnt nicht nur regulatorische Sicherheit, sondern echtes Kundenvertrauen“, sagt Stefan Merl, Director Sustainability Services bei PwC Österreich.

Ob das geforderte Moratorium kommt, ist offen. Wie Unternehmen Mehrweg als Geschäftsmodell denken können, hat Martina Scheuch im April in einem Gastkommentar auf brutkasten beschrieben. Worauf junge Unternehmen bei Verpackungen von Anfang an achten sollten, erklärte Interzero-Geschäftsführer Thomas Glatz im Verpackungs-1×1.

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