09.12.2021

Österreichischer Cofounder schließt mit E-Commerce-Startup in Dubai 42 Mio.-Dollar-Runde ab

Opontia kauft kleine E-Commerce-Brands um sie dann zu skalieren. Im Juni hatte das Unternehmen des österreichischen Cofounders Manfred Meyer eine Seedrunde kommuniziert. Nun folgte bereits eine Series-A-Runde.
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Manfred Meyer und Philip Johnston, die Founder von Opontia
Manfred Meyer und Philip Johnston, die Founder von Opontia | Foto: Opontia

20 Mio. Dollar hatte Opontia mit Sitz in Dubai als Seed-Investment aufgenommen – mehrheitlich Fremdkapital. Beteiligt an der Runde hatten sich hatten unter anderem Global Founders Capital, Presight Capital, Raed Ventures und Kingsway Capital. Nicht einmal ein halbes Jahr später folgte nun bereits ein Series-A-Investment.

Wie TechCrunch berichtete, hat Opontia nun 42 Mio. US-Dollar aufgenommen. Angeführt wurde die Runde von STV. Raed Ventures und Global Founders Capital haben sich erneut beteiligt. Auch Upper90, VentureSouq sowie die Business Angels Salman Butt von Salla and Wiktor Namysl von McKinsey Polen investierten bei der Runde. Fremdkapital wurde von Venture-Debt-Fonds Partners for Growth bereitgestellt. Nach Angaben von TechCrunch teilt sich der aufgenommene Betrag in dieser Runde jeweils zur Hälfe auf Eigenkapital und Venture Debt auf.

Opontia hat es sich zum Ziel gesetzt hat, stark performende, kleinere E-Commerce-Unternehmen aufzukaufen und zu skalieren – den Schwerpunkt wolle man dabei auf den Nahen Osten und Afrika legen, hatte das Team bei der Seedrunde im Juni angekündigt. Mittlerweile wurde der geografische Fokus aber erweitert – so ist man etwa in der Türkei und in Polen aktiv geworden: „Was die größten Märkte für uns angeht, so sind es Polen, Türkei, Saudi-Arabien, die Vereinigten Arabischen Emirate, Nigeria und dann Ägypten und Pakistan“, wird Meyers Mitgründer Philip Johnston von TechCrunch zitiert.

Zwei Drittel des Investments für weitere Markenkäufe eingeplant

Im Gegensatz zu Konkurrenten wie etwa dem US-Unternehmen Thrasio, die sich hauptsächlich auf den Vertrieb über Amazon spezialisieren, stellt sich Opontia breiter auf: „Verglichen mit Thrasio, das sich vollständig auf FBA („Fullfillment by Amazon“) konzentriert, fokusieren wir uns auf drei verschiedene Verkaufskanäle: Marktplätze, Website, Shopify und Social Commerce“, sagt Manfred Meyer. Man baue ein Setup auf, in dem man die Kunden direkt bediene könne – und nicht nur über den Amazon Marketplace.

Seit der Seed-Runde im Juni hat Opontia vier Marken übernommen. In den nächsten sechs Monaten sollen 20 weitere folgen. Abgezielt wird auf die Regionen Mittel- und Osteuropa sowie den Nahen Osten. Rund zwei Drittel der nun aufgenommenen Summe – also rund 30 Mio. Dollar – sollen dafür verwendet werden. Aktuell hat Opontia vier Standorte – in Dubai, Riad, Warschau und Instanbul. In den kommenden Monaten sollen Büros in Ägypten und Nigeria dazukommen.

Cofonder studierte an WU Wien und arbeitete bei Erste Group

Manfred Meyer hat bis 2018 mehrere Jahre als Chief Marketplace Officer von Lazada gearbeitet – einem der größten E-Commerce-Unternehmen in Südostasien, das seit 2016 zum chinesischen Internetriesen Alibaba gehört. Dann war Chief Commercial Officer der International Ecommerce Holding in Dubai und abschließend CEO sowie Cofounder von Next Commerce, ebenfalls in Dubai. Er hat an der Wirtschaftsuniversität Wien studiert und mehrere Jahre für die Erste Group gearbeitet.

Gegründet hat er Opontia gemeinsam mit Philip Johnston, der zuvor zwei Jahre bei McKinsey in Dubei tätig war und dort unter anderem im Bereich E-Commerce-Strategie und Post-Merger-Integration gearbeitet hat. Zuvor war der Harvard-Absolvent im Venture-Capital-Bereich und als Banker tätig.

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Laura Raggl | Foto: Fabianklima.at

In der Startup-Szene waren bereits Paare in der Gründerschaft ebenso Thema, wie auch alleinerziehende Mütter. Was jedoch als unangenehm gilt und weniger in den Fokus gerät, ist der Ehevertrag bei Founder:innen. Genau dieses Spannungsfeld hat die Investorin Laura Raggl, Managing Partner bei ROI Ventures, jüngst in einem LinkedIn-Post aufgegriffen – und damit eine Debatte angestoßen.

Die Gesamtscheidungsrate in Österreich liegt aktuell bei 36,5 Prozent und ist damit seit Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden laut Statistik Austria 14.963 Ehen geschieden, während die vorläufigen Daten für 2025 mit 15.217 Ehescheidungen auf einem ähnlichen Niveau blieben. So viel zur Statistik.

Ehe und Startup

Im eigentlichen Kern geht es um die Frage, was passiert, wenn sich Gründer:innen trennen – und wie sich der während der Ehe entstandene Unternehmenswert in rechtlichen Auseinandersetzungen niederschlagen kann. Gerade in Rechtsordnungen mit Zugewinnausgleich kann der Wertzuwachs eines Unternehmens im Trennungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Für Startups, deren Vermögen oft in illiquiden Anteilen gebunden ist, kann das zu einem realen Liquiditätsproblem werden.

Raggl formuliert es derart: „Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin kann indirekt einen Teil deines Startups besitzen. Den meisten Gründer:innen ist das nicht bewusst. Wenn du ohne Ehevertrag heiratest, gilt in vielen Rechtsordnungen (Raggl bezieht sich in ihrem Post auf Deutschland) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Deine Anteile bleiben rechtlich dir zugeordnet. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann im Fall einer Scheidung geteilt werden. Für Gründer:innen entsteht dadurch ein echtes Risiko.“ Gemeint ist dabei die wirtschaftliche Beteiligung über Vermögensausgleichsansprüche, die im Ernstfall den Unternehmenswert betreffen können.

Mögliche Probleme bei Verkaufsprozessen

Oder anders gesagt: Wenn ein Startup während der Ehe deutlich an Wert gewinnt, kann dieser Wertzuwachs im Fall einer Scheidung grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden. Da das Vermögen vieler Gründer:innen überwiegend in Unternehmensanteilen gebunden ist und nicht in liquider Form vorliegt, entsteht in solchen Fällen ein potenzieller Liquiditätsdruck. Der Ausgleichsanspruch muss in der Praxis häufig in Geld erfüllt werden, obwohl der zugrunde liegende Wert ausschließlich in den Beteiligungen am Unternehmen besteht, wie Raggl beschreibt.

Da die Anteile am Startup für viele Gründer:innen den überwiegenden Teil ihres Vermögens ausmachen, kann dies Transaktionen beeinflussen. Insbesondere bei Verkaufsprozessen oder Finanzierungsrunden kann dies zu zeitlichen Verzögerungen oder zusätzlichen Abstimmungs- und Verhandlungserfordernissen führen.

Ehevertrag als Lösung

Familienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner riet bereits 2024: „Um sich vor den negativen Folgen einer Krise zu schützen, ist Vorsorge durch vertragliche Regelungen unerlässlich. In einem Ehevertrag sollten Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Haftung für gemeinsame Schulden und die Übertragung von Unternehmensanteilen klar geregelt werden.“

Die Vertragsgestaltung sollte den besonderen Herausforderungen der Startup-Welt Rechnung tragen. Dazu gehöre beispielsweise die Bewertung von Unternehmensanteilen, die während der Ehe gegründet oder aufgebaut wurden. Auch der Umgang mit geistigem Eigentum, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, müsse der Rechtsanwältin zufolge klar geregelt sein.

Lage in Österreich

Konkret auf Österreich bezogen sind Unternehmensanteile bei einer Scheidung gesetzlich grundsätzlich vom Aufteilungsvermögen ausgenommen (§ 82 EheG), um den Betrieb als Erwerbsquelle zu erhalten. Dennoch lauern erhebliche finanzielle Risiken: Starkes Wertwachstum oder während der Ehe investierte Ersparnisse können zu hohen Unterhalts- und Ausgleichszahlungen führen, die im schlimmsten Fall die Liquidität des Startups gefährden. Eine proaktive Absicherung sei für Gründer:innen daher essenziell. Als wichtigste Hebel gelten ein Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung sowie eine strategische „Marriage Clause“ im Gesellschaftsvertrag, die verhindern soll, dass Ex-Partner im Ernstfall Mitspracherechte im Cap Table erhalten.

Co-Founder in der Pflicht

Raggl indes weiß, dass viele Gründer:innen erstmals im Zuge der ersten Finanzierungsrunde von diesem Thema hören: „Es ist nicht unüblich, dass Investor:innen verlangen, dass Gründer:innen eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf ihre Unternehmensanteile treffen. Co-Founder sollten dieses Thema frühzeitig besprechen, um klare Verhältnisse über Eigentum und wirtschaftliche Interessen am Unternehmen zu schaffen“, rät sie.

Abschließend betont die Investorin, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun hat. Es gehe darum, kluge Entscheidungen zu treffen und gemeinsam klare und faire Regeln festzulegen. Der Ehevertrag wird damit nicht als Ausdruck von Distanz verstanden, sondern als Instrument: „Es geht darum, Klarheit zu schaffen und alle Beteiligten zu schützen – Gründer:innen, Ehepartner:innen, Investor:innen und das Unternehmen selbst.“

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