28.09.2016

Once: Verlieben per Dating-App

Dating-Apps boomen. Am Mittwoch startete mit Once ein neuer Partnervermittlungsdienst in Österreich. Er möchte vieles anders machen als Konkurrent Tinder, der derzeit ebenfalls seine Funktionen erweitert.
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(c) fotolia.com -Giuseppe Porzani: Dating-Apps boomen, auch in Österreich.

Österreich ist um eine weitere Dating-App reicher. Am Mittwoch wurde Once, der Partnervermittlungsdienst aus Frankreich, gelauncht. Dabei handelt es sich nicht, wie der Name vermuten lassen könnte, um ein Portal zur Organisation von One-Night-Stands. Im Gegenteil: Das selbsternannte Anti-Tinder möchte bei den Usern mit gegenseitiger Wertschätzung punkten. Serienmäßiges Wischen von Fotos gehört darum nicht zur Strategie der App.

Menschlicher Matchmaker

Ein Algorithmus trifft anhand von 40 unterschiedlichen Kriterien eine Vorauswahl aus allen Usern. Die Fotos werden dann an einen Matchmaker übergeben. Will heißen: Anstelle eines Computers trifft ein Mensch die Entscheidung, welche Paare zusammen passen. Dabei wird angeblich auf Details wie Gesichtszüge, Kleidungsstil und die Umgebung auf den Bildern geachtet.

Pro Tag erhalten die User lediglich einen Vorschlag von der App, der nach 24 Stunden wieder verschwindet – hierauf spielt der Name der App tatsächlich an. Wer bezahlt, kann selbst ein weiteres Match aus den Vorschlägen des Algorithmus auswählen, oder etwa den Vorschlag des Vortages zurückholen.

Laut dem Unternehmen würde der Algorithmus mit fortschreitender Nutzungsdauer dazu lernen. Wenn beispielsweise öfter stark tätowierte Menschen abgelehnt werden, schlägt die App sie seltener vor. Durch diesen Mechanismus verspricht Once eine 35 prozentige Erfolgsquote. Allerdings wird in dieser Rechnung bereits als Erfolg gewertet, wenn zwei User einen Chat beginnen. Von Liebe ist da noch lange nicht die Rede.

Redaktionstipps

Tinder Konkurrenz machen

Mit diesem Konzept sollen vor allem Frauen angesprochen werden. Deutschlandweit soll laut den Entwicklern schon eine sechsstellige Nutzerzahl die App verwenden. Zum Vergleich: Konkurrent Tinder kommt auf rund zwei Millionen User in Deutschland. Auch er hat vor Kurzem seine Dienste erweitert. Mit Tinder Boost ist es nun möglich, das eigene Profil in der Trefferliste anderer User weiter vorne einzureihen. Das soll die Wahrscheinlichkeit eines Matches steigern.

Vor allem bei jungen Singles wird die App Candidate immer beliebter. Hier kann eine Art Fragen-Katalog erstellt werden, der von anderen Usern beantwortet wird. Wer die besten Antworten abgibt, hat gewissermaßen gewonnen. Erst zu diesem Zeitpunkt wird das Foto des anderen sichtbar und ein Chat möglich.

Vorsicht ist geboten

Dass Dating-Apps aber durchaus ihre Tücken haben, zeigt ein Vergleich unterschiedlicher Single-Börsen aus Österreich, der Schweiz und Deutschland. Ihm zufolge weisen vor allem gratis Apps erhebliche Datenschutz-Lücken auf. Mehr dazu findet ihr hier. Und eine weitere Warnung: Eine Studie aus dem Vorjahr hat ergeben, dass nur 58 Prozent der Tinder-User tatsächlich Single sind. Zu blöd.

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Laura Raggl | Foto: Fabianklima.at

In der Startup-Szene waren bereits Paare in der Gründerschaft ebenso Thema, wie auch alleinerziehende Mütter. Was jedoch als unangenehm gilt und weniger in den Fokus gerät, ist der Ehevertrag bei Founder:innen. Genau dieses Spannungsfeld hat die Investorin Laura Raggl, Managing Partner bei ROI Ventures, jüngst in einem LinkedIn-Post aufgegriffen – und damit eine Debatte angestoßen.

Die Gesamtscheidungsrate in Österreich liegt aktuell bei 36,5 Prozent und ist damit seit Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden laut Statistik Austria 14.963 Ehen geschieden, während die vorläufigen Daten für 2025 mit 15.217 Ehescheidungen auf einem ähnlichen Niveau blieben. So viel zur Statistik.

Ehe und Startup

Im eigentlichen Kern geht es um die Frage, was passiert, wenn sich Gründer:innen trennen – und wie sich der während der Ehe entstandene Unternehmenswert in rechtlichen Auseinandersetzungen niederschlagen kann. Gerade in Rechtsordnungen mit Zugewinnausgleich kann der Wertzuwachs eines Unternehmens im Trennungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Für Startups, deren Vermögen oft in illiquiden Anteilen gebunden ist, kann das zu einem realen Liquiditätsproblem werden.

Raggl formuliert es derart: „Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin kann indirekt einen Teil deines Startups besitzen. Den meisten Gründer:innen ist das nicht bewusst. Wenn du ohne Ehevertrag heiratest, gilt in vielen Rechtsordnungen (Raggl bezieht sich in ihrem Post auf Deutschland) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Deine Anteile bleiben rechtlich dir zugeordnet. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann im Fall einer Scheidung geteilt werden. Für Gründer:innen entsteht dadurch ein echtes Risiko.“ Gemeint ist dabei die wirtschaftliche Beteiligung über Vermögensausgleichsansprüche, die im Ernstfall den Unternehmenswert betreffen können.

Mögliche Probleme bei Verkaufsprozessen

Oder anders gesagt: Wenn ein Startup während der Ehe deutlich an Wert gewinnt, kann dieser Wertzuwachs im Fall einer Scheidung grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden. Da das Vermögen vieler Gründer:innen überwiegend in Unternehmensanteilen gebunden ist und nicht in liquider Form vorliegt, entsteht in solchen Fällen ein potenzieller Liquiditätsdruck. Der Ausgleichsanspruch muss in der Praxis häufig in Geld erfüllt werden, obwohl der zugrunde liegende Wert ausschließlich in den Beteiligungen am Unternehmen besteht, wie Raggl beschreibt.

Da die Anteile am Startup für viele Gründer:innen den überwiegenden Teil ihres Vermögens ausmachen, kann dies Transaktionen beeinflussen. Insbesondere bei Verkaufsprozessen oder Finanzierungsrunden kann dies zu zeitlichen Verzögerungen oder zusätzlichen Abstimmungs- und Verhandlungserfordernissen führen.

Ehevertrag als Lösung

Familienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner riet bereits 2024: „Um sich vor den negativen Folgen einer Krise zu schützen, ist Vorsorge durch vertragliche Regelungen unerlässlich. In einem Ehevertrag sollten Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Haftung für gemeinsame Schulden und die Übertragung von Unternehmensanteilen klar geregelt werden.“

Die Vertragsgestaltung sollte den besonderen Herausforderungen der Startup-Welt Rechnung tragen. Dazu gehöre beispielsweise die Bewertung von Unternehmensanteilen, die während der Ehe gegründet oder aufgebaut wurden. Auch der Umgang mit geistigem Eigentum, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, müsse der Rechtsanwältin zufolge klar geregelt sein.

Lage in Österreich

Konkret auf Österreich bezogen sind Unternehmensanteile bei einer Scheidung gesetzlich grundsätzlich vom Aufteilungsvermögen ausgenommen (§ 82 EheG), um den Betrieb als Erwerbsquelle zu erhalten. Dennoch lauern erhebliche finanzielle Risiken: Starkes Wertwachstum oder während der Ehe investierte Ersparnisse können zu hohen Unterhalts- und Ausgleichszahlungen führen, die im schlimmsten Fall die Liquidität des Startups gefährden. Eine proaktive Absicherung sei für Gründer:innen daher essenziell. Als wichtigste Hebel gelten ein Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung sowie eine strategische „Marriage Clause“ im Gesellschaftsvertrag, die verhindern soll, dass Ex-Partner im Ernstfall Mitspracherechte im Cap Table erhalten.

Co-Founder in der Pflicht

Raggl indes weiß, dass viele Gründer:innen erstmals im Zuge der ersten Finanzierungsrunde von diesem Thema hören: „Es ist nicht unüblich, dass Investor:innen verlangen, dass Gründer:innen eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf ihre Unternehmensanteile treffen. Co-Founder sollten dieses Thema frühzeitig besprechen, um klare Verhältnisse über Eigentum und wirtschaftliche Interessen am Unternehmen zu schaffen“, rät sie.

Abschließend betont die Investorin, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun hat. Es gehe darum, kluge Entscheidungen zu treffen und gemeinsam klare und faire Regeln festzulegen. Der Ehevertrag wird damit nicht als Ausdruck von Distanz verstanden, sondern als Instrument: „Es geht darum, Klarheit zu schaffen und alle Beteiligten zu schützen – Gründer:innen, Ehepartner:innen, Investor:innen und das Unternehmen selbst.“

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