17.12.2021

Ökosoziale Steuerreform: alle Maßnahmen im Überblick

Die Ecovis-Experten Christoph Puchner und David Gloser geben im Gastbeitrag einen Überblick über den aktuellen Stand bei der ökosozialen Steuerreform - mit besonderem Augenmerk auf die Auswirkungen auf Startups.
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(c) Ecovis: Christoph Puchner und David Gloser zur ökosoziale Steuerreform 2021
(c) Ecovis: Christoph Puchner und David Gloser.

Im Nationalrat soll zum Jahresende noch die ökosoziale Steuerreform beschlossen werden. Abgesehen davon wurden bereits einige weitere steuerliche Anpassungen beschlossen und andere stehen noch aus. Highlights zu den wesentlichen Neuerungen bzw. Änderungen zum bisherigen Begutachtungsentwurf auf Basis des derzeitigen Standes werden nachfolgend überblicksartig zusammengefasst:

Mitarbeitergewinnbeteiligung

Bei der Umsetzung der steuerfreien Mitarbeitergewinnbeteiligung wird weiterhin darauf abgestellt, dass diese entweder allen Mitarbeiter:innen oder bestimmten Gruppen von Mitarbeiter:innen gewährt wird. Die Steuerfreiheit von Gewinnbeteiligungen soll bis zum Vorjahres-EBIT (Ergebnis vor Zinsen und Steuern) bzw alternativ bis zum Vorjahres-Konzern-EBIT zustehen.

Da weiterhin auf ein positives Ergebnis aus der operativen Tätigkeit abgestellt wird, ist die Begünstigung für eine Reihe von Unternehmen von vornherein nicht zugänglich (z.B. Startups, Entwicklungsunternehmen, Sanierungsunternehmen) und es kommt zu einer nicht gerechtfertigten Schlechterstellung dieser Unternehmen bzw zu Mitnahmeeffekten für gut gehende Unternehmen.

Essensgutscheine

Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmer:innen Essensgutscheine i.H.v. acht Euro pro Arbeitstag steuerfrei geben. Ab dem Kalenderjahr 2022 gilt dies nicht mehr nur für Mahlzeiten, die in einer Gaststätte konsumiert werden, sondern auch für solche, die zwar von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert, aber beispielsweise in der Wohnung des Arbeitnehmers (etwa im Homeoffice) konsumiert werden.

Nicht von der Begünstigung umfasst sind weiterhin Mahlzeiten, die nicht von einer Gaststätte oder einem Lieferdienst zubereitet werden (zB von Supermärkten zubereitete und von einem Lieferservice zugestellte Mahlzeiten) sowie Lebensmittellieferungen.

Reaktivierung der Gutscheinregelung für Weihnachtsfeierentfall

Wenn im Kalenderjahr 2021 der steuerfreie Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht oder nicht zur Gänze genutzt werden konnte, soll der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Gutscheine bis maximal 365 Euro steuer-, beitrags- und lohnnebenkostenfrei gewähren können. Ein Gutschein bis 365 Euro ist auch dann möglich, wenn der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen teilweise in 2021 ausgeschöpft wurde.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Gutscheine im Zeitraum November 2021 bis Jänner 2022 ausgegeben werden. Die Steuerbefreiung soll sowohl Gutscheine von Einzelhändlern als auch von Verbänden von Einzelhändlern umfassen.

Zusätzlich und unabhängig davon, kann die Möglichkeit der steuerfreien Sachzuwendungen (zB Gutscheine) i.H.v. maximal 186 Euro angewendet werden. Die beiden Höchstbeträge sollen wiederum auch in einem Gutschein kumuliert werden können.

Senkung Lohnsteuertarif

In diesem Zusammenhang sollen die zweite und dritte Stufe des Einkommensteuertarifs reduziert werden. Die Senkung der Tarifstufe von 35 Prozent auf 30 Prozent soll ab dem 1. Juli 2022 gelten und die Senkung der Tarifstufe von 42 Prozent auf 40 Prozent ab dem 1. Juli 2023.

Da der Einkommensteuertarif kalenderjahrbezogen ist, soll die unterjährige Absenkung des Steuersatzes durch einen sich daraus ergebenen Mischsteuersatz berücksichtig werden. Durch Anwendung eines arithmetischen Mittelwertes der jeweiligen Tarifstufen wird eine zeitliche Wirkung der Entlastung somit genau in der Jahreshälfte unterstellt. Das heißt, für das gesamte Kalenderjahr 2022 kommt für die zweite Tarifstufe ein errechneter Mischsteuersatz von 32,5 Prozent und im Kalenderjahr 2023 für die dritte Tarifstufe ein errechneter Mischsteuersatz von 41 Prozent zu Anwendung. Der Mischsteuersatz von 32,5 Prozent soll demnach rückwirkend bereits ab 1.1.2022 anwendbar sein.

Für die Monate Jänner 2022 bis zur Kundmachung bzw. Anpassung der Lohnverrechnungssoftware soll die Tarifsenkung auf 32,5 Prozent im Rahmen einer vom Arbeitgeber durchzuführenden Aufrollung entsprechend berücksichtigt werden. Die Aufrollung ist vom Arbeitgeber, unter Berücksichtigung der technischen und organisatorischen Möglichkeiten, so rasch wie möglich durchzuführen, spätestens jedoch bis Ende Mai 2022.

Corona-Prämie

Weiters wurde mittels Initiativantrag, wie im letzten Jahr, eine abgabenfreie Corona-Prämie für 2021 i.H.v. bis zu 3.000 Euro angekündigt. Auf Basis erster durchgesickerter Informationen soll die Corona-Prämie bis Februar 2022 ausbezahlt werden dürfen. Die finale Umsetzung bleibt noch abzuwarten.

Investitionsfreibetrag

Der Investitionsfreibetrag, der als zusätzliche Betriebsausgabe das steuerliche Ergebnis im Jahr der Anschaffung oder Herstellung reduziert, soll wie geplant kommen. Im Verhältnis zur Begutachtung hat es noch geringfügige Änderungen gegeben:

  • Die bereits vorgesehene Verordnungsermächtigung betreffend die Regelung der Zuordnung von Investitionen zum Bereich Ökologisierung soll nun dahingehend erweitert werden, dass sich das Finanzamt einer Einrichtung mit entsprechender Expertise bedienen kann. Damit soll eine fachlich fundierte Zuordnung von Investitionen zum Bereich Ökologisierung unterstützt werden.
  • Der Investitionsfreibetrag soll im Jahr der Anschaffung oder Herstellung (Fertigstellung) des begünstigten Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden können. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern über mehr als ein Wirtschaftsjahr, soll der Investitionsfreibetrag bereits von den aktivierten Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfallen, geltend gemacht werden können. Aufgrund der Inkrafttretensvorschrift (erstmalig auf nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter anzuwenden) ist im Zuge von geplanten Investitionsmaßnahmen auf die fristgerechte Umsetzung zu achten.
  • Die bisher vorgesehene spezielle Wartetastenverlustregelung für die Fälle, wo durch die Geltendmachung des Investitionsfreibetrages ein Verlust entsteht oder erhöht wird, wurde wieder gestrichen.

Da Startups gerade in der Anfangs- bzw Entwicklungsphase regelmäßig Verluste aufweisen, wirkt sich ein Investitionsfreibetrag insoweit nicht unmittelbar aus.

Degressive Abschreibung

Die mit dem COVID-19-StMG vorgesehene befristete Möglichkeit der Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung unabhängig vom unternehmensrechtlichen Jahresabschluss soll im Sinne der Konjunkturstärkung um ein weiteres Jahr verlängert werden. Für vor dem 1.1.2023 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter kann daher die degressive Abschreibung weiterhin ungeachtet der Abschreibungsmethode bzw. der Abschreibungshöhe im Unternehmensrecht ausgeschöpft werden (keine Maßgeblichkeit § 5 Abs 1 EStG-Gewinnermittler).

Besteuerung von Kryptowährungen

Weiters soll die angekündigte Reform der Änderung der Besteuerung von Kryptowährungen durch Integrierung in das Kapitalvermögen leicht adaptiert umgesetzt werden. Die wesentlichen Änderungen zum bisherigen Begutachtungsentwurf sind:

  • Es wurde daran festgehalten, dass die Steuerpflicht für Einkünfte aus Kryptowährungen mit 1.3.2022 in Kraft treten und erstmals auf Kryptowährungen anzuwenden sein soll, die nach dem 28.2.2021 angeschafft wurden. Werden Kryptowährungen, die vor dem 1.3.2021 angeschafft wurden, nach dem 28.2.2022 zur Erzielung laufender Einkünfte aus Kryptowährungen oder zum Erwerb von Kryptowährungen verwendet, gelten die erworbenen Kryptowährungen als nach dem 28.2.2021 angeschafft. Werden Kryptowährungen nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.3.2022 steuerpflichtig realisiert, können die Einkünfte auf Antrag des Steuerpflichtigen bereits nach dem neuen Regime besteuert werden.
  • Der Tausch von Kryptowährungen (zB Bitcoin in Ethereum; aufgrund der Definition von Kryptowährungen fallen darunter auch Stablecoins) führt – im Gegensatz zum Tausch gegen FIAT-Geld oder andere Wirtschaftsgüter/Leistungen – wie geplant nicht zu einer steuerpflichtigen Realisierung. Zudem sollen Aufwendungen, die mit solchen Tauschvorgängen in Zusammenhang stehen, steuerlich unbeachtlich sein (dh tauschbedingte Transaktionskosten stellten keine Werbungskosten oder nachträgliche Anschaffungsnebenkosten für die getauschten Kryptowährungseinheiten dar).
  • Explizit ausgenommen von den laufenden Einkünften soll der Erwerb von Kryptowährungen sein, bei denen die Leistung zur Transaktionsverarbeitung lediglich im Einsatz von vorhandenen Kryptowährungen besteht (Staking), Kryptowährungen unentgeltlich (Airdrops) oder nur gegen eine unwesentliche Gegenleistung (Bounties) übertragen werden. Weiters sollen nun auch Kryptowährungen, die einem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Abspaltung von der ursprünglichen Blockchain zugehen (Hardfork), davon umfasst sein. Diese Vorgänge werden erst im Zeitpunkt der Veräußerung besteuert.
  • Weiters soll abschließend eine Legaldefinition des Begriffs „Kryptowährung“ erfolgen. Daraus folgt, dass sogenannte „Non-Fungible Token“ (NFT) als nicht austauschbare/vertretbare Wirtschaftsgüter grundsätzlich mangels ihrer Eigenschaft als Tauschmittel nicht von der Definition einer Kryptowährung erfasst sein sollen. Dies gilt ebenso für sogenannte „Asset-Token“, denen reale Werte zugrunde liegen (zB Wertpapiere, Immobilien). Diese fallen als Derivate unter den Tatbestand des § 27 Abs. 4 EStG.
  • Einkünfte aus Kryptowährungen sollen – sofern der besondere Steuersatz zur Anwendung gelangt – im Falle eines inländischen Schuldners oder eines inländischen Dienstleisters der Kapitalertragsteuerabzugspflicht unterliegen. Die Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug für Einkünfte aus Kryptowährungen soll nun erstmals für Kapitalerträge gelten, die nach dem 31.12.2023 anfallen. Sind dem Abzugsverpflichteten die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht bekannt, ist wie folgt vorzugehen:
    • Die Anschaffungskosten und der Anschaffungszeitpunkt sind auf Grundlage der Angaben des Steuerpflichtigen anzusetzen, soweit beim Abzugsverpflichteten keine entgegenstehenden Daten vorhanden sind. Mittels Verordnung kann die nähere Vorgangsweise festgelegt und dabei insbesondere vorgesehen werden, in welcher Form die Angaben des Steuerpflichtigen zu erfolgen haben und wie bei Erwerben derselben Kryptowährung in zeitlicher Aufeinanderfolge der Ansatz der Anschaffungskosten zu erfolgen hat.
    • Ist der Anschaffungszeitpunkt nicht bekannt oder wurde dieser vom Steuerpflichtigen nicht bzw. nicht richtig angegeben, ist von einer Anschaffung nach dem 28.2.2021 auszugehen. Sind die Anschaffungskosten nicht bekannt oder wurden diese vom Steuerpflichtigen nicht bzw. nicht richtig angegeben, hat der Abzugsverpflichtete im Rahmen der späteren Realisierung davon auszugehen, dass die Anschaffungskosten dem halben Erlös entsprechen.

Die Autoren

Christoph Puchner und David Gloser, sind jeweils Tax Partner bei ECOVIS Austria, einer der führenden Steuerberatungsgesellschaften im Startup-Bereich.

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Computerbildschirm zeigt auf der linken Seite des Bildschirms das Gesicht eines Mannes mit einer Mütze zu sehen, auf das ein geometrisches Netz projiziert ist. Rechts im Bild ist ein unscharfer Ausschnitt einer anderen Person zu erkennen.
(c) Adobe Stock (c) terovesalainen

Wie gefährlich sind Deepfakes? Die Technik, die es für überzeugende Deepfake-Videos braucht, wird immer besser. Brutkasten hat sich umgehört, wie die Gefahrenlage in Österreich aussieht und Startups und größere Unternehmen sich vor Betrug schützen können.

KI im Videocall

Auf den Kacheln im Video-Call sind Kolleg:innen zu sehen, die sich virtuell wöchentlich, aber noch nie in echt begegnet sind. Der Kollege aus der IT-Abteilung kündigt ein System-Update an. Damit das durchgeführt werden kann, werden die Anwesenden gebeten, das Update durch Klicken auf den Link im soeben versendeten Mail zu bestätigen. Klingt plausibel, wird gemacht. Dass es sich dabei um einen Phishing-Link handelt, stellt sich erst später heraus. So einfach können Unternehmen Opfer von Live-Deepfakes werden. 

Deepfakes machen es möglich, Gesichtszüge, Mimik und Stimme einer Person in Echtzeit zu generieren. Roland Pucher, Leiter des Cybersecurity Innovation Labs bei PwC Österreich, schätzt, man brauche von einer Person nur fünf Minuten Videomaterial und lediglich zwei Minuten Audiomaterial als Trainingsdaten für die KI. Einem schnellen, unkritischen Blick während einem Online-Meeting hält diese KI-generierte Persona für kurze Zeit stand.

Betrug ist nicht teuer

Hier sieht Pucher einen der größten Anwendungsbereiche für Deepfakes in Unternehmen. Videokonferenzen sind mittlerweile alltäglich, auch stark verpixelte Videos oder abgehackter Ton sind keine Seltenheit. Das macht es Betrüger:innen noch leichter. Pucher schätzt, dass man heute bereits mit einem Setup um knapp 10.000 Euro ein relativ überzeugendes Deepfake herstellen kann. Der erhoffte Gewinn der Betrüger:innen muss ein Vielfaches davon sein, damit sich das rentiert.

Mehr Cyberkriminalität

Durch Deepfakes eröffnen sich neue Gefahren für die Sicherheit von Unternehmen. Vor allem die konstante technische Weiterentwicklung macht es der Cybersecurity schwer. 2023 wurden laut dem Cybercrime Report des Bundesinnenministerium 65.864 Anzeigen verzeichnet. Das sind um 11 Prozent mehr als 2022 und damit setzt sich der Trend der steigenden Internetkriminalität weiter fort. 

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© brutkasten I Daten Cybercrime Report 2023 BMI

Hier sind allerdings nur angezeigte Delikte erfasst, die Dunkelziffer in diesem Bereich dürfte weitaus höher sein. Wie es im Cybercrime Report heißt, scheuen viele Betroffene “die Anzeige bei der nächsten Polizeidienststelle, teils aus Scham, Angst vor Reputationsverlust oder weil angenommen wird, dass der Fall ohnehin nicht verfolgt werden könnte”. 

Der oben beschriebene Phishing-Link-Fall könnte unter den Straftatbestand der Datenfälschung fallen. Im letzten Jahr wurde dieses Delikt 729 Mal zur Anzeige gebracht – wobei auch hier von einer weitaus größeren Dunkelziffer ausgegangen werden kann. Nur 183 der Fälle konnten bislang aufgeklärt werden. Allgemein scheint die Aufklärung die Behörden vor immer größere Probleme zu stellen: Die Aufklärungsquote hat sich im Vergleich zum vergangenen Jahr mehr als halbiert, nur in 25 Prozent der Fälle wurden die Schuldigen gefunden.

Ausgeklügelte Technik braucht es meist nicht

Sind Live-Deepfakes nun eine Bedrohung für österreichische Startups? Roland Pucher von PwC Österreich sieht die Gefahr auf jeden Fall gegeben. Mit seinem Team macht er regelmäßig Schulungen bei Unternehmen, um auf die Gefahr von Deepfakes aufmerksam zu machen. Er erkennt hier eine Lücke in der Awareness, was die Bedrohung und den aktuellen technischen Stand der Deepfakes betrifft.

Gleichzeitig weist Pucher darauf hin, dass für gängige Betrugsversuche gar keine so ausgeklügelte Technik notwendig ist. “Die gute alte Phishing-Email” genüge in den meisten Fällen, um sich Zugang in Unternehmensinterna zu beschaffen. Gerade in größeren Unternehmen sei es immer noch relativ einfach, sich zum Beispiel als Mitarbeiter:in der IT auszugeben und so an Passwörter zu gelangen. Das testen Pucher und seine Kolleg:innen regelmäßig.

Für Unternehmen bedeuten diese neuen Gefahren vor allem eines: Sicherheitsschulungen sollten um die Themen Audio und Video erweitert werden. Cyber-Kompetenz muss ausgebaut werden, Sicherheitslücken geschlossen werden. Das wird auch im Cybercrime Report des Innenministeriums als zentrale Aufgabe von Unternehmen gesehen.

Tricks gegen Deepfakes

Was sind nun also Maßnahmen, die Unternehmen setzen können? Bei E-Mails von unbekannten Absender:innen seien viele von uns bereits darauf trainiert, skeptisch zu sein, glaubt Roland Pucher. Dieselbe Skepsis brauche es aber bei allen Kommunikationsformen. Lieber einmal zu oft eine Info gegenchecken, als auf einen Betrug hereinfallen. Sollte es doch einmal dazu kommen, sollte unbedingt eine Anzeige erstattet werden. Cybercrime kann übrigens bei jeder Polizeidienststelle gemeldet werden.

Ein einfacher Trick, um zum Beispiel Live-Deepfakes von Gesichtern schnell zu erkennen ähnelt übrigens einer Alkoholkontrolle: Den Finger auf die Nase halten. Damit wird das Bild unterbrochen und ein Deepfake könnte als solches enttarnt werden. Und sollte die Person doch echt sein, hat man auf diesem Weg zumindest ein Meeting aufgelockert. 

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