Bereits im Regierungsprogramm von Türkis-Grün wurde sie angekündigt: die “Ökosoziale Steuerreform”. Nach coronabedingten Verzögerungen ist es jetzt soweit. Heute wurden bei einer Pressekonferenz nach dem Ministerrat von Bundeskanzler Karl Nehammer, Vizekanzler Werner Kogler und Finanzminister Magnus Brunner erste Details genannt. Einige Maßnahmen werden bereits mit Anfang 2022 inkrafttreten.

Ökosoziale Steuerreform: Steuersenkungen und CO2-Bepreisung als Kern

Kern der “Ökosozialen Steuerreform” sind die bereits seit längerem angekündigte Steuersenkungen für die nächsten Steuerstufen, nachdem die niedrigsten bereits vor einigen Monaten entlastet wurden, sowie die Bepreisung von CO2 (30 Euro pro Tonne) mit einer gleichzeitigen regional gestaffelten Anpassung des Klimabonus. Bei der Entlastung handle es sich um 3,8 Millionen Steuerzahler:innen, betont der Kanzler. Der Vizekanzler sieht die Regelung zur CO2-Bepresiung als Vorbild für andere europäische Staaten, etwa auch für die neue deutsche Regierung. Der Finanzminister betont prognostizierte positive Effekte der Reform auf das Wirtschaftswachstum. Es sei gelungen, ökonomische mit ökologischen und sozialen Aspekten zu verbinden.

Krypto-Steuer: kleine Änderungen, aber weiterhin rückwirkende Besteuerung von Gewinnen

Neben den Kern-Themen gibt es ein Konvolut an weiteren Maßnahmen im Rahmen der Reform, etwa eine Erhöhung des Familienbonus von 1500 auf 2000 Euro oder einen Investitionsfreibetrag, der ökologische Investitionen begünstigen soll. Mit keinem Wort in der Pressekonferenz erwähnt, aber ebenfalls beschlossen, wurde die auch bereits vorab im Entwurf bekannte neue Krypto-Steuer. Einige im Vorfeld am Gesetzesentwurf geäußerte Kritikpunkte wurden dabei berücksichtigt: Heimische Plattformen sind nun etwa erst ab 2024 verpflichtet, die Kapitalertragssteuer (KESt) abzuführen. Die mit März 2021 rückwirkende Besteuerung auf Trading-Gewinne – konkret in Form einer 27,5-prozentigen Wertpapier-KESt – bleibt allerdings.

Im Wortlaut heißt es auf Anfrage des brutkasten aus dem Finanzministerium: “Einkünfte aus Kryptowährungen sollen dem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent und somit der Kapitalertragsteuerabzugspflicht unterliegen, sofern ein inländischer Abzugsverpflichteter vorliegt. Die Verpflichtung zum KESt-Abzug soll erst ab 2024 bestehen (davor Besteuerung im Rahmen der Veranlagung), um etwaige – aufgrund der zeitknappen Umstellung – auftretende Fehlerquellen zu minimieren und eine fristgerechte Einrichtung der IT-Prozesse zu gewährleisten”.