04.07.2024
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Digitale Notariatstermine kommen gut an – persönlicher Kontakt bleibt aber wichtig

Eine aktuelle MARKET-Studie bestätigt: Das hybride Angebot der heimischen Notariate entspricht genau den Bedürfnissen der Bevölkerung.
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Das digitale Angebot der Notariate wird gut angenommen - viele wollen dennoch nicht auf persönliche Termine verzichten | (c) Vitaly Gariev via Unsplash
Das digitale Angebot der Notariate wird gut angenommen - viele wollen dennoch nicht auf persönliche Termine verzichten | (c) Vitaly Gariev via Unsplash

Digital oder analog? Diese Frage ist heutzutage allgegenwärtig und spiegelte sich zuletzt auch in der politischen Diskussion wider. Für die österreichischen Notariate ist die Antwort auf die Frage ganz klar: Es ist kein Entweder-oder – es muss digital und analog gehen.

Bereits seit einigen Jahren sind nahezu alle notariellen Dienstleistungen hierzulande online verfügbar. Das klassische Angebot im persönlichen Termin bleibt gleichzeitig aber stets erhalten. Und wenn die Vertragspartner:innen unterschiedliche Präferenzen haben, können sie auch einzelne Notariatstermine hybrid wahrnehmen.

MARKET-Studie bestätigt hybrides Angebot

Dass diese Strategie auch die tatsächlichen Bedürfnisse in der Bevölkerung widerspiegelt, bestätigt eine aktuelle Studie, die vom MARKET Institut im Auftrag der Österreichischen Notariatskammer (ÖNK) durchgeführt wurde. Für diese wurden im Frühling mehr als 2.000 Personen zwischen 16 und 65 Jahren mittels Online-Interviews zu ihrer Einstellung zu digitalen Notariatsdienstleistungen befragt.

Das Kernergebnis: Abhängig von der konkreten notariellen Dienstleistung (siehe unten) sind bis zu rund zwei Drittel der Bevölkerung offen für die digitale Abwicklung von Notariatsterminen. Ein ebenso großer Anteil der Befragten legt aber gleichzeitig Wert darauf, dass die Möglichkeit persönlicher Termine erhalten bleibt.

„Ergebnis entspricht dem beruflichen Selbstverständnis der Notar:innen im digitalen Wandel“

„Das ist ein erfreuliches Ergebnis, denn es entspricht dem beruflichen Selbstverständnis der Notar:innen im digitalen Wandel. Der Kern der notariellen Rechtsdienstleistung bleibt auch online erhalten: die flächendeckende Versorgung Österreichs mit notariellen Dienstleistungen und die persönliche Beratung bei gewohnter Rechtssicherheit“, kommentiert Michael Umfahrer, Präsident der Österreichischen Notariatskammer, die Ergebnisse.

Michael Umfahrer, Präsident der Österreichischen Notariatskammer - 150 Jahre Notariat
Michael Umfahrer, Präsident der Österreichischen Notariatskammer | (c) ÖNK / Klaus Ranger Fotografie

Große Zustimmung bei digitalen Grundbucheintragungen, mehr Skepsis bei Verlassenschaften

Konkret begrüßen 67 Prozent der Befragten die Möglichkeit, Grundbucheintragungen digital abwickeln zu können, gefolgt von der Erstellung von Vollmachten (62 Prozent) und der Errichtung und Beurkundung von Verträgen (61 Prozent). Auch die digitale Beglaubigung z.B. von Unterschriften (57 Prozent) und die Abwicklung von Mietverträgen (53 Prozent) finden hohe Zustimmung.

Knapp die Hälfte der Befragten würde in Zukunft auch Vorsorgevollmachten (49 Prozent), Patientenverfügungen (48 Prozent) sowie den Abschluss von Kaufverträgen und damit verbundene Treuhandschaften (45 Prozent) als digitale Serviceleistung ihres Notariats in Anspruch nehmen. Immerhin 43 Prozent der Befragten befürworten zudem die digitale Abwicklung von Verlassenschaften.

Generell sehr hohes Vertrauen in heimische Notariate

Die hohen Zustimmungswerte zum digitalen Angebot sind natürlich auch mit dem Vertrauen zu erklären, das Notar:innen in der Bevölkerung genießen. Mit einer durchschnittlichen Note von 7,3 (Höchstnote: 10,0) ist dieses stabil auf hohem Niveau. Mehr als zwei Drittel der Befragten nehmen die Notariate zudem als regionale, gut ausgebildete und kompetente Partner wahr.

ÖNK-Präsident Umfahrer resümiert: „Die Digitalisierung bietet große Potenziale für eine bürgernahe Rechtspflege, birgt aber auch Risiken, die die Bevölkerung verunsichern. Rechtssicherheit gewinnt in diesem Umfeld eine neue Bedeutung. Und dafür steht natürlich auch das Notariat in Österreich mit seinem umfassenden Angebot an digitalen Rechtsdienstleistungen.“

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash

Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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