03.08.2020

Notare sind so digital wie nie zuvor – zumindest bis 31. Dezember

Der Corona-Lockdown brachte einen zusätzlichen Push für die Einführung digitaler Notariatsakte. Derzeit ist die zugrunde liegende Gesetzesänderung aber noch befristet.
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Corona-bedingt wurden auf einen Schlag mehrere weitere digitale Amtshandlungen beim Notar möglich
Corona-bedingt wurden auf einen Schlag mehrere weitere digitale Amtshandlungen beim Notar möglich - Symbolbild (c) Adobe Stock - fizkes
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Während des Corona-Lockdowns musste es plötzlich ganz schnell gehen: Die Digitalisierungsstrategie der Notare in Österreich bekam einen unerwarteten Push. War etwa die GmbH-Gründung bereits seit 2019 digital möglich, kam im Frühling nun mit einem Schlag eine ganze Reihe von weiteren notariellen Amtshandlungen hinzu, die sonst schrittweise eingeführt worden wären.

Begonnen hat die Digitalisierung der heimischen Notariate freilich nicht erst jetzt sondern bereits vor 20 Jahren. Im Jahr 2000 machte die Notariatskammer (ÖNK) mit cyberDOC, dem elektronischen Urkundenarchiv des österreichischen Notariats, den Anfang. Dieses sorgt für die sichere und vertrauliche Archivierung und Zustellung von Dokumenten. Ein bahnbrechender Schritt – hat das österreichische Notariat damit doch eine Führungsrolle bei e-Government-Lösungen übernommen. Mittlerweile wurden mehr als 2,2 Millionen notarielle Urkunden signiert und nach dem neuesten Stand der Technik verschlüsselt, gespeichert und abgelegt.

Diese digitalen Amtshandlungen sind zumindest bis 31. Dezember möglich

Zurück in die Gegenwart: “Ausbau und Festigung unserer Vorreiterrolle im österreichischen Rechtssystem als Schnittstelle zwischen analoger und digitaler Welt ist ein wesentliches Anliegen”, sagt ÖNK-Präsident Michael Umfahrer heute. Er spricht damit nicht nur sein Herzensprojekt, die digitale GmbH-Gründung, an, sondern auch die oben erwähnten neu ermöglichten digitalen Amtshandlungen, für die freilich genaue, gesetzlich festgelegte Anforderungen bestehen.

Michael Umfahrer
Michael Umfahrer, Präsident der Österreichischen Notariatskammer. (c) ÖNK / R. Tanzer

Notariatsakte

Konkret handelt es sich dabei erstens um Notariatsakte, die nun prinzipiell digital erstellt werden können. Bei bestimmten Arten von Verträgen sieht das Gesetz zwingend die Errichtung des Vertrages in Form eines Notariatsaktes vor, etwa bei Gesellschaftsverträgen von Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) oder Stiftungserklärungen für die Gründung einer Privatstiftung.

Beglaubigungen

Zweitens können nun auch Beglaubigungen – etwa von Unterschriften – digital, ohne persönliche Anwesenheit beim Notar durchgeführt werden. Dabei muss gewährleistet sein, dass die Identifikation der Beteiligten korrekt durchgeführt wird und dass der Notar seine Beratungs- und Beistandspflichten erfüllen kann. Die notarielle Beglaubigung bestätigt die Echtheit einer händischen Unterschrift bzw. elektronischen Signatur bzw. die Identität einer bestimmten Person, die eine Urkunde unterschreibt. Im Unterschied zum Notariatsakt sagt die Beglaubigung über Inhalt und Richtigkeit der Urkunde nichts aus. Der Notar bestätigt die Echtheit der Unterschrift. Relevant ist dies bei Eintragungen ins Grundbuch bzw. ins Firmenbuch.

Notarielle Protokolle

Drittens: Notarielle Protokolle und die vom Notar daraus ausgestellten Beurkundungen sind ebenfalls öffentliche Urkunden, denen erhöhte Beweiskraft zukommt, die nun digital möglich sind. Notarielle Protokolle werden unter anderem über den Verlauf von Gesellschafterversammlungen abgefasst. Zum Beispiel bei Beschlüssen zur Änderung von GmbH-Verträgen.

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Welche befristeten digitalen Amtshandlungen beim Notar solten nach dem 31. Dezember unbedingt beibehalten werden?

Ausgenommen sind dagegen Testamente und sonstige letztwillige Verfügungen. Sie können weiterhin nicht elektronisch errichtet werden. Vorerst ist die den neu ermöglichten digitalen Amtshandlungen zugrunde liegende Gesetzesänderung zudem bis 31. Dezember 2020 befristet. Eine Fortführung auch nach den unmittelbaren Corona-Maßnahmen steht jedoch bereits im Raum. Und das mit gutem Grund: Rund 200 Mal wurden die neuen digitalen Amtshandlungen schon in Anspruch genommen.

So verläuft die digitale Amtshandlung beim Notar

Die Notare gehen auch bei der digitalen Amtshandlung mit der gewohnten Genauigkeit vor und sorgen so für Rechtssicherheit. Bevor ein Notariatsakt oder eine Beglaubigung online erfolgen kann, muss die Identität des Klienten digital festgestellt werden. Dazu gibt es Verfahren, die in der Notar-E-Identifikations-Verordnung geregelt sind. Der Notar führt in diesem Zusammenhang wie bisher allfällige Prüfungen hinsichtlich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch.

Kommunikation, Beratung und individuelles Erarbeiten der Dokumente sind dabei auch im digitalen Prozess weiterhin zentraler Kern der notariellen Beratung, wie Umfahrer betont. “Wo persönlicher Kontakt nicht möglich oder sinnvoll ist, kann das per Telefon oder Videokonferenz erfolgen”, so der ÖNK-Präsident. Wenn die Dokumente fertig vorbereitet sind, “treffen” sich Notar und Klient in einer Videokonferenz. Im Rahmen der Videokonferenz bringt der Klient unter Aufsicht des Notars seine qualifizierte elektronische Signatur an. Danach bringt der Notar bei den Beglaubigungen noch die Beglaubigungsklausel und Beurkundungssignatur auf. Die Dokumente werden anschließend, wie auch bei den analog errichteten Urkunden, dort eingesetzt, wo sie benötigt werden. Also etwa bei Eingaben an das Grundbuch oder an das Firmenbuch.

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Die Kurstafel:

​💪 Das vierte Bitcoin-Halving ist Geschichte

Die Bitcoin-Community hat darauf hingefiebert - und in der Nacht auf Samstag der Vorwoche ging es dann über die Bühne: Das vierte Halving in der Bitcoin-Geschichte. Viel war darüber spekuliert worden, wie (oder ob?) es sich auf den Bitcoin-Kurs auswirken würde. Die unterschiedlichen Annahmen - wie auch der größere Kontext zum Bitcoin-Halving - wurden hier in der Vorwoche in Crypto Weekly #138 ausführlich behandelt. 

Sehen wir uns zuerst einmal die 7-Tages-Performance an: Der Bitcoin-Kurs hat sich seit vergangenen Freitag kaum verändert. Aber werfen wir doch einen genaueren Blick auf die Kursentwicklung: In der Nacht auf Samstag bewegte sich der Bitcoin-Kurs im Bereich von 64.000 US-Dollar leicht abwärts. Das Halving fand bei Block 840.000 um rund 2 Uhr morgens mitteleuropäischer Zeit statt. Im weiteren Tagesverlauf bewegte sich der Kurs sehr unauffällig unterhalb der 64.000 Dollar entlang. Am späten Abend ging es wieder aufwärts.

Insgesamt also: Sehr unspektakulär. Zu Beginn der neuen Woche stieg der Kurs dann deutlich bis auf 67.000 Dollar, bevor er am Mittwoch und am Donnerstag wieder korrigierte und in Richtung 63.000 Dollar fiel.

😮 War das Halving ein Non-Event?

War das Halving also ein Non-Event? Viel Hype, aber wenig Auswirkung? Hier gilt es zu differenzieren. Für das Bitcoin-Netzwerk selbst ist das Halving zentral. Das Halving ist ein fundamentaler Bestandteil dafür, dass Bitcoin so funktioniert, wie es eben funktioniert - mit einer vorherbestimmten Geldpolitik und einer limitierten Geldmenge.

Das ist zunächst aber einmal unabhängig von der Kursentwicklung. Die ist ein anderes Thema. Nur weil ein Ereignis aus der technischen Perspektive äußerst wichtig ist, heißt dies nicht notwendigerweise, dass es zu unmittelbaren starken Kursreaktionen führen muss. Und das noch einmal weniger, wenn das Eintreten des Ereignisses nicht nur fix, sondern auch schon lange bekannt ist. Der Markt preist das Ereignis dann bereits ein. 

​🤔 Kurzfristige, langfristige - oder doch gar keine Auswirkungen?

Aber selbst bei der Kursentwicklung muss man noch einmal differenzieren: Das eine ist die kurzfristige Marktreaktion. Diese ist, wie auch in der Vorwoche hier geschrieben, spekulativ getrieben - gerade bei einem stark gehypten Ereignis wie dem Halving. Davon zu trennen sind die langfristigen Auswirkungen. 

Bestes Beispiel sind hier die Anfang des Jahres erstmals in den USA zugelassenen Bitcoin-Spot-ETFs: Die unmittelbare Marktreaktion auf die Zulassung war spekulativ getrieben - und damit hauptsächlich für Day Trader interessant. Mittel- und langfristig könnten die ETFs aber dazu führen, dass viel neues Geld in den Markt kommt. Das würde die Nachfrage nach Bitcoin erhöhen - und somit auch den Kurs stützen.

Auch jene, die für starke Auswirkungen des Halvings auf den Kurs argumentieren, nehmen meist ein längerfristige Perspektive ein. Auf die bisherigen drei Halvings folgten nach einigen Monaten Bitcoin-Bullenmärkte. Aber eben nach einigen Monaten und nicht unmittelbar. 

Das Problem mit dieser Perspektive wurde in Crypto Weekly schon mehrfach thematisiert: Drei Anlassfälle sind zu wenig, um zuverlässige Schlüsse zu ziehen. Auch waren die Rahmenbedingungen für Bitcoin 2012 völlig andere als heute - wo ein Vielfaches an Geld im Markt ist und weit mehr Profis involviert sind. 

Dazu kommt: Das Halving beeinflusst jedenfalls das Bitcoin-Angebot. Ebenso wichtig für den Kurs ist aber die Nachfrage. Die wieder von sehr vielen anderen Dingen beeinflusst wird, die nichts mit dem Halving zu tun haben.

Wie geht es aber nun weiter in den nächsten Monaten? Das kann niemand seriös beantworten. Klar ist aber: Aus der bloßen Tatsache, dass es ein Halving gab, herzuleiten, dass nun ein Bullenmarkt ansteht, wäre verfehlt. Vieles deutet darauf hin, dass die makroökonomische Ebene inklusive Zinsentwicklung in den nächsten Monaten der dominante Faktor für den Kryptomarkt sein können. Und im Gegensatz zum Halving sind die Entwicklungen dort alles andere als vorherbestimmt.

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