29.03.2024
INTERVIEW MIT FERRY FISCHER

„Nicht eine einzige Planung, die ich je gemacht habe, hat gestimmt“

Coach Ferry Fischer verrät, warum missglückte Planung fast immer zum Erfolg führt.
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Dieser Artikel erschien zuerst in der neuen Ausgabe unseres Printmagazins. Eine Downloadmöglichkeit findet sich am Ende des Artikels.

Dicht bemalte Whiteboards, verziert mit Edding-Strichen und einem Wald aus bunten Post ITs; auf den Zettelquadraten stehen Schlagworte wie Mission, Vision, Key Results, Jahresziele und Jahrespläne: Das Gründer:in-Sein erfordert Papierkram, Planungsarbeit und Zettelwirtschaft – oder eine breite Palette an Projektmanagement Tools und Excel Listen. Wer nicht fleißig Listen volltippt und Vision oder Mission Boards bemalt, hat sein Leben als Gründer:in nicht im Griff – sagt zumindest der Volksmund.

Dass hinter diesem Stereotyp wenig Wahres steckt, weiß Unternehmensberater Ferry Fischer. Selbst war er lange in Angestelltenverhältnissen tätig und hat sich schließlich – als frischgebackener Familienvater – selbstständig gemacht. Knowhow zur Planung als Unternehmer:in gab es damals wenig. Gecoacht hat er später neben Großunternehmen wie den ÖBB oder ABB auch Startups.

Einige Zeit nach seinem Schritt in die Selbstständigkeit ist Fischer bewusst, dass das Unter nehmer:innen-Dasein viel mehr als strikte Planungsarbeit braucht: „Es geht um die richtige Mischung aus Planung und Umsetzung. Wenn du nicht in medias res gehst, planst du dich verrückt“, erzählt der Stratege.

Fischer weiß, dass Post IT Wälder, Whiteboards und Excel Tabellen nicht von Grund auf schlecht sind. „Ohne Planung geht’s nicht. Aber ich muss auch sagen: Ich glaube, keine meiner Planungen ist je aufgegangen. Und das wird sie auch nie ganz – weil es immer anders kommt, und das ist gut.“

Verfolgt Fischer damit die unter Startups weitverbreitete „No Risk, No Fun“ Mentalität? Im Gegenteil: Ferry Fischer steckt sich ambitionierte Ziele, sogenannte Objectives, und bricht sie in Key Results herunter. Das System nennt sich OKR und findet bereits international Anwendung.

OKR sind nur wenige der vielen Dinge, die Gründer:innen beim Planen und Umsetzen beachten sollten. Warum Excel Listen Klarheit verschaffen, das Scheitern zum Erfolg führt und Pläne grundsätzlich nicht aufgehen, verrät Ferry Fischer im Interview.

brutkasten: Viele Startups leben nach dem Credo: „Just do it.“ Bist du damit einverstanden?

Ferry Fischer: Jein. Bei mir war es so: Ich habe mindestens zwei Jahre lang herumgetüftelt, bevor ich mich selbstständig gemacht habe. Ich habe nicht überlegt, was ich machen will, sondern was ich machen kann. Ich musste herausfinden: Welche Leistung braucht die Wirtschaft? Was kann ich bieten, das heutzutage wirklich gebraucht wird? Das erfordert viel Brainstorming und gute Planung – und kann nicht einfach von heute auf morgen passieren.

Du sprichst von Brainstorming und Planung – wenn ich eine Idee gefunden habe, wie starte ich die Planung?

Der Start zur Planung ist der Businessplan. Ich war damals als Chief Financial Officer angestellt und Alleinverdiener mit zwei Kindern. Ich musste schauen, ob sich die Selbstständigkeit für mich finanziell ausgeht. Dafür musste ich sehr viel planen. Das empfehle ich allen, die sich selbst ständig machen wollen: Macht einen Business plan! Und wenn es nur ein einfaches Excel Sheet ist: Plant drauflos, schreibt alles auf, was sich über euer Business festhalten lässt – ohne große Regeln.

Ein Businessplan ohne große Regeln – ist das möglich?

Absolut! Man muss das gar nicht professionell machen. Wichtig sind folgende Punkte: Wie viel Geld brauche ich, damit ich leben kann? Und: Kann mir das mein Business to be wirklich bieten? Das Planen hat einen großen Vorteil: Es bringt dich zum Nachdenken. Es hilft dir, von Anfang an zu überprüfen, ob dich dein Traum Business erhalten kann oder ob es zum Scheitern verurteilt ist.

In der Planungsphase muss dir klar werden: Wo und wie positioniere ich mich, was braucht die Wirtschaft von mir – und kann ich damit genug Geld verdienen? Nur wenn ich es schriftlich habe, kann ich auch sehen, ob sich mein Plan ausgeht.

Wenn der Businessplan und das Geschäftsmodell stehen – wie plane ich weiter?

Nahezu alle Startups, mit denen ich zu tun habe, planen nach dem OKR System: Sie definieren Objectives und Key Results. Durch diese Planung lässt sich das Risiko für Misserfolge reduzieren.

Wie funktionieren Objectives und Key Results?

Für Objectives und Key Results machst du zunächst eine grobe Jahres- respektive Zweijahresplanung, die nur sehr vage ist, aber die generelle Richtung vorgibt. Das führt zum übergeordneten Objective: Was möchte ich erreichen und wo möchte ich in ein bis zwei Jahren stehen? Ist das Objective definiert, arbeitest du im Quartal: Du hüpfst in kleinen Schritten zum Ziel. Du kannst und solltest auch nicht viel weiter als die nächsten drei Monate planen. Als Gründer:in eine Jahresplanung zu machen ist eigentlich nur halb wichtig – Startups sollten quartalsweise planen und die Mission und Vision für deutlich länger als ein Jahr ansetzen.

Welche Vorteile bieten OKR?

Du erkennst im Erleben, Tun und Unternehmen viel mehr Möglichkeiten als in der reinen Planung. Das OKR System bietet Gründenden die richtige Mischung aus Planen und Umsetzen. Die Erkenntnisse, die du während deiner Geschäftstätigkeit gewinnst, kannst du dann in deine Planung für das nächste Quartal einfließen lassen. Am Ende des Quartals solltest du in einem Review abchecken: Was ist gelungen, was ist nicht gelungen? Was muss man ändern, um dem Overall Objective einen Schritt näher zu kommen?

Wie wichtig sind Vision und Mission als Gründer:in?

Sie halten das Ganze am Laufen. Die Vision ist der Sinn, den das Unternehmen und sein Team mit seiner Leistung verfolgt. Jeder Mensch möchte mit seinem Tun Sinn stiften – und das muss anfangs definiert werden, damit alle in die gleiche Richtung denken. Die Vision ist extrem langfristig und beschreibt den Sinn, den die Menschheit braucht.

Die Mission hingegen ist das, was du als Unternehmer:in und was dein Team zur Vision beiträgt. Unternehmen brauchen sowohl Vision als auch Mission, um mit Sinn zu wirtschaften. Ein Unternehmen, das keine Vision und Mission hat, ist aus meiner Sicht nicht attraktiv.

Wie oft sollten Startups ihre Vision und Mission hinterfragen?

Startups sollten sich in regelmäßigen Abständen fragen: Bin ich noch auf der Mission, die ich zu Beginn meiner Geschäftstätigkeit definiert habe? Meistens kann man nach einem Geschäftsjahr gut beurteilen: Hat sich etwas Neues ergeben und müssen wir in unserer Strategie nachjustieren? Vision und Mission sind zwar langfristig und relativ fix, aber nicht in Stein gemeißelt. Gerade Startups, die sehr flexibel sind, können neue Chancen ergreifen und kleine Zieladaptionen vornehmen.

Wie gewinne ich als Startup Klarheit über meine Ziele?

Ziele solltest du nach der Fitnessstudio Taktik setzen: Nur, wenn du deinen Muskel überforderst, an deine Grenzen und noch weiter gehst, beginnt er zu wachsen. Dasselbe gilt auch für die Zieldefinition in deinem Startup: Du solltest dich im positiven Rahmen überfordern. Wenn ich meine OKR für das Quartal plane, dann definiere ich immer das maximal und bestmöglich Vorstellbare.

Was macht das Planen als Gründer:in besonders herausfordernd?

Gründer:innen haben eine Besonderheit: Sie machen etwas Neues, das es so noch nicht gibt. Das heißt, du kannst auch nirgendwo nachlesen, wie du deine Idee am besten umsetzt, weil das ja im besten Fall noch niemand vor dir gemacht hat. Tipps, Bücher und Coachings können dir helfen, als Inspiration – wie das OKR-System zum Bei spiel. Die Planungs- und Umsetzungsphase ist aber immer etwas unsicher; da braucht es Vertrauen, Fokus und die richtige Mischung aus Planung und Umsetzung. Denn du weißt nicht, ob dein Plan gut ist, bis du ihn ausprobierst.

Was können Startups gegen Zweifel und Unsicherheit in der Planung tun?

Nutzt die Schwarmintelligenz! Das sollte je de:r Gründer:in machen und hat auch mir in mei nen Anfängen geholfen. So bekommt man andere Blickwinkel und kann seine blinden Flecken auf decken. Die Entscheidungen, die mit dem Feedback eines Teams getroffen werden, sind immer besser als die Entscheidungen des oder der besten Expert:in im Team.

Sollte man Entscheidungen nur mit Schwarmhilfe treffen?

Die Schwarmintelligenz gibt mir andere Sichtweisen, entscheiden muss ich mich als Gründer:in aber selbst. Ich habe die Kompetenz und das Wissen über die Mission und die Vision meines Unternehmens. Basierend da rauf kann und muss ich meine Entscheidung selbst treffen. Der Schwarm hilft mir hingegen dabei, mich zu hinterfragen und nichts zu übersehen.

Gibt es zu viel Planung?

Ja, und das ist gar nicht selten! Ich habe schon viele Menschen erlebt, die ihre Gründungsphase überplant und sich nie selbstständig gemacht haben, weil die Planung schlichtweg nie fertig geworden ist. Deshalb lautet das Erfolgsrezept: Learning by Doing. Planen ist gut, wichtig und unabdingbar, aber damit du wirklich lernst, wie sich dein Unternehmen am besten entwickelt, musst du ins Tun kommen.

Wie kann man möglichst erfolgssicher planen?

Du glaubst, du kannst sicher planen – gerade in der Selbstständigkeit oder in der Gründungsphase? Das kannst du vergessen. Nicht eine einzige Planung, die ich je gemacht habe, hat gestimmt. Aber: Du brauchst Planung, damit du zumindest mit irgendetwas starten kannst. Einfach drauflos zu unternehmen scheitert meistens. Auch wenn man nur ein bisschen plant, wird es wahrscheinlicher, dass es funktioniert. Und wenn dein Plan nur zu 80 Prozent aufgeht, bist du schon erfolgreich.

Hast du einen Geheimtipp für das Planen?

Damit du auf der sicheren Seite bist, fixiere einen Plan B. Wenn du einen Plan B hast, funktioniert Plan A immer besser. Du bist ganz einfach viel entspannter, weil du ja im Notfall auf deinen Backup Plan zurückgreifen kannst. Wichtig ist allerdings: Der Plan B sollte ganz unabhängig von Plan A umsetzbar sein.

Welcher Planungsfehler fällt dir bei Startups am häufigsten auf?

Ich coache aktuell viele Startups und sehe sehr oft den gleichen Fehler: Es wird vergessen, dass man als Gründer:in irgendwann zur Führungskraft wird – und da fehlen oft die notwendigen Kernkompetenzen. Dies sollten Gründer:innen früh erkennen und dahin gehend Stärken identifizieren. Wenn man das nicht be achtet, wird das Führungskraft-Sein zu einem Hauptproblem.

Wie können sich Gründer:innen am besten auf die Teamführung vorbereiten?

Es muss gezielt Raum und auch Ressour cen geben, um sich hin reichend mit dem Ausbau von Führungskompetenzen auseinanderzuset zen. Auch hier braucht es wieder die Schwarm intelligenz: Sucht gemeinsam nach der optimalen Führungsratio in eurem Founderteam und eignet euch früh genug Leadership-Skills an.

Hast du einen abschließenden Rat für das Planen als Gründer:in?

Ich habe in meinem Leben schon so viel ge plant und vieles hat nicht funktioniert – aber hätte ich nicht geplant, hätte gar nichts funktioniert. Ich bin jetzt seit 29 Jahren selbstständig, und in dieser Zeit sind neben vielen Erfolgen auch Misserfolge passiert. Wenn du etwas tust, ist die Wahrscheinlichkeit für einen Misserfolg einfach gegeben. Indem ich Fehlversuche mit einplane, bin ich optimal gerüstet. Planung hilft dir dabei, die Wahrscheinlichkeit für Misserfolge zu minimieren oder zumindest vorbereitet mit ihnen umgehen zu können; und das alles immer in Einklang mit deiner Vision und Mission. Meine Mission als Coach ist klar: Ich helfe Menschen, Teams und Organisationen, deren Potenzial zu er kennen und dieses auch zu nutzen.


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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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