16.02.2022

niceshops übernimmt Mehrheit an Fahrradboten-Vermittler AustroConnect

Im neuen Setting will das steirische E-Commerce-Scaleup niceshops schon bald die Fahrrad-Zustellung seiner Produkte in mehreren europäischen Städten anbieten.
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v.l.n.r.: AustroConnect-Gründer Jürgen Kurzmann und Michael Damisch mit niceshops-Geschäftsführer Christoph Schreiner | (c) niceshops
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In Sachen Übernahmen ist das steirische E-Commerce-Scaleup niceshops sicher eines der aktivsten Unternehmen des Landes. In den vergangenen Jahren wurden zahlreiche Startups und kleinere Online-Shops ganz oder teilweise aufgekauft, konkret Cosmeterie, fromaustria, Babauba, 9Weine, Shöpy und labelhair. Nun steigt niceshops erstmals auch bei einem nicht direkt im E-Commerce tätigen Dienstleister ein. Das Unternehmen übernimmt die Mehrheit an der AustroConnect GmbH, einem ein Spin-off der Fuhrwerk Logistik GmbH (Veloblitz Graz). Der Logistikdienstleister vermittelt Aufträge an lokale CO2-neutrale Botendienste, v.a. im Bereich Paketzustellung per Fahrrad. Laut Firmenbuchdaten hält niceshops nun 51 Prozent an der Firma.

Nach AustroConnect-Teilübernahme soll Service in europäischen Metropolen angeboten werden

AustroConnect ist gegenwärtig nur in österreichischen Ballungsräumen aktiv. In Graz, Wien, Linz und Salzburg konnte man sich niceshops-Produkte schon bisher von Fahrradboten zustellen lassen. Nach der Teil-Übernahme soll das Angebot nun aber deutlich ausgebaut und auch internationalisiert werden. „Mit der Mehrheitsbeteiligung an AustroConnect schaffen wir die Voraussetzung dafür, die CO2-neutrale Zustellung unserer Pakete in vielen europäischen Metropolen anzubieten. Es ist ein weiterer konsequenter Schritt, den wir machen, um den Onlinehandel noch ökologischer zu gestalten“, kommentiert niceshops-Geschäftsführer Christoph Schreiner in einer Aussendung.

Die AustroConnect-Gründer Jürgen Kurzmann und Michael Damisch sollen „in maßgeblicher Rolle an Bord bleiben“. „Wir richten den Fokus ganz klar auf ökologische und soziale Standards. Das ist unserer Meinung nach ein Gebot der Stunde und hebt uns von so manchen Mitbewerber:innen, die in dieser Hinsicht ein blindes Auge haben, ab“, kommentiert Damisch. Nun werde man „die etablierten und gut funktionierenden lokalen, CO2-neutralen Fahrradbotendienste europäischer Städte in die Same-day-, Next-day- bzw. Fixed-day-Lieferketten von niceshops einbinden“, heißt es weiter. In einer späteren Ausbaustufe soll das Logistiknetzwerk dann auch Kund:innen außerhalb der Gruppe angeboten werden.

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Erster Generalanwalt am EuGH: Maciej Szpunar | (c) curia.europa.eu/Screenshot

Die ungarische Like Company betreibt mehrere Webportale und beansprucht Schutz für die dort veröffentlichten Artikel. Das Unternehmen wirft Google vor, seine Artikel zum Training der Gemini-Sprachmodelle verwendet sowie über den KI-Chatbot vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Ein ungarisches Gericht setzte das Verfahren daraufhin aus und legte dem EuGH vier Fragen zur Vorabentscheidung vor. Es handelt sich um das erste Verfahren zu generativer Künstlicher Intelligenz vor dem EuGH.

Wann KI-Chatbots die Rechte von Verlagen verletzen können

In seinen Schlussanträgen erläutert Generalanwalt Szpunar, unter welchen Umständen die Nutzung von Presseartikeln durch KI-Chatbots eine Rechtsverletzung darstellen kann. Entscheidend sei unter anderem, ob der Chatbot unrechtmäßig auf eine Veröffentlichung zugreift, etwa durch die Umgehung einer Paywall oder anderer technischer Schutzmaßnahmen.

Zudem komme es darauf an, wie die Informationen in den generierten Antworten wiedergegeben werden. Während die bloße Wiedergabe von Tatsachen keine Rechtsverletzung darstelle, könne die erkennbare Übernahme der Ausdrucksform eines Artikels problematisch sein. Das gelte insbesondere dann, wenn die Antwort die Originalveröffentlichung so weit ersetze, dass Nutzer:innen kein Verlangen mehr haben, die Originalveröffentlichung zu öffnen.

Das Recht der Presseverlage auf öffentliche Zugänglichmachung könne laut Szpunar verletzt werden, wenn die Ausdrucksform der Originalartikel systematisch in den Antworten eines Chatbots erkennbar sei. Der Anbieter könne für eine solche Nutzung haften, wenn diese Teil seines Geschäftsmodells sei oder er keine wirksamen Gegenmaßnahmen ergriffen habe.

Fragen zum KI-Training laut Generalanwalt unzulässig

Die Fragen zur Verwendung von Presseartikeln für das Training der Google LLMs empfiehlt Szpunar hingegen, für unzulässig zu erklären. Es gebe keine Beweise dafür, dass die Artikel der ungarischen Like Company tatsächlich zum Training der Gemini-Modelle verwendet worden seien. Die Fragen seien daher hypothetisch. Szpunar hält jedoch fest, dass die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte zum Training von Sprachmodellen im Rahmen der im EU-Recht vorgesehenen Ausnahme für Text- und Data-Mining in der Regel „frei zulässig“ sei.

Das Gutachten ist für die Richter:innen nicht bindend, ihr Urteil soll zu einem späteren Zeitpunkt verkündet werden.

Streit um journalistische Inhalte auch in anderen EU-Ländern

Der Rechtsstreit ist kein Einzelfall. Bereits im Februar 2026 reichte die dänische Verwertungsgesellschaft DPCMO, die einen Großteil der Nachrichtenmedien des Landes vertritt, Klage gegen OpenAI ein. Sie wirft dem Unternehmen vor, Presseartikel ohne Genehmigung zum Training seiner KI-Modelle verwendet und Inhalte über ChatGPT wiedergegeben zu haben. Ein Urteil steht bislang aus. Auch in Frankreich wehren sich Presseverlage gegen die Nutzung ihrer Inhalte durch KI-Anbieter. Im August dieses Jahres wandte sich die französische Presseallianz APIG an die Wettbewerbsbehörde, weil sie durch Googles KI-generierte Zusammenfassungen sinkende Besucherzahlen und Einnahmen befürchtet.

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