28.08.2023

Diese Aktivitäten möchte die neue AIT-Geschäftsführung bei Startups & Ausgründungen setzen

Das AIT Austrian Institute of Technology präsentierte am Montag im Zuge des European Forum Alpbach seine neue Geschäftsführung. Wir waren vor Ort und haben nachgefragt, welche Strategie das AIT im Bereich von Startups & Ausgründungen verfolgen möchte.
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Andreas Kugi, Managing Director Science, Brigitte Bach, Managing Director, Spokesperson of the Management Board, und Alexander Svejkovsky, Managing Director Financials (v.l.) | (c) AIT Austrian Institute of Technology GmbH/APA-Fotoservice/Pichler

Als Österreichs größte außeruniversitäre Forschungseinrichtung erhält das AIT eine neue Dreier-Geschäftsführung, die am Montag im Zuge des European Forum Alpbach vorgestellt wurde. Zur Geschäftsführung zählt künftig die österreichische Physikerin Brigitte Bach, die von der Salzburg AG zum AIT wechseln und mit Anfang Oktober ihr Amt antreten wird. Bereits seit Juli in der Geschäftsführung ist Andreas Kugi, Professor für komplexe dynamische Systeme an der Technischen Universität Wien. Komplementiert wird das Dreierteam durch den bisherige AIT-Finanzchef Alexander Svejkovsky.

Startups & Ausgründungen als integraler Teil der AIT-Strategie

Im Zuge eines Pressegesprächs erläuterte die neue Dreierspitze ihre Strategie für die kommenden drei Jahre. Dazu zählen unter anderem auch Aktivitäten im Bereich von Startups & Ausgründungen, die ein integraler Bestandteil der Strategie des AIT sind, wie Svejkovsky erläuterte. Vor mittlerweile mehr als zwei Jahren wurde hierfür ein eigenes Startup- und Entrepreneurship-Programm gestartet. Ziel des Programms ist die „wirtschaftliche Verwertung von Forschungsergebnissen“ durch Unternehmen, die von AIT-Forscher:innen gegründet werden. „Wir haben in den letzten eineinhalb Jahren fünf Startups ausgegründet, die es alle bis zu einer Pre-Seed-Finanzierung der aws gebracht haben“, so Svejkovsky über die Bilanz des Programms.

Startups konnten bereits Millionen-Investments an Land ziehen

Zu den Startups zählen unter anderem Ensemo, das eine nachhaltige Alternative zur Düngeproduktion entwickelt, oder Viridad, das Unternehmen eine digitale Nachhaltigkeits-Plattform für die EU-Taxonomie bietet und im März den Abschluss einer Finanzierungsrunde in Millionenhöhe bekannt gab (brutkasten berichtete). Weitere Startups sind Telbiomed im Bereich Telemedizin, Cellectric im Bereich Bioscience sowie Iknaio im Bereich der Blockchain Analytics. „Vier Startups konnten bereits externe Investoren an Bord holen. Hier ist es gelungen, Kapital aufzustellen“, so Svejkovsky weiter.

Zusammenarbeit mit dem heimischen Startup-Ökosystem

Obwohl das Scouting für mögliche Ausgründungen in erste Linie in der eigenen AIT-Community erfolgt, arbeitet das AIT eng mit Partnern aus dem österreichischen Startup-Ökosystem zusammen. Dazu zählen unter anderem die Wirtschaftsuniversität Wien oder Xista Science Ventures – früher bekannt als IST cube. „Wir versuchen das Startup-Ökosystem, das in Österreich gut entwickelt ist, bestmöglich zu nutzen“, so Svejkovsky.

Abschließend gab Svejkovsky einen Einblick in die Beteiligungsstrategie des AIT. Demnach würde sich die Forschungseinrichtung mit sogenannten Phantom-Shares an den Unternehmen beteiligen, wobei das AIT im Falle eines Exits profitiert. „Wir bleiben in der Regel in der Minderheitsrolle. Das gewährleistet auch das Interesse für künftige Investoren. Mit diesem Modell können wir sehr gut arbeiten“, so Svejkovsky.

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash

Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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