26.03.2025
FOODTECH

Neoh launcht Bueno-Alternative – Investor Dominic Thiem äußert sich

Es ist soweit: Der neue Neoh-Riegel ist da. Und wahrlich schmeckt er fast wie ein "Kinder Bueno" der Marke Ferrero. Das FoodTech wirbt in einer Aussendung auch mit Neoh-Investor und Ambassador Dominic Thiem - und arbeitet bereits an acht weiteren Produkten.
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das Neoh-Gründerteam
Das Neoh-Gründerteam Adel Hafizovic, Manuel Zeller, Patrick Kolomaznik und Alexander Gänsdorfer | Foto: Neoh

Was vor gut drei Monaten vorweggenommen wurde, ist nun (endlich) Realität: Der neue Neoh-Riegel ist da. Diesmal in etwas anderer Ausführung als die bisherigen „Originals“. Und: Der Produkt-Launch gilt als zuckerfreie Alternative zum Süßwaren-Klassiker „Kinder Bueno“. Auch geschmacklich ist man nicht weit davon entfernt, preis- und zuckertechnisch allerdings schon. Einige weitere Neoh-Produkte sind bereits in Planung.

Zuckerfreie „Kopie“ verändert „das Spiel endgültig“

Damals, vor hundert Tagen, meldete sich das FoodTech-Startup mit einem ambitionierten Vorhaben: Die zuckerfreie „Kopie“ einer Bestseller-Süßigkeit solle „das Spiel endgültig verändern“. Wobei: Gänzlich zuckerfrei ist der Neoh-Riegel nicht. Es ist lediglich kein Industriezucker zugesetzt. Doch die geringe Zuckerration kann sich im Vergleich zu Traditionsriegeln sehen lassen – mehr dazu am Ende des Artikels.

10.000 Riegel in 18 Stunden

Das FoodTech hat sein neues Waffelprodukt mit Haselnusscreme unter dem Namen „Crisp N Cream“ nun offiziell gelauncht. Vorab stand ein Sortiment von 10.000 Riegeln online zum Vorverkauf bereit. Nach Angaben des Startups sei das exklusive Vorab-Sortiment innerhalb von 18 Stunden ausverkauft gewesen. Aktuell gibt es den Riegel im Neoh-Onlineshop sowie im Einzelhandel bei Billa und Spar zu kaufen.

Wie auch bei seinen bisherigen Produkten wirbt das FoodTech mit seiner Zuckerersatz-Formel Zero+, die als Süße der Waffel dient. So besteht der neue „Crisp N Cream“-Riegel aus Haselnusscreme, umhüllt von Waffeln und einer Glasur aus Milchschokolade. Ästhetisch erinnert das Produkt an die Traditionsmarke „Kinder Bueno“. Zucker sei allerdings keiner zugesetzt. Dank Zero+ zeigt der „Crisp N Cream“-Riegel nur geringe Auswirkungen auf den Blutzucker.

„Ein absoluter Gamechanger“

Manuel Zeller, Founder und CEO von Neoh, wird zum Launch in einer Aussendung zitiert: „Waffelprodukte mit Haselnusscreme gehören zu den beliebtesten Snacks – aber sie geschmacklich perfekt hinzubekommen, ist selbst mit Zucker eine Herausforderung. Dass wir es geschafft haben, diesen Genuss ganz ohne zugesetzten Zucker zu kreieren, zeigt, was mit unserer ZERO+ Zuckerersatz-Formel möglich ist.“

Wie zu erwarten wird auch der langjährige Sponsor und Ambassador der Marke – Ex-Tennisprofi Dominic Thiem – zitiert. Offiziell meinte der Tennis-Star zu seiner „Vorab-Testung“: „Ich bin echt begeistert. Ich esse generell sehr gerne Neoh-Produkte, aber der Crisp N Cream ist ein absoluter Gamechanger“. Thiem erwarb im März 2021 Anteile am Wiener FoodTech. Seither fungiert er nicht nur als Investor, sondern auch als Testimonial.

Acht weitere Neoh-Produkte in Arbeit

Dass es bald weitere Additionen zur Produktpalette geben würde, bestätigt das Unternehmen auf brutkasten-Nachfrage. Gerade arbeite man an acht verschiedenen Produkten, so Neoh-Gründer Zeller, „aber wir launchen immer erst, wenn es zu 100 Prozent für uns passt.“ Momentan sei noch nicht absehbar, welches Produkt wann gelauncht werden würde. Man wolle sicherstellen, dass man „zu 100 Prozent unseren Neoh-Standards“ entspricht.

„Crisp N Cream“ und „Kinder Bueno“ – ein Vergleich

Sie sieht so aus, sie schmeckt gleich. Dennoch zeigen sich einige Unterschiede zwischen „Crisp N Cream“ und „Kinder Bueno“. Eine Packung der neuen Neoh-Variante enthält drei Riegel à 22 Gramm und kostet 3,79 Euro. Ein Riegel kommt auf 99 Cent, 100 Gramm kommen damit auf 4,5 Euro. Zum Vergleich: Das Pendant des Süßwarenherstellers Ferrero – namentlich der Riegel „Kinder Bueno“ – kostet im Online-Shop des Lebensmittelhändlers Billa 1,93 Euro auf 100 Gramm.

Kalorientechnisch gibt es nur geringe Unterschiede: Ein Neoh-„Crisp N Cream“-Riegel zählt 109 Kilokalorien auf eine Portionsgröße (22 Gramm). Der „Kinder Bueno“-Riegel (je 21,5 Gramm) zählt rund 122 Kilokalorien. Ein recht signifikanter Unterschied besteht allerdings in der Zutatenliste.

Süßungsmittel ersetzen zugesetzten Zucker

Der „Crisp N Cream“-Riegel enthält zwar keinen zugesetzten Zucker, aber Füllstoffe und Süßungsmittel. Ganz oben in der Zutatenliste steht Polydextrose, eine synthetische Verbindung aus Glucose, Sorbit und Zitronensäure. Üblicherweise wird Polydextrose als geschmackloser Füllstoff – vor allem in Kombination mit Süßstoffen als Zuckerersatz – eingesetzt.

Polydextrose ist keine Zuckerart, obwohl die Verbindung aus Zuckermolekülen besteht. Diese werden im Darm allerdings nur schlecht bis gar nicht aufgespalten. Deshalb wird Polydextrose als Ballaststoff gesehen.

10,6 versus 1,1 Gramm

Neben dem Ballaststoff finden sich u.a. die Süßungsmittel bzw. Süßstoffe Erythrit, Sucralose und Acesulfam-K im neuen „Crips N Cream“-Riegel. Polydextrose und die Süßungsmittel Erythrit und Sucralose sind neben pflanzlichen Ballaststoffen aus Agave, Zichorie und Mais auch die Hauptzutaten der von Neoh entwickelten Zuckeralternative Zero+.

Ähnlich wie die Traditionsvariante „Kinder Bueno“ enthält auch der neue Neoh-Riegel Emulgatoren und Backtriebmittel. Auch Haselnüsse, Vollmilchpulver, Kakaobutter und pflanzliches Fett – konkret Shea, Kokos, Raps und Sonnenblumenöl – finden sich in der Neoh-Zutatenliste. Ein großer Unterschied liegt klar im Zucker: Ein Bueno-Riegel enthält rund 10,6 Gramm Zucker, ein Neoh-Riegel nur 1,1 Gramm.

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
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Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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