26.03.2025
FOODTECH

Neoh launcht Bueno-Alternative – Investor Dominic Thiem äußert sich

Es ist soweit: Der neue Neoh-Riegel ist da. Und wahrlich schmeckt er fast wie ein "Kinder Bueno" der Marke Ferrero. Das FoodTech wirbt in einer Aussendung auch mit Neoh-Investor und Ambassador Dominic Thiem - und arbeitet bereits an acht weiteren Produkten.
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das Neoh-Gründerteam
Das Neoh-Gründerteam Adel Hafizovic, Manuel Zeller, Patrick Kolomaznik und Alexander Gänsdorfer | Foto: Neoh

Was vor gut drei Monaten vorweggenommen wurde, ist nun (endlich) Realität: Der neue Neoh-Riegel ist da. Diesmal in etwas anderer Ausführung als die bisherigen „Originals“. Und: Der Produkt-Launch gilt als zuckerfreie Alternative zum Süßwaren-Klassiker „Kinder Bueno“. Auch geschmacklich ist man nicht weit davon entfernt, preis- und zuckertechnisch allerdings schon. Einige weitere Neoh-Produkte sind bereits in Planung.

Zuckerfreie „Kopie“ verändert „das Spiel endgültig“

Damals, vor hundert Tagen, meldete sich das FoodTech-Startup mit einem ambitionierten Vorhaben: Die zuckerfreie „Kopie“ einer Bestseller-Süßigkeit solle „das Spiel endgültig verändern“. Wobei: Gänzlich zuckerfrei ist der Neoh-Riegel nicht. Es ist lediglich kein Industriezucker zugesetzt. Doch die geringe Zuckerration kann sich im Vergleich zu Traditionsriegeln sehen lassen – mehr dazu am Ende des Artikels.

10.000 Riegel in 18 Stunden

Das FoodTech hat sein neues Waffelprodukt mit Haselnusscreme unter dem Namen „Crisp N Cream“ nun offiziell gelauncht. Vorab stand ein Sortiment von 10.000 Riegeln online zum Vorverkauf bereit. Nach Angaben des Startups sei das exklusive Vorab-Sortiment innerhalb von 18 Stunden ausverkauft gewesen. Aktuell gibt es den Riegel im Neoh-Onlineshop sowie im Einzelhandel bei Billa und Spar zu kaufen.

Wie auch bei seinen bisherigen Produkten wirbt das FoodTech mit seiner Zuckerersatz-Formel Zero+, die als Süße der Waffel dient. So besteht der neue „Crisp N Cream“-Riegel aus Haselnusscreme, umhüllt von Waffeln und einer Glasur aus Milchschokolade. Ästhetisch erinnert das Produkt an die Traditionsmarke „Kinder Bueno“. Zucker sei allerdings keiner zugesetzt. Dank Zero+ zeigt der „Crisp N Cream“-Riegel nur geringe Auswirkungen auf den Blutzucker.

„Ein absoluter Gamechanger“

Manuel Zeller, Founder und CEO von Neoh, wird zum Launch in einer Aussendung zitiert: „Waffelprodukte mit Haselnusscreme gehören zu den beliebtesten Snacks – aber sie geschmacklich perfekt hinzubekommen, ist selbst mit Zucker eine Herausforderung. Dass wir es geschafft haben, diesen Genuss ganz ohne zugesetzten Zucker zu kreieren, zeigt, was mit unserer ZERO+ Zuckerersatz-Formel möglich ist.“

Wie zu erwarten wird auch der langjährige Sponsor und Ambassador der Marke – Ex-Tennisprofi Dominic Thiem – zitiert. Offiziell meinte der Tennis-Star zu seiner „Vorab-Testung“: „Ich bin echt begeistert. Ich esse generell sehr gerne Neoh-Produkte, aber der Crisp N Cream ist ein absoluter Gamechanger“. Thiem erwarb im März 2021 Anteile am Wiener FoodTech. Seither fungiert er nicht nur als Investor, sondern auch als Testimonial.

Acht weitere Neoh-Produkte in Arbeit

Dass es bald weitere Additionen zur Produktpalette geben würde, bestätigt das Unternehmen auf brutkasten-Nachfrage. Gerade arbeite man an acht verschiedenen Produkten, so Neoh-Gründer Zeller, „aber wir launchen immer erst, wenn es zu 100 Prozent für uns passt.“ Momentan sei noch nicht absehbar, welches Produkt wann gelauncht werden würde. Man wolle sicherstellen, dass man „zu 100 Prozent unseren Neoh-Standards“ entspricht.

„Crisp N Cream“ und „Kinder Bueno“ – ein Vergleich

Sie sieht so aus, sie schmeckt gleich. Dennoch zeigen sich einige Unterschiede zwischen „Crisp N Cream“ und „Kinder Bueno“. Eine Packung der neuen Neoh-Variante enthält drei Riegel à 22 Gramm und kostet 3,79 Euro. Ein Riegel kommt auf 99 Cent, 100 Gramm kommen damit auf 4,5 Euro. Zum Vergleich: Das Pendant des Süßwarenherstellers Ferrero – namentlich der Riegel „Kinder Bueno“ – kostet im Online-Shop des Lebensmittelhändlers Billa 1,93 Euro auf 100 Gramm.

Kalorientechnisch gibt es nur geringe Unterschiede: Ein Neoh-„Crisp N Cream“-Riegel zählt 109 Kilokalorien auf eine Portionsgröße (22 Gramm). Der „Kinder Bueno“-Riegel (je 21,5 Gramm) zählt rund 122 Kilokalorien. Ein recht signifikanter Unterschied besteht allerdings in der Zutatenliste.

Süßungsmittel ersetzen zugesetzten Zucker

Der „Crisp N Cream“-Riegel enthält zwar keinen zugesetzten Zucker, aber Füllstoffe und Süßungsmittel. Ganz oben in der Zutatenliste steht Polydextrose, eine synthetische Verbindung aus Glucose, Sorbit und Zitronensäure. Üblicherweise wird Polydextrose als geschmackloser Füllstoff – vor allem in Kombination mit Süßstoffen als Zuckerersatz – eingesetzt.

Polydextrose ist keine Zuckerart, obwohl die Verbindung aus Zuckermolekülen besteht. Diese werden im Darm allerdings nur schlecht bis gar nicht aufgespalten. Deshalb wird Polydextrose als Ballaststoff gesehen.

10,6 versus 1,1 Gramm

Neben dem Ballaststoff finden sich u.a. die Süßungsmittel bzw. Süßstoffe Erythrit, Sucralose und Acesulfam-K im neuen „Crips N Cream“-Riegel. Polydextrose und die Süßungsmittel Erythrit und Sucralose sind neben pflanzlichen Ballaststoffen aus Agave, Zichorie und Mais auch die Hauptzutaten der von Neoh entwickelten Zuckeralternative Zero+.

Ähnlich wie die Traditionsvariante „Kinder Bueno“ enthält auch der neue Neoh-Riegel Emulgatoren und Backtriebmittel. Auch Haselnüsse, Vollmilchpulver, Kakaobutter und pflanzliches Fett – konkret Shea, Kokos, Raps und Sonnenblumenöl – finden sich in der Neoh-Zutatenliste. Ein großer Unterschied liegt klar im Zucker: Ein Bueno-Riegel enthält rund 10,6 Gramm Zucker, ein Neoh-Riegel nur 1,1 Gramm.

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Kaffeekapseln, Teebeutel, Etiketten, Verschlüsse, Tragetaschen: Der Verpackungsbegriff der neuen EU-Verordnung ist weit gefasst. Erfasst sind laut Wirtschaftskammer alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, unabhängig vom Material und davon, ob sie leer oder befüllt sind. Betroffen ist damit jedes Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte in Verkehr bringt. Die Verordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR, gilt seit heute in ihren Kernbestimmungen unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten.

Nicht alle Vorgaben greifen sofort

Für Unternehmen ist das der wichtigste Punkt: Nur einzelne Pflichten sind ab dem Stichtag anwendbar. Das hält das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) in seinem Merkblatt fest. Zur Präzisierung der übrigen Vorgaben fehlten im Juni noch 18 Durchführungsrechtsakte und 17 delegierte Rechtsakte. Die Leerraumbegrenzung für Versandverpackungen, die Mindestrezyklatanteile und die Design-for-Recycling-Kriterien greifen ab 1. Jänner 2030. Die harmonisierte Entsorgungskennzeichnung folgt frühestens am 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der zugehörigen Durchführungsrechtsakte.

Handelsverband: „Sehenden Auges ins Verpackungschaos“

Der Handelsverband trägt die Ziele der Verordnung nach eigenen Angaben mit, kritisiert die Umsetzung aber scharf. Händler müssten informieren, prüfen, dokumentieren und nachweisen, hätten aber in vielen Fällen keinen Zugang zu den erforderlichen Unterlagen, weil diese typischerweise bei Verpackungsherstellern oder anderen vorgelagerten Akteuren lägen. „Brüssel schickt unsere Branche sehenden Auges ins Verpackungschaos“, sagt Geschäftsführer Rainer Will.

Anfang August legte die EU-Kommission die zweite Auflage ihrer FAQs vor, laut Handelsverband mit 26 neuen und sieben überarbeiteten Punkten. Der Verband fordert ein Moratorium für alle Bestimmungen, deren Auslegung, technische Umsetzung oder Vollziehbarkeit noch nicht rechtssicher geklärt ist. Ein neues Kapitel dieser FAQ-Auflage behandelt die Durchsetzung: Der Geltungsbeginn soll Handelsströme und Lieferketten nicht stören. Rechtsverbindliche Auslegungen sind Leitlinien und FAQs der Kommission laut Wirtschaftskammer allerdings nicht.

Der erste Schritt ist die eigene Rolle

Die Wirtschaftskammer bezeichnet die korrekte Einordnung der eigenen Rolle als zentrale Herausforderung. Die Konformitätserklärung trifft den Erzeuger, also wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt oder herstellen lässt. Er muss dafür ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und eine technische Dokumentation erstellen. Importeure fordern diese Unterlagen ein und bewahren sie auf, fünf Jahre bei Einweg- und zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen. Vertreiber trifft ein geringerer Sorgfaltsmaßstab: Sie müssen prüfen, ob Erzeuger und Importeur auf der Verpackung angeführt sind.

Ausnahme für Kleinstunternehmen, mit einem Haken

Für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und weniger als zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme gelten laut Wirtschaftskammer Erleichterungen. In der Regel treffen sie dann die Vertreiberpflichten. Wer als Kleinstunternehmen fertig verpackte Ware einkauft, die im Rahmen einer Lohnabfüllung bereits unter der eigenen Marke gelabelt wurde, gilt rechtlich nicht als Erzeuger.

Die Ausnahme greift jedoch nicht, sobald Einzelkomponenten wie Tiegel, Deckel und Dichtungsring zugekauft und im eigenen Betrieb befüllt oder zusammengesetzt werden. Dann entsteht die Verkaufseinheit erst dort, und das Unternehmen wird laut Wirtschaftskammer zum originären Erzeuger.

Stoffgrenzwerte und Lagerbestände

Inhaltlich anwendbar sind seit heute die Anforderungen an Stoffe in Verpackungen nach Artikel 5. Für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom gilt ein Summengrenzwert von 100 mg/kg. Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt kommen PFAS-Grenzwerte hinzu: 25 ppb für einzelne und 250 ppb für die Summe der nicht-polymeren PFAS. Eine vollständig harmonisierte EU-Prüfmethode dafür gibt es laut dem Umweltdienstleister Interzero in seinen PPWR-FAQ noch nicht.

Verpackungen, die vor dem 12. August in Verkehr gebracht wurden, sind von den neuen Verpflichtungen ausgenommen. Das gilt laut Wirtschaftskammer etwa für bestehende Lagerbestände bei Vertreibern.

In Österreich fehlt die Novelle

An der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem ändert sich vorerst nichts, ebenso wenig an den Meldepflichten. Ein Begutachtungsentwurf für die notwendige AWG-Novelle liegt laut Wirtschaftskammer noch nicht vor, damit fehlen auch die Strafbestimmungen. Das hat eine Konsequenz für Zweifelsfälle: Einen Feststellungsbescheid zur eigenen Rolle kann es erst geben, wenn eine nationale Begleitgesetzgebung mit Verwaltungsstrafbestimmungen in Kraft ist.

Die Konsument:innen sind längst weiter

Eine aktuelle Studie von PwC Österreich zeigt, dass die Erwartungen der Kundschaft weiter reichen. Befragt wurden im Juni 1.000 Personen zwischen 14 und 75 Jahren. Neun von zehn ärgern sich über unnötig große Verpackungen, 84 Prozent fordern nachhaltige Verpackungen als verpflichtenden Standard.

Ausgerechnet im Onlinehandel, wo der Handelsverband die größten Umsetzungsprobleme ortet, sind die Erwartungen hoch: 83 Prozent erwarten wiederverwendbare Versandverpackungen, 72 Prozent nehmen dafür längere Lieferzeiten in Kauf.

„Wer Verpackung reduziert, Mehrweg ermöglicht und Entsorgung einfacher macht, gewinnt nicht nur regulatorische Sicherheit, sondern echtes Kundenvertrauen“, sagt Stefan Merl, Director Sustainability Services bei PwC Österreich.

Ob das geforderte Moratorium kommt, ist offen. Wie Unternehmen Mehrweg als Geschäftsmodell denken können, hat Martina Scheuch im April in einem Gastkommentar auf brutkasten beschrieben. Worauf junge Unternehmen bei Verpackungen von Anfang an achten sollten, erklärte Interzero-Geschäftsführer Thomas Glatz im Verpackungs-1×1.

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