18.05.2021

Neo-Bank bunq ermöglicht Wunsch-Vornamen auf Mastercard

Transgender-Personen sollen auf ihrer Bankkarte den Namen tragen, den sie wollen. Das Feature kann von allen Kunden genutzt werden.
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Auf deiner Mastercard kann jetzt dein Wunschname stehen © Mastercard
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Der Name, der auf Kredit- und Bankomatkarten steht, muss mit dem Namen auf behördlichen Dokumenten übereinstimmen. Für Transgender-Personen und Menschen mit nicht-binärer Identität ist das oft ein Problem, wenn sie im Alltag einen Namen verwenden, der ihrem selbst gewählten Geschlecht entspricht. Deshalb ermöglicht es Mastercard, den Vornamen auf der Karte frei wählen zu dürfen. Das entsprechende Angebot heißt True Name und wird von der niederländischen Neo-Bank bunq nun auch in Österreich angeboten. Bunq ist damit die erste Bank, die das 2019 in den USA gestartete Mastercard-Feature auch in Europa anbietet.

Schimpfwörter verboten

Gedacht ist das Angebot in erster Linie für Transgender-Personen. Allerdings können dadurch natürlich alle Kundinnen und Kunden einen Wunsch-Vornahmen beantragen, der nicht dem behördlichen Namen entspricht. Um Missbrauch vorzubeugen gibt es eine Einschränkung: Schimpfwörter, Zahlen und Symbole schließt Mastercard aus. Jede Bank, die True Name anbietet, kann darüber hinaus weitere Richtlinien festlegen. Eine Karte mit selbst gewähltem Vornamen können bunq-Nutzer über die Banking-App bestellen. Erlaubt ist dort ein selbst gewählter Name in der Länge von höchstens 20 Zeichen, wobei sich die Bank vorbehält „inappropriate words“ zu blockieren.

„Unser Unternehmen steht für Inklusion. Deshalb setzen wir uns dafür ein, dass alle Menschen Zugang zu Finanzprodukten haben, die ihre wahre Identität widerspiegeln“, sagt Mark Barnett, President von Mastercard Europe. „Durch das True Name Feature können Transgender-Personen und nicht-binäre Menschen ihren selbst gewählten Namen auf ihre Karte setzen lassen, um diese sicher, einfach und mit Stolz zu nutzen. Wir freuen uns sehr, dass bunq die Karte ab sofort in Europa anbietet und hoffen, dass sich auch weitere Kartenherausgeber dafür begeistern werden.“

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Erster Generalanwalt am EuGH: Maciej Szpunar | (c) curia.europa.eu/Screenshot

Die ungarische Like Company betreibt mehrere Webportale und beansprucht Schutz für die dort veröffentlichten Artikel. Das Unternehmen wirft Google vor, seine Artikel zum Training der Gemini-Sprachmodelle verwendet sowie über den KI-Chatbot vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Ein ungarisches Gericht setzte das Verfahren daraufhin aus und legte dem EuGH vier Fragen zur Vorabentscheidung vor. Es handelt sich um das erste Verfahren zu generativer Künstlicher Intelligenz vor dem EuGH.

Wann KI-Chatbots die Rechte von Verlagen verletzen können

In seinen Schlussanträgen erläutert Generalanwalt Szpunar, unter welchen Umständen die Nutzung von Presseartikeln durch KI-Chatbots eine Rechtsverletzung darstellen kann. Entscheidend sei unter anderem, ob der Chatbot unrechtmäßig auf eine Veröffentlichung zugreift, etwa durch die Umgehung einer Paywall oder anderer technischer Schutzmaßnahmen.

Zudem komme es darauf an, wie die Informationen in den generierten Antworten wiedergegeben werden. Während die bloße Wiedergabe von Tatsachen keine Rechtsverletzung darstelle, könne die erkennbare Übernahme der Ausdrucksform eines Artikels problematisch sein. Das gelte insbesondere dann, wenn die Antwort die Originalveröffentlichung so weit ersetze, dass Nutzer:innen kein Verlangen mehr haben, die Originalveröffentlichung zu öffnen.

Das Recht der Presseverlage auf öffentliche Zugänglichmachung könne laut Szpunar verletzt werden, wenn die Ausdrucksform der Originalartikel systematisch in den Antworten eines Chatbots erkennbar sei. Der Anbieter könne für eine solche Nutzung haften, wenn diese Teil seines Geschäftsmodells sei oder er keine wirksamen Gegenmaßnahmen ergriffen habe.

Fragen zum KI-Training laut Generalanwalt unzulässig

Die Fragen zur Verwendung von Presseartikeln für das Training der Google LLMs empfiehlt Szpunar hingegen, für unzulässig zu erklären. Es gebe keine Beweise dafür, dass die Artikel der ungarischen Like Company tatsächlich zum Training der Gemini-Modelle verwendet worden seien. Die Fragen seien daher hypothetisch. Szpunar hält jedoch fest, dass die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte zum Training von Sprachmodellen im Rahmen der im EU-Recht vorgesehenen Ausnahme für Text- und Data-Mining in der Regel „frei zulässig“ sei.

Das Gutachten ist für die Richter:innen nicht bindend, ihr Urteil soll zu einem späteren Zeitpunkt verkündet werden.

Streit um journalistische Inhalte auch in anderen EU-Ländern

Der Rechtsstreit ist kein Einzelfall. Bereits im Februar 2026 reichte die dänische Verwertungsgesellschaft DPCMO, die einen Großteil der Nachrichtenmedien des Landes vertritt, Klage gegen OpenAI ein. Sie wirft dem Unternehmen vor, Presseartikel ohne Genehmigung zum Training seiner KI-Modelle verwendet und Inhalte über ChatGPT wiedergegeben zu haben. Ein Urteil steht bislang aus. Auch in Frankreich wehren sich Presseverlage gegen die Nutzung ihrer Inhalte durch KI-Anbieter. Im August dieses Jahres wandte sich die französische Presseallianz APIG an die Wettbewerbsbehörde, weil sie durch Googles KI-generierte Zusammenfassungen sinkende Besucherzahlen und Einnahmen befürchtet.

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