29.09.2021

Nachteilige Rechtslage für Startup-Investoren verfassungskonform – Gesetzgeber gefragt

Gastbeitrag. Die derzeit bestehende Regelung zur Verlustverwertung im Bereich des privaten Kapitalvermögens ist aus Investorensicht insbesondere bei Startup-Investments kritisch zu sehen.
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Startups stellen einen wesentlichen Bestandteil der Wirtschaft dar. Damit das auch künftig so bleibt und Österreich keinen Standortnachteil erleidet, müssen jedoch genügend Investoren bereit dazu sein, entsprechend in Startups zu investieren.

Gerade mit Startup-Investments (insbesondere in der Frühphase) ist das Risiko eines Totalverlustes für Investoren – im Vergleich zu bereits langfristig bestehenden Unternehmen – wesentlich höher. Der Geschäftsidee eines Startups kann im „best case“ der wirtschaftliche Durchbruch gelingen und sie kann zu einer enormen Steigerung des Unternehmenswertes führen. Nicht ausgeschlossen werden kann jedoch auch eine genau gegenteilige Entwicklung, nämlich der „Flop“ einer Geschäftsidee bis hin zur Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit (zB Liquidation des Startups) und der Totalverlust.

Vor kurzem ist eine VfGH-Entscheidung (vgl 2.3.2021, E 1722/2020) ergangen, die insbesondere für Startup-Investoren eine massiv nachteilige Rechtslage verfassungsrechtlich verankert. Worum geht es:

Nachteilige Rechtslage verfassungskonform

Laufende Erträge bzw. Veräußerungsgewinne im Bereich von Kapitalvermögen (worunter auch Startup-Beteiligungen fallen) unterliegen in Österreich einer „flat tax“ (27,5%). Für Verluste aus Kapitalvermögen (zB Veräußerungsverluste von Startup-Beteiligungen) besteht in mehrerer Hinsicht eine weitreichende Verlustausgleichsbeschränkung:

Zum einen können Verluste aus Kapitalvermögen nicht mit anderen betrieblichen oder außerbetrieblichen Einkünften, sondern lediglich mit gewissen Gewinnen aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden.
Zum anderen besteht keine Möglichkeit eines Verlustvortrages im außerbetrieblichen Bereich.

Der VfGH befasste sich in dem kürzlich entschiedenen Fall mit einer Privatperson, die aus der Veräußerung von Kapitalvermögen einen Verlust erzielte und diesen in einer Folgeperiode als Verlustvortrag mit positiven Einkünften verrechnen wollte.

Nach Ansicht des VfGH ist die bestehende Regelung verfassungskonform, dass Verluste aus Kapitalvermögen im außerbetrieblichen (= privaten) Bereich weder mit anderen Einkunftsarten ausgleichsfähig sind und auch nicht in Folgeperioden vortragsfähig sind.

Handlungsbedarf des Gesetzgebers – die Zeit ist reif…

Die derzeit bestehende Regelung zur Verlustverwertung im Bereich des privaten Kapitalvermögens ist aus Investorensicht insbesondere bei Startup-Investments kritisch zu sehen, da mit derartigen Investments ein wesentlich höheres Risiko verbunden ist und das „Downside-Risk“ nicht vernünftig durch eine Verlustverwertungsmöglichkeit kompensiert wird.

Einzige Möglichkeit der Verlustverwertung wäre ein im selben Jahr anfallender Gewinn aus Kapitalvermögen (zB Veräußerung einer Beteiligung mit Gewinn), sofern dieser Gewinn ebenfalls dem flat tax-Regime unterliegt. Damit wird aber auch schon das Dilemma aufgezeigt, in dem sich Startup-Investoren häufig wiederfinden. Wenn die Verluste aus der Veräußerung einer Startup-Beteiligung nicht im steuerlichen „Nirvana“ versickern sollen, müsste zB eine Gewinnrealisierung bei einem anderen gut gehenden Beteiligungsinvestment angestrebt werden.

Diese Entscheidung liegt zwar in der Hand eines Investors, doch schränkt seine Handlungsspielraum massiv ein, da uU ein Exit nicht zum optimalen Zeitpunkt sondern für Zwecke der Verlustverwertung erfolgen müsste. Kann keine verlustausgleichende Gewinnrealisierung bei einem anderen Beteiligungsinvestment erfolgen bzw verfügt der Investor über keine anderen Beteiligungsinvestments, tritt in Bezug auf andere steuerpflichtige Einkünfte des Investors gesamthaft betrachtet eine Scheingewinnbesteuerung ein (da sich die nicht verwertbaren Verluste aus dem Startup-Investment steuerlicher nicht auswirken, während andere Einkünfte des Investors besteuert werden).

Unabhängig von der VfGH-Rechtsprechung hat es der Gesetzgeber jedoch in der Hand, die aktuellen Verlustverwertungsregelung im Bereich des Kapitalvermögens anzupassen, um Risikokapital für den Startup-Bereich zu mobilisieren und den österreichischen Standort für Investoren wesentlich attraktiver zu machen.

Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber die Kraft von Startups als Innovationstreiber sowie deren positive Wirkung auf das Wirtschaftswachstum erkennt und bereit ist, hier bessere Rahmenbedingungen zu schaffen. In diesem Zusammenhang ist daher der Gesetzgeber gefordert – neben anderen sinnvollen Maßnahmen (zB Beteiligungsfreibetrag, etc…) – im Rahmen der kommenden Steuerreform aus standortpolitischen Überlegungen auch eine Ausdehnung der Verlustverwertungsmöglichkeiten betreffend Kapitaleinkünfte für Investoren zu schaffen, die sämtlichen Investoren und somit dem gesamten Kapitalmarkt zu Gute kommen würde.

Über die Autoren

Christoph Puchner und David Gloser, Tax Partner bei ECOVIS Austria, einer der führenden Steuerberatungsgesellschaften im Startup-Bereich.

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Zum dritten Mal gehen die Technology Talks Austria in ihrer neuen Form im MuseumsQuartier Wien über die Bühne. Die Konferenz ist aus den Technologiegesprächen hervorgegangen, die über Jahrzehnte im Rahmen des Europäischen Forums Alpbach stattfanden. 2024 führte das AIT Austrian Institute of Technology das traditionsreiche Format gemeinsam mit zentralen Organisationen der österreichischen Forschungs-, Technologie- und Innovationscommunity fort und brachte es nach Wien. Mittlerweile hat sich die Veranstaltung als jährlicher Fixpunkt der heimischen FTI-Community etabliert.

Sechs Plenary Sessions und zwölf Workshops

Das Programm spannt einen Bogen von technologischen Fähigkeiten und strategischen Infrastrukturen über Industrialisierung und Sicherheit bis hin zu technologischer Souveränität und europäischen Rahmenbedingungen. Im Zentrum stehen sechs international besetzte Plenary Sessions:

  • Strategic Infrastructures and Resilient Innovation Ecosystems
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  • EU Framework Conditions for Innovation, Scaling and Impact
  • National Innovation Systems: Unlocking Europe’s Innovation Potential

Zwölf jeweils 90-minütige Workshops vertiefen die Plenardebatten und erweitern sie um konkrete technologische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Fragestellungen. Ergänzt wird das Programm durch Keynotes, Special Events, eine Exhibition Area und Möglichkeiten zur Vernetzung.

„Kein Schaufenster“, sondern ein „Denkraum“

„Die Technology Talks sind kein Schaufenster, in dem wir einander bereits Erreichtes präsentieren. Sie sollen ein Denkraum sein: ein Raum, in dem unterschiedliche Erfahrungen aufeinandertreffen, Annahmen überprüft, Lösungen weiterentwickelt und neue Kooperationen begründet werden“, sagt Brigitte Bach, Sprecherin der Geschäftsführung des AIT und Vorsitzende des Veranstaltungskuratoriums.

Andreas Kugi, Vorsitzender des Programm-Komitees und Scientific Director des AIT, ergänzt: „Entscheidend wird sein, wie wir wissenschaftliche Erkenntnisse schneller in technologische Führungspositionen, industrielle Wertschöpfung und resilientere Systeme übersetzen können.“

Veranstalter ist das AIT, in enger Kooperation mit dem Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, dem Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung, dem Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus, der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) und der Industriellenvereinigung. Die Konferenz findet direkt im Anschluss an das FFG-Forum am 9. September statt. Alle Infos gibt es unter www.technology-talks-austria.at.

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