29.09.2021

Nachteilige Rechtslage für Startup-Investoren verfassungskonform – Gesetzgeber gefragt

Gastbeitrag. Die derzeit bestehende Regelung zur Verlustverwertung im Bereich des privaten Kapitalvermögens ist aus Investorensicht insbesondere bei Startup-Investments kritisch zu sehen.
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Startups stellen einen wesentlichen Bestandteil der Wirtschaft dar. Damit das auch künftig so bleibt und Österreich keinen Standortnachteil erleidet, müssen jedoch genügend Investoren bereit dazu sein, entsprechend in Startups zu investieren.

Gerade mit Startup-Investments (insbesondere in der Frühphase) ist das Risiko eines Totalverlustes für Investoren – im Vergleich zu bereits langfristig bestehenden Unternehmen – wesentlich höher. Der Geschäftsidee eines Startups kann im „best case“ der wirtschaftliche Durchbruch gelingen und sie kann zu einer enormen Steigerung des Unternehmenswertes führen. Nicht ausgeschlossen werden kann jedoch auch eine genau gegenteilige Entwicklung, nämlich der „Flop“ einer Geschäftsidee bis hin zur Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit (zB Liquidation des Startups) und der Totalverlust.

Vor kurzem ist eine VfGH-Entscheidung (vgl 2.3.2021, E 1722/2020) ergangen, die insbesondere für Startup-Investoren eine massiv nachteilige Rechtslage verfassungsrechtlich verankert. Worum geht es:

Nachteilige Rechtslage verfassungskonform

Laufende Erträge bzw. Veräußerungsgewinne im Bereich von Kapitalvermögen (worunter auch Startup-Beteiligungen fallen) unterliegen in Österreich einer „flat tax“ (27,5%). Für Verluste aus Kapitalvermögen (zB Veräußerungsverluste von Startup-Beteiligungen) besteht in mehrerer Hinsicht eine weitreichende Verlustausgleichsbeschränkung:

Zum einen können Verluste aus Kapitalvermögen nicht mit anderen betrieblichen oder außerbetrieblichen Einkünften, sondern lediglich mit gewissen Gewinnen aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden.
Zum anderen besteht keine Möglichkeit eines Verlustvortrages im außerbetrieblichen Bereich.

Der VfGH befasste sich in dem kürzlich entschiedenen Fall mit einer Privatperson, die aus der Veräußerung von Kapitalvermögen einen Verlust erzielte und diesen in einer Folgeperiode als Verlustvortrag mit positiven Einkünften verrechnen wollte.

Nach Ansicht des VfGH ist die bestehende Regelung verfassungskonform, dass Verluste aus Kapitalvermögen im außerbetrieblichen (= privaten) Bereich weder mit anderen Einkunftsarten ausgleichsfähig sind und auch nicht in Folgeperioden vortragsfähig sind.

Handlungsbedarf des Gesetzgebers – die Zeit ist reif…

Die derzeit bestehende Regelung zur Verlustverwertung im Bereich des privaten Kapitalvermögens ist aus Investorensicht insbesondere bei Startup-Investments kritisch zu sehen, da mit derartigen Investments ein wesentlich höheres Risiko verbunden ist und das „Downside-Risk“ nicht vernünftig durch eine Verlustverwertungsmöglichkeit kompensiert wird.

Einzige Möglichkeit der Verlustverwertung wäre ein im selben Jahr anfallender Gewinn aus Kapitalvermögen (zB Veräußerung einer Beteiligung mit Gewinn), sofern dieser Gewinn ebenfalls dem flat tax-Regime unterliegt. Damit wird aber auch schon das Dilemma aufgezeigt, in dem sich Startup-Investoren häufig wiederfinden. Wenn die Verluste aus der Veräußerung einer Startup-Beteiligung nicht im steuerlichen „Nirvana“ versickern sollen, müsste zB eine Gewinnrealisierung bei einem anderen gut gehenden Beteiligungsinvestment angestrebt werden.

Diese Entscheidung liegt zwar in der Hand eines Investors, doch schränkt seine Handlungsspielraum massiv ein, da uU ein Exit nicht zum optimalen Zeitpunkt sondern für Zwecke der Verlustverwertung erfolgen müsste. Kann keine verlustausgleichende Gewinnrealisierung bei einem anderen Beteiligungsinvestment erfolgen bzw verfügt der Investor über keine anderen Beteiligungsinvestments, tritt in Bezug auf andere steuerpflichtige Einkünfte des Investors gesamthaft betrachtet eine Scheingewinnbesteuerung ein (da sich die nicht verwertbaren Verluste aus dem Startup-Investment steuerlicher nicht auswirken, während andere Einkünfte des Investors besteuert werden).

Unabhängig von der VfGH-Rechtsprechung hat es der Gesetzgeber jedoch in der Hand, die aktuellen Verlustverwertungsregelung im Bereich des Kapitalvermögens anzupassen, um Risikokapital für den Startup-Bereich zu mobilisieren und den österreichischen Standort für Investoren wesentlich attraktiver zu machen.

Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber die Kraft von Startups als Innovationstreiber sowie deren positive Wirkung auf das Wirtschaftswachstum erkennt und bereit ist, hier bessere Rahmenbedingungen zu schaffen. In diesem Zusammenhang ist daher der Gesetzgeber gefordert – neben anderen sinnvollen Maßnahmen (zB Beteiligungsfreibetrag, etc…) – im Rahmen der kommenden Steuerreform aus standortpolitischen Überlegungen auch eine Ausdehnung der Verlustverwertungsmöglichkeiten betreffend Kapitaleinkünfte für Investoren zu schaffen, die sämtlichen Investoren und somit dem gesamten Kapitalmarkt zu Gute kommen würde.

Über die Autoren

Christoph Puchner und David Gloser, Tax Partner bei ECOVIS Austria, einer der führenden Steuerberatungsgesellschaften im Startup-Bereich.

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(c) Haris Dervisevic / brutkasten

Das brutkasten-Printmagazin wird exklusiv an die wichtigsten Stakeholder des österreichischen Innnovations-Ecosystems zugestellt.

Daneben ist es auch digital als Download erhältlich – der Link findet sich am Ende des Artikels.


„Aufbrechen“ hat zwei Bedeutungen: sich auf den Weg machen und etwas aufbrechen, das verkrustet ist. Diese Ausgabe braucht beide Varianten. Denn die Frage, wie Österreich bei industrieller KI, punkto Kapital und hinsichtlich europäischer Regeln vorankommt, lässt sich nicht mit Abwarten beantworten. Wir haben mit Menschen gesprochen, die das verstanden haben, und uns Regionen angesehen, in denen die Umsetzung längst passiert.

Christoph Knogler steht an der Spitze von Keba, dem Linzer Technologieunternehmen für industrielle Automatisierung, und sitzt der KI-Taskforce der Industriellenvereinigung vor. In unserer Coverstory (Seite 22) erklärt er, warum industrielle KI Europas eigentliche Chance ist und wo Österreich aufholen muss. Dass Oberösterreich mehr ist als Industrie, zeigt unser Standort-Check ab Seite 30: von der Tabakfabrik über die JKU bis zu den Exits von Emmi AI und Tractive.

Speedinvest-Chef Oliver Holle wiederum erklärt im Interview (Seite 8), warum sich der größte heimische Frühphasen-Investor gerade umbaut. Und wer glaubt, ein Millionen-Exit sei automatisch ein Erfolg, sollte unseren Deep Dive zur Liquidation Preference lesen (Seite 14): Eine unscheinbare Klausel entscheidet mitunter darüber, ob für Gründer:innen am Ende überhaupt etwas übrig bleibt.

Aufbrechen muss auch Europa: Wie weit die Rechtsform „EU Inc.“ inzwischen ist, analysieren wir ab Seite 46. Antonella Mei-Pochtler und Franz-Stefan Gady diskutieren im Doppelinterview (Seite 50), wie Kapital und Sicherheit über Europas Handlungsfähigkeit entscheiden. Und Estland führt vor, was ein kleines Land erreichen kann, wenn es Digitalisierung konsequent denkt (Seite 54).

Was Unternehmen heute tatsächlich mit KI anfangen, haben wir in der zweiten Staffel unserer Serie „No Hype KI“ mit Expert:innen diskutiert; das Wichtigste daraus ist ab Seite 40 zu lesen. Frank Möbius, fast 30 Jahre bei BMW, erklärt, warum der Transfer neuer Technologien ins Unternehmen das Schwierigste ist (Seite 66).

Im Bereich „Beyond Business“ erklärt Toto Wolff im Interview (Seite 78), warum bei der Fehlersuche niemand die Hand hebt, der Angst hat, gefeuert zu werden, und wie er bei Mercedes deshalb auf eine No-Blame-Kultur setzt. Wir zeigen weiters, wie Reverse Mentoring Hierarchien auf den Kopf stellt (Seite 72), und fragen die Fotografin Antje Wolm, warum Führungskräfte heute lernen müssen, sichtbar zu sein (Seite 82).

Zum Abschluss ein Hinweis in eigener Sache: Diese Ausgabe liegt beim European Forum Alpbach auf, wo brutkasten auch heuer wieder vor Ort ist. Wenn du dort bist: Sprich uns an, wir freuen uns auf den Austausch!

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