29.09.2021

Nachteilige Rechtslage für Startup-Investoren verfassungskonform – Gesetzgeber gefragt

Gastbeitrag. Die derzeit bestehende Regelung zur Verlustverwertung im Bereich des privaten Kapitalvermögens ist aus Investorensicht insbesondere bei Startup-Investments kritisch zu sehen.
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Startups stellen einen wesentlichen Bestandteil der Wirtschaft dar. Damit das auch künftig so bleibt und Österreich keinen Standortnachteil erleidet, müssen jedoch genügend Investoren bereit dazu sein, entsprechend in Startups zu investieren.

Gerade mit Startup-Investments (insbesondere in der Frühphase) ist das Risiko eines Totalverlustes für Investoren – im Vergleich zu bereits langfristig bestehenden Unternehmen – wesentlich höher. Der Geschäftsidee eines Startups kann im “best case” der wirtschaftliche Durchbruch gelingen und sie kann zu einer enormen Steigerung des Unternehmenswertes führen. Nicht ausgeschlossen werden kann jedoch auch eine genau gegenteilige Entwicklung, nämlich der “Flop” einer Geschäftsidee bis hin zur Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit (zB Liquidation des Startups) und der Totalverlust.

Vor kurzem ist eine VfGH-Entscheidung (vgl 2.3.2021, E 1722/2020) ergangen, die insbesondere für Startup-Investoren eine massiv nachteilige Rechtslage verfassungsrechtlich verankert. Worum geht es:

Nachteilige Rechtslage verfassungskonform

Laufende Erträge bzw. Veräußerungsgewinne im Bereich von Kapitalvermögen (worunter auch Startup-Beteiligungen fallen) unterliegen in Österreich einer „flat tax“ (27,5%). Für Verluste aus Kapitalvermögen (zB Veräußerungsverluste von Startup-Beteiligungen) besteht in mehrerer Hinsicht eine weitreichende Verlustausgleichsbeschränkung:

Zum einen können Verluste aus Kapitalvermögen nicht mit anderen betrieblichen oder außerbetrieblichen Einkünften, sondern lediglich mit gewissen Gewinnen aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden.
Zum anderen besteht keine Möglichkeit eines Verlustvortrages im außerbetrieblichen Bereich.

Der VfGH befasste sich in dem kürzlich entschiedenen Fall mit einer Privatperson, die aus der Veräußerung von Kapitalvermögen einen Verlust erzielte und diesen in einer Folgeperiode als Verlustvortrag mit positiven Einkünften verrechnen wollte.

Nach Ansicht des VfGH ist die bestehende Regelung verfassungskonform, dass Verluste aus Kapitalvermögen im außerbetrieblichen (= privaten) Bereich weder mit anderen Einkunftsarten ausgleichsfähig sind und auch nicht in Folgeperioden vortragsfähig sind.

Handlungsbedarf des Gesetzgebers – die Zeit ist reif…

Die derzeit bestehende Regelung zur Verlustverwertung im Bereich des privaten Kapitalvermögens ist aus Investorensicht insbesondere bei Startup-Investments kritisch zu sehen, da mit derartigen Investments ein wesentlich höheres Risiko verbunden ist und das „Downside-Risk“ nicht vernünftig durch eine Verlustverwertungsmöglichkeit kompensiert wird.

Einzige Möglichkeit der Verlustverwertung wäre ein im selben Jahr anfallender Gewinn aus Kapitalvermögen (zB Veräußerung einer Beteiligung mit Gewinn), sofern dieser Gewinn ebenfalls dem flat tax-Regime unterliegt. Damit wird aber auch schon das Dilemma aufgezeigt, in dem sich Startup-Investoren häufig wiederfinden. Wenn die Verluste aus der Veräußerung einer Startup-Beteiligung nicht im steuerlichen „Nirvana“ versickern sollen, müsste zB eine Gewinnrealisierung bei einem anderen gut gehenden Beteiligungsinvestment angestrebt werden.

Diese Entscheidung liegt zwar in der Hand eines Investors, doch schränkt seine Handlungsspielraum massiv ein, da uU ein Exit nicht zum optimalen Zeitpunkt sondern für Zwecke der Verlustverwertung erfolgen müsste. Kann keine verlustausgleichende Gewinnrealisierung bei einem anderen Beteiligungsinvestment erfolgen bzw verfügt der Investor über keine anderen Beteiligungsinvestments, tritt in Bezug auf andere steuerpflichtige Einkünfte des Investors gesamthaft betrachtet eine Scheingewinnbesteuerung ein (da sich die nicht verwertbaren Verluste aus dem Startup-Investment steuerlicher nicht auswirken, während andere Einkünfte des Investors besteuert werden).

Unabhängig von der VfGH-Rechtsprechung hat es der Gesetzgeber jedoch in der Hand, die aktuellen Verlustverwertungsregelung im Bereich des Kapitalvermögens anzupassen, um Risikokapital für den Startup-Bereich zu mobilisieren und den österreichischen Standort für Investoren wesentlich attraktiver zu machen.

Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber die Kraft von Startups als Innovationstreiber sowie deren positive Wirkung auf das Wirtschaftswachstum erkennt und bereit ist, hier bessere Rahmenbedingungen zu schaffen. In diesem Zusammenhang ist daher der Gesetzgeber gefordert – neben anderen sinnvollen Maßnahmen (zB Beteiligungsfreibetrag, etc…) – im Rahmen der kommenden Steuerreform aus standortpolitischen Überlegungen auch eine Ausdehnung der Verlustverwertungsmöglichkeiten betreffend Kapitaleinkünfte für Investoren zu schaffen, die sämtlichen Investoren und somit dem gesamten Kapitalmarkt zu Gute kommen würde.

Über die Autoren

Christoph Puchner und David Gloser, Tax Partner bei ECOVIS Austria, einer der führenden Steuerberatungsgesellschaften im Startup-Bereich.

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Walter Kreisel (neoom-Gründer) mit Leonhard Schitter (CEO der Energie AG) | (c) neoom

Erst letzte Woche kündigte neoom-Gründer Walter Kreisel im brutkasten-Talk an, dass sich sein Energy-Scaleup trotz der wirtschaftlich angespannten Lage in der Solarbranche auf Wachstumskurs befindet. So würde das Unternehmen wieder neue Leute einstellen und bringt sich aktuell für die weitere Expansion in Deutschland und der Schweiz in Stellung. Zudem hat das Unternehmen aktuell 58.000 Geräte – darunter etwas Stromspeicher und Solaranlagen – in der Cloud vernetzt (brutkasten berichtete).

neoom Partnerschaft mit Energie AG

Der Wachstumskurs soll nun mit einer neuen Kooperation zusätzlich Rückwind bekommen. Wie neoom am Mittwoch bekannt gab, ging das Unternehmen eine strategische Partnerschaft mit der Energie AG Oberösterreich ein. Durch die Bündelung von Kompetenzen und Produkten sollen die beiden Partner künftig neue Produkte vorantreiben. “Gemeinsam können wir neue Lösungen gestalten, die sowohl den Bedürfnissen unserer Kundinnen und Kunden als auch den Anforderungen des Marktes gerecht werden”, so Leonhard Schitter, CEO der Energie AG.

Im Mittelpunkt der Kooperation sollen nicht nur gesamtheitliche Solarspeicherkraftwerke, sondern auch vor allem digitale Lösungen und Energiemanagementsysteme stehen. Diese sollen künftig Privatkund:innen als auch Unternehmen ermöglichen, ihre Energieflüsse effizienter und nachhaltiger zu steuern. “Mit unserer Expertise im Bereich Digitalisierung und erneuerbare Energien und der Marktstärke der Energie AG schaffen wir eine solide Basis, um zukunftsweisende Lösungen zu entwickeln”, so neoom-Gründer Walter Kreisel.

neoom stellte neue Produkte vor

Erst Anfang September stellte neoom neue Produkte im digitalen Bereich vor. Dazu zählt unter anderem die Energiemanagementsoftware Connect AI. Dieses System ermöglicht es, durch die intelligente Analyse von Daten automatisch die bessere Entscheidungen für den Energieverbrauch zu treffen.

Ob dieses bestehende Produkt im Rahmen der Partnerschaft künftig an Kund:innen der Energie AG vertrieben wird, ist derzeit allerdings noch nicht bekannt. Wie eine Sprecherin von neoom gegenüber brutkasten erläutert, sollen nähere Details dazu zu einem späteren Zeitpunkt kommuniziert werden. Auch die Zusammenarbeit mit anderen Energiedienstleistern sei nicht ausgeschlossen.


Videotipp der Redaktion

Inflation, hohe Zinsen und Preisdruck setzen der Solarbranche zu. Doch neoom-Gründer Walter Kreisel bleibt dennoch optimistisch. Im brutkasten-Talk Mitte September sprach er darüber, wie er das Unternehmen auf Wachstumskurs halten möchte. Zudem ging er auf die politischen Rahmenbedingungen für die Energiewende ein.

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