29.09.2021

Nachteilige Rechtslage für Startup-Investoren verfassungskonform – Gesetzgeber gefragt

Gastbeitrag. Die derzeit bestehende Regelung zur Verlustverwertung im Bereich des privaten Kapitalvermögens ist aus Investorensicht insbesondere bei Startup-Investments kritisch zu sehen.
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Startups stellen einen wesentlichen Bestandteil der Wirtschaft dar. Damit das auch künftig so bleibt und Österreich keinen Standortnachteil erleidet, müssen jedoch genügend Investoren bereit dazu sein, entsprechend in Startups zu investieren.

Gerade mit Startup-Investments (insbesondere in der Frühphase) ist das Risiko eines Totalverlustes für Investoren – im Vergleich zu bereits langfristig bestehenden Unternehmen – wesentlich höher. Der Geschäftsidee eines Startups kann im „best case“ der wirtschaftliche Durchbruch gelingen und sie kann zu einer enormen Steigerung des Unternehmenswertes führen. Nicht ausgeschlossen werden kann jedoch auch eine genau gegenteilige Entwicklung, nämlich der „Flop“ einer Geschäftsidee bis hin zur Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit (zB Liquidation des Startups) und der Totalverlust.

Vor kurzem ist eine VfGH-Entscheidung (vgl 2.3.2021, E 1722/2020) ergangen, die insbesondere für Startup-Investoren eine massiv nachteilige Rechtslage verfassungsrechtlich verankert. Worum geht es:

Nachteilige Rechtslage verfassungskonform

Laufende Erträge bzw. Veräußerungsgewinne im Bereich von Kapitalvermögen (worunter auch Startup-Beteiligungen fallen) unterliegen in Österreich einer „flat tax“ (27,5%). Für Verluste aus Kapitalvermögen (zB Veräußerungsverluste von Startup-Beteiligungen) besteht in mehrerer Hinsicht eine weitreichende Verlustausgleichsbeschränkung:

Zum einen können Verluste aus Kapitalvermögen nicht mit anderen betrieblichen oder außerbetrieblichen Einkünften, sondern lediglich mit gewissen Gewinnen aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden.
Zum anderen besteht keine Möglichkeit eines Verlustvortrages im außerbetrieblichen Bereich.

Der VfGH befasste sich in dem kürzlich entschiedenen Fall mit einer Privatperson, die aus der Veräußerung von Kapitalvermögen einen Verlust erzielte und diesen in einer Folgeperiode als Verlustvortrag mit positiven Einkünften verrechnen wollte.

Nach Ansicht des VfGH ist die bestehende Regelung verfassungskonform, dass Verluste aus Kapitalvermögen im außerbetrieblichen (= privaten) Bereich weder mit anderen Einkunftsarten ausgleichsfähig sind und auch nicht in Folgeperioden vortragsfähig sind.

Handlungsbedarf des Gesetzgebers – die Zeit ist reif…

Die derzeit bestehende Regelung zur Verlustverwertung im Bereich des privaten Kapitalvermögens ist aus Investorensicht insbesondere bei Startup-Investments kritisch zu sehen, da mit derartigen Investments ein wesentlich höheres Risiko verbunden ist und das „Downside-Risk“ nicht vernünftig durch eine Verlustverwertungsmöglichkeit kompensiert wird.

Einzige Möglichkeit der Verlustverwertung wäre ein im selben Jahr anfallender Gewinn aus Kapitalvermögen (zB Veräußerung einer Beteiligung mit Gewinn), sofern dieser Gewinn ebenfalls dem flat tax-Regime unterliegt. Damit wird aber auch schon das Dilemma aufgezeigt, in dem sich Startup-Investoren häufig wiederfinden. Wenn die Verluste aus der Veräußerung einer Startup-Beteiligung nicht im steuerlichen „Nirvana“ versickern sollen, müsste zB eine Gewinnrealisierung bei einem anderen gut gehenden Beteiligungsinvestment angestrebt werden.

Diese Entscheidung liegt zwar in der Hand eines Investors, doch schränkt seine Handlungsspielraum massiv ein, da uU ein Exit nicht zum optimalen Zeitpunkt sondern für Zwecke der Verlustverwertung erfolgen müsste. Kann keine verlustausgleichende Gewinnrealisierung bei einem anderen Beteiligungsinvestment erfolgen bzw verfügt der Investor über keine anderen Beteiligungsinvestments, tritt in Bezug auf andere steuerpflichtige Einkünfte des Investors gesamthaft betrachtet eine Scheingewinnbesteuerung ein (da sich die nicht verwertbaren Verluste aus dem Startup-Investment steuerlicher nicht auswirken, während andere Einkünfte des Investors besteuert werden).

Unabhängig von der VfGH-Rechtsprechung hat es der Gesetzgeber jedoch in der Hand, die aktuellen Verlustverwertungsregelung im Bereich des Kapitalvermögens anzupassen, um Risikokapital für den Startup-Bereich zu mobilisieren und den österreichischen Standort für Investoren wesentlich attraktiver zu machen.

Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber die Kraft von Startups als Innovationstreiber sowie deren positive Wirkung auf das Wirtschaftswachstum erkennt und bereit ist, hier bessere Rahmenbedingungen zu schaffen. In diesem Zusammenhang ist daher der Gesetzgeber gefordert – neben anderen sinnvollen Maßnahmen (zB Beteiligungsfreibetrag, etc…) – im Rahmen der kommenden Steuerreform aus standortpolitischen Überlegungen auch eine Ausdehnung der Verlustverwertungsmöglichkeiten betreffend Kapitaleinkünfte für Investoren zu schaffen, die sämtlichen Investoren und somit dem gesamten Kapitalmarkt zu Gute kommen würde.

Über die Autoren

Christoph Puchner und David Gloser, Tax Partner bei ECOVIS Austria, einer der führenden Steuerberatungsgesellschaften im Startup-Bereich.

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beel, Tokenize.it-Founder Christoph Jentzsch und Head of Development Lukas Fiedler | Foto:
beel-Founder Christoph Jentzsch und Head of Business Development Lukas Fiedler | Foto: Tokenize.it

Zum Start des Syndikats-Features von beel rund um Gründer Christoph Jentzsch und Head of Business Development Lukas Fiedler, haben bereits drei bekannte Akteure aus der deutschen Startup- und Venture-Capital-Szene eigene Syndikate auf beel eingerichtet. Andy Bruckschlögl ist Unternehmer, Investor und Mitgründer von Bits & Pretzels. Er war zudem Gründer des SEO-Softwareunternehmens Ryte und ist seit vielen Jahren als Business Angel aktiv. Alex von Frankenberg indes ist seit rund zwei Jahrzehnten im Venture-Capital- und Startup-Bereich tätig. Er war langjähriger Geschäftsführer des High-Tech Gründerfonds (HTGF), der sich auf Frühphasenfinanzierungen von Technologie-Startups konzentriert. Seit 2025 ist er als Venture Partner bei May Ventures tätig.

Und Roland Fassauer ist Unternehmer, Investor und Professor an der CODE University of Applied Sciences in Berlin. Er war unter anderem als Gründer tätig und beteiligt sich als Investor an Startups. Zudem ist er mit der Berliner Startup- und Hochschulszene verbunden. Über ihre Syndikate können weitere Investoren an ausgewählten Startup-Investments dieser drei Angels teilnehmen.

beel: Syndikat-Lead im Zentrum

Zur Erklärung: Im Zentrum jedes Syndikats steht der Syndikat-Lead, der in der Regel ein erfahrener Angel-Investor ist und das Syndikat, also seine Investment-Community, leitet. Der Lead legt die Beitrittsregeln fest und entscheidet, ob sein Syndikat öffentlich für alle zugänglich oder privat geführt wird. In beiden Fällen bestätigt er jeden Investor individuell.

Mit dem Beitritt schließen Investor:innen einen Vertrag mit dem Syndikat-Lead ab, der eine vom Lead festgelegte Carry Fee bei Auszahlungen (Exit oder Dividenden) vorsieht. Auf diese Weise können Angels ihren Dealflow monetarisieren. Im Gegensatz zu klassischen VC-Fonds wird kein Kapital gepoolt. Jeder Investor investiert eigenständig und direkt über virtuelle Anteile in das jeweilige Startup. Dadurch entfallen die Strukturen und Kosten eines klassischen Fonds, heißt es per Aussendung. Der Syndikat-Lead gibt lediglich eine Anlageempfehlung ab. Die Entscheidung über eine Investition und deren Höhe liegt beim jeweiligen Investor oder bei der jeweiligen Investorin.

Ohne Fonds

„Syndikate sind das fehlende Puzzle-Teil der deutschen Startup-Community. Starke, erfahrene Investoren können Carry-Fees durch ihren gut kuratierten Dealflow verdienen, ohne dass sie dafür einen Fonds benötigen. Neue Investoren oder Business Angels müssen sich nicht durch hunderte Pitch-Decks kämpfen, sondern treffen ihre Investmententscheidungen basierend auf gut vorselektierten Startups. Das wird eine Menge Kapital hebeln”, kommentiert Jentzsch. “Mit Andy Bruckschlögl, Alex von Frankenberg und Roland Fassauer haben wir gleichzeitig drei Lead-Investoren an Bord, deren Dealflow und Erfahrung eine Benchmark für die Qualität der Syndikate sein wird.“

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