29.09.2021

Nachteilige Rechtslage für Startup-Investoren verfassungskonform – Gesetzgeber gefragt

Gastbeitrag. Die derzeit bestehende Regelung zur Verlustverwertung im Bereich des privaten Kapitalvermögens ist aus Investorensicht insbesondere bei Startup-Investments kritisch zu sehen.
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Startups stellen einen wesentlichen Bestandteil der Wirtschaft dar. Damit das auch künftig so bleibt und Österreich keinen Standortnachteil erleidet, müssen jedoch genügend Investoren bereit dazu sein, entsprechend in Startups zu investieren.

Gerade mit Startup-Investments (insbesondere in der Frühphase) ist das Risiko eines Totalverlustes für Investoren – im Vergleich zu bereits langfristig bestehenden Unternehmen – wesentlich höher. Der Geschäftsidee eines Startups kann im „best case“ der wirtschaftliche Durchbruch gelingen und sie kann zu einer enormen Steigerung des Unternehmenswertes führen. Nicht ausgeschlossen werden kann jedoch auch eine genau gegenteilige Entwicklung, nämlich der „Flop“ einer Geschäftsidee bis hin zur Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit (zB Liquidation des Startups) und der Totalverlust.

Vor kurzem ist eine VfGH-Entscheidung (vgl 2.3.2021, E 1722/2020) ergangen, die insbesondere für Startup-Investoren eine massiv nachteilige Rechtslage verfassungsrechtlich verankert. Worum geht es:

Nachteilige Rechtslage verfassungskonform

Laufende Erträge bzw. Veräußerungsgewinne im Bereich von Kapitalvermögen (worunter auch Startup-Beteiligungen fallen) unterliegen in Österreich einer „flat tax“ (27,5%). Für Verluste aus Kapitalvermögen (zB Veräußerungsverluste von Startup-Beteiligungen) besteht in mehrerer Hinsicht eine weitreichende Verlustausgleichsbeschränkung:

Zum einen können Verluste aus Kapitalvermögen nicht mit anderen betrieblichen oder außerbetrieblichen Einkünften, sondern lediglich mit gewissen Gewinnen aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden.
Zum anderen besteht keine Möglichkeit eines Verlustvortrages im außerbetrieblichen Bereich.

Der VfGH befasste sich in dem kürzlich entschiedenen Fall mit einer Privatperson, die aus der Veräußerung von Kapitalvermögen einen Verlust erzielte und diesen in einer Folgeperiode als Verlustvortrag mit positiven Einkünften verrechnen wollte.

Nach Ansicht des VfGH ist die bestehende Regelung verfassungskonform, dass Verluste aus Kapitalvermögen im außerbetrieblichen (= privaten) Bereich weder mit anderen Einkunftsarten ausgleichsfähig sind und auch nicht in Folgeperioden vortragsfähig sind.

Handlungsbedarf des Gesetzgebers – die Zeit ist reif…

Die derzeit bestehende Regelung zur Verlustverwertung im Bereich des privaten Kapitalvermögens ist aus Investorensicht insbesondere bei Startup-Investments kritisch zu sehen, da mit derartigen Investments ein wesentlich höheres Risiko verbunden ist und das „Downside-Risk“ nicht vernünftig durch eine Verlustverwertungsmöglichkeit kompensiert wird.

Einzige Möglichkeit der Verlustverwertung wäre ein im selben Jahr anfallender Gewinn aus Kapitalvermögen (zB Veräußerung einer Beteiligung mit Gewinn), sofern dieser Gewinn ebenfalls dem flat tax-Regime unterliegt. Damit wird aber auch schon das Dilemma aufgezeigt, in dem sich Startup-Investoren häufig wiederfinden. Wenn die Verluste aus der Veräußerung einer Startup-Beteiligung nicht im steuerlichen „Nirvana“ versickern sollen, müsste zB eine Gewinnrealisierung bei einem anderen gut gehenden Beteiligungsinvestment angestrebt werden.

Diese Entscheidung liegt zwar in der Hand eines Investors, doch schränkt seine Handlungsspielraum massiv ein, da uU ein Exit nicht zum optimalen Zeitpunkt sondern für Zwecke der Verlustverwertung erfolgen müsste. Kann keine verlustausgleichende Gewinnrealisierung bei einem anderen Beteiligungsinvestment erfolgen bzw verfügt der Investor über keine anderen Beteiligungsinvestments, tritt in Bezug auf andere steuerpflichtige Einkünfte des Investors gesamthaft betrachtet eine Scheingewinnbesteuerung ein (da sich die nicht verwertbaren Verluste aus dem Startup-Investment steuerlicher nicht auswirken, während andere Einkünfte des Investors besteuert werden).

Unabhängig von der VfGH-Rechtsprechung hat es der Gesetzgeber jedoch in der Hand, die aktuellen Verlustverwertungsregelung im Bereich des Kapitalvermögens anzupassen, um Risikokapital für den Startup-Bereich zu mobilisieren und den österreichischen Standort für Investoren wesentlich attraktiver zu machen.

Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber die Kraft von Startups als Innovationstreiber sowie deren positive Wirkung auf das Wirtschaftswachstum erkennt und bereit ist, hier bessere Rahmenbedingungen zu schaffen. In diesem Zusammenhang ist daher der Gesetzgeber gefordert – neben anderen sinnvollen Maßnahmen (zB Beteiligungsfreibetrag, etc…) – im Rahmen der kommenden Steuerreform aus standortpolitischen Überlegungen auch eine Ausdehnung der Verlustverwertungsmöglichkeiten betreffend Kapitaleinkünfte für Investoren zu schaffen, die sämtlichen Investoren und somit dem gesamten Kapitalmarkt zu Gute kommen würde.

Über die Autoren

Christoph Puchner und David Gloser, Tax Partner bei ECOVIS Austria, einer der führenden Steuerberatungsgesellschaften im Startup-Bereich.

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Die digitale Souveränität ist in Europa aktuell in aller Munde. Doch auch in Sachen Payment hat Europa ein Souveränitäts-Thema, wie brutkasten bereits berichtete. US-Anbieter dominieren mit ihren Payment-Schemes auch den europäischen Markt. Ein Gegenentwurf dazu kommt von der European Payments Initiative (EPI) mit Wero. Die Account-to-Account-Zahlungslösung wird nach Angaben von EPI bereits von 55 Millionen Nutzer:innen in Deutschland, Frankreich und Belgien genutzt und expandiert aktuell in weitere europäische Märkte.

Fünf neue EPI-Anteilseigner aus Österreich

Ursprünglich wurde EPI von 18 europäischen Banken und Zahlungsdienstleistern als Anteilseigner gegründet. Nun kommen mehrere Anteilseigner aus Österreich hinzu, womit auch die Expansion mit Wero ins Land erfolgt. Mit der Erste Bank und der Raiffeisen Bank International (RBI) steigen die beiden größten Banken des Landes ein. Hinzu kommen die Raiffeisen-Landesbanken Niederösterreich-Wien, Oberösterreich und Steiermark, bei denen aktuell noch die Zustimmung der Aufsichtsräte aussteht.

„Neue Wachstumsphase in Europa“

Das Engagement der neuen Anteilseigner aus Österreich stärke „die Dynamik hinter Wero zu einem Zeitpunkt, an dem unsere Expansion in Europa weiter an Fahrt gewinnt“, kommentiert Martina Weimert, CEO von EPI. „Mit inzwischen mehr als 55 Millionen Nutzerinnen und Nutzern und weiterem erwarteten Wachstum durch die laufende Expansion in Luxemburg, den Niederlanden und nun auch Österreich tritt Wero in eine neue Wachstumsphase in Europa ein. Die Beteiligung von Erste und der Raiffeisen Bankengruppe stärkt unsere Mission zusätzlich, ein widerstandsfähiges und wirklich paneuropäisches Zahlungsnetzwerk aufzubauen“, so die EPI-Chefin.

Man werde Wero in das Leistungsangebot aufnehmen, sagt Erste-Bank-CEO Gerda Holzinger-Burgstaller: „Als Anteilseignerin von EPI wollen wir diese Lösung nicht einfach nur zur Verfügung stellen, sondern auch aktiv an ihrer Gestaltung mitwirken.“ RBI-CEO Johann Strobl schlägt in dieselbe Kerbe: „Wir sind entschlossen, den Ausbau und die Nutzung dieser Lösungen in unseren Märkten aktiv voranzutreiben.“

Wero-Zahlungen im Einzelhandel schrittweise ausgerollt

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