29.09.2021

Nachteilige Rechtslage für Startup-Investoren verfassungskonform – Gesetzgeber gefragt

Gastbeitrag. Die derzeit bestehende Regelung zur Verlustverwertung im Bereich des privaten Kapitalvermögens ist aus Investorensicht insbesondere bei Startup-Investments kritisch zu sehen.
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Startups stellen einen wesentlichen Bestandteil der Wirtschaft dar. Damit das auch künftig so bleibt und Österreich keinen Standortnachteil erleidet, müssen jedoch genügend Investoren bereit dazu sein, entsprechend in Startups zu investieren.

Gerade mit Startup-Investments (insbesondere in der Frühphase) ist das Risiko eines Totalverlustes für Investoren – im Vergleich zu bereits langfristig bestehenden Unternehmen – wesentlich höher. Der Geschäftsidee eines Startups kann im „best case“ der wirtschaftliche Durchbruch gelingen und sie kann zu einer enormen Steigerung des Unternehmenswertes führen. Nicht ausgeschlossen werden kann jedoch auch eine genau gegenteilige Entwicklung, nämlich der „Flop“ einer Geschäftsidee bis hin zur Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit (zB Liquidation des Startups) und der Totalverlust.

Vor kurzem ist eine VfGH-Entscheidung (vgl 2.3.2021, E 1722/2020) ergangen, die insbesondere für Startup-Investoren eine massiv nachteilige Rechtslage verfassungsrechtlich verankert. Worum geht es:

Nachteilige Rechtslage verfassungskonform

Laufende Erträge bzw. Veräußerungsgewinne im Bereich von Kapitalvermögen (worunter auch Startup-Beteiligungen fallen) unterliegen in Österreich einer „flat tax“ (27,5%). Für Verluste aus Kapitalvermögen (zB Veräußerungsverluste von Startup-Beteiligungen) besteht in mehrerer Hinsicht eine weitreichende Verlustausgleichsbeschränkung:

Zum einen können Verluste aus Kapitalvermögen nicht mit anderen betrieblichen oder außerbetrieblichen Einkünften, sondern lediglich mit gewissen Gewinnen aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden.
Zum anderen besteht keine Möglichkeit eines Verlustvortrages im außerbetrieblichen Bereich.

Der VfGH befasste sich in dem kürzlich entschiedenen Fall mit einer Privatperson, die aus der Veräußerung von Kapitalvermögen einen Verlust erzielte und diesen in einer Folgeperiode als Verlustvortrag mit positiven Einkünften verrechnen wollte.

Nach Ansicht des VfGH ist die bestehende Regelung verfassungskonform, dass Verluste aus Kapitalvermögen im außerbetrieblichen (= privaten) Bereich weder mit anderen Einkunftsarten ausgleichsfähig sind und auch nicht in Folgeperioden vortragsfähig sind.

Handlungsbedarf des Gesetzgebers – die Zeit ist reif…

Die derzeit bestehende Regelung zur Verlustverwertung im Bereich des privaten Kapitalvermögens ist aus Investorensicht insbesondere bei Startup-Investments kritisch zu sehen, da mit derartigen Investments ein wesentlich höheres Risiko verbunden ist und das „Downside-Risk“ nicht vernünftig durch eine Verlustverwertungsmöglichkeit kompensiert wird.

Einzige Möglichkeit der Verlustverwertung wäre ein im selben Jahr anfallender Gewinn aus Kapitalvermögen (zB Veräußerung einer Beteiligung mit Gewinn), sofern dieser Gewinn ebenfalls dem flat tax-Regime unterliegt. Damit wird aber auch schon das Dilemma aufgezeigt, in dem sich Startup-Investoren häufig wiederfinden. Wenn die Verluste aus der Veräußerung einer Startup-Beteiligung nicht im steuerlichen „Nirvana“ versickern sollen, müsste zB eine Gewinnrealisierung bei einem anderen gut gehenden Beteiligungsinvestment angestrebt werden.

Diese Entscheidung liegt zwar in der Hand eines Investors, doch schränkt seine Handlungsspielraum massiv ein, da uU ein Exit nicht zum optimalen Zeitpunkt sondern für Zwecke der Verlustverwertung erfolgen müsste. Kann keine verlustausgleichende Gewinnrealisierung bei einem anderen Beteiligungsinvestment erfolgen bzw verfügt der Investor über keine anderen Beteiligungsinvestments, tritt in Bezug auf andere steuerpflichtige Einkünfte des Investors gesamthaft betrachtet eine Scheingewinnbesteuerung ein (da sich die nicht verwertbaren Verluste aus dem Startup-Investment steuerlicher nicht auswirken, während andere Einkünfte des Investors besteuert werden).

Unabhängig von der VfGH-Rechtsprechung hat es der Gesetzgeber jedoch in der Hand, die aktuellen Verlustverwertungsregelung im Bereich des Kapitalvermögens anzupassen, um Risikokapital für den Startup-Bereich zu mobilisieren und den österreichischen Standort für Investoren wesentlich attraktiver zu machen.

Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber die Kraft von Startups als Innovationstreiber sowie deren positive Wirkung auf das Wirtschaftswachstum erkennt und bereit ist, hier bessere Rahmenbedingungen zu schaffen. In diesem Zusammenhang ist daher der Gesetzgeber gefordert – neben anderen sinnvollen Maßnahmen (zB Beteiligungsfreibetrag, etc…) – im Rahmen der kommenden Steuerreform aus standortpolitischen Überlegungen auch eine Ausdehnung der Verlustverwertungsmöglichkeiten betreffend Kapitaleinkünfte für Investoren zu schaffen, die sämtlichen Investoren und somit dem gesamten Kapitalmarkt zu Gute kommen würde.

Über die Autoren

Christoph Puchner und David Gloser, Tax Partner bei ECOVIS Austria, einer der führenden Steuerberatungsgesellschaften im Startup-Bereich.

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Florian Prucker und Erik Podzuweit teilen sich die Rolle des CEOs bei Scalable Capital © Scalable/Fabian Zapatka
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Die Münchner Bank Scalable Capital ist seit heute in Wien mit einer Bankniederlassung vertreten. Anleger:innen in Österreich profitieren damit laut dem Fintech von einer steuereinfachen, automatischen Abführung der Kapitalertragsteuer. Die KESt werde direkt an der Quelle ermittelt, einbehalten und an das Finanzamt weitergeleitet. Ein lokales Team in Wien solle die österreichische Bankniederlassung verstärken.

„Wir positionieren uns an der Spitze dieses Wandels“

„Wir sehen auch in Österreich eine massiv wachsende Nachfrage nach einem diversifizierten und langfristigen Vermögensaufbau. Mit der Eröffnung unserer Bankniederlassung und dem Start der Steuereinfachheit positionieren wir uns an der Spitze dieses Wandels“, erklärt Florian Müllner, Leiter der österreichischen Bankniederlassung von Scalable Capital.

2014 gegründet, mehr als 800 Mitarbeitende

Scalable Capital, vor zwölf Jahren in München gegründet, ist mit heute neben Bayerns Hauptstadt in Berlin, Wien und Mailand tätig. Das Fintech startete mit dem Ziel, „Zugang zum Kapitalmarkt durch smarte Technologien, einfache Bedienbarkeit und niedrige Kosten zu ermöglichen“, wie es von Scalable Capital heißt. Mittlerweile hätten über eine Million Kund:innen über 60 Milliarden Euro auf der Plattform investiert, über 800 Personen seien beschäftigt. An der Spitze stehen die beiden CEOs Florian Prucker und Erik Podzuweit, die an einer „neuen Generation von Finanzservices“ arbeiten.

Agentic Investing und Zukunftsdepots

Die Münchner Bank biete seit Ende August dieses Jahres Agentic Investing mit allen gängigen KI-Assistenten wie ChatGPT, Claude oder Grok an. Scalable Capital habe damit „als erste Bank in Europa seine Plattform für alle gängigen KI-Assistenten (..) geöffnet“. Kund:innen können mittels der KI neben Trading und dem Setzen von Preis-Alerts u. a. auch nach Aktien, Derivaten und Echtzeitkursen suchen. Der KI-Chatbot „Insights“ biete zudem Antworten zu Märkten, Strategien oder zur Nutzung des Brokers.

Das von der österreichischen Bundesregierung angedachte Zukunftsdepot unterstützt das Fintech. Scalable Capital möchte den Bogen zur kapitalmarktbasierten, privaten Altersvorsorge ab der Geburt schlagen. „Wir begrüßen die Initiative der Bundesregierung zur Einführung eines Zukunftsdepots. Sobald der Gesetzgeber den notwendigen Rahmen geschaffen hat, plant Scalable Capital Zukunftsdepots anzubietenˮ, sagt Müllner.

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