29.09.2021

Nachteilige Rechtslage für Startup-Investoren verfassungskonform – Gesetzgeber gefragt

Gastbeitrag. Die derzeit bestehende Regelung zur Verlustverwertung im Bereich des privaten Kapitalvermögens ist aus Investorensicht insbesondere bei Startup-Investments kritisch zu sehen.
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Startups stellen einen wesentlichen Bestandteil der Wirtschaft dar. Damit das auch künftig so bleibt und Österreich keinen Standortnachteil erleidet, müssen jedoch genügend Investoren bereit dazu sein, entsprechend in Startups zu investieren.

Gerade mit Startup-Investments (insbesondere in der Frühphase) ist das Risiko eines Totalverlustes für Investoren – im Vergleich zu bereits langfristig bestehenden Unternehmen – wesentlich höher. Der Geschäftsidee eines Startups kann im „best case“ der wirtschaftliche Durchbruch gelingen und sie kann zu einer enormen Steigerung des Unternehmenswertes führen. Nicht ausgeschlossen werden kann jedoch auch eine genau gegenteilige Entwicklung, nämlich der „Flop“ einer Geschäftsidee bis hin zur Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit (zB Liquidation des Startups) und der Totalverlust.

Vor kurzem ist eine VfGH-Entscheidung (vgl 2.3.2021, E 1722/2020) ergangen, die insbesondere für Startup-Investoren eine massiv nachteilige Rechtslage verfassungsrechtlich verankert. Worum geht es:

Nachteilige Rechtslage verfassungskonform

Laufende Erträge bzw. Veräußerungsgewinne im Bereich von Kapitalvermögen (worunter auch Startup-Beteiligungen fallen) unterliegen in Österreich einer „flat tax“ (27,5%). Für Verluste aus Kapitalvermögen (zB Veräußerungsverluste von Startup-Beteiligungen) besteht in mehrerer Hinsicht eine weitreichende Verlustausgleichsbeschränkung:

Zum einen können Verluste aus Kapitalvermögen nicht mit anderen betrieblichen oder außerbetrieblichen Einkünften, sondern lediglich mit gewissen Gewinnen aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden.
Zum anderen besteht keine Möglichkeit eines Verlustvortrages im außerbetrieblichen Bereich.

Der VfGH befasste sich in dem kürzlich entschiedenen Fall mit einer Privatperson, die aus der Veräußerung von Kapitalvermögen einen Verlust erzielte und diesen in einer Folgeperiode als Verlustvortrag mit positiven Einkünften verrechnen wollte.

Nach Ansicht des VfGH ist die bestehende Regelung verfassungskonform, dass Verluste aus Kapitalvermögen im außerbetrieblichen (= privaten) Bereich weder mit anderen Einkunftsarten ausgleichsfähig sind und auch nicht in Folgeperioden vortragsfähig sind.

Handlungsbedarf des Gesetzgebers – die Zeit ist reif…

Die derzeit bestehende Regelung zur Verlustverwertung im Bereich des privaten Kapitalvermögens ist aus Investorensicht insbesondere bei Startup-Investments kritisch zu sehen, da mit derartigen Investments ein wesentlich höheres Risiko verbunden ist und das „Downside-Risk“ nicht vernünftig durch eine Verlustverwertungsmöglichkeit kompensiert wird.

Einzige Möglichkeit der Verlustverwertung wäre ein im selben Jahr anfallender Gewinn aus Kapitalvermögen (zB Veräußerung einer Beteiligung mit Gewinn), sofern dieser Gewinn ebenfalls dem flat tax-Regime unterliegt. Damit wird aber auch schon das Dilemma aufgezeigt, in dem sich Startup-Investoren häufig wiederfinden. Wenn die Verluste aus der Veräußerung einer Startup-Beteiligung nicht im steuerlichen „Nirvana“ versickern sollen, müsste zB eine Gewinnrealisierung bei einem anderen gut gehenden Beteiligungsinvestment angestrebt werden.

Diese Entscheidung liegt zwar in der Hand eines Investors, doch schränkt seine Handlungsspielraum massiv ein, da uU ein Exit nicht zum optimalen Zeitpunkt sondern für Zwecke der Verlustverwertung erfolgen müsste. Kann keine verlustausgleichende Gewinnrealisierung bei einem anderen Beteiligungsinvestment erfolgen bzw verfügt der Investor über keine anderen Beteiligungsinvestments, tritt in Bezug auf andere steuerpflichtige Einkünfte des Investors gesamthaft betrachtet eine Scheingewinnbesteuerung ein (da sich die nicht verwertbaren Verluste aus dem Startup-Investment steuerlicher nicht auswirken, während andere Einkünfte des Investors besteuert werden).

Unabhängig von der VfGH-Rechtsprechung hat es der Gesetzgeber jedoch in der Hand, die aktuellen Verlustverwertungsregelung im Bereich des Kapitalvermögens anzupassen, um Risikokapital für den Startup-Bereich zu mobilisieren und den österreichischen Standort für Investoren wesentlich attraktiver zu machen.

Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber die Kraft von Startups als Innovationstreiber sowie deren positive Wirkung auf das Wirtschaftswachstum erkennt und bereit ist, hier bessere Rahmenbedingungen zu schaffen. In diesem Zusammenhang ist daher der Gesetzgeber gefordert – neben anderen sinnvollen Maßnahmen (zB Beteiligungsfreibetrag, etc…) – im Rahmen der kommenden Steuerreform aus standortpolitischen Überlegungen auch eine Ausdehnung der Verlustverwertungsmöglichkeiten betreffend Kapitaleinkünfte für Investoren zu schaffen, die sämtlichen Investoren und somit dem gesamten Kapitalmarkt zu Gute kommen würde.

Über die Autoren

Christoph Puchner und David Gloser, Tax Partner bei ECOVIS Austria, einer der führenden Steuerberatungsgesellschaften im Startup-Bereich.

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Martin Simmerstatter, Business Leader bei FlexPowerHub. (c) cognify GmbH

FlexPowerHub ist als Plattform Teil des Salzburger Data-Science-Startups cognify und wurde in Zusammenarbeit mit der Salzburg AG im Jahr 2021 entwickelt, wie brutkasten berichtete. In einer Aussendung von Volue wurde nun die Übernahme bekanntgegeben. Zahlen zum Kaufpreis oder der Bewertung von FlexPowerHub wurden nicht genannt. Mit der Übernahme verfolgt Volue seine strategische Position als zentraler Partner für den automatisierten Energiehandel in ganz Europa.

Die Übernahme eines österreichischen Unternehmens ist für Volue nichts Neues, Ende 2024 wurde bereits das Wiener Startup PowerBot übernommen.

Autopilot für Stromhandel

FlexPowerHub funktioniert im Grunde wie ein Autopilot für den europäischen Stromhandel. Das System analysiert Marktdaten, prognostiziert den Bedarf im Stromnetz und ermöglicht den Energiemarktteilnehmern, datengestützte Entscheidungen in hochvolatilen Umgebungen zu treffen. Das System soll damit eine verbesserte Vorhersagbarkeit und Planungsfähigkeit für Batterie-Energiespeichersysteme (BESS) und andere Speicheranlagen bieten. Aktuell arbeitet FlexPowerHub an der Erweiterung des Prognoseportfolios um drei zusätzliche Märkte: Frankreich, Belgien und die Niederlande.

„Wir haben FlexPowerHub gegründet, weil wir gesehen haben, wie viel Wertschöpfung auf den DACH-Systemdienstleistungsmärkten ungenutzt blieb. Der Zusammenschluss mit Volue bedeutet, dass wir unsere Technologie und Expertise einer viel breiteren Kundengruppe zugänglich machen können – mit der Größe und Reichweite, um für Erzeuger und Händler in der gesamten Region und darüber hinaus einen echten Unterschied zu machen“, so Martin Simmerstatter, Business Leader bei FlexPowerHub.

„Die Energiewende schreibt die Regeln für das Funktionieren der Strommärkte neu“

Für das norwegische Technologieunternehmen Volue, das Energieversorger weltweit mit einer Software für genaue Marktprognosen, Anlagensteuerung und den Stromhandel ausstattet, ist die Übernahme ein strategischer Schritt. Da das europäische Stromnetz durch den Ausbau erneuerbarer Energien immer volatiler wird, soll der schnelle, automatisierte Handel mit Regelleistung zum entscheidenden Wettbewerbsvorteil werden.

Das betont auch Volue-CEO Stephan Sieber zu dem Exit: „Die Energiewende schreibt die Regeln für das Funktionieren der Strommärkte neu, und auf den Systemdienstleistungsmärkten geschieht dies am schnellsten. Wir sind davon überzeugt, dass jene Erzeuger und Händler in dieser neuen Ära erfolgreich sein werden, die weiter in die Zukunft blicken und schneller als je zuvor agieren können – und zwar über alle Märkte hinweg, nicht nur auf einem. FlexPowerHub bietet uns heute eine bewährte Bietintelligenz für Systemdienstleistungen und einen klaren Weg, um Kunden in ganz Europa denselben marktübergreifenden Vorteil zu verschaffen.“

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