29.09.2021

Nachteilige Rechtslage für Startup-Investoren verfassungskonform – Gesetzgeber gefragt

Gastbeitrag. Die derzeit bestehende Regelung zur Verlustverwertung im Bereich des privaten Kapitalvermögens ist aus Investorensicht insbesondere bei Startup-Investments kritisch zu sehen.
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Startups stellen einen wesentlichen Bestandteil der Wirtschaft dar. Damit das auch künftig so bleibt und Österreich keinen Standortnachteil erleidet, müssen jedoch genügend Investoren bereit dazu sein, entsprechend in Startups zu investieren.

Gerade mit Startup-Investments (insbesondere in der Frühphase) ist das Risiko eines Totalverlustes für Investoren – im Vergleich zu bereits langfristig bestehenden Unternehmen – wesentlich höher. Der Geschäftsidee eines Startups kann im “best case” der wirtschaftliche Durchbruch gelingen und sie kann zu einer enormen Steigerung des Unternehmenswertes führen. Nicht ausgeschlossen werden kann jedoch auch eine genau gegenteilige Entwicklung, nämlich der “Flop” einer Geschäftsidee bis hin zur Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit (zB Liquidation des Startups) und der Totalverlust.

Vor kurzem ist eine VfGH-Entscheidung (vgl 2.3.2021, E 1722/2020) ergangen, die insbesondere für Startup-Investoren eine massiv nachteilige Rechtslage verfassungsrechtlich verankert. Worum geht es:

Nachteilige Rechtslage verfassungskonform

Laufende Erträge bzw. Veräußerungsgewinne im Bereich von Kapitalvermögen (worunter auch Startup-Beteiligungen fallen) unterliegen in Österreich einer „flat tax“ (27,5%). Für Verluste aus Kapitalvermögen (zB Veräußerungsverluste von Startup-Beteiligungen) besteht in mehrerer Hinsicht eine weitreichende Verlustausgleichsbeschränkung:

Zum einen können Verluste aus Kapitalvermögen nicht mit anderen betrieblichen oder außerbetrieblichen Einkünften, sondern lediglich mit gewissen Gewinnen aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden.
Zum anderen besteht keine Möglichkeit eines Verlustvortrages im außerbetrieblichen Bereich.

Der VfGH befasste sich in dem kürzlich entschiedenen Fall mit einer Privatperson, die aus der Veräußerung von Kapitalvermögen einen Verlust erzielte und diesen in einer Folgeperiode als Verlustvortrag mit positiven Einkünften verrechnen wollte.

Nach Ansicht des VfGH ist die bestehende Regelung verfassungskonform, dass Verluste aus Kapitalvermögen im außerbetrieblichen (= privaten) Bereich weder mit anderen Einkunftsarten ausgleichsfähig sind und auch nicht in Folgeperioden vortragsfähig sind.

Handlungsbedarf des Gesetzgebers – die Zeit ist reif…

Die derzeit bestehende Regelung zur Verlustverwertung im Bereich des privaten Kapitalvermögens ist aus Investorensicht insbesondere bei Startup-Investments kritisch zu sehen, da mit derartigen Investments ein wesentlich höheres Risiko verbunden ist und das „Downside-Risk“ nicht vernünftig durch eine Verlustverwertungsmöglichkeit kompensiert wird.

Einzige Möglichkeit der Verlustverwertung wäre ein im selben Jahr anfallender Gewinn aus Kapitalvermögen (zB Veräußerung einer Beteiligung mit Gewinn), sofern dieser Gewinn ebenfalls dem flat tax-Regime unterliegt. Damit wird aber auch schon das Dilemma aufgezeigt, in dem sich Startup-Investoren häufig wiederfinden. Wenn die Verluste aus der Veräußerung einer Startup-Beteiligung nicht im steuerlichen „Nirvana“ versickern sollen, müsste zB eine Gewinnrealisierung bei einem anderen gut gehenden Beteiligungsinvestment angestrebt werden.

Diese Entscheidung liegt zwar in der Hand eines Investors, doch schränkt seine Handlungsspielraum massiv ein, da uU ein Exit nicht zum optimalen Zeitpunkt sondern für Zwecke der Verlustverwertung erfolgen müsste. Kann keine verlustausgleichende Gewinnrealisierung bei einem anderen Beteiligungsinvestment erfolgen bzw verfügt der Investor über keine anderen Beteiligungsinvestments, tritt in Bezug auf andere steuerpflichtige Einkünfte des Investors gesamthaft betrachtet eine Scheingewinnbesteuerung ein (da sich die nicht verwertbaren Verluste aus dem Startup-Investment steuerlicher nicht auswirken, während andere Einkünfte des Investors besteuert werden).

Unabhängig von der VfGH-Rechtsprechung hat es der Gesetzgeber jedoch in der Hand, die aktuellen Verlustverwertungsregelung im Bereich des Kapitalvermögens anzupassen, um Risikokapital für den Startup-Bereich zu mobilisieren und den österreichischen Standort für Investoren wesentlich attraktiver zu machen.

Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber die Kraft von Startups als Innovationstreiber sowie deren positive Wirkung auf das Wirtschaftswachstum erkennt und bereit ist, hier bessere Rahmenbedingungen zu schaffen. In diesem Zusammenhang ist daher der Gesetzgeber gefordert – neben anderen sinnvollen Maßnahmen (zB Beteiligungsfreibetrag, etc…) – im Rahmen der kommenden Steuerreform aus standortpolitischen Überlegungen auch eine Ausdehnung der Verlustverwertungsmöglichkeiten betreffend Kapitaleinkünfte für Investoren zu schaffen, die sämtlichen Investoren und somit dem gesamten Kapitalmarkt zu Gute kommen würde.

Über die Autoren

Christoph Puchner und David Gloser, Tax Partner bei ECOVIS Austria, einer der führenden Steuerberatungsgesellschaften im Startup-Bereich.

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Das gurkerl-Lager in Wien-Liesing (c) gurkerl.at
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Nach eineinhalb Jahren Umbauarbeiten stehe man “kurz vor einem umfassenden Neustart in der zweiten Oktoberhälfte”, heißt es vom Online-Supermarkt Gurkerl in einer Aussendung. Die Österreich-Tochter der tschechischen Rohlik-Gruppe ist demnach in Kürze mit der Umrüstung im Logistik-Zentrum im 23. Wiener Gemeindebezirk Liesing fertig.

Umbau von Gurkerl-Logistikzentrum startete im Februar 2023

“Im Februar letzten Jahres haben wir mit der Modernisierung unseres Logistikzentrums im 23. Bezirk begonnen und mussten unsere Kapazitäten vorübergehend reduzieren, um den Umbau zu ermöglichen. Die damit einhergehenden Einschnitte im Sortiment und der Liefergeschwindigkeit waren alles andere als ideal für unsere Kund:innen”, kommentiert Gurkerl-Geschäftsführer Mark Hübner. “Die Installation der Automatisierungstechnik ist jetzt der letzte Schritt, um in der zweiten Oktoberhälfte wieder voll durchstarten zu können.”

Plus 50 Prozent bei Produktivität

Mit dieser Automatisierung erhöhe man die Kapazitäten im Logistikzentrum um 35 Prozent und steigere die Produktivität um 50 Prozent, erklärt COO Lorenz Diederichs: “Für unsere Kund:innen bedeutet das ab Herbst ein noch breiteres Sortiment, höchste Produktverfügbarkeit, sowie schnellere und noch zuverlässigere Lieferungen”. Das Gurkerl-Logistikzentrum wurde im Zuge des Umbaus von 5.000 auf 10.000 Quadratmeter Fläche erweitert.

Gurkerl: “bis zu dreimal weniger Lebensmittelabfälle als im stationären Handel”

Während die Automatisierung im Bereich für Trockenprodukte bereits abgeschlossen sei, werde die Umrüstung im Frischebereich in den kommenden Wochen finalisiert, heißt es von Gurkerl. “Die neue Technik wird über die firmeneigene IT-Plattform gesteuert, die sämtliche Schritte der Lieferkette für Lebensmittel – von der Beschaffung bis zur Auslieferung – optimiert. So entstehen beispielsweise dank präziser Nachfrage- und Beschaffungsplanung bis zu dreimal weniger Lebensmittelabfälle als im stationären Handel”, so das Unternehmen.

Mindestsummen werden nach unten hin angeglichen

Zudem werden Mindestbestellsumme und die Mindestsumme für die Gratis-Zustellung vereinheitlicht. Bislang lagen diese bei Gurkerl montags, freitags uns samstags (49 bzw. 99 Euro) höher als dienstags bis donnerstags (39 bzw. 79 Euro). “Wir haben die Preisstruktur vereinfacht. Der Mindestbestellwert liegt nun bei 39 Euro, und die Liefergebühren entfallen ab 79 Euro – unabhängig vom Wochentag. Unsere Kund:innen haben sich ein einheitliches und transparentes System gewünscht, und genau das haben wir umgesetzt”, kommentiert Mark Hübner.

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