29.09.2021

Nachteilige Rechtslage für Startup-Investoren verfassungskonform – Gesetzgeber gefragt

Gastbeitrag. Die derzeit bestehende Regelung zur Verlustverwertung im Bereich des privaten Kapitalvermögens ist aus Investorensicht insbesondere bei Startup-Investments kritisch zu sehen.
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Startups stellen einen wesentlichen Bestandteil der Wirtschaft dar. Damit das auch künftig so bleibt und Österreich keinen Standortnachteil erleidet, müssen jedoch genügend Investoren bereit dazu sein, entsprechend in Startups zu investieren.

Gerade mit Startup-Investments (insbesondere in der Frühphase) ist das Risiko eines Totalverlustes für Investoren – im Vergleich zu bereits langfristig bestehenden Unternehmen – wesentlich höher. Der Geschäftsidee eines Startups kann im „best case“ der wirtschaftliche Durchbruch gelingen und sie kann zu einer enormen Steigerung des Unternehmenswertes führen. Nicht ausgeschlossen werden kann jedoch auch eine genau gegenteilige Entwicklung, nämlich der „Flop“ einer Geschäftsidee bis hin zur Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit (zB Liquidation des Startups) und der Totalverlust.

Vor kurzem ist eine VfGH-Entscheidung (vgl 2.3.2021, E 1722/2020) ergangen, die insbesondere für Startup-Investoren eine massiv nachteilige Rechtslage verfassungsrechtlich verankert. Worum geht es:

Nachteilige Rechtslage verfassungskonform

Laufende Erträge bzw. Veräußerungsgewinne im Bereich von Kapitalvermögen (worunter auch Startup-Beteiligungen fallen) unterliegen in Österreich einer „flat tax“ (27,5%). Für Verluste aus Kapitalvermögen (zB Veräußerungsverluste von Startup-Beteiligungen) besteht in mehrerer Hinsicht eine weitreichende Verlustausgleichsbeschränkung:

Zum einen können Verluste aus Kapitalvermögen nicht mit anderen betrieblichen oder außerbetrieblichen Einkünften, sondern lediglich mit gewissen Gewinnen aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden.
Zum anderen besteht keine Möglichkeit eines Verlustvortrages im außerbetrieblichen Bereich.

Der VfGH befasste sich in dem kürzlich entschiedenen Fall mit einer Privatperson, die aus der Veräußerung von Kapitalvermögen einen Verlust erzielte und diesen in einer Folgeperiode als Verlustvortrag mit positiven Einkünften verrechnen wollte.

Nach Ansicht des VfGH ist die bestehende Regelung verfassungskonform, dass Verluste aus Kapitalvermögen im außerbetrieblichen (= privaten) Bereich weder mit anderen Einkunftsarten ausgleichsfähig sind und auch nicht in Folgeperioden vortragsfähig sind.

Handlungsbedarf des Gesetzgebers – die Zeit ist reif…

Die derzeit bestehende Regelung zur Verlustverwertung im Bereich des privaten Kapitalvermögens ist aus Investorensicht insbesondere bei Startup-Investments kritisch zu sehen, da mit derartigen Investments ein wesentlich höheres Risiko verbunden ist und das „Downside-Risk“ nicht vernünftig durch eine Verlustverwertungsmöglichkeit kompensiert wird.

Einzige Möglichkeit der Verlustverwertung wäre ein im selben Jahr anfallender Gewinn aus Kapitalvermögen (zB Veräußerung einer Beteiligung mit Gewinn), sofern dieser Gewinn ebenfalls dem flat tax-Regime unterliegt. Damit wird aber auch schon das Dilemma aufgezeigt, in dem sich Startup-Investoren häufig wiederfinden. Wenn die Verluste aus der Veräußerung einer Startup-Beteiligung nicht im steuerlichen „Nirvana“ versickern sollen, müsste zB eine Gewinnrealisierung bei einem anderen gut gehenden Beteiligungsinvestment angestrebt werden.

Diese Entscheidung liegt zwar in der Hand eines Investors, doch schränkt seine Handlungsspielraum massiv ein, da uU ein Exit nicht zum optimalen Zeitpunkt sondern für Zwecke der Verlustverwertung erfolgen müsste. Kann keine verlustausgleichende Gewinnrealisierung bei einem anderen Beteiligungsinvestment erfolgen bzw verfügt der Investor über keine anderen Beteiligungsinvestments, tritt in Bezug auf andere steuerpflichtige Einkünfte des Investors gesamthaft betrachtet eine Scheingewinnbesteuerung ein (da sich die nicht verwertbaren Verluste aus dem Startup-Investment steuerlicher nicht auswirken, während andere Einkünfte des Investors besteuert werden).

Unabhängig von der VfGH-Rechtsprechung hat es der Gesetzgeber jedoch in der Hand, die aktuellen Verlustverwertungsregelung im Bereich des Kapitalvermögens anzupassen, um Risikokapital für den Startup-Bereich zu mobilisieren und den österreichischen Standort für Investoren wesentlich attraktiver zu machen.

Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber die Kraft von Startups als Innovationstreiber sowie deren positive Wirkung auf das Wirtschaftswachstum erkennt und bereit ist, hier bessere Rahmenbedingungen zu schaffen. In diesem Zusammenhang ist daher der Gesetzgeber gefordert – neben anderen sinnvollen Maßnahmen (zB Beteiligungsfreibetrag, etc…) – im Rahmen der kommenden Steuerreform aus standortpolitischen Überlegungen auch eine Ausdehnung der Verlustverwertungsmöglichkeiten betreffend Kapitaleinkünfte für Investoren zu schaffen, die sämtlichen Investoren und somit dem gesamten Kapitalmarkt zu Gute kommen würde.

Über die Autoren

Christoph Puchner und David Gloser, Tax Partner bei ECOVIS Austria, einer der führenden Steuerberatungsgesellschaften im Startup-Bereich.

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Somareality
(c) Somareality - Das Somareality-Team.

Somareality wurde 2019 in Wien gegründet und entwickelt Eye-Tracking-basierte Biomarker, um damit Rückschlüsse auf den kognitiven Zustand einer Person treffen zu können. 2024 gab es dafür 1,5 Mio. Euro – brutkasten berichtete. Nun folgt eine überzeichnete Series-A-Finanzierungsrunde in Höhe von drei Millionen Euro unter der Führung von Catalyst Romania, um „die weltweit erste umfassende Lösung für kognitive Erkenntnisse (Cognitive Insights) zu werden, die ausschließlich auf Eye-Tracking basiert“.

Somareality: Bestandsinvestoren dabei

Dies markiert das 13. Investment für den Catalyst Romania Fund II, unter Beteiligung der bestehenden Somareality-Investoren MT-Lab, RDY Ventures, Moondust Ventures und Gateway Ventures.

Das Deep-Tech-Startup aus Wien hat es sich konkret zur Aufgabe gemacht, das Verständnis kognitiver Prozesse neu zu definieren. Dazu gehören kognitive Belastung, Aufmerksamkeit, Wahrnehmung, Ermüdung und die allgemeine Leistungsfähigkeit – basierend auf einer Technologie, die ebenso nicht-invasiv wie echtzeitfähig sei. Somareality generiert über zwei Millionen Euro B2B-Umsatz seit der Markteinführung ihres ersten Biomarkers im Jahr 2024.

Drei Initiativen

Das frische Kapital soll direkt in drei strategische Initiativen für das Jahr 2026 und darüber hinaus fließen: Erweiterung der bestehenden B2B-Segmente, Unterstützung neu gestarteter Längsschnittstudien zur Messung bzw. Vorhersage der kognitiven Gesundheit sowie der menschlichen Leistungsfähigkeit im Zeitverlauf und in die Vorantreibung einer Markenerweiterung in den B2C-Bereich.

„Mit unserer Präsenz im B2B-Bereich und dem Vertrauen, das uns unsere Kunden und Partner entgegenbringen, haben wir bewiesen, dass kognitive Erkenntnisse auf Basis von Eye-Tracking gekommen sind, um zu bleiben. Angesichts des anhaltenden Interesses an personalisierter Gesundheit insgesamt und des erneuten Interesses an Wearable-Eye-Tracking-Technologie bringen wir unser wissenschaftliches Fundament nun in den B2C-Bereich – und damit zu jedem, der schon immer verstehen wollte, wie sein Verstand funktioniert, dies aber außerhalb des Labors nie konnte“, sagt Adrian Brodesser, Mitgründer Somareality.

Somareality-Partner: „Somareality denkt Branche neu“

Und Alin Stanciu, Partner bei Catalyst Romania, ergänzt: „Bei Catalyst Romania wollen wir mit Unternehmen zusammenarbeiten, die nicht nur Bestehendes verbessern, sondern ganze Branchen neu denken – und genau das tut Somareality. Indem sie Eye-Tracking-Daten in Echtzeit-Erkenntnisse darüber verwandeln, wie Menschen denken, eröffnen sie einen neuen Weg, den menschlichen Verstand besser zu verstehen, mit Auswirkungen, die weit über die derzeitigen Anwendungsfälle hinausgehen. Wir glauben, dass dieser Wandel – vom reinen Beobachten von Verhalten hin zum echten Verständnis darüber, wie Menschen denken – das Potenzial hat, Sektoren vom Gesundheitswesen bis hin zur menschlichen Leistungsfähigkeit und darüber hinaus umzugestalten. Da dies unser drittes Investment in Mittel- und Osteuropa außerhalb Rumäniens ist, freuen wir uns sehr darauf, das Team dabei zu unterstützen, einen globalen Marktführer an der Schnittstelle von Wissenschaft und praktischen menschlichen Erkenntnissen aufzubauen.“

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