29.09.2021

Nachteilige Rechtslage für Startup-Investoren verfassungskonform – Gesetzgeber gefragt

Gastbeitrag. Die derzeit bestehende Regelung zur Verlustverwertung im Bereich des privaten Kapitalvermögens ist aus Investorensicht insbesondere bei Startup-Investments kritisch zu sehen.
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Startups stellen einen wesentlichen Bestandteil der Wirtschaft dar. Damit das auch künftig so bleibt und Österreich keinen Standortnachteil erleidet, müssen jedoch genügend Investoren bereit dazu sein, entsprechend in Startups zu investieren.

Gerade mit Startup-Investments (insbesondere in der Frühphase) ist das Risiko eines Totalverlustes für Investoren – im Vergleich zu bereits langfristig bestehenden Unternehmen – wesentlich höher. Der Geschäftsidee eines Startups kann im „best case“ der wirtschaftliche Durchbruch gelingen und sie kann zu einer enormen Steigerung des Unternehmenswertes führen. Nicht ausgeschlossen werden kann jedoch auch eine genau gegenteilige Entwicklung, nämlich der „Flop“ einer Geschäftsidee bis hin zur Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit (zB Liquidation des Startups) und der Totalverlust.

Vor kurzem ist eine VfGH-Entscheidung (vgl 2.3.2021, E 1722/2020) ergangen, die insbesondere für Startup-Investoren eine massiv nachteilige Rechtslage verfassungsrechtlich verankert. Worum geht es:

Nachteilige Rechtslage verfassungskonform

Laufende Erträge bzw. Veräußerungsgewinne im Bereich von Kapitalvermögen (worunter auch Startup-Beteiligungen fallen) unterliegen in Österreich einer „flat tax“ (27,5%). Für Verluste aus Kapitalvermögen (zB Veräußerungsverluste von Startup-Beteiligungen) besteht in mehrerer Hinsicht eine weitreichende Verlustausgleichsbeschränkung:

Zum einen können Verluste aus Kapitalvermögen nicht mit anderen betrieblichen oder außerbetrieblichen Einkünften, sondern lediglich mit gewissen Gewinnen aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden.
Zum anderen besteht keine Möglichkeit eines Verlustvortrages im außerbetrieblichen Bereich.

Der VfGH befasste sich in dem kürzlich entschiedenen Fall mit einer Privatperson, die aus der Veräußerung von Kapitalvermögen einen Verlust erzielte und diesen in einer Folgeperiode als Verlustvortrag mit positiven Einkünften verrechnen wollte.

Nach Ansicht des VfGH ist die bestehende Regelung verfassungskonform, dass Verluste aus Kapitalvermögen im außerbetrieblichen (= privaten) Bereich weder mit anderen Einkunftsarten ausgleichsfähig sind und auch nicht in Folgeperioden vortragsfähig sind.

Handlungsbedarf des Gesetzgebers – die Zeit ist reif…

Die derzeit bestehende Regelung zur Verlustverwertung im Bereich des privaten Kapitalvermögens ist aus Investorensicht insbesondere bei Startup-Investments kritisch zu sehen, da mit derartigen Investments ein wesentlich höheres Risiko verbunden ist und das „Downside-Risk“ nicht vernünftig durch eine Verlustverwertungsmöglichkeit kompensiert wird.

Einzige Möglichkeit der Verlustverwertung wäre ein im selben Jahr anfallender Gewinn aus Kapitalvermögen (zB Veräußerung einer Beteiligung mit Gewinn), sofern dieser Gewinn ebenfalls dem flat tax-Regime unterliegt. Damit wird aber auch schon das Dilemma aufgezeigt, in dem sich Startup-Investoren häufig wiederfinden. Wenn die Verluste aus der Veräußerung einer Startup-Beteiligung nicht im steuerlichen „Nirvana“ versickern sollen, müsste zB eine Gewinnrealisierung bei einem anderen gut gehenden Beteiligungsinvestment angestrebt werden.

Diese Entscheidung liegt zwar in der Hand eines Investors, doch schränkt seine Handlungsspielraum massiv ein, da uU ein Exit nicht zum optimalen Zeitpunkt sondern für Zwecke der Verlustverwertung erfolgen müsste. Kann keine verlustausgleichende Gewinnrealisierung bei einem anderen Beteiligungsinvestment erfolgen bzw verfügt der Investor über keine anderen Beteiligungsinvestments, tritt in Bezug auf andere steuerpflichtige Einkünfte des Investors gesamthaft betrachtet eine Scheingewinnbesteuerung ein (da sich die nicht verwertbaren Verluste aus dem Startup-Investment steuerlicher nicht auswirken, während andere Einkünfte des Investors besteuert werden).

Unabhängig von der VfGH-Rechtsprechung hat es der Gesetzgeber jedoch in der Hand, die aktuellen Verlustverwertungsregelung im Bereich des Kapitalvermögens anzupassen, um Risikokapital für den Startup-Bereich zu mobilisieren und den österreichischen Standort für Investoren wesentlich attraktiver zu machen.

Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber die Kraft von Startups als Innovationstreiber sowie deren positive Wirkung auf das Wirtschaftswachstum erkennt und bereit ist, hier bessere Rahmenbedingungen zu schaffen. In diesem Zusammenhang ist daher der Gesetzgeber gefordert – neben anderen sinnvollen Maßnahmen (zB Beteiligungsfreibetrag, etc…) – im Rahmen der kommenden Steuerreform aus standortpolitischen Überlegungen auch eine Ausdehnung der Verlustverwertungsmöglichkeiten betreffend Kapitaleinkünfte für Investoren zu schaffen, die sämtlichen Investoren und somit dem gesamten Kapitalmarkt zu Gute kommen würde.

Über die Autoren

Christoph Puchner und David Gloser, Tax Partner bei ECOVIS Austria, einer der führenden Steuerberatungsgesellschaften im Startup-Bereich.

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Das Open Innovation Center/LIT, der Impact Hub Vienna, WeXelerate, Unicorn Graz und Startup Salzburg aus Österreich; die Founders Foundation, die Kreativbehörde Regensburg, das Gründerhaus Nürtingen und das WERK1 in München aus Deutschland; dazu der 1535° Creative Hub aus Luxemburg und das Economic Centre Krakau aus Polen – diese Innovations-Hubs sind Teil einer neuen, von der Tabakfabrik Linz initiierten Allianz.

Ziel der „Interessensgemeinschaft“ sei, Partner:innen aus den jeweiligen Netzwerken, Jungunternehmer:innen, Startups und Unternehmen, leichteren Zugang zu den anderen Standorten, Märkten und Industrien zu ermöglichen, heißt es von der Tabakfabrik. „Die Partner:innen vernetzen sich international, um voneinander zu lernen und Innovationen zu beschleunigen.“

Bis zu fünf Tage in Partner:innen-Hubs arbeiten

„Gemeinsam fördern wir den internationalen Austausch. So können ausgewählte Unternehmen für bis zu fünf Tage in einem unserer Partner:innen-Hubs arbeiten, sie erhalten dort gezielten Zugang zu lokalen Netzwerken und Märkten“, erläutert Denise Halak, Geschäftsführerin der Tabakfabrik Linz. „Unsere Partner:innen öffnen ihre wichtigsten jährlichen Veranstaltungen für das internationale Netzwerk und fördern so den Austausch und die Sichtbarkeit.“

Alle zwölf Institutionen würden als direkte Verbindung in ihr städtisches Umfeld fungieren, so Halak. „Mit vielen davon verbindet uns eine langjährige Zusammenarbeit, die wir nun vertiefen.“ Markus Eidenberger, ebenfalls Geschäftsführer der Tabakfabrik Linz, ergänzt: „Besonders freut uns die Kooperation mit dem WERK1, dem digitalen Gründungszentrum im Münchner Werksviertel. Uns verbindet eine jahrelange Partnerschaft mit dem 39 Hektar großen Areal – unsere Tabakfabrik und das Werksviertel waren immer wieder gegenseitige Vorbilder für die Transformation ehemaliger Industriegelände.“

„Bridge Office“ in der factory300

In der Tabakfabrik wurde dazu ein „Bridge Office“ in der factory300 eingerichtet, in dem unter anderem Besucher:innen aus den anderen Hubs arbeiten können. „Dieser Raum steht der Wirtschafts- und Innovationsabteilung der Stadt Linz sowie der Tabakfabrik Linz zur Verfügung, ebenso allen Partner:innen des neuen Bündnisses, wenn sie in Linz neue Kontakte knüpfen möchten“, erklärt Ana Zuljevic, Abteilungsleiterin für Wirtschaft und Innovation am Magistrat Linz.

Das Bridge Office in der Tabakfabrik Linz | (c) Tabakfabrik Linz
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