06.09.2023

Nach Angriff auf Geschäftsmodell: Legal-Tech-Startup gewinnt gegen Rechtsanwaltsverein

Im Rechtsstreit mit dem österreichischen Rechtsanwaltsverein (ÖRAV) konnte sich incaseof.law über drei Instanzen hinweg mehrheitlich gegen die Anschuldigungen des ÖRAV durchsetzen. Und damit quasi eine Legalisierung von Law-Tech etablieren, wie Gründer Maximilian Kindler betont.
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(c) Michael Meier - Maximilian Kindler, Gründer von incaseof.law.

Incaseof.law ist eine LawTech-Firma, die Online-Rechtsberatung auf KI-Basis anbietet – der brutkasten berichtete. Der Österreichische Rechtsanwaltsverein (ÖRAV) hat gegen das Startup und dessen Geschäftsmodell Klage eingelegt. Konkret ging es um die Zulässigkeit einer Korrespondenz zwischen Rechtsanwält:innen und Klient:innen über die hauseigene Software, dem Erteilen von Handlungsempfehlungen an Rechtsanwälte in rechtberatender oder maschineller Weise und der Berücksichtigung von Erfolgsquoten von Anwält:innen dabei. Sowie um Datenschutz.

Founder Maximilian Kindler konnte sich nun im Rechtsstreit mit dem österreichischen Rechtsanwaltsverein über drei Instanzen hinweg mehrheitlich gegen die Anschuldigungen durchsetzen.

Incaseof.law und die Anfänge des Rechtsstreits

Alles begann vor mehr als zwei Jahren im März 2021. Der ÖRAV reichte Klage gegen das Legal-Tech auf Baiss von unlauterem Wettbewerb ein. Der Rechtsstreit zog sich über drei Gerichte (Handelsgericht, Landesgericht und OGH) und hatte laut Kindler folgende Anschuldigungen als Causa:

Der Name incaseof.law würde einerseits suggerieren, dass es sich beim Unternehmen um eine Anwaltskanzlei handele, andererseits wäre der Begriff “law” nur Rechtsanwälten vorbehalten. Zudem wäre es nicht zulässig, sich von Nicht-Rechtsanwälten rechtlich beraten zu lassen.

Auch die Vermittlung von Anwälten war ein Thema der Klage. Incaseof.law arbeitet mit Partner-Anwält:innen zusammen und prüft die Kerngebiete der Beratungstätigkeit, berücksichtigt öffentlich einsehbare Erfolgsquoten und sieht sich an, ob Disziplinarverfahren gegen Anwälte laufen. “Sie wollten uns die Geschäftsgrundlage entziehen und sämtliche LawTech- und ähnliche Plattformen abschaffen. Wäre das durchgegangen, wäre jede Software in dem Bereich obsolet geworden”, so Kindler resümierend.

“Triumph für Fortschritt”

Nun wurde jedoch dem Gründer und seinem Team vom OGH zum Großteil rechtgegeben: “Mit diesem Urteil kann man unzweifelhaft behaupten, dass incaseof.law und Dr. Max Kindler den Weg für Legal-Tech in Österreich geebnet haben”, sagt Stefan Prochaska von Prochaska Solutions, der als Rechtsanwalt von incaseof.law das Verfahren vor dem OGH geführt hat.

Kindler ergänzt: “Dies ist ein Triumph für den Fortschritt und zeigt, dass technologiebasierte Lösungen im Rechtssystem ihren festen Platz haben und von Nutzen sein können.”

Dieses Urteil gilt für den Gründer fortan als “Meilenstein für Startups im Legal-Tech-Bereich”: “Der Oberste Gerichtshof der Republik Österreich hat damit ausdrücklich das Geschäftsmodell der incaseof.law GmbH für zulässig erklärt und damit eine Grundlage für künftige Geschäftstätigkeit von Legal-Tech-Unternehmen in Österreich geschaffen”, heißt es.

Die Kernpunkte des Urteils (OGH 4 Ob 77/23m) umfassen:

  • Das Erteilen von Handlungsempfehlungen an Rechtsanwälte in rechtberatender oder maschineller Weise ist zulässig;
  • Das Abwickeln der gesamten Korrespondenz zwischen Rechtsanwalt und Klienten über die Softwareplattform von incaseof.law ist ebenfalls zulässig, solange die Vertraulichkeit der Daten gewahrt bleibt;
  • Die Berücksichtigung von Erfolgsquoten bei der Auswahl von Rechtsanwälten für Klienten darf vorgenommen werden;
  • Das Nutzen der Wortkombination ‘in-case-of.law’ in Firmennamen, E-Mail-Adressen oder anderen Webadressen ist ohne Verwechslungsgefahr mit einer Rechtsanwaltskanzlei möglich; ein prozentueller Anteil am Anwaltshonorar darf vom Vermittler aber nicht verrechnet werden.
  • Der OGH hält in seinem Urteil unter anderem fest, dass es “nicht erkennbar sei, woraus der Kläger überhaupt ableiten will, dass ein Anwalt keinen externen oder nichtanwaltlichen Rat einholen oder entgegennehmen dürfe…“.
  • Ebenso ist es möglich, “dass die Ausgliederung (Outsourcing) bestimmter Dienstleistungen für Rechtsanwaltskanzleien üblich und nach den anwaltlichen Standesregeln nicht generell unzulässig ist.”

Der OGH betont weiters, dass der Standpunkt des Klägers, “den Kreis der Hilfskräfte des Anwalts einschränkend verstehen zu wollen, nicht auf dem Boden des herrschenden Verständnisses der Verschwiegenheit als einer der tragenden Säulen des Anwaltsberufs steht. Dagegen ist es zumindest vertretbar, dass die Weitergabe von Daten, die den Kernbereich der anwaltlichen Verschwiegenheit betreffen, nämlich die Kommunikation zwischen dem Mandanten und dem Anwalt, auch an einen von diesem vertraglich zur Erbringung von Diensten wie hier herangezogenen Dritten keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht begründet, weil der Dritte eine Hilfskraft des Anwalts und daher an § 9 Abs 2 RAO gebunden ist.”

ÖRAV bekommt in einem Punkt recht

Wie oben kurz angedeutet musste incaseof.law allerdings bei einem Punkt eine juristische Niederlage einstecken: beim Honorarmodell.

Das Startup baut auf Basis unstruktierter Daten über KI Sachverhalte und mögliche Lösungen zusammen. Die firmeneigene Software generiert Handlungsvorschläge rechtlicher Natur, die nicht an Kund:innen gehen, sondern Anwält:innen angeboten werden. Jener hat folglich die Möglichkeit, den Fall anzunehmen oder abzulehnen.

Im Falle eines “Ja”, verlangte incaseof.law bisher 25 Prozent “Vermittlungsgebühr”. Dies wurde vom OGH als unzulässig bestätigt. Deswegen hat das Rechts-Startup sein Einnahmemodell umstrukturiert.

Zur Erklärung: Über das interne “Anwaltscockpit” der Software wird nach einer Recherche der Kompetenzfelder von der Software der passende Anwalt oder die passende Anwältin ausgewählt. Nimmt die betreffende Person den Fall an, bekommt der Rechtsbeistand die Kosten vom Unternehmen vorgelegt (150 Euro für die Benutzung der Software exkl. Umsatzsteuer, plus einem rechercheabhängigen Betrag) und kann seinerseits selbst ein Pauschalangebot angeben, das nur der Kunde oder die Kundin erhält.

Kurz gesagt: Kommt es zu einer “Geschäftsbeziehung” zwischen diesen beiden Parteien, so gibt es nach dem Urteil nun folgende Vorgangsweise: Der Anwalt stellt eine Rechnung direkt an den Kunden; incaseof.law verlangt, nicht wie bisher eine Vermittlungsgebühr, sondern sendet ebenfalls eine separate Rechnung an den Anwalt.

Incaseof.law und die KI-Frage

“Im Grunde ging es bei allem um die Frage: Dürfen Plattformen, darf eine KI, darf Tech juristische Beratungssleistungen erbringen? Die Antwort ist ‘Ja’. Auch die Frage, ob wir eine Kommunikation zwischen Mandanten und Anwalt über unsere Plattform technologisch ermöglichen dürfen, ist nun geklärt. Mit dem Urteil haben wir nun eine Legalisierung von Legal-Tech erreicht”, erklärt Kindler.

Und meint abschließend: “Der Versuch innovative, technologiegestützte, juristische Lösungen im Rechtsbereich durch das Wettbewerbsrecht zu unterbinden, ist gescheitert. Die Entscheidung stärkt nicht nur die Position von incaseof.law auf dem Markt für innovative juristische Dienstleistungen, sondern ebnet auch den Weg für andere Unternehmen im Bereich der Legal-Tech in Österreich.”


Anm.: Eine Anfrage an den ÖRAV blieb bisher unbeantwortet und wird gegebenenfalls hier nachgefügt.

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Die Nutzung von Cloud-Services ist für große Teile der heimischen Wirtschaft nicht mehr wegzudenken. Das bestätigt eine nun veröffentlichte Studie des Meinungsforschungsinstituts Integral im Auftrag von A1. Für diese wurden 275 Entscheider:innen von mittleren und großen Unternehmen befragt. Ein Kernergebnis: Insgesamt nutzen bereits 80 Prozent der Unternehmen Cloud-Services. Am geringsten ist die Nutzung bei den Unternehmen mit 50 bis 99 Mitarbeiter:innen mit 54 Prozent. Je größer das Unternehmen, desto stärker werden Cloud-Dienste beansprucht. Insgesamt haben nur 16 Prozent der befragten Unternehmen auch in Zukunft keine Cloud-Nutzung geplant.

Software as a Service wichtigster Cloud-Dienst

Der am häufigsten genutzte Cloud-Dienst ist laut Befragung “Software as a Service“ (SaaS) mit 74 Prozent. 42 Prozent der Unternehmen gaben an, “Infrastructure as a Service” zu nutzen und IT-Ressourcen wie Rechenleistung, Netzwerkkapazität oder Speicherplatz über die Cloud zu mieten. 41 Prozent setzen zudem auf “Platform as a Service”, also eine Kombination aus Infrastruktur und Software für die Entwicklung und Nutzung von Anwendungen.

Sichere Cloud bringt mehr Cybersecurity für Unternehmen

Mit der Nutzung von Cloud-Services gehen auch Bedenken der Befragten einher. 78 Prozent der Unternehmen sehen Datenschutz und 73 Prozent die Sicherstellung der Datenhoheit als große Herausforderungen. “Es gibt kein Unternehmen, das nicht von Cyberangriffen betroffen ist. Wir selbst haben als Teil der kritischen Infrastruktur täglich Cyberangriffe”, so A1 CCO Enterprise Martin Resel bei der Studienpräsentation. Gerade für kleinere und mittlere Unternehmen, die über kein so großes Cybersecurity-Budget verfügen, wie Großkonzerne, ist genau deswegen die Wahl der richtigen Cloud essenziell. Denn in einer sicheren Cloud übernehmen die Anbieter die Abwehr von Angriffen zuverlässig.

Wo liegen die Daten?

Selbiges gilt auch für den Bereich Datenhoheit. Hier gehen Idealbild und tatsächliche Nutzung auseinander, wie Martin Mayr, Mitglied der Geschäftsführung bei Integral, ausführt. 80 Prozent der Befragten halten nämlich private Clouds von österreichischen Providern für eine gute Option, 70 Prozent globale Anbieter mit EU-Standort des Servers, aber nur 25 Prozent globale Anbieter ohne Einschränkungen. “Das heißt, weniger Befragte halten das für eine gute Option, als es tatsächlich nutzen”, so Mayr.

Laut Umfrage nutzen nämlich 66 Prozent der Befragten globale Cloud-Anbieter, bei denen die Inhalte und Metadaten in der EU gespeichert werden. 43 Prozent nutzen private Clouds heimischer Anbieter mit Datenhaltung in österreichischen Rechenzentren und jeweils 30 Prozent nutzen globale Anbieter ohne räumliche Einschränkungen bzw. eine Private Cloud im eigenen Rechenzentrum.

“Die Mischung macht es aus”

Dabei gibt es tatsächlich nicht nur eine richtige Lösung, betont Martin Resel: “Jede Applikation und jedes Unternehmen hat einen anderen Need – sicherheitsspezifisch, in Sachen Skalierbarkeit, Datenhaltung, Datensouveränität oder Security-Anforderung.” So brauche es eben in manchen Fällen eine besonders geschützte “Sovereign Cloud”, in anderen aber eine globale Public Cloud. “Ich sage immer: Die Mischung macht es aus”, so Resel.

A1 mit hybridem Angebot im Cloud-Bereich

Deswegen setze A1 auch auf ein hybrides Angebot. “Wir bieten als Österreichs größter Rechenzentrumsprovider mit über 12.000 Quadratmeter Rechenzentrumsfläche eine Private Cloud an. Die ist DORA-, NIS- und DSGVO-konform und die Daten bleiben hundertprozentig in unserem Rechenzentrumsverbund”, führt Resel aus. Gleichzeitig biete man mit der Konzerntochter Exoscale eine souveräne europäische Cloud mit Landing Zones in Österreich, der Schweiz, Deutschland und Bulgarien an. Und in Sachen globale Public Cloud arbeite man mit Microsoft zusammen.

“Sehen, dass gerade große Konzerne die Daten nach Österreich zurückholen”

Doch der CCO Enterprise merkt auch an: “In den letzten zwei Jahren sehen wir allerdings immer mehr, dass gerade große Konzerne die Daten nach Österreich zurückholen, weil sie aufgrund der geopolitischen verschärften Lage sehen, dass, wenn irgendwas passiert, vielleicht bei globalen Anbietern niemand den Hörer abhebt, oder dann ein großer österreichischer Konzern auf internationaler Ebene doch eher ein kleines Licht ist, das an der Hotline landet.”

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