19.08.2025
INTERVIEW

Valentin Stalf zu Rückzug als N26-CEO: „Kann ruhigen Gewissens nächsten Schritt gehen“

Valentin Stalf zieht sich von der Spitze der von ihm gemeinsam mit Maximilian Tayenthal gegründeten Neobank N26 zurück - und wechselt in den Aufsichtsrat. Im Gespräch mit brutkasten erläutert er, warum er den Schritt mit seinem Co-Founder bereits in der Vergangenheit diskutiert hatte und warum jetzt der richtige Zeitpunkt ist.
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N26-Gründer Valentin Stalf
N26-Gründer Valentin Stalf | Foto: N26

Es hatte sich in den vergangenen Tagen bereits abgezeichnet, jetzt ist es offiziell: N26-Co-Founder Valentin Stalf verlässt seine Rolle als Co-CEO der Berliner Neobank und soll in den Aufsichtsrat wechseln. Die Berliner Neobank bereite einen Wechsel an der Führungsspitze vor, gab das Unternehmen am Dienstagnachmittag in einer Pressemitteilung bekannt. Stalf ziehe sich „zeitnah aus der operativen Verantwortung zurück“. Nach einer „Übergangsphase“ soll der gebürtige Wiener in den Aufsichtsrat wechseln.

“Ich hatte eigentlich geplant, meinen Wechsel etwas später bekannt zu geben, aber es gab in den vergangenen Tagen so viele Medienberichte mit unterschiedlichen Informationen, teilweise ohne Kontext, sodass ich gesagt habe, dass wir es vorziehen und die Spekulationen beenden können”, sagt Stalf im Gespräch mit brutkasten.

„Guter Zeitpunkt, in den Aufsichtsrat zu wechseln“

“Es ist ein guter Zeitpunkt, in den Aufsichtsrat zu wechseln“, erläutert Stalf weiter. „Einerseits, weil wir finanziell sehr stabil aufgestellt sind: im Vorjahr haben wir die Profitabilität erreicht, eben erst die Marke von einer halben Milliarde Umsatz durchbrochen und auch im zweiten Halbjahr 2025 werden wir Profite schreiben. Andererseits sind wir auch produktseitig sehr gut aufgestellt und haben einen klaren Plan für die nächsten 18 bis 24 Monate. Deswegen kann ich mit ruhigem Gewissen den nächsten Schritt gehen”.

Stalf hat das Unternehmen bisher gemeinsam mit seinem Mitgründer Maximilian Tayenthal geführt, der ebenfalls gebürtiger Wiener ist. Tayenthal bleibt „in seinen aktuellen Rollen als Vorstand der N26 Gruppe und Bank“, heißt es in der Aussendung. Stalf und Tayenthal haben die Neobank 2013 gegründet. Sie halten weiterhin 20 Prozent der Anteile.

„Kein Prozess, der von heute auf morgen geht“

Die beiden Gründer hätten Stalfs möglichen Wechsel in den Aufsichtsrat schon in der Vergangenheit immer wieder diskutiert gehabt, erzählt Stalf im brutkasten-Gespräch: „Ich habe mich bereits die letzten Jahre intensiv mit Max immer wieder darüber unterhalten. Es ist kein Prozess, der von heute auf morgen geht.“

Vor ein paar Jahren sei die Diskussion noch „deutlich abstrakter“ geführt worden. Ab Beginn dieses Jahres sei sie etwas intensiver geworden. „Die Frage ist immer: Wie kannst du das Unternehmen am besten unterstützen? Jetzt haben wir die Diskussion etwas beschleunigt und es beschlossen“, erläutert Stalf.

Stalf über Co-Founder Tayenthal: „Max ist gesetzt und macht weiter“

Der genaue Zeitpunkt des Wechsels ist noch nicht festgelegt. Aus jetziger Sicht geht Stalf aber von einem Rückzug noch im September aus, wie er gegenüber brutkasten sagte. Spekulationen der „Financial Times“, wonach der aktuelle Aufsichtsratsvorsitzende Marcus W. Mosen als Interims-CEO fungieren könnte, wollte Stalf gegenüber brutkasten explizit nicht bestätigen.

Die britische Zeitung hatte unter Verweis auf einen Insider außerdem berichtet, dass Tayenthal sich wohl zu einem späteren Zeitpunkt aus seiner operativen Rolle zurückziehen würde. Gegenüber brutkasten sagte Stalf nun aber: „Ich gehe nicht davon aus, dass Max seine Rolle in der nächsten Zeit verändern wird. Max ist gesetzt und macht weiter”.

Stalf will „engere Abstimmung zwischen Management und Investoren“

Vergangene Woche hatten mehrere deutsche Wirtschaftsmedien berichtet, dass Investoren der Neobank auf die Ablöse der beiden Gründer an der Unternehmensspitze drängen würden (brutkasten berichtete). Diesen Berichten zufolge bemängeln die Investoren vor allem zwei Punkte: Erstens soll es erneut Probleme mit der deutschen Finanzmarktaufsicht BaFin geben.

Diese habe bei einer Sonderprüfung im vierten Quartal 2024 erneut Schwachstellen unter anderem in den internen Kontrollsystemen festgestellt, berichtete das Handelsblatt. Zweitens sollen manche Investoren laut „manager magazin“ nicht mit der Performance der Neobank zufrieden sein – etwa im Vergleich zum Londoner Langzeit-Konkurrent Revolut.

Dass viele Interna an die Presse gespielt wurden, sieht Stalf kritisch. Er ortet auch Verbesserungsbedarf in der Abstimmung zwischen Geschäftsleitung und Anteilseignern: „Ich glaube, es muss eine engere Abstimmung zwischen dem Management und den Investoren stattfinden. Der Aufsichtsrat kann da eine gute Rolle spielen, um das zu unterstützen. Ich hoffe, mich in meiner neuen Rolle da einbringen zu können.“

N26 will Aufsichtsrat erweitern und Vorstand verstärken

In seiner Rolle will sich Stalf nun „aktiv und mit voller Leidenschaft in die langfristige personelle und strategische Ausrichtung von N26 einbringen“. Die Neobank will den Aufsichtsrat in den nächsten Monaten erweitern. Aktuell besteht er neben dem Vorsitzenden Mosen aus Deborah Carlson-Burkart, Peter Kleinschmidt und Jörg Gerbig. Auch der Vorstand soll „weiter verstärkt“ werden. Ende Juni hatte die Neobank angekündigt, dass Jochen Klöpper mit Dezember 2025 die Rolle des Chief Risk Officer übernehmen wird.

Aufgrund seiner neuen Rolle habe er außerdem nun auch die Möglichkeit, sich „verstärkt meinem Family Office und weiteren unternehmerischen Projekten zu widmen“, wird Stalf in der Aussendung zitiert. Diese Aktivitäten hatte er in den vergangenen Jahren aus Zeitgründen etwas zurückgefahren, wie er gegenüber brutkasten ausführte.

N26-Aufsichtsratschef Marcus W. Mosen lobt Stalf als „Pionier des Mobile Banking“ – als solchen habe er ihn bereits 2013 kennengelernt. „Vor seiner unternehmerischen Vision und Leistung habe ich großen Respekt“, wird Mosen weiter zitiert. Stalf habe N26 gemeinsam mit Tayenthal zu einer „marktführenden digitalen Banking-Plattform mit einer starken Marke in Europa aufgebaut.“ Mosen freue sich „auf die weitere enge Zusammenarbeit, die wir fortsetzen“.

N26-Aufsichtsrat soll in nächsten Monaten erweitert werden

N26 hat aktuell 1.500 Mitarbeiter:innen und mehr als fünf Millionen Kund:innen. Für das abgelaufene Jahr meldete die Neobank einen Umsatzanstieg von mehr als 40 Prozent auf 500 Mio. Euro. Im Sommer 2024 hatte N26 nach eigenen Angaben erstmals die Gewinnschwelle erreicht. Man schreibe aktuell „nachhaltige Profite“, heißt es in der Aussendung, und werde „das zweite Halbjahr profitabel abschließen“. Die Bank unterhält Büros in Berlin, Wien, Paris, Mailand, Madrid und Barcelona.


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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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