16.03.2022

N26-Österreich-Chef: „Wien hat für uns zwei Vorteile“

Seit 2019 hat N26 in Wien eine Niederlassung – hier werden Produkte für internationale Märkte entwickelt. Österreich-Chef Strobl im Interview.
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Christian Strobl ist Manager N26 Österreich © brutkasten/Dervisevic
Christian Strobl ist Manager N26 Österreich © brutkasten/Dervisevic

Seit 2019 hat die von zwei Österreichern in Berlin gegründete Neo-Bank N26 eine Niederlassung in Wien. Kein Vertriebsbüro, sondern ein Tech-Hub, der Produkte für alle Märkte entwickelt, wie Christian Strobl im Interview mit dem brutkasten erzählt. Strobl war der erste N26-Mitarbeiter in dem neuen Wiener Büro und ist seit 2021 Manager für 26 in Österreich – eine neu geschaffene Rolle, der die Wichtigkeit des Marktes für das FinTech unterstreichen soll. In Österreich hat N26 die größte Kundendichte.

Strobl hat an der WU in Wien studiert, später selbst ein Startup gegründet, ist dann in die Unternehmensberatung gewechselt und schließlich bei N26 gelandet. Der 30-jährige Manager spricht im Interview über den Ukraine-Krieg und die Sanktionen gegen Russland, über den N26-Tech-Hub in Wien, über kommende N26-Produkte, die Bedeutung von Geldanlage, den geplanten Börsengang und den Rückzug von N26 aus den USA.

brutkasten: Wir haben einen Krieg im Herzen Europas. Es ist eine unglaubliche humanitäre Katastrophe. Der aber auch wirtschaftliche Auswirkungen hat. Der Bankensektor war einer der ersten in Europa, den vor allem auch die Sanktionen gegen Russland betroffen haben. Wie sieht N26 die Sanktionen? Hat das Auswirkungen auf euch?

Christian Strobl: Wir stehen natürlich hinter den Sanktionen. Es ist einer der wenigen Lichtblicke, dass Europa in diesem Punkt so geeint ist. Wir sind nicht direkt betroffen, da wir kein Geschäft in der Ukraine oder Russland haben. Wir haben auch sonst keine Geschäftsbeziehungen nach Russland, also etwa russische Investoren. Was wir aber haben sind ukrainische Kolleginnen und Kollegen. Die versuchen wir so gut wie möglich zu unterstützen. Wir haben psychologische Unterstützung, einen schnelleren Recruiting-Prozess für Freunde und Bekannte, die jetzt flüchten müssen. Wir unterstützen außerdem bei Relocation und Visa. Wir haben einen Spenden-Button in unsere App integriert und verdoppeln Spenden von Kund:innen. Die wirtschaftlichen Folgen werden wir aber nur indirekt spüren.

Welche Bedeutung hat Österreich als Markt für N26?

N26 ist sehr eng mit Österreich verbunden. Beide Gründer sind aus Österreich und die ursprüngliche Idee zu N26 hatten sie noch in Wien. Österreich war mit Deutschland auch einer der ersten beiden Märkte, in denen wir 2015 gestartet sind. In Österreich haben wir gemessen an der Einwohnerzahl von allen Märkten die höchste Kundendichte. Wir sehen aber noch immer viel Potenzial. Wir beobachten gerade den Prozess, dass digitales Banking in der Mitte der Gesellschaft ankommt. Das ist durch Corona beschleunigt worden. Das Durchschnittsalter unserer Kund:innen ist gestiegen. Unsere älteste Kundin in Österreich ist 87 und nutzt N26 täglich. Wir haben noch viel vor, um das Potenzial in unseren europäischen Kernmärkten voll auszunutzen. Eine erste größere lokale Marketingkampagne ist etwa das Sponsoring von Rapid Wien.

Andere Banken haben natürlich auch digitale Angebote und gute Smartphone-Apps. Was wird N26 deiner Meinung nach einen Vorteil verschaffen?

Ein Punkt ist sicher die digitale Nutzungserfahrung. Man ist gewöhnt Musik über Spotify zu hören und Filme über Netflix zu streamen und die gleiche digitale Nutzungserfahrung erwartet man sich auch von seiner Bank. Banken haben das lange verschlafen. Wir sehen in dieser Nutzungserfahrung unsere Stärke. Der zweite Faktor ist sicher, dass wir unser Produkt kostengünstig anbieten können. Wir haben im Hintergrund andere Kostenstrukturen und können daher unser Standardkonto kostenlos anbieten.

Wie hat sich der N26-Tech-Hub in Wien als Standort entwickelt – auch im Vergleich zu anderen N26-Hubs in Europa?

Wir sind 2019 mit dem Vorhaben gestartet, hier wirklich einen globalen Entwickler-Hub aufzubauen. Es ist kein kleines Vertriebsbüro – hier entwickeln wir für alle unsere Märkte Produkte. Wir stehen jetzt bei über 50 Mitarbeiter:innen aus über 20 Ländern. Wien hat für uns zwei Vorteile. Einerseits die geografische und kulturelle Nähe zu Osteuropa, wo es viel Tech Talent gibt. Andererseits ermöglicht uns die hohe Lebensqualität in Wien auch sehr seniores Talent nach Wien zu holen, die mit ihrer Familie hierher ziehen. Aber natürlich gibt es auch Schwierigkeiten. Es ist kein Geheimnis, dass wir gerne schneller hiren würden. Da muss von politischer Seite noch mehr passieren. Die Rot-Weiß-Rot-Karte gehört entbürokratisiert. Wir haben den direkten Vergleich: In Deutschland fallen Entscheidungen in Tagen, die in Österreich oft Monate dauern. Da kann es passieren, dass man gute Leute verliert. Eine erfahrene Produktmanagerin aus Australien hat vielleicht zehn Angebote am Tisch liegen, aus Europa und den USA. Die wird sich das nicht monatelang überlegen.

Wie stark spürt ihr den Fachkräftemangel?

Wir spüren ihn sehr stark und rekrutieren daher sehr international. In Österreich arbeiten Menschen aus 20 Nationen, an allen Standorten sind es Menschen aus 80 Nationen. Das gelingt uns gut, weil wir eine starke Brand als Arbeitgeber haben. Um dem Fachkräftemangel langfristig entgegenzuwirken, müsste man früh in den Schulen beginnen und Programmieren wie eine Fremdsprache behandeln.

Ihr habt ein sehr internationales Team: Was kann man von N26 in Sachen Remote Work lernen?

Wir haben in Europa mehrere Entwicklerteams, die über Grenzen hinweg zusammenarbeiten. Bei uns funktioniert das sehr gut und es gibt einige Learnings aus den letzten Jahren: Man braucht die richtigen Tech-Tools für die Zusammenarbeit. Das ist für Startups vielleicht klar, für viele traditionelle Unternehmen aber weniger. Dann muss man auch Flexibilität ermöglichen. Einige fühlen sich wohler im Home Office, andere brauchen vielleicht den persönlichen Austausch im Büro stärker. Die informellen Gespräche müssen auch im Digitalen stattfinden können. Ich blocke mir dafür bewusst Zeit im Kalender. Zumindest einmal im Quartal versuchen wir, Teams auch wirklich physisch zusammenzubringen. Wenn man diese physischen Anknüpfungspunkte hat, tut man sich leichter damit, remote zusammenzuarbeiten.

Das Interview mit N26-Österreich-Chef Chriatian Strobl als Podcast anhören

N26 will Ende des Jahres einen Börsengang wagen? Was bedeutet das jetzt in der Vorbereitung?

Das Ziel ist nicht, dass wir unbedingt heuer an die Börse gehen. Wir arbeiten gerade daran, IPO-ready zu werden. Das wollen wir intern organisatorisch noch heuer schaffen, damit wir in den nächsten Jahren an die Börse gehen können. Die nächsten Schritte hängen dann vom Marktumfeld ab. Ende letzten Jahres haben wir eine 900-Millionen-Euro-Runde gemacht mit einer Bewertung von 9 Milliarden Dollar – da stellt uns ungefähr auf eine Ebene mit der Commerzbank. Wir sind gut durchfinanziert und haben keine Eile an die Börse zu gehen.

Was ist sonst noch für heuer und nächstes Jahr geplant? Wie steht es um Krypto-Trading?

Es gibt zwei große Bereiche, in denen wir uns weiterentwickeln wollen. Der eine Bereich ist Financial Management. Wir haben dafür Tools und Statistiken und Unterkonten, damit man seine Finanzen besser managen kann. Denn zum Investieren braucht man ja erst einmal Geld, das man monatlich weglegen muss. In diesem Bereich kommen von uns noch Neuerungen. Der zweite Bereich ist das Investieren. Wir arbeiten an einem Kryptoprodukt und schauen uns auch Aktien und ETFs an. Wir wollen wirklich zu einem One-Stop-Shop werden, was Finanzen angeht. Mit N26 soll man zukünftig tagesaktuell und in Echtzeit einen Überblick über seine gesamten Finanzen haben – vom Girokonto bis zum Aktiendepot.

Im Unterschied zu anderen Neobanken hat N26 kein Angebot für Firmenkonten. Ist dieses Thema komplett vom Tisch?

Für Selbstständige und Freelancer bieten wir Konten an. Klassische Business-Konten für GmbHs und andere rechtliche Entities bieten wir noch nicht an. Wir schauen uns das an und es wird auch irgendwann kommen. Derzeit sehen wir aber noch so viel Potenzial im klassischen Privatkundengeschäft. Das wollen wir voll ausschöpfen, bevor wir in neue Produktkategorien im B2B-Bereich gehen.

N26 hat sich aus dem US-Markt wieder zurückgezogen: Welche Expansions-Strategie verfolgt ihr?

Dass wir uns vom US-Markt zurückgezogen haben, war am Ende eine Frage der Prioritätensetzung. Um dort langfristig erfolgreich zu sein, hätten wir massiv mehr investieren müssen und auch Teams in die USA verlagern. Wir haben uns entschieden, zuvor das Potenzial in Europa voll auszuschöpfen. Es ist kein Good Bye für immer, aber wir wollen uns jetzt zuerst auf unsere Kernmärkte konzentrieren bevor wir die nächsten großen Expansionsschritte setzen. Derzeit bereiten wir unseren Start in Brasilien vor, aber mit einer ganz anderen Strategie, als wir sie in den USA hatten. In Brasilien ist unsere Strategie sehr lokal, sowohl im Team als auch im Produkt. In Brasilien arbeiten wir mit einer lokalen Lizenz, während wir in den USA mit einer Bank als Partner gearbeitet hatten. Wir nehmen die Learnings aus den USA nach Brasilien mit und generieren dort weitere Learnings für die nächste Expansion.

In Europa gibt es einige starke FinTechs, die teilweise ganz ähnliche Produktstrategien haben als Challenger-Banken – etwa, wenn es um ein Trading-Angebot geht. Wie siehst du die Entwicklung der FinTech-Szene in Europa und wie positioniert sich N26?

Es ist kein “Winner takes it all”-Markt. Der Bankenmarkt ist groß genug für drei und mehr Player wie uns. In unseren Kernmärkten in Europa haben wir einen Startvorteil und im Vergleich zu anderen digitalen Playern die größte Kundenzahl. Die große Challenge für Fintechs wird es, die Menschen weg vom traditionellen Sparbuch oder Bausparer zu bringen und ihr Interesse am Kapitalmarkt zu wecken. Darin liegt das große Potenzial.

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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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