15.12.2025
CEO-WECHSEL

N26: Maximilian Tayenthal nicht mehr CEO der deutschen Neobank

N26 hat heute bekanntgegeben, dass der Aufsichtsrat des Unternehmens Mike Dargan zum neuen Chief Executive Officer der N26 Bank SE sowie der N26 SE ernannt hat. Er folgt damit dem bisherigen CEOs Maximilian Tayenthal und Marcus W. Mosen.
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Maximilian Tayenthal, Co-Founder von N26
Maximilian Tayenthal, Co-Founder von N26. (c) N26

Nach dem heutigen Maßnahmenpaket der deutschen Finanzbehörde BaFin – brutkasten berichtete – folgt nun der nächste Paukenschlag bei der deutschen Neobank, die von zwei Österreichern gegründet wurde. Zur Erinnerung: Mitgründer Valentin Stalf hatte das Unternehmen im August des heurigen Jahres verlassen. Nun folgt ihm Co-Founder Maximilian Tayenthal und tritt als CEO zurück.

N26-Founder mit Statement auf LinkedIn

„Als Valentin Stalf und ich 2013 die N26 Group gegründet haben, war es unser Ziel, das Banking nachhaltig zu verbessern. In den vergangenen zehn Jahren ist uns genau das gelungen: Gemeinsam mit einem außergewöhnlichen Team haben wir eine der führenden digitalen Banken Europas aufgebaut“, schreibt Tayenthal auf LinkedIn. „Wir haben ein Produkt geschaffen, das von Millionen Kund:innen geliebt wird, das Unternehmen europaweit skaliert und N26 zur nachhaltigen Profitabilität geführt – und dabei die Erwartungen daran, wie modernes Banking aussehen kann, neu definiert.

Und weiter: „Mit Blick auf das kommende Jahrzehnt freue ich mich sehr und bin zugleich überzeugt, bekannt geben zu können, dass Mike Dargan ab April 2026 als neuer Chief Executive Officer der N26 Bank SE und der N26 SE zu N26 stoßen wird.“

Mike Dargan folgt als CEO

Mike Dargan, derzeit Vorstandsmitglied der UBS Group AG, wird als neuer Chief Executive Officer seine neue Rolle Anfang April 2026 antreten. Seine Ernennung steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die BaFin.

Er folgt damit auf Tayenthal sowie auf Marcus W. Mosen, der erst seit heurigem September ebenso Co-CEO und zuvor seit 2022 N26-Aufsichtsratschef war.

25 Jahre Erfahrung

Dargan gilt als erfahrener internationaler Bankmanager mit mehr als 25 Jahren Führungserfahrung in den Bereichen Finanzdienstleistungen, Technologie und Transformation. Als „Group Chief Operations“ und „Technology Officer“ bei UBS leitete er globale Digitalisierungsinitiativen, die auf Kundenzufriedenheit abzielten.

Bevor er 2016 zu UBS stieß, war Dargan als Chief Information Officer für die Geschäftsbereiche Corporate und Institutional Banking bei der Standard Chartered Bank in Singapur sowie als Managing Director und Head of Corporate Strategy bei Merrill Lynch in Asien und Europa tätig. Seine Karriere begann er bei Oliver Wyman, wo er als Head of Corporate and Institutional Banking for Asia Pacific fungierte.

„Ich freue mich sehr, dieses neue Kapitel in meiner beruflichen Laufbahn zu beginnen. Finanzdienstleistungen sind das Herzstück jeder Gesellschaft und ich setze mich mit Leidenschaft dafür ein, Vertrauen zu gewährleisten und exzellente Kundenergebnisse für eine vollständig digitale Bank zu gewährleisten“, sagt Dargan zu seiner neuen Rolle. „Für mich beginnt damit etwas Neues – eine spannende Chance, eine innovative Bank und ein frisches Geschäftsmodell. N26 ist Vorreiter im Bereich Digital Banking, mit einer soliden Grundlage und einer zukunftsorientierten Strategie, und ich freue mich darauf, mit dem Team zusammenzuarbeiten, um die nächste Phase seiner Entwicklung mitzugestalten.“

„Neue Phase für N26“

Andreas Dombret, Aufsichtsratsvorsitzender, kommentiert die Vorgänge bei N26 wie folgt: „In meinen ersten Monaten bei N26 habe ich bereits großen Respekt vor dem Engagement des N26-Teams entwickelt. Dazu gehören insbesondere die Vision und Ambition der beiden Gründer. Ich möchte Maximilian Tayenthal und Valentin Stalf für das solide Fundament danken, das sie geschaffen haben, und Marcus Mosen für seine Unterstützung und sein Engagement als interimistischer Co-CEO. Wir alle sind nun hocherfreut, Mike Dargan als neuen CEO von N26 begrüßen zu dürfen, um auf diesem Fundament aufzubauen. Mike bringt umfassendes Branchenwissen, starke Führungskompetenzen und eine klare Vision für die zukünftige Entwicklung von N26 in diese neue Phase des Unternehmens ein.“

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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede
Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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