15.11.2016

Mobilität: Startups als Triebwerk kommender Revolutionen

Die Erfndung des Rads oder des Automobils – Revolutionen im Mobilitätsbereich haben unser Leben verändert. Und wieder stehen wir vor großen Umbrüchen.
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Drei Brüder entwickeln Akkus und Motoren für Elektroautos. Sie starten ein Business in einer Garage. Ihre Firma ist auf Anhieb in den schwarzen Zahlen, im zweiten Geschäftsjahr machen sie bereits 15 Millionen Euro Umsatz. Eine weitere Erfolgsstory aus dem Silicon Valley? Nein, die Rede ist von Kreisel Electric aus Freistadt, Oberösterreich. Große Autokonzerne lassen sich von den drei Brüdern und ihrem Team Prototypen bauen. Eine Serienfertigung ist bereits in Verhandlung, eine neue Fabrik im Nachbarort – komplett selbst finanziert – ist im Bau. Die Kreisels profitieren von einem Umbruch im Mobilitätsbereich, der vielerorts als Revolution bezeichnet wird. Und gerade in dem Bereich hat die Welt im Laufe der Geschichte schon einige Revolutionen erlebt – etwa die Erfindung des Rads, den Bau des transnationalen Eisenbahnnetzes, die Durchsetzung des Autos als Massenprodukt oder die Entwicklung großer Passagierflugzeuge. Es waren Innovationen, die die ganze Welt nachhaltig verändert haben – im Geschäfts- und im Privatleben.

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Vom Hype zur Revolution

Im Marketing ist das Wort „Revolution“ generell beliebt. Gerne wird dem eigenen Produkt die Fähigkeit zum großen Umbruch zugesprochen. Doch wo ist die Grenze zwischen Entwicklung und Revolution? Es geht darum, dass die gesamte Gesellschaft davon nachhaltig betroffen ist. Die Hypes um Tesla, Google Cars, Uber und noch viele mehr deuten darauf hin, dass im Moment sogar mehrere Revolutionen parallel im Gange sind. E-Mobility, selbstfahrende Autos und die Entinstitutionalisierung des Personenverkehrs sind schließlich vordergründig nicht miteinander verbunden, haben aber alle das Zeug dazu, die Mobilität nachhaltig zu verändern.

„Bald hat ein Auto keine andere Funktion mehr als eine App am Handy.“

Disruption als Herausforderung für Corporates

Und es passiert derzeit noch viel mehr, auf das das zutrifft. Einen dieser Umbrüche drückte Audi-Elektronik-Entwicklungschef Ricky Hudi beim Pioneers Festival etwa so aus: „Bald hat ein Auto keine andere Funktion mehr als eine App am Handy.“ Dazu sprach er aus, woran alle großen Corporates im Mobilitäts-Bereich sich nun messen müssen: „Die Industrie ist in einer disruptiven Phase. Es ist schwer, mitzuhalten und den Anschluss nicht zu verlieren.“ An dieser Disruption haben, wie auch in anderen Branchen, Startups einen erheblichen Anteil.

Redaktionstipps

Österreichsiche Gründer treiben Revolutionen voran

Auch österreichische Gründer treiben die Revolutionen im Mobilitätsbereich voran. Da wären etwa im E-Mobility-Sektor die zuvor erwähnten Kreisel-Brüder oder NRGkick aus der Steiermark, die mit einem Converter das Aufladen von E-Cars an Haussteckdosen ermöglichen. Dazu kommen mehrere E-Bike-Startups und diverse Carsharing-Plattformen mit unterschiedlichem Fokus. Das Wiener Startup Parkbob hat mit seiner App zur Parkplatzsuche in Österreich überhaupt ein neues Segment eröffnet.

„Wo einzelne Verkehrsanbieter zu träge sind, können Startups die Brücke bilden“

Vernetzung der Mobilität als Chance für Startups

In welchem MobilitätsBereich die besten Chancen für Startups bestehen, lässt sich natürlich nicht leicht sagen. ÖAMTC-Chef Oliver Schmerold sieht für österreichische Jungunternehmen vor allem die Vernetzung als Chance: „Wo einzelne Verkehrsanbieter zu träge sind, können Startups die Brücke bilden“, sagt er gegenüber dem Brutkasten. Denn die große Herausforderung im Moment sei die möglichst barrierefreie Vernetzung unterschiedlicher Mobilitätsarten mit digitalen Services. Die Hardware, also die Verkehrsmittel, seien bereits vorhanden. Im Softwarebereich bestünde dagegen noch viel Potenzial.

Das Ende des Verbrennungsmotors?

Auf die E-Mobility angesprochen, nimmt Schmerold das Wort „Revolution“ nicht in den Mund. Er gehe zwar davon aus, dass sie einen fixen Platz einnehmen werde, glaubt aber nicht, dass Verbrennungsmotoren komplett ersetzt werden. „Man braucht für unterschiedliche Mobilitätsbedürfnisse unterschiedliche Fahrzeuge“, sagt er. Und man werde, so seine Prognose, zusehends davon abkommen, all diese Fahrzeuge selbst besitzen zu wollen. Der Carsharing-Sektor werde dadurch wachsen – nicht nur durch kommerzielle Anbieter, sondern auch im Peer-to-PeerBereich.

Von der Individualisierung zur (Re-)Kommunalisierung

Folgt man Schmerold, könnte also fast exakt hundert Jahre, nachdem mit dem Ford Modell T die Revolution zur Individualisierung des Personenverkehrs eingeläutet wurde, nun eine andere Revolution zu einer neuen, verbesserten Form der Kommunalisierung zurückführen. Carsharing. Startups zeigen, dass sie von Carsharing sowohl im kommerziellen als auch im Peer-to-Peer-Bereich profitieren können. In Österreich gibt es da etwa das Vorarlberger Startup Caruso, das ein System für genossenschaftlich genutzte Elektroautos an fixen Plätzen entwickelt hat. Der Dienst zielt, anders als die meisten anderen in dem Bereich, vor allem auf ländliche Regionen ab. Und es gibt bereits Standorte in ganz Österreich. Im Peer-toPeer-Bereich wäre etwa das Wiener Startup Ibiola zu nennen. Über die Plattform carsharing 24/7 wird das private Teilen von Fahrzeugen organisiert. Menschen, die ihr Auto selten nutzen, können so die Fixkosten mit anderen Nutzern teilen.

„Startups muss klar sein: Technische Revolutionen werden nie nur von einem Unternehmen getragen.“

Nicht von der Revolution gefressen werden

Welche der derzeitigen Entwicklungen nun als Revolution in die Geschichte eingeht, wird wohl erst in vielen Jahren endgültig geklärt sein. Das Potenzial haben jedenfalls viele. So gut viele Startups diese möglichen Revolutionen im Mobilitäts-Sektor für sich nutzen können, müssen deren Founder jedoch trotzdem eine über 200 Jahre alte Erkenntnis im Hinterkopf behalten. Der Französische Revolutionär Pierre Vergniaud prägte am Schafott, bevor er seinen Kopf verlor, die geflügelten Worte: „Die Revolution frisst ihre Kinder.“ Selbst maßgeblich am Gelingen der französischen Revolution 1789 beteiligt, wurde er, wie sehr viele seiner Mitstreiter, 1793 von einer konkurrierenden Revolutionärsgruppe hingerichtet. Ein weniger blutiges, aber doch ähnliches Schicksal hatten im Laufe der Geschichte auch viele Unternehmer, die an technischen Revolutionen beteiligt waren, man denke nur an die Luftfahrtpioniere Gebrüder Wright, deren Unternehmen scheiterte, während andere mit ihren Entwicklungen reich wurden. Startups muss klar sein: Technische Revolutionen werden nie nur von einem Unternehmen getragen. Und wer nicht die richtige Strategie und das richtige Timing hat, wird eben gefressen.

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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede
Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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