02.12.2016

Mitarbeitergespräch: Richtig Feedback geben

Damit ein Team langfristig erfolgreich sein kann, ist es für die Führungspersonen zu gewissen Zeitpunkten nützlich, einmal inne zu halten und mit den Mitarbeitern über ihre Arbeit zu sprechen. Doch auch beim Feedback geben, steckt mehr dahinter als man meinen möchte.
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Richtig Feedback-geben will gelernt sein. auremar - fotolia.com

Es mag banal klingen, doch Feedback-Gespräche mit Mitarbeitern haben weit mehr Gewicht, als man meinen möchte. Aus diesen Gesprächen können beide Seiten im Optimalfall vieles mitnehmen, was den Arbeitsalltag oder die interne Kommunikation erleichtert. Damit das gelingt, gibt es ein paar Dinge, die bei der Unterhaltung beachtet werden sollten.

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Probleme besprechen

Die Gründe für ein Mitarbeitergespräch sind zahlreich. Manchmal geht es einfach nur darum, den Ist-Zustand innerhalb des Teams abzufragen. In anderen Fällen sollen Probleme unter oder mit den betreffenden Mitarbeitern besprochen werden. Dringend notwendig kann ein solches Gespräch vor allem dann sein, wenn die Leistung einer Person rapide abfällt.

Feedback-Gespräche können im Optimalfall den Arbeitsalltag und die Kommunikation erleichtern.

Ein Ziel haben

Die Führungsperson sollte sich schon vorab überlegen, mit welchem Ziel die Unterhaltung stattfinden soll. Zu Beginn sollten die Rahmenbedingungen, wie Dauer und Zweck des Gespräches, abgestimmt werden. In der Folge kann es notwendig sein, das Gegenüber einfach einmal zum Reden zu bringen. Hier helfen offene Fragen, eine Körpersprache, die von Interesse zeugt und das Aufgreifen von Emotionen.

Redaktionstipps

Regeln beachten

Um den größtmöglichen Nutzen für das Unternehmen zu erzielen, ist es auch sinnvoll, sich gegenseitig Feedback zu geben. Damit der Prozess konstruktiv ist, sollten sich beide Seiten an Regeln halten.

Die Person, die das Feedback bekommen sollte

  • ruhig zuhören
  • versuchen, sich nicht zu rechtfertigen
  • Bei Unklarheiten nachfragen

Die Person, die das Feedback gibt, sollte

  • darauf achten, ob Feedback überhaupt erwünscht ist
  • sich klar ausdrücken
  • sich nur auf Dinge beziehen, die veränderbar sind
  • positiv formulieren

Darüber hinaus ist ein Feedback-Gespräch nur in zeitlicher Nähe zu den besprochenen Punkten hilfreich. Es geht darum, den Ist-Zustand zu beschreiben und nicht zu bewerten. Ziel sollte es für beide Teile sein, einen Mehrwert für die Zukunft mitzunehmen.

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Laura Raggl | Foto: Fabianklima.at

In der Startup-Szene waren bereits Paare in der Gründerschaft ebenso Thema, wie auch alleinerziehende Mütter. Was jedoch als unangenehm gilt und weniger in den Fokus gerät, ist der Ehevertrag bei Founder:innen. Genau dieses Spannungsfeld hat die Investorin Laura Raggl, Managing Partner bei ROI Ventures, jüngst in einem LinkedIn-Post aufgegriffen – und damit eine Debatte angestoßen.

Die Gesamtscheidungsrate in Österreich liegt aktuell bei 36,5 Prozent und ist damit seit Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden laut Statistik Austria 14.963 Ehen geschieden, während die vorläufigen Daten für 2025 mit 15.217 Ehescheidungen auf einem ähnlichen Niveau blieben. So viel zur Statistik.

Ehe und Startup

Im eigentlichen Kern geht es um die Frage, was passiert, wenn sich Gründer:innen trennen – und wie sich der während der Ehe entstandene Unternehmenswert in rechtlichen Auseinandersetzungen niederschlagen kann. Gerade in Rechtsordnungen mit Zugewinnausgleich kann der Wertzuwachs eines Unternehmens im Trennungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Für Startups, deren Vermögen oft in illiquiden Anteilen gebunden ist, kann das zu einem realen Liquiditätsproblem werden.

Raggl formuliert es derart: „Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin kann indirekt einen Teil deines Startups besitzen. Den meisten Gründer:innen ist das nicht bewusst. Wenn du ohne Ehevertrag heiratest, gilt in vielen Rechtsordnungen (Raggl bezieht sich in ihrem Post auf Deutschland) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Deine Anteile bleiben rechtlich dir zugeordnet. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann im Fall einer Scheidung geteilt werden. Für Gründer:innen entsteht dadurch ein echtes Risiko.“ Gemeint ist dabei die wirtschaftliche Beteiligung über Vermögensausgleichsansprüche, die im Ernstfall den Unternehmenswert betreffen können.

Mögliche Probleme bei Verkaufsprozessen

Oder anders gesagt: Wenn ein Startup während der Ehe deutlich an Wert gewinnt, kann dieser Wertzuwachs im Fall einer Scheidung grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden. Da das Vermögen vieler Gründer:innen überwiegend in Unternehmensanteilen gebunden ist und nicht in liquider Form vorliegt, entsteht in solchen Fällen ein potenzieller Liquiditätsdruck. Der Ausgleichsanspruch muss in der Praxis häufig in Geld erfüllt werden, obwohl der zugrunde liegende Wert ausschließlich in den Beteiligungen am Unternehmen besteht, wie Raggl beschreibt.

Da die Anteile am Startup für viele Gründer:innen den überwiegenden Teil ihres Vermögens ausmachen, kann dies Transaktionen beeinflussen. Insbesondere bei Verkaufsprozessen oder Finanzierungsrunden kann dies zu zeitlichen Verzögerungen oder zusätzlichen Abstimmungs- und Verhandlungserfordernissen führen.

Ehevertrag als Lösung

Familienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner riet bereits 2024: „Um sich vor den negativen Folgen einer Krise zu schützen, ist Vorsorge durch vertragliche Regelungen unerlässlich. In einem Ehevertrag sollten Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Haftung für gemeinsame Schulden und die Übertragung von Unternehmensanteilen klar geregelt werden.“

Die Vertragsgestaltung sollte den besonderen Herausforderungen der Startup-Welt Rechnung tragen. Dazu gehöre beispielsweise die Bewertung von Unternehmensanteilen, die während der Ehe gegründet oder aufgebaut wurden. Auch der Umgang mit geistigem Eigentum, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, müsse der Rechtsanwältin zufolge klar geregelt sein.

Lage in Österreich

Konkret auf Österreich bezogen sind Unternehmensanteile bei einer Scheidung gesetzlich grundsätzlich vom Aufteilungsvermögen ausgenommen (§ 82 EheG), um den Betrieb als Erwerbsquelle zu erhalten. Dennoch lauern erhebliche finanzielle Risiken: Starkes Wertwachstum oder während der Ehe investierte Ersparnisse können zu hohen Unterhalts- und Ausgleichszahlungen führen, die im schlimmsten Fall die Liquidität des Startups gefährden. Eine proaktive Absicherung sei für Gründer:innen daher essenziell. Als wichtigste Hebel gelten ein Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung sowie eine strategische „Marriage Clause“ im Gesellschaftsvertrag, die verhindern soll, dass Ex-Partner im Ernstfall Mitspracherechte im Cap Table erhalten.

Co-Founder in der Pflicht

Raggl indes weiß, dass viele Gründer:innen erstmals im Zuge der ersten Finanzierungsrunde von diesem Thema hören: „Es ist nicht unüblich, dass Investor:innen verlangen, dass Gründer:innen eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf ihre Unternehmensanteile treffen. Co-Founder sollten dieses Thema frühzeitig besprechen, um klare Verhältnisse über Eigentum und wirtschaftliche Interessen am Unternehmen zu schaffen“, rät sie.

Abschließend betont die Investorin, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun hat. Es gehe darum, kluge Entscheidungen zu treffen und gemeinsam klare und faire Regeln festzulegen. Der Ehevertrag wird damit nicht als Ausdruck von Distanz verstanden, sondern als Instrument: „Es geht darum, Klarheit zu schaffen und alle Beteiligten zu schützen – Gründer:innen, Ehepartner:innen, Investor:innen und das Unternehmen selbst.“

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