14.03.2023

Tipps von Ruschin, Kohansal und GoStudent: Das sollte man bei der Mitarbeiterbeteiligung beachten

Im Rahmen der Startup-Eventreihe "Richtig Gründen" der Kanzlei "FSM Rechtsanwälte" diskutierten Felix Augustus Kirkovits sowie Antonia Beck (Startup Expert:innen bei FSM Rechtsanwälte) gemeinsam mit Ben Ruschin (Big Cheese Ventures), Dominik Semmler (GoStudent) und Kambis Kohansal Vajargah (WKÖ) das Thema Mitarbeiterbeteiligung und deren rechtliche Rahmenbedingungen. Hier die Erkenntnisse.
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Mitarbeiterbeteiligung
(c) Christina Maria Stowasser - Felix Augustus Kirkovits und Antonia Beck, von FSM Rechtsanwälte; Dominik Semmler, Head of Customer Success bei GoStudent; Astrid Valek, Head of Marketing, FSM Rechtsanwälte, Ben Ruschin, Managing Partner of Big Cheese Ventures und Kambis Kohansal Vajargah, WKÖ Head of Startup-Services.

Mitarbeiterbeteiligung ist in der Startup-Szene seit geraumer Zeit ein großes Thema und bietet sowohl für Unternehmen Vorteile, als auch Anreize für Mitarbeiter:innen am Erfolg der Arbeitgeber zu partizipieren, so die Idee.

Mitarbeiterbeteiligung: Chance Talente zu finden

Dieses Thema beschäftigt auch Rechtsanwalt Felix Augustus Kirkovits von „FSM Rechtsanwälte“ neuerdings stärker, wie er erklärt: „Aufgrund laufender Anfragen unserer Mandant:innen und Startups haben wir uns entschlossen, den Punkt Mitarbeiter:innenbeteiligungen in den Fokus zu rücken. Sie sind eine sehr gute Möglichkeit für Startups, Talente zu akquirieren und diese auch langfristig zu binden. Gerade im internationalen Wettbewerb um die besten Köpfe können solche ‚IncentiveProgramme‘ einen großen Wettbewerbsvorteil darstellen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass Startups oftmals nicht über das nötige Kapital verfügen, von Gründung an wettbewerbsfähige Gehälter zu bezahlen.“

Ben Ruschin von Big Cheese Ventures weist bei dieser Thematik darauf hin, dass man „ESOP Pools“ (Employee Stock Option Plan) möglichst frühzeitig im Unternehmen einrichten sollte. „Später tut es oft mehr weh, Anteile abzugeben“, sagt er.

Mindestverweildauer im Unternehmen

Kambis Kohonsal-Vajargah von der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) unterstreicht diese Aussage, denn Investor:innen würden häufig Mitarbeiter:innenbeteiligungen auch offensiv einfordern. Nichtsdestotrotz empfiehlt Ruschin hierbei selektiv zu sein: „Besser auf Schlüsselpersonen fokussieren und Ziele definieren, z.B. eine Mindestverweildauer im Unternehmen von drei Jahren ansetzen und Meilensteine definieren, um die Performance evaluieren zu können“, sagt er.

Good und Bad Leavers und High Performers

Da sich Unternehmen nicht immer im Guten von Mitarbeiter:innen trennen, sei so eine „Zeitklausel“ von besonderer Relevanz, meint die Rechtsanwaltsanwärterin Antonia Beck von FSM Rechtsanwälte.

„Wichtig ist es, sogenannte ‚Good and Bad Leaver‘-Bestimmungen klar zu definieren, damit geregelt ist, unter welchen Umständen ein:e Mitarbeiter:in im Falle des Ausscheidens die bis dato erworbene Beteiligung behält oder rückzuübertragen hat. Eine weitere gängige Möglichkeit ist es auch, ein ‚Cliff Date‘ zu definieren, sodass die Anteile erst ab einem bestimmten Zeitpunkt als übertragen gelten“, rät sie.

Ruschin mahnt jedoch, nicht zu übereilt zu reagieren: „Es ist besser abzuwarten, bis sich die High-Performer im Unternehmen herauskristallisieren. Werden Mitarbeiter:innenbeteiligungen zu früh und unstrukturiert vergeben, kann das unter den Mitarbeiter:innen zu Unmut führen.“ Hier schlägt Kohansal-Vajargah die Einräumung eines zukünftigen Optionsrechts vor, um Mitarbeiter:innen an ein Startup zu binden.

Mitarbeiterbeteiligung und das Steuerproblem

„Die klassische (echte) Gesellschafterbeteiligung von Mitarbeiter:innen ist in dem Zusammenhang bereits aus steuerrechtlichen Gründen oftmals nicht zielführend, denn sie kann bereits bei Übertragung der Beteiligung zu einer Steuerbelastung des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin führen, ohne dass dieser oder diese bereits einen Zufluss aus seiner Beteiligung erhält – Stichwort: ‚Dry Income‘. Zudem schreckt eine große Anzahl an Gesellschafter:innen oftmals Investor:innen ab, welche aufgrund des Verhandlungs- und Abstimmungsaufwandes schlanke Cap-Tables bevorzugen“, erklärt Krikovits den Sinn, eine virtuelle Mitarbeiter:innenbeteiligung (VSOP) zu erwägen.

Zur Erklärung: Eine virtuelle Beteiligung stellt einen schuldrechtlichen Vertrag dar, bei dem Mitarbeiter:innen zum Teil wie Gesellschafter eines Unternehmens gestellt werden. Dadurch wird die (partielle) Rechtsposition als Anteilseigner quasi vertraglich fingiert (virtuell).

Einig waren sich die Experten jedenfalls, dass es abseits von monetären Anreizen vor allem auch auf die inhaltliche Bindung zum Unternehmen ankomme. Dominik Semmler von GoStudent erklärt: „Wichtig ist, eine gute, moderne Firmenkultur zu leben. Das ist oft viel mehr wert als ein paar Euro mehr am Konto. Mitarbeiter:innenevents und ein gutes Klima im Unternehmen tragen dazu viel bei.“

Modell: Stimmrechtslose Geschäftsanteile

Laut Beck herrsche in Österreich zwecks Mitarbeiter:innenbeteiligung großer Bedarf an einer Gesetzesänderung hin zur Möglichkeit der Einräumung stimmrechtsloser Geschäftsanteile.

Diesen Punkt unterstreicht auch Kirkovits, wenn er sagt: „Die Möglichkeit der Einräumung stimmrechtsloser Geschäftsanteile ist im internationalen Vergleich durchaus üblich und führt dazu, dass sich internationale Investor:innen beim Verständnis der österreichischen Gesetzeslage oftmals schwertun. Im aktuellen Regierungsprogramm wurde die Schaffung solcher stimmrechtsloser Geschäftsanteile zwar angekündigt, eine dahingehende Umsetzung lässt aber noch auf sich warten.“

Zudem müsse eine solche Umsetzung zwingend mit einer steuerrechtlichen Reform Hand in Hand gehen, damit auch bei der Einräumung von echten stimmrechtslosen Beteiligungen die Steuerlast erst schlagend wird, wenn Mitarbeiter:innen tatsächlich Erlöse aus der Beteiligung zufließen. „Auch die Senkung des Steuersatzes wäre in diesem Zusammenhang wohl noch zu diskutieren“, meint er.

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