08.08.2017

Mit Crowdinvesting den E-Bikesharing-Markt erobern

Das Wiener Startup Sycube hat ein vollautomatisches Verleih- und Ladesystem für Fahrräder mit und ohne Elektroantrieb auf den Markt gebracht. Um weiter zu wachsen, startet Sycube am Dienstag eine Kampagne auf der Crowdinvesting-Plattform CONDA.
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Weizbike verwendet die Software von Sycube.

Sycube aus Wien hat zwar das Rad nicht neu erfunden, dafür aber ein innovatives und vollautomatisches Verleih- und Ladesystem für Fahrräder mit und ohne Elektroantrieb entwickelt. Gemeinden, Verkehrsbetriebe und andere Unternehmen aus dem In- und Ausland sind Teil des Kundenkreises. Nun möchte Sycube weiterwachsen und die Zukunftspläne auch mittels Crowdinvesting in die Tat umsetzen. Seit Dienstag kann man daher über die Crowdinvesting-Plattform Conda in Sycube investieren.

Ein Knubbel als Erfolgsrezept

Dank seiner innovativen Bauweise ist das von Sycube entwickelte System für Fahrräder sämtlicher Hersteller geeignet. Rein mit Muskelkraft betriebene Modelle und jene, mit elektrischer Unterstützung, können in einem System parallel verwendet werden. Fixer Bestandteil des Systems ist ein faustgroßer Knubbel, der mit einer Zugkraft von 10.000 Newton das Fahrrad im Bike-Holder sichert und dabei über Ladepunkten elektrisch betriebene Fahrräder auflädt. Das System sei hochgradig diebstahl- und vandalismussicher sowie wetterbeständig, heißt es von den Entwicklern. Die Entlehnung kann mittels Code oder Karte am Terminal oder auch mit einer App erfolgen. Ist das Fahrrad entsperrt, kann man dieses aus dem Bike-Holder schieben und sofort losfahren.

Redaktionstipps

Zukunftspläne

„Alleinstellungsmerkmale sind die automatische Ladefähigkeit im öffentlichen Raum, die vollständigen Softwarelösungen inklusive Abrechnung und Verwaltung sowie die Skalierbarkeit des Systems“, sagt Geschäftsführer Klaus Ziegler. Jedes bestehende System kann durch eine beliebige Anzahl weiterer Einheiten erweitert werden. Auch die Software des Citybike Wien-Systems stammt von Sycube. Bisher ist Sycube vor allem als Hersteller in Erscheinung getreten, in Zukunft überlegt das Unternehmen aber auch, selbst Fahrradverleihsysteme zu betreiben: „Heute sagen wir sehr wohl, dass wir auch selbst Betreiber sein können wie etwa die Deutsche Bahn“, erklärt Geschäftsführer Klaus Ziegler.

Early Bird Bonus

Um an Marktmacht zu gewinnen, startet Sycube am Dienstag auf der Crowdinvesting-Plattform CONDA eine Kampagne. Eine Beteiligung am Investment ist schon ab 100 Euro möglich. Die Fundingschwelle liegt bei 50.000 Euro, das Fundingziel bei 500.000 Euro. Wer bis 27. August investiert, erhält dank Early-Bird-Bonus 5,5 Prozent Zinsen anstatt der Mindestverzinsung in der Höhe von 4,5 Prozent. Das gilt auch für Großinvestoren ab 5.000 Euro. Für alle Crowdinvestoren gibt es auch eine Unternehmenswertbeteiligung. „Es handelt sich um eine Investition in Wachstum. Wir brauchen mehr Schlagkraft am Markt und möchten mit dem Geld aus Crowdinvesting die Marktbearbeitung beschleunigen“, sagt Ziegler. In einer ersten Phase der Offensive sollen Vertrieb und Marketing gestärkt und in der zweiten Phase auch noch ein Softwareprogrammierer an Bord geholt werden.

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Christoph Puchner und David Gloser von Ecovis Austria (c) Ecovis / AdobeStock

Neben Mitarbeiterbeteiligungsprogramme mit echten Anteilen besteht auch die Möglichkeit virtuelle Anteile (sogenannte “Phantom Shares”) zu gewähren. Für echte Anteile wurde mit dem ab 2024 umgesetzten Startup-Paket eine neue steuerliche Begünstigung in § 67a Einkommensteuergesetz geschaffen, die eine Mischrechnung für die Besteuerung erst im Exit-Fall vorsieht: 75 Prozent des Exitgewinnes sind mit 27,5 Prozent (ohne Lohnnebenkosten) und 25 Prozent des Exitgewinnes mit voller Lohnsteuer und Abgaben zu rechnen (woraus in Summe eine Steuerbelastung von rund 35 Prozent resultiert).

Im Gegensatz dazu blieben virtuelle Anteile jedoch bisher unangetastet. Sobald es bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu einer exitbedingten Auszahlung kommt, sind diese mit dem progressivem Einkommensteuertarif steuerpflichtig (in der Regel bis 50 Prozent) und unterliegen auch der Sozialversicherungspflicht sowie den Lohnnebenkosten.

Um diesen nachteiligen Steuereffekt bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu beseitigen, wurde vor kurzem der Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2024 veröffentlicht.

Neue Begünstigung durch Umstellung von virtuellen Beteiligungsprogrammen

Die neue steuerliche Begünstigung ist dahingehend ausgestaltet, dass bestehende virtuelle Anteile im Zeitraum 1.1.2024 bis 31.12.2025 unter gewissen Voraussetzungen steuerneutral in das bestehende Regime für echte Mitarbeiterbeteiligungen überführt werden können, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss. Eine Besteuerung findet dann erst im Exit-Zeitpunkt statt (insgesamt mit einer Steuerbelastung von rund 35 Prozent).

Wenn nun Mitarbeiter mit virtuellen Anteilen von Startups diese neue Regelung in Anspruch nehmen wollen und aus diesem Grund statt der virtuellen Anteile unter § 67a Einkommensteuergesetz fallende Kapitalanteile (etwa GmbH-Anteile, Aktien, Unternehmenswertanteile, Substanzgenussrechte) erhalten, müssen jedoch sämtliche Voraussetzungen für eine Startup-Mitarbeiterbeteiligung vorliegen, zum Beispiel:

⦁ Das Startup darf über nicht mehr als 100 Arbeitnehmer verfügen
⦁ Die Umsetzerlöse des Startups dürfen nicht mehr als EUR 40 Mio. betragen
⦁ Das Startup darf nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen sein (abgesehen davon dürfen die Anteile am Startup nicht zu mehr als 25 Prozent durch Unternehmen gehalten werden, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind)
⦁ Startup-Mitarbeiterbeteiligung kann nur an “echte”“” Dienstnehmer gewährt werden
⦁ Der Mitarbeiter hat zuvor bzw. im Zeitpunkt der Anteilsgewährung nicht mehr als 10 Prozent der Anteile am Startup gehalten
⦁ Die Anteilsgewährung erfolgt innerhalb von 10 Jahren seit Unternehmensgründung
⦁ Vinkulierung der Mitarbeiterbeteiligung erforderlich
⦁ Schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers bzgl. der Inanspruchnahme der neuen Startup-Mitarbeiterbeteiligung (samt Aufnahme der Beteiligung in das Lohnkonto)

Ausblick

Vor diesem Hintergrund sollten Startups ihre bestehenden virtuellen Beteiligungsprogramme einer Analyse unterziehen, inwiefern eine Umwandlung der virtuellen Anteile in eine “echte” Startup-Mitarbeiterbeteiligung iSd § 67a Einkommensteuergesetz in Frage kommt. Aufgrund des temporären Zeitfensters ist diese Möglichkeit einer Umstellung jedoch begrenzt. Da das Abgabenänderungsgesetz derzeit noch im Entwurf vorliegt, bleibt die finale Umsetzung auch noch abzuwarten.


Über die Autoren:

Der Artikel wurde von David Gloser (Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) sowie Christoph Puchner (Partner und Steuerberater) von ECOVIS Austria verfasst. ECOVIS Austria ist eine der führenden Steuerberatungskanzleien in Österreich im Startup-Bereich.

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