14.03.2024

„Mietheld wechselt die Seiten“: Prozessfinanzierer vertritt nun Vermieter und gibt AK die Schuld

Wer zu viel Miete zahlt, kann sich diese mit Hilfe von Mietheld zurückholen. Nach dem Launch eines neuen Angebots der Arbeiterkammer Wien, vertritt der Prozessfinanzierer nun aber auch Vermieter.
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Man sieht eine Hand auf der ein Wohnungsschlüssel liegt
(c) unsplash

Das Prinzip von Mietheld, einer Marke des Prozessfinanzierers Prozessfinanzallianz GmbH, ist schnell erklärt: In Österreich gelten in Altbauwohnungen gesetzliche Höchstmietsätze. Wer zu viel zahlt, kann sich an das Unternehmen wenden. Es finanziert den Gerichtsprozess gegen den/die Vermieter:in, setzt dabei eine Senkung auf das zulässige Maximum durch, holt zu viel bezahlte Mieten zurück und behält dafür eine Provision ein. Das Risiko übernimmt das Unternehmen: Wenn es schiefgeht, zahlen die Kund:innen nichts. Unter der Marke Padronus holt das Unternehmen übrigens auch Online-Casino-Schulden und zu hohe Stromkosten zurück.

Mietheld will jetzt „ernstzunehmende Gegenkraft“ zu Arbeiterkammer und Mietervereinigung werden

Doch wie in einer Aussendung verkündet wurde, wendet sich Mietheld nun einer neuen Zielgruppe zu, die nicht unbedingt zu erwarten war: Vermieter:innen. Man wolle nun auch ihnen vor Gericht oder vor der Schlichtungsstelle helfen. „Mietheld wechselt die Seiten“ steht im Titel besagter Aussendung. Insitutionen wie der Arbeiterkammer oder der Mietervereinigung werde nun eine „ernstzunehmende Gegenkraft gegenüberstehen“. „Wir freuen uns auf die Auseinandersetzungen vor der Schlichtungsstelle und vor Gericht“, wird Gründer Richard Eibl zitiert.

„Immenses Partikularwissen“

Mietheld habe über 5.000 Verfahren vor der Wiener Schlichtungsstelle und vor Gericht erfolgreich finanziert, heißt es vom Unternehmen. „Dadurch konnten wir immenses Partikularwissen in Bezug auf das Mietrecht und auf diverse Prozesstaktiken anhäufen. Kaum jemand in Österreich kann eine derart tiefgründige Expertise auf diesem Gebiet vorweisen wie wir“, so Eibl.

Man verfüge etwa über unzählige Sachverständigengutachten zu Lagezuschlägen in unterschiedlichen Gegenden. „In all den Jahren konnten wir oft beobachten, wie Vermieter oder deren Vertreter eklatante Fehler im Verfahren machten. Diese Fehler können uns dank unserer exzeptionellen mietrechtlichen Fachkompetenz und Erfahrung nicht unterlaufen“, sagt der Gründer.

Neues Gratis-Angebot der Arbeiterkammer als Auslöser

Das Timing des „Seitenwechsels“ ist keineswegs zufällig. Anlass ist ein neues Angebot der Arbeiterkammer Wien. Mit dem „Altbau-Mietencheck“ betätigt sich diese nun selbst als Prozessfinanzierer – aber gratis für die Mitglieder. „Nach den Einschätzungen der Geschäftsführung von Mietheld wird die neue Konkurrenz der Firma stark zusetzen“, heißt es vom Unternehmen. Eibl vermutet hinter dem Angebot ein Wahlkampfzuckerl: „Dass die Arbeiterkammer sich genau jetzt, wenige Wochen vor der Arbeiterkammer-Wahl zur Einführung ihres Services entschließt, ist kein Zufall. […] Hier wird offenbar der Versuch unternommen, Stimmen zu fangen“, so der Gründer.

Mietheld-Gründer zu AK: „Mir erscheint das Ganze auf Dauer nicht finanzierbar“

Ihn „würde es ihn nicht wundern, wenn der neue Gratis-Service der Arbeiterkammer nach einigen Monaten wieder eingestellt würde“, meint Eibl. Denn: „Das Ganze scheint mir nicht sorgfältig durchdacht worden zu sein, insbesondere, da nun auch Mieter mit geringen Erfolgsaussichten und geringen Mietzinsüberschreitungen zur Arbeiterkammer rennen werden“, so der Gründer. „Bedenkt man erstens den Umstand, dass vor der Schlichtungsstelle von mietrechtlich versierten Vertretern Schriftsätze ausgetauscht und Verhandlungen verrichtet werden müssen, zweitens die Tatsache, dass cirka 30 Prozent der Vermieter das Verfahren vor das Bezirksgericht abziehen und drittens, dass im Falle einer gerichtlichen Niederlage mehrere Tausend Euro zu tragen sind, erscheint mir das Ganze auf Dauer nicht finanzierbar.“

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
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Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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