27.04.2020

Miete wegen Corona reduzieren: Diese Punkte müssen beachtet werden

Viele Startups und KMU möchten in Zeiten des Coronavirus weniger Miete zahlen, um ihre Liquidität zu schonen. Zwei Experten erklären, was es dabei zu beachten gibt.
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Miete reduzieren wegen Corona
(c) Adobe Stock / terovesalainen

In vielen Medien und teilweise auch Fachzeitungen wurde in den letzten Wochen gezielt Thesen gestreut, die einem Mieter in Zusammenhang mit der aktuellen Covid-19-Pandemie keine oder nur eingeschränkte Ansprüche auf gänzlichen oder verhältnismäßigen Mietzinserlass zugestehen. Dies verunsichert viele Mieter sowie  vor allem Startups und KMU stark.

Wen trifft das Corona-Risiko, Vermieter oder Mieter?

Ausschlaggebend für die Mietzinsminderung in Verbindung mit der Covid-19-Pandemie sind die Bestimmungen der §§ 1104, 1105 ABGB. Nach der Bestimmung des § 1104 ABGB muss kein Mietzins entrichtet werden, wenn das Mietobjekt wegen „außerordentlicher Zufälle“ – hierfür zählt das Gesetz beispielhaft das Feuer, den Krieg oder die Seuche auf – nicht gebraucht werden kann.

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Dem Begriff der außerordentlichen Zufälle kann man generell mit einem elementaren Ereignis beschreiben, welches einen größeren Personenkreis betrifft und das von Menschen nicht beherrschbar ist, weshalb auch für dessen Folgen im Allgemeinen von niemanden Ersatz erwartet werden kann. Die uns derzeit beschäftigende Covid-19- Pandemie stellt zweifelsohne einen solchen außerordentlichen Zufall dar, ist damit Tatbestandsmerkmal und berechtigt grundsätzlich zur Minderung der Miete.

Braucht es eine behördliche Anordnung zur Reduktion der Miete?

Nein, es bedarf unseres Erachtens keiner behördlichen Anordnung. Weder dem Gesetz noch den Erläuterungen zur 3. Teilnovelle des ABGB kann entnommen werden, dass ein Minderungsanspruch nur dann gebührt, wenn neben der Seuche auch noch eine behördliche Anordnung vorliegt.

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Die bestandrechtlichen Normen stellen rein auf den Gebrauch der Bestandsache (den bedungenen Gebrauch derselben) ab, sodass unseres Erachtens eine Seuche daher sowohl mit oder ohne behördliche Anordnung zu einer gänzlichen oder teilweisen Beeinträchtigung des Gebrauchs eines Bestandobjektes führt.

Wie sieht es bei einer teilweisen Nutzungsmöglichkeit und Homeoffice aus?

Sofern das Bestandobjekt noch teilweise genutzt werden kann, wie im Fall einer zeitlich eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit (sei es stunden- oder tageweise), kommt § 1105 ABGB zum Tragen. Damit hat der Bestandnehmer nur in eingeschränkter Weise ein Mietzinsminderungsrecht. Auch das Argument, dass man durch Homeoffice grundsätzlich seine Tätigkeit weiterhin ausüben kann, geht unseres Erachtens ins Leere, da ein Bestandsvertrag über ein Geschäftslokal gerade den Zweck hat, die Ausübung seiner Profession im Bestandsobjekt zu erfüllen.

Wie errechnet sich die Minderung der Miete?

Die Ermittlung der Minderung hat grundsätzlich nach der relativen Berechnungsmethode zu erfolgen. Das heißt, die Minderung des Mietzinses ist nach jenem Verhältnis vorzunehmen, in welchem zur Zeit des Vertragsabschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zum Wert der mangelhaften Sache gestanden haben würde. Sofern dies – was nicht selten der Fall sein könnte – mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre, obliegt die Ermittlung der Minderung des Mietzinses gemäß § 273 ZPO im Ermessen des Richters.

Fällt ein Coworking-Space auch unter das Bestandrecht?

Nach herrschender Ansicht fällt die Kurzzeitvermietung von Arbeitsplätzen (coworking Spaces, shared offices) unter die Bestimmungen des Bestandvertrages (§§ 1090 ff ABGB). Es besteht daher auch dort ein Mietzinsminderungsrecht aufgrund der Covid-19-Pandemie.


Über die Autoren

RA Dr. Christian Prader ist seit 1997 als Rechtsanwalt in Österreich zugelassen. Er gilt als einer der führenden Immobilienexperten in Österreich und berät Mandanten in den Bereichen Immobilien-, Bauträger- sowie im Versicherungsrecht. Christian Prader tritt seit Jahren als Autor zahlreicher Fachpublikationen zum Wohn-, Immobilien-, und Zivilrecht auf. https://www.wohnrecht.at/#team

RAA Dr. Lukas Gottardis ist Rechtsanwaltsanwärter in Innsbruck, ist zudem wissenschaftlicher Leiter des Universitätskurses „IT-Recht und Digitalisierung“ an der Universität Innsbruck sowie Autor zahlreicher Fachbeiträge zum Zivil-, Wohn- und Immobilienrecht. https://www.wohnrecht.at/#team

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Das TeDaLoS-Management-Team Rudolf Stadler (CTO), Thomas Tritremmel (CEO) und Jan Röhl (CFO und R&D) | (c) TeDaLoS
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Die Lager-Bestandsüberwachung mit digitalen Hilfsmitteln so effizient und einfach wie möglich machen – mit diesem Ziel ist das Unternehmen TeDaLoS mit Sitz im niederösterreichischen Biedermannsdorf bereits vor einigen Jahren an den Start gegangen – brutkasten berichtete 2019 über eine Investmentrunde.

Die Lösung verbindet smarte IoT Geräte mit IT-Systemen und Akteuren der Supply Chain. “Mit der cloud-basierten Plattform und einer wachsenden Vielfalt sowohl drahtloser Sensoren als auch stationärer Erfassungs- und Materialverwaltungssysteme, ermöglicht das Unternehmen innovative Nachschub- und Bestandsmanagementprozesse ohne geographische Einschränkung”, heißt es von TeDaLoS.

MIBA als Referenzkunde

Die Technologie ermögliche eine proaktive Nachschubsteuerung und hebe sich durch ihre Eignung für unerfahrene Nutzer:innen, Unabhängigkeit von lokaler IT, Geräteherstellerunabhängigkeit und schnelle Einbindung in bestehende Systeme hervor. Als Referenzkunde wird etwa der Automobilzulieferer MIBA genannt, man habe neben der Industrie aber auch namhafte Kunden im Großhandel. Der Export-Anteil betrage dabei 90 Prozent.

Nun holte sich TeDaLoS ein weiteres Investment in nicht genannter Höhe, “das von einem neuen
Gesellschafter und allen Alt-Gesellschaftern getragen wird”. Das Kapital soll in die weitere internationale Expansion und den Ausbau von KI-gestützten Lösungen zur Optimierung der Materialbewirtschaftung fließen.

TeDaLoS will mit Investment Technologie weiterentwickeln und Partnerschaften forcieren

“Nur einfache Nachbestellungen ausgelöst durch starre Meldepunkte sind nicht mehr zeitgemäß. Durch das aktuelle Investment kann TeDaLoS dynamische Bedarfsvorhersagen und materialübergreifende Verbauchsmustererkennung auf die nächste Stufe heben. Dies bringt unseren Partnern erhebliche Effizienzgewinne”, kommentiert Managing Director Thomas Tritremmel.

Mit dem Investment wolle man auch die Zusammenarbeit mit internationalen Partnern intensivieren. Zuletzt habe man etwa mit Pepperl+Fuchs SE einen führenden Hersteller für Automatisierungstechnik gewonnen, der seine Erfassungstechnologie innerhalb weniger Wochen in die TeDaLoS-Plattform integriert habe. “Der Partner hat im gleichen Monat des Markt-Launchs bereits erste Kunden gewonnen und autonom in der Plattform, die in seinem Corporate Brand nutzbar ist, live geschalten”, so Tritremmel.

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Miete wegen Corona reduzieren: Diese Punkte müssen beachtet werden

  • In vielen Medien und teilweise auch Fachzeitungen wurde in den letzten Wochen gezielt Thesen gestreut, die einem Mieter in Zusammenhang mit der aktuellen Covid-19-Pandemie keine oder nur eingeschränkte Ansprüche auf gänzlichen oder verhältnismäßigen Mietzinserlass zugestehen.
  • Dies verunsichert viele Mieter sowie vor allem Startups und KMU stark.
  • Zwei Experten erklären daher, was man beachten sollte.

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Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Innovationsmanager:in?

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