27.04.2020

Miete wegen Corona reduzieren: Diese Punkte müssen beachtet werden

Viele Startups und KMU möchten in Zeiten des Coronavirus weniger Miete zahlen, um ihre Liquidität zu schonen. Zwei Experten erklären, was es dabei zu beachten gibt.
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Miete reduzieren wegen Corona
(c) Adobe Stock / terovesalainen

In vielen Medien und teilweise auch Fachzeitungen wurde in den letzten Wochen gezielt Thesen gestreut, die einem Mieter in Zusammenhang mit der aktuellen Covid-19-Pandemie keine oder nur eingeschränkte Ansprüche auf gänzlichen oder verhältnismäßigen Mietzinserlass zugestehen. Dies verunsichert viele Mieter sowie  vor allem Startups und KMU stark.

Wen trifft das Corona-Risiko, Vermieter oder Mieter?

Ausschlaggebend für die Mietzinsminderung in Verbindung mit der Covid-19-Pandemie sind die Bestimmungen der §§ 1104, 1105 ABGB. Nach der Bestimmung des § 1104 ABGB muss kein Mietzins entrichtet werden, wenn das Mietobjekt wegen „außerordentlicher Zufälle“ – hierfür zählt das Gesetz beispielhaft das Feuer, den Krieg oder die Seuche auf – nicht gebraucht werden kann.

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Dem Begriff der außerordentlichen Zufälle kann man generell mit einem elementaren Ereignis beschreiben, welches einen größeren Personenkreis betrifft und das von Menschen nicht beherrschbar ist, weshalb auch für dessen Folgen im Allgemeinen von niemanden Ersatz erwartet werden kann. Die uns derzeit beschäftigende Covid-19- Pandemie stellt zweifelsohne einen solchen außerordentlichen Zufall dar, ist damit Tatbestandsmerkmal und berechtigt grundsätzlich zur Minderung der Miete.

Braucht es eine behördliche Anordnung zur Reduktion der Miete?

Nein, es bedarf unseres Erachtens keiner behördlichen Anordnung. Weder dem Gesetz noch den Erläuterungen zur 3. Teilnovelle des ABGB kann entnommen werden, dass ein Minderungsanspruch nur dann gebührt, wenn neben der Seuche auch noch eine behördliche Anordnung vorliegt.

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Die bestandrechtlichen Normen stellen rein auf den Gebrauch der Bestandsache (den bedungenen Gebrauch derselben) ab, sodass unseres Erachtens eine Seuche daher sowohl mit oder ohne behördliche Anordnung zu einer gänzlichen oder teilweisen Beeinträchtigung des Gebrauchs eines Bestandobjektes führt.

Wie sieht es bei einer teilweisen Nutzungsmöglichkeit und Homeoffice aus?

Sofern das Bestandobjekt noch teilweise genutzt werden kann, wie im Fall einer zeitlich eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit (sei es stunden- oder tageweise), kommt § 1105 ABGB zum Tragen. Damit hat der Bestandnehmer nur in eingeschränkter Weise ein Mietzinsminderungsrecht. Auch das Argument, dass man durch Homeoffice grundsätzlich seine Tätigkeit weiterhin ausüben kann, geht unseres Erachtens ins Leere, da ein Bestandsvertrag über ein Geschäftslokal gerade den Zweck hat, die Ausübung seiner Profession im Bestandsobjekt zu erfüllen.

Wie errechnet sich die Minderung der Miete?

Die Ermittlung der Minderung hat grundsätzlich nach der relativen Berechnungsmethode zu erfolgen. Das heißt, die Minderung des Mietzinses ist nach jenem Verhältnis vorzunehmen, in welchem zur Zeit des Vertragsabschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zum Wert der mangelhaften Sache gestanden haben würde. Sofern dies – was nicht selten der Fall sein könnte – mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre, obliegt die Ermittlung der Minderung des Mietzinses gemäß § 273 ZPO im Ermessen des Richters.

Fällt ein Coworking-Space auch unter das Bestandrecht?

Nach herrschender Ansicht fällt die Kurzzeitvermietung von Arbeitsplätzen (coworking Spaces, shared offices) unter die Bestimmungen des Bestandvertrages (§§ 1090 ff ABGB). Es besteht daher auch dort ein Mietzinsminderungsrecht aufgrund der Covid-19-Pandemie.


Über die Autoren

RA Dr. Christian Prader ist seit 1997 als Rechtsanwalt in Österreich zugelassen. Er gilt als einer der führenden Immobilienexperten in Österreich und berät Mandanten in den Bereichen Immobilien-, Bauträger- sowie im Versicherungsrecht. Christian Prader tritt seit Jahren als Autor zahlreicher Fachpublikationen zum Wohn-, Immobilien-, und Zivilrecht auf. https://www.wohnrecht.at/#team

RAA Dr. Lukas Gottardis ist Rechtsanwaltsanwärter in Innsbruck, ist zudem wissenschaftlicher Leiter des Universitätskurses „IT-Recht und Digitalisierung“ an der Universität Innsbruck sowie Autor zahlreicher Fachbeiträge zum Zivil-, Wohn- und Immobilienrecht. https://www.wohnrecht.at/#team

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Claus Schmidt | © Schrotter
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Das seit diesem Sommer börsennotierte Grazer Energie- und Atomkraft-Scaleup (bzw. je nach Lesart Unicorn) Emerald Horizon hat schon zuvor mit Personal-Entscheidungen auf sich aufmerksam gemacht: Zunächst holte man vergangenes Jahr Ex-Nationalbank-Gouverneur Robert Holzmann, später Ex-FPÖ-Chef Norbert Hofer jeweils in Vice-President-Positionen ins Team. Eine nun verkündete Personalie weist etwas weniger Prominenz, dafür wohl mehr Pragmatismus auf: Der erfahrene österreichische Manager Claus Schmidt übernimmt den Verantwortungsbereich „Organizational Development & Quality Management“.

Ziel: fit für die ambitionierten Pläne

Für Emerald Horizon geht es darum, die gesamte Organisation fit für die ambitionierten Pläne zu machen. Denn sowohl mit dem erst teilweise marktreifen Energiespeichersystem „Dual Store Plus“ als auch mit den geplanten Thorium- und Teilchenbeschleuniger-basierten Mini-Atomkraftwerken „Ades“ (brutkasten berichtete) will man in den kommenden Jahren in die Serienproduktion, um in die weltweite Skalierung zu gehen. Als Produktionspartner hierfür ist die niederländische VDL Groep bereits fixiert.

„Wir kommen aus der Forschung und gehen in die Industrialisierung. Über diesen Übergang entscheidet die Organisation in wesentlichem Maße mit“, sagt Vice President Operations Philipp Pölzl. „Claus Schmidt hat in mehreren Industrien Verantwortung übernommen. Diese Erfahrung holen wir uns an Bord.“ Schmidt bringe mit, was ein Deep-Tech-Unternehmen in der Wachstumsphase brauche: „Struktur, Qualitätsdenken und ein Gespür für Teams“.

Claus Schmidt: 25 Jahre Erfahrung im Top-Management

Konkret kommt der studierte Betriebswirt Schmidt mit mehr als 25 Jahren Erfahrung als CEO und CSO in unterschiedlichen Branchen und Ländern. Er war unter anderem Geschäftsführer der Umdasch Shopfitting Group mit 1.500 Mitarbeitern in 16 Ländern, CEO der Columbia S.r.l. in Italien und der Shoptec k.f.t in Ungarn, CEO der IDEAL Kältetechnik und zuletzt Generalbevollmächtigter der SIMACEK Holding in Wien und Hamburg.

„Emerald Horizon ist in einer Phase, in der aus einer Entwicklung Schritt für Schritt großartige Produktlösungen entstehen. Diese Herausforderung reizt mich enorm, und ich freue mich auf die Arbeit mit diesem großartigen und wachsenden Team“, kommentiert Schmidt.

Ungewöhnlicher Börsengang

In einem durchaus ungewöhnlichen Schritt ging Emerald Horizon Anfang dieses Sommers im Segment „standard market continuous“ an die Wiener Börse. Ungewöhnlich deshalb, weil das erste geplante Produkt „Dual Store Plus“ nach eigenen Angaben teilweise erst in der Prototypenphase ist – konkret der Wärmespeicher „CALStore“; vom geplanten Hauptprodukt „Ades“ gibt es noch keinen Prototypen. Für die kommenden Jahre rechnet das Unternehmen mit Verlusten, was zuletzt zu einem ungewöhnlichen Finanzierungsschritt führte. Dennoch wird das Unternehmen an der Börse bereits mit mehr als einer Milliarde Euro bewertet.

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Miete wegen Corona reduzieren: Diese Punkte müssen beachtet werden

  • In vielen Medien und teilweise auch Fachzeitungen wurde in den letzten Wochen gezielt Thesen gestreut, die einem Mieter in Zusammenhang mit der aktuellen Covid-19-Pandemie keine oder nur eingeschränkte Ansprüche auf gänzlichen oder verhältnismäßigen Mietzinserlass zugestehen.
  • Dies verunsichert viele Mieter sowie vor allem Startups und KMU stark.
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