27.04.2020

Miete wegen Corona reduzieren: Diese Punkte müssen beachtet werden

Viele Startups und KMU möchten in Zeiten des Coronavirus weniger Miete zahlen, um ihre Liquidität zu schonen. Zwei Experten erklären, was es dabei zu beachten gibt.
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Miete reduzieren wegen Corona
(c) Adobe Stock / terovesalainen

In vielen Medien und teilweise auch Fachzeitungen wurde in den letzten Wochen gezielt Thesen gestreut, die einem Mieter in Zusammenhang mit der aktuellen Covid-19-Pandemie keine oder nur eingeschränkte Ansprüche auf gänzlichen oder verhältnismäßigen Mietzinserlass zugestehen. Dies verunsichert viele Mieter sowie  vor allem Startups und KMU stark.

Wen trifft das Corona-Risiko, Vermieter oder Mieter?

Ausschlaggebend für die Mietzinsminderung in Verbindung mit der Covid-19-Pandemie sind die Bestimmungen der §§ 1104, 1105 ABGB. Nach der Bestimmung des § 1104 ABGB muss kein Mietzins entrichtet werden, wenn das Mietobjekt wegen „außerordentlicher Zufälle“ – hierfür zählt das Gesetz beispielhaft das Feuer, den Krieg oder die Seuche auf – nicht gebraucht werden kann.

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Dem Begriff der außerordentlichen Zufälle kann man generell mit einem elementaren Ereignis beschreiben, welches einen größeren Personenkreis betrifft und das von Menschen nicht beherrschbar ist, weshalb auch für dessen Folgen im Allgemeinen von niemanden Ersatz erwartet werden kann. Die uns derzeit beschäftigende Covid-19- Pandemie stellt zweifelsohne einen solchen außerordentlichen Zufall dar, ist damit Tatbestandsmerkmal und berechtigt grundsätzlich zur Minderung der Miete.

Braucht es eine behördliche Anordnung zur Reduktion der Miete?

Nein, es bedarf unseres Erachtens keiner behördlichen Anordnung. Weder dem Gesetz noch den Erläuterungen zur 3. Teilnovelle des ABGB kann entnommen werden, dass ein Minderungsanspruch nur dann gebührt, wenn neben der Seuche auch noch eine behördliche Anordnung vorliegt.

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Die bestandrechtlichen Normen stellen rein auf den Gebrauch der Bestandsache (den bedungenen Gebrauch derselben) ab, sodass unseres Erachtens eine Seuche daher sowohl mit oder ohne behördliche Anordnung zu einer gänzlichen oder teilweisen Beeinträchtigung des Gebrauchs eines Bestandobjektes führt.

Wie sieht es bei einer teilweisen Nutzungsmöglichkeit und Homeoffice aus?

Sofern das Bestandobjekt noch teilweise genutzt werden kann, wie im Fall einer zeitlich eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit (sei es stunden- oder tageweise), kommt § 1105 ABGB zum Tragen. Damit hat der Bestandnehmer nur in eingeschränkter Weise ein Mietzinsminderungsrecht. Auch das Argument, dass man durch Homeoffice grundsätzlich seine Tätigkeit weiterhin ausüben kann, geht unseres Erachtens ins Leere, da ein Bestandsvertrag über ein Geschäftslokal gerade den Zweck hat, die Ausübung seiner Profession im Bestandsobjekt zu erfüllen.

Wie errechnet sich die Minderung der Miete?

Die Ermittlung der Minderung hat grundsätzlich nach der relativen Berechnungsmethode zu erfolgen. Das heißt, die Minderung des Mietzinses ist nach jenem Verhältnis vorzunehmen, in welchem zur Zeit des Vertragsabschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zum Wert der mangelhaften Sache gestanden haben würde. Sofern dies – was nicht selten der Fall sein könnte – mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre, obliegt die Ermittlung der Minderung des Mietzinses gemäß § 273 ZPO im Ermessen des Richters.

Fällt ein Coworking-Space auch unter das Bestandrecht?

Nach herrschender Ansicht fällt die Kurzzeitvermietung von Arbeitsplätzen (coworking Spaces, shared offices) unter die Bestimmungen des Bestandvertrages (§§ 1090 ff ABGB). Es besteht daher auch dort ein Mietzinsminderungsrecht aufgrund der Covid-19-Pandemie.


Über die Autoren

RA Dr. Christian Prader ist seit 1997 als Rechtsanwalt in Österreich zugelassen. Er gilt als einer der führenden Immobilienexperten in Österreich und berät Mandanten in den Bereichen Immobilien-, Bauträger- sowie im Versicherungsrecht. Christian Prader tritt seit Jahren als Autor zahlreicher Fachpublikationen zum Wohn-, Immobilien-, und Zivilrecht auf. https://www.wohnrecht.at/#team

RAA Dr. Lukas Gottardis ist Rechtsanwaltsanwärter in Innsbruck, ist zudem wissenschaftlicher Leiter des Universitätskurses „IT-Recht und Digitalisierung“ an der Universität Innsbruck sowie Autor zahlreicher Fachbeiträge zum Zivil-, Wohn- und Immobilienrecht. https://www.wohnrecht.at/#team

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(c) Standortagentur Tirol

Im Juli wird auf der Streif Golf gespielt. Wo im Jänner die Weltelite mit bis zu 140 km/h in den Zielhang rast, wird jetzt am Grün geputtet, dahinter staffeln sich die Kitzbüheler Alpen in ein sattes Grün, wie es nur der Tiroler Sommer hinbekommt. Im Rasmushof, direkt im Zielgelände, ging es an zwei Tagen allerdings nicht um Hundertstel, sondern um Dekaden: um die Frage, wovon Österreich in zwanzig Jahren leben wird.

Beim Business Angel Summit 2026 im Rasmushof Hotel Kitzbühel trafen am 9. und 10. Juli nationale und internationale Investor:innen auf zwölf ausgewählte österreichische Startups. Das von der Standortagentur Tirol und Austria Wirtschaftsservice (aws) organisierte Event ist die größte Veranstaltung dieser Art in Westösterreich und brachte heuer bereits zum zwölften Mal Kapital, Know-how und Gründungsgeist zusammen.

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Der inhaltliche Bogen des Programms: Mit schönen Bergen allein wird sich der Wohlstand dieses Landes künftig nicht halten lassen, es braucht Innovation. Und dafür braucht es jene Spezies, die sich einmal im Jahr in Kitzbühel trifft: Business Angels, die dort investieren, wo Banken abwinken und Fonds noch nicht hinschauen, nämlich in der frühesten, riskantesten Phase eines Startups.

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Den Auftakt machte die Standortfrage. Ob Europa den Anschluss verloren habe, ob wir, wie es ein Moderator zitierte, schlicht „fucked“ seien? Ex-Telekom-Austria-Chef Boris Nemsic, der Europas Mobilfunkindustrie einst an der Weltspitze erlebte, antwortete: „Wir sind frei, wir sind reich, wir sind eigentlich sehr erfolgreich.“ Die entscheidende Frage laute: „Was machen wir daraus?“ Als Hauptproblem benannte er die Regulierung und das Tempo: Die EU stocke ihre Technologie-Budgets erst ab 2028 auf, während relevante KI-Modelle im Abstand weniger Monate erscheinen. Sein Fazit: „No, we are not fucked yet, weil das ist das Vorspiel.“

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„Beware the AI Wash“: Platz warnt vor der Blase

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Tricentis-Co-Founder Wolfgang Platz | (c) Standortagentur Tirol

Platz beschrieb zudem einen aus seiner Sicht überhitzten Markt, in dem sich das KI-Ökosystem gegenseitig finanziere und Bewertungen von den Umsätzen entkoppelt seien, samt persönlicher Konsequenz: Für 2027, wenn große Tech-Börsengänge ihre Sperrfristen verlieren, rechnet er mit Abverkaufswellen.

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Die zwölf ausgewählten Startups deckten eine Bandbreite von GreenTech bis MedTech ab. Darunter Serwas: Das Startup entwickelte ein System, das Serverleistung bereitstellt und die dadurch entstandene Abwärme zum Heizen von Gebäuden nutzt. Eine Pilotanlage ist seit Frühjahr 2026 im Amraser Schwimmbad in Innsbruck installiert und soll durch die Wärmerückgewinnung sieben Tonnen CO2 pro Jahr einsparen.

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Außerdem mit dabei ist in diesem Jahr das österreichische Spin-off Thyra Imaging, das mit Unterstützung einer aws Preseed-Förderung und der MedUni Wien eine Methode zur frühen Detektion von Neuroinflammation über das Auge entwickelt hat. „Die Netzhaut ist ein direktes Fenster ins Gehirn – das ist die Grundlage unserer Technologie. Wir können Zellen und Mikrostrukturen sichtbar machen, die mit herkömmlicher Bildgebung unsichtbar bleiben. Unser Ziel ist es, neurologische Erkrankungen wie Alzheimer früher zu erkennen – nicht-invasiv und in wenigen Sekunden“, erklärt Mitgründerin Elisabeth Brunner.


Disclaimer: brutkasten war beim Business Angel Summit 2026 in Kitzbühel vor Ort. Die Übernachtungskosten wurden zum Teil von der Austria Wirtschaftsservice (aws) getragen.

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AI Summaries

Miete wegen Corona reduzieren: Diese Punkte müssen beachtet werden

  • In vielen Medien und teilweise auch Fachzeitungen wurde in den letzten Wochen gezielt Thesen gestreut, die einem Mieter in Zusammenhang mit der aktuellen Covid-19-Pandemie keine oder nur eingeschränkte Ansprüche auf gänzlichen oder verhältnismäßigen Mietzinserlass zugestehen.
  • Dies verunsichert viele Mieter sowie vor allem Startups und KMU stark.
  • Zwei Experten erklären daher, was man beachten sollte.

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Miete wegen Corona reduzieren: Diese Punkte müssen beachtet werden

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