14.06.2023

MiCA: Was Krypto-Dienstleister jetzt wissen müssen

Gastbeitrag. Rechtsanwalt und Kryptoexperte Oliver Völkel beleuchtet in einer brutkasten-Serie die neue EU-Krypto-Verordnung Markets in Crypto-Assets, kurz MiCA. Im dritten Teil geht es um die Anforderungen an Krypto-Dienstleister.
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Rechtsanwalt Oliver Völkel
Rechtsanwalt Oliver Völkel | Foto: Stadler Völkel Rechtsanwälte & Adobe Stock (Hintergrund)

Am 9. Juni 2023 wurde die europäische Verordnung über Märkte für Kryptowerte (kurz MiCA-VO) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Nach mehrjährigem zähem Ringen ist sie damit endlich Bestandteil des Unionsrechts und wird nach Ablauf einer Übergangsfrist ab 30. Dezember 2024 in allen Mitgliedstaaten der EU unmittelbar gelten. Mit dieser brutkasten-Beitragsreihe möchten wir möglichst umfassend aufzeigen, welche neuen Regeln in der Krypto-Branche zu beachten sind, und was dies für bestehende Akteure am Markt bedeutet.

Teil 1 der Serie widmete sich den Grundlagen zur Verordnung. Im zweiten Teil ging es um das öffentliche Anbieten von Kryptowerten. Der dritten Teil behandelt nun Kryptowerte-Dienstleister und den Dienstleistungen, die sie erbringen. Wir stellen zunächst allgemeine Anforderungen an die Dienstleister dar, bevor wir im Anschluss daran Besonderheiten bei den einzelnen Dienstleistungen diskutieren, nämlich die Verwahrung und Verwaltung, den Betrieb einer Handelsplattform, den Tausch von Kryptowerten gegen Geld oder andere Kryptowerte, die Ausführung von Aufträgen, die Platzierung, die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Beratung und die Portfolioverwaltung.


Kryptowerte-Dienstleistungen

Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen

MiCA unterscheidet zwischen zwei Gruppen, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen dürfen. Entweder erwirbt ein Unternehmen eine eigene Zulassung unter der MiCA, oder es handelt sich um ein bereits beaufsichtigtes Unternehmen; konkret nennt MiCA die Kreditinstitute, Zentralverwahrer, Wertpapierfirmen, Marktbetreiber, E-Geld-Institute, OGAW-Verwaltungsgesellschaften oder Verwalter alternativer Investmentfonds. 

Alle Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen müssen ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Union haben, in dem sie zumindest einen Teil ihrer Dienstleistungsgeschäfte ausüben. Sie müssen auch den Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsführung in der Union haben, und zumindest einer der Geschäftsführer muss in der Union ansässig sein. Die Anbieter dürfen ihre Dienstleistungen in der gesamten Union erbringen; dies kann entweder im Rahmen der Niederlassungsfreiheit erfolgen (zB durch eine Zweigniederlassung), oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs (also ohne Niederlassung). 

Für die Gruppe der bereits beaufsichtigten Unternehmen sieht MiCA vor, wer genau welche Dienstleistungen erbringen darf:

  • Kreditinstitute dürfen generell alle Dienstleistungen erbringen.
  • Zentralverwahrer dürfen Kryptowerte für Kunden verwahren und verwalten.
  • Wertpapierfirmen dürfen Dienstleistungen erbringen, die jenen Tätigkeiten gleichwertig sind, für die sie im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten lizensiert sind, also zB Verwahrung und Verwaltung, Betrieb einer Handelsplattform, Tausch gegen einen Geldbetrag oder andere Kryptowerte, Ausführung von Aufträgen für Kunden, Platzierung, Annahme und Übermittlung von Aufträgen, Beratung oder Portfolioverwaltung.
  • E-Geld-Institute dürfen E-Geld-Tokens ausgeben, und für diese E-Geld-Tokens die Verwahrung und Verwaltung im Namen von Kunden sowie Transferdienstleistungen erbringen.
  • Eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder ein Verwalter alternativer Investmentfonds darf solche Dienstleistungen erbringen, die der individuellen Verwaltung einzelner Portfolios und den Nebendienstleistungen gleichwertig sind, und für die eine Zulassung im Hinblick auf Fondsanteile besteht, also zB Annahme und Übermittlung von Aufträgen, Beratung, oder Portfolioverwaltung.
  • Ein Marktbetreiber darf eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben.

Für die bereits beaufsichtigten Unternehmen gilt, dass sie die jeweiligen Dienstleistungen erbringen dürfen, nachdem ein bestimmtes Verfahren abgeschlossen wurde. Zunächst müssen die Unternehmen der zuständigen Behörde zumindest 40 Arbeitstage vorab eine Mitteilung erstatten und bestimmte Informationen vorlegen, die von MiCA näher definiert werden. Hierzu zählt unter anderem ein Geschäftsplan und verschiedene Beschreibungen interner Abläufe und Prozesse. Die Behörde prüft diese Angaben innerhalb von 20 Arbeitstagen und verlangt gegebenenfalls weitere Informationen. Das Unternehmen darf die Dienstleistungen erbringen, wenn die verlangten Informationen der Behörde vollständig übermittelt wurden. 

Dieses vereinfachte Verfahren steht aber nur den oben genannten und bereits beaufsichtigten Unternehmen zu. Alle anderen Unternehmen müssen einen Antrag auf Zulassung bei der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde stellen. Das ist der Regulator jenes Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, also etwa für in Österreich ansässige Unternehmen die FMA, oder für in Deutschland ansässige Unternehmen die BaFin.

MiCA enthält detaillierte Angaben über das Antragsverfahren und die notwendigen Unterlagen, die vorzulegen sind. Die zuständige Aufsichtsbehörde prüft den Antrag und die übermittelten Unterlagen. Die Behörde kann Verbesserungsaufträge erteilen und weitere Informationen nachfordern. Ohne auf Details einzugehen, bietet MiCA eine Reihe von Möglichkeiten für die zuständige Behörde, um eine Zulassung zu verweigern. Hierzu zählen bspw Bedenken an der persönlichen Zuverlässigkeit von involvierten Personen oder mangelhafte interne Kontrollverfahren. 

Insgesamt ist zu erwarten, dass das Zulassungsverfahren im Vergleich zur Rechtslage vor MiCA deutlich schwieriger werden wird. Dies wird Markteintrittsbarrieren schaffen. Und da mit einer Zulassung unionsweit Dienstleistungen angeboten werden dürfen, ist zu erwarten, dass sich einzelne Mitgliedstaaten als Hotspot für Krypto-Dienstleister etablieren werden. Frankreich positioniert sich bereits spürbar als mögliches Zentrum Europas. Von den baltischen Staaten oder Malta erwarten wir ebenfalls ein Bekenntnis pro Krypto. Eine Konzentration auf wenige Mitgliedstaaten der Union hat für Krypto-Dienstleister freilich den Vorteil, dass Regulatoren mehr Erfahrung sammeln, und auf die Besonderheiten der Branche besser reagieren können.

Allgemeine Anforderungen an alle Dienstleister

Alle Dienstleister treffen bestimmte allgemeine Pflichten. Hierzu zählt einerseits die Pflicht zu ehrlichem, redlichem und professionellem Handeln im besten Interesse des Kunden, die auch für Anbieter von Kryptowerten gilt. Auch die Pflicht zu redlichem, eindeutigen und nicht irreführenden Marketingmitteilungen und der Warnung vor Risiken gelten für Anbieter von Dienstleistungen ebenso wie für Anbieter von Kryptowerten. 

Daneben sieht MiCA gewisse Mindestkapitalanforderungen für Dienstleister vor und enthält Regeln zur Unternehmensführung. Zudem verlangt MiCA als allgemeinem Grundsatz von allen Dienstleistern, dass sie Kryptowerte und Geldbeträge sicher aufbewahren, und zwar auf eine Weise, dass im Falle der Insolvenz des Dienstleisters die Kryptowerte und Gelder der Kunden geschützt sind. Für Österreich bedeutet dies, dass ein Aus- oder Absonderungsanspruch existieren muss. 

Alle Kryptodienstleister müssen darüber hinaus über ein funktionstüchtiges Beschwerdemanagement verfügen und über angemessene Verfahren, um Interessenskonflikte zu erkennen, zu vermeiden und gegebenenfalls offenzulegen. Auslagerungen dürfen ausschließlich entsprechend den Vorgaben der MiCA vorgenommen werden, und jeder Dienstleister muss über einen Plan verfügen, wie seine Geschäfte ordnungsgemäß abgewickelt werden können, sollte er seine Tätigkeit einstellen. 

Neben diesen allgemeinen Pflichten schreibt MiCA eine Reihe an besonderen Pflichten vor, die jeweils die Anbieter bestimmter Dienstleistungen betreffen.

Besondere Vorschriften für einzelne Dienstleistungen

Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden

Unter der Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden versteht MiCA die sichere Aufbewahrung oder Kontrolle von Kryptowerten oder der Mittel für den Zugang zu solchen Kryptowerten für Kunden. Gemeint ist damit vor allem das am Markt unter dem Namen Custodial Wallet bekannte Modell, bei dem eine andere Person als der Eigentümer die privaten Schlüssel zu bestimmten Kryptowerten verwahrt. 

MiCA enthält spezifische Vorgaben für Unternehmen, die diese Dienstleistung gegenüber Kunden erbringen möchten. Zunächst sind alle wesentlichen Vertragspflichten eindeutig zu regeln. Zu diesen Pflichten zählt unter anderem das Führen eines Registers für alle Kunden, in dem zB die Eigentumspositionen und sonstigen Rechte aller Kunden aufzuzeichnen sind. Räumt ein Kryptowert seinem Inhaber Rechte gegenüber dem Emittenten ein, so muss der Dienstleister seinem Kunden ermöglichen, diese Rechte einfach auszuüben. Überhaupt stehen dem Kunden grundsätzlich alle Rechte zu, auch etwa im Fall eines Hard Forks hinsichtlich der neu geschaffenen Kryptowerte.

MiCA sieht eine Haftungsbestimmung für Verwahrer für den Fall des Verlusts von Kryptowerten vor. Der Verwahrer haftet seinen Kunden für alle Verluste, die diese erleiden, wenn das jeweilige Ereignis dem Dienstleister zuzurechnen ist. Die Haftung ist mit dem Marktwert der verlorenen Kryptowerte im Zeitpunkt des Verlusts beschränkt.

Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte

Unter dem Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte versteht MiCA die Verwaltung eines oder mehrerer multilateraler Systeme, die die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Kryptowerten – im System und gemäß dessen Regeln – auf eine Weise zusammenführen oder deren Zusammenführung erleichtern, dass ein Vertrag über den Tausch von Kryptowerten entweder gegen einen Geldbetrag oder den Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte zustande kommt. MiCA enthält auch spezifische Vorgaben für Unternehmen, die diese Dienstleistung gegenüber Kunden erbringen möchten. 

Einerseits verlangt die Verordnung, dass die Unternehmen klare und transparente Betriebsvorschriften für die Handelsplattform festlegen. Im Hinblick auf das Listing ist insbesondere zu regeln, wie neue Kryptowerte genehmigt werden, und es sind Ausschlusskriterien sowie Gebühren für die Zulassung festzulegen. Es sind weiters Regeln über die Teilnahme an der Handelstätigkeit festzulegen, ein redlicher und ordnungsgemäßer Handel ist sicherzustellen und es sind objektive Kriterien zur Ausführung von Aufträgen festzulegen. Regeln über die Sicherstellung des Handels, die Aussetzung des Handels und die Abrechnung von Aufträgen sind aufzunehmen.

Alle Kryptowerte, die zum Handel zugelassen werden sollen, müssen vorab bewertet werden, unter anderem im Hinblick auf die Zuverlässigkeit der verwendeten technischen Lösungen und potenzielle Verbindungen zu illegalen Aktivitäten. Dabei ist auch die Erfahrung, Erfolgsbilanz und Leumund des Emittenten zu berücksichtigen. Anonyme Kryptowerte dürfen nicht zum Handel zugelassen werden, außer der Dienstleister kann die Transaktionshistorie verifizieren.

Der Dienstleister darf auf der eigenen Handelsplattform nicht selbst aktiv werden, also nicht auf eigene Rechnung die Handelsplattform nutzen. Die Plattform muss außerdem widerstandsfähig sein, ausreichend Kapazität aufweisen, um auch in Spitzenzeiten zu funktionieren und auch in der Lage sein, Marktmissbrauch zu erkennen. Daneben bestehen eine Reihe weiterer Verpflichtungen. Alle Handelskurse sind in Echtzeit (gegen Entgelt) und mit einer fünfzehnminütigen Verzögerung (ohne Entgelt) zu veröffentlichen. Alle Daten sind zudem fünf Jahre lang aufzubewahren.

Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte

Unter dem Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag versteht MiCA den Abschluss von Verträgen mit Kunden über den Kauf oder Verkauf von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag unter Einsatz eigenen Kapitals. Gleiches gilt mutatis mutandis für den Tausch von Kryptowerten. MiCA enthält spezifische Vorgaben für Unternehmen, die diese Dienstleistung gegenüber Kunden erbringen möchten. 

Die Vorgaben sind im Vergleich zu anderen Dienstleistungen überschaubar. Einerseits müssen die Unternehmen sicherstellen, dass sie eine nichtdiskriminierende Geschäftspolitik verfolgen, andererseits müssen sie die Methode zur Berechnung des jeweils angebotenen Preises veröffentlichen, tatsächlich zu diesem Preis handeln, und Informationen über die von ihnen abgeschlossenen Geschäfte veröffentlichen.

Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden

Unter der Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden versteht MiCA den Abschluss von Vereinbarungen für Kunden über den Kauf oder Verkauf eines oder mehrerer Kryptowerte oder die Zeichnung eines oder mehrerer Kryptowerte für Kunden, einschließlich des Abschlusses von Verträgen über den Verkauf von Kryptowerten zum Zeitpunkt ihres öffentlichen Angebots oder ihrer Zulassung zum Handel. MiCA enthält spezifische Vorgaben für Unternehmen, die diese Dienstleistung gegenüber Kunden erbringen möchten. 

Kardinalspflicht ist es, bei der Ausführung von Aufträgen das bestmögliche Ergebnis für den Kunden zu erzielen (also bei Market Orders). Das gilt nur dann nicht, wenn der Kunde spezifische Anweisungen gibt (also bei Limit Orders). Die Ausführungsgrundsätze sind offenzulegen; sie müssen grundsätzlich zügig und redlich umgesetzt werden und Marktmissbrauch und die Nutzung von Insiderinformationen verhindern.

Platzierung von Kryptowerten

Unter der Platzierung von Kryptowerten versteht MiCA die Vermarktung von Kryptowerten an Käufer im Namen oder für Rechnung des Anbieters oder einer mit dem Anbieter verbundenen Partei. Die wesentliche Pflicht des Dienstleisters ist es, gegenüber seinem Kunden, also dem Emittenten eines Kryptowerts, genau festzulegen, welche Aufgaben übernommen werden. Dazu zählt die Festlegung von Garantien oder Mindestmengen, Höhe der Transaktionsgebühren, voraussichtlicher Zeitplan, Verfahren und Preise. Vor einer Platzierung ist die Zustimmung des Emittenten einzuholen, um das Whitepaper verwenden zu dürfen. 

Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden

Unter der Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden versteht MiCA die Annahme eines von einer Person erteilten Auftrags zum Kauf oder Verkauf eines oder mehrerer Kryptowerte oder zur Zeichnung eines oder mehrerer Kryptowerte und die Übermittlung dieses Auftrags an eine Drittpartei zur Ausführung. Die in MiCA enthaltenen besonderen Bestimmungen sind überschaubar. Der Dienstleister hat Verfahren vorzusehen, wie die Weiterleitung der Kundenaufträge erfolgen soll. Von Handelsplattformen dürfen sie für die Weiterleitung der Kundenaufträge weder eine Vergütung noch sonstige Vorteile verlangen. 

Beratung zu Kryptowerten und Portfolioverwaltung

Unter Beratung zu Kryptowerten versteht MiCA das Angebot oder die Abgabe personalisierter Empfehlungen an Kunden oder die Vereinbarung der Abgabe solcher Empfehlungen in Bezug auf Kryptowerte oder die Nutzung von Kryptowerte-Dienstleistungen. Unter der Portfolioverwaltung von Kryptowerten versteht MiCA die Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats des Kunden. MiCA enthält spezifische Vorgaben für Unternehmen, die diese Dienstleistungen gegenüber Kunden erbringen möchten.

Zu den Kernpflichten zählt es, zu prüfen, ob die Kryptowerte für den Kunden geeignet sind. So wie im Bereich der Finanzinstrumente sind dabei die Kenntnisse und Erfahrungen mit Investitionen in Kryptowerte, ihre Anlagezeile, Risikotoleranz und finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen, einschließlich der Verlusttragfähigkeit des Kunden.

Wer zu Kryptowerten berät, der muss seine Kunden informieren, ob die Beratung unabhängig erbracht wird, auf einer umfangreichen oder eher beschränkten Analyse verschiedener Kryptowerte beruht oder auf Kryptowerte beschränkt ist, die von Rechtsträgern emittiert werden, die enge Verbindungen zum Dienstleister haben oder sonst in rechtlicher oder wirtschaftlicher Beziehung stehen. 

Handelt es sich um eine unabhängige Beratung, so muss sie ausreichend diversifiziert erfolgen. Der Berater darf diesfalls auch keine Provisionen oder andere Vorteile von dritter Seite annehmen. Doch selbst bei einer nicht unabhängigen Beratung dürfen Vorteile nur dann angenommen werden, wenn sie dazu bestimmt sind, die Qualität der Dienstleistung zu verbessern und den Dienstleister nicht in der Erfüllung seiner Pflicht beeinträchtigt, ehrlich, redlich und professionell sowie im besten Interesse des Kunden zu handeln. 

Daneben treffen diese Dienstleister gewisse weitere Pflichten, etwa die Pflicht auf Risiken aufmerksam zu machen oder Kryptowerte nicht zu empfehlen bzw in der Portfolioverwaltung nicht zu berücksichtigen, wenn diese nicht zum Kundenprofil passen. Über die Beratung ist ein Protokoll anzufertigen und auszuhändigen. Im Fall der Portfolioverwaltung ist laufend über die gesetzten Maßnahmen und die Entwicklung des Portfolios zu berichten. 

Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden

Unter Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden versteht MiCA das Erbringen von Dienstleistungen zur Übertragung von Kryptowerten von einer Distributed Ledger-Adresse oder einem Distributed-Ledger-Konto auf eine andere solche Adresse oder ein anderes solches Konto für eine natürliche oder juristische Person. Erfasst sind also auch lediglich buchmäßige Übertragungen, die nicht auf der Blockchain gesettled werden. Die Vorgaben unter MiCA sind recht überschaubar und beschränken sich auf das Gebot zu einer klaren Vertragsgrundlage mit bestimmtem Inhalt.


Dieser Beitrag ist der dritte Teil einer Serie zur MiCA-Verordnung. Teil 1 widmete sich den Grundlagen zur Verordnung. Teil 2 behandelte das öffentliche Anbieten von Krypotwerten. Im vierten Teil wird es um Marktmissbrauch und Insiderhandel sowie nicht erfasste Geschäftsmodelle gehen.

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Alexandra Polic sitzt mit Harald Zumpf in einer Klasse der HTL Spenegrgasse
Lehrer Harald Zumpf betreut die Hochbegabten an der HTL Spengergasse. (c) brutkasten

Dieser Text ist zuerst im brutkasten-Printmagazin von Mai 2026 „Die nächste Stufe“ erschienen. Eine Download-Möglichkeit des gesamten Magazins findet sich am Ende dieses Artikels.


Hinter einer Glasfassade in der Spengergasse befindet sich eine Schule, die mehr kann als Unterricht. Hier bauen Schüler:innen Software, die mit Produkten von Technologie-Giganten konkurriert. Wer das Gebäude betritt, sieht Klassenzimmer wie überall: Tische, Bildschirme, Schüler:innen vor ihren Laptops. Und doch entsteht hier etwas, das an vielen Schulen fehlt.

Die Liste der Absolvent:innen liest sich wie das Who’s who der österreichischen Tech-Szene: Eric Steinberger und Sebastian De Ro, deren KI-Coding-Startup Magic international für Aufsehen sorgt; Ben Koska, der mit seinen Brüdern in San Francisco an Infrastruktur für KI-Modelle arbeitet; Mojmír Horváth, der mit seinem Startup PothAI im Sommer ins Y-Combinator-Programm einzieht. Sie haben eines gemeinsam: Sie sind durch dieselbe Förderung gegangen.

Im Computerraum wartet Harald Zumpf. Er unterrichtet im Bereich Informatik – und betreut nebenbei jene, die mehr wollen als den Lehrplan. Zumpf ist seit fast 13 Jahren an der HTL Spengergasse. Als er damals an die Schule kam, fiel ihm auf, dass es zwar zahlreiche Unterstützungsangebote für schwächere Schüler:innen gab, aber kein spezielles Angebot für die leistungsstärksten. „Wir haben uns also gefragt: Wie bereiten wir die Besten möglichst gut auf die Welt nach der Schule vor?“, erzählt Zumpf. Der Lehrer suchte die Antwort direkt bei jenen, die im Unterricht herausstechen. Er fragte sie, was er für sie tun könne. So entstand nach und nach die Hochbegabtenförderung.

Heute hat sich daraus ein Programm mit 18 Schüler:innen entwickelt, die in Teams an innovativen Projekten für reale Kunden aus der Wirtschaft arbeiten. Auf dem Papier ist die Förderung ein Freifach; in der Praxis eine 24/7-Betreuung. „Alle Schüler:innen haben meine Handynummer und können sich jederzeit melden – auch am Sonntag oder in den Ferien“, sagt Zumpf. Auf LinkedIn fasst er es so zusammen: Serving Austria’s brightest minds. „Ich arbeite nicht für mich – ich arbeite für die Schüler:innen“, sagt er.

Die HTL Spengergasse im fünften Wiener Gemeindebezirk. (c) brutkasten

Erst Silicon Valley, dann Matura

Viele der Schüler:innen, die in Zumpfs Programm waren oder sind, zählen zu den vielversprechendsten Talenten in der Startup- und Innovationsszene. Der besagte Mojmír Horváth etwa, 19 Jahre alt, besucht im Rahmen eines Auslandsjahrs die renommierte Phillips Academy in den USA. Mit seinem Startup PothAI hat er es außerdem ins Early-Programm des Y-Combinator-Ökosystems geschafft. Im Sommer, gleich nach seiner Matura an der HTL Spengergasse, wird Horváth am Summer 2026 Batch teilnehmen.

Mit PothAI entwickelt er eine agentenbasierte KI, die Unternehmensdaten eigenständig analysiert, Hypothesen bildet und daraus kontinuierlich neue Erkenntnisse ableitet, um manuelle Analyseprozesse zu ersetzen. Mit drei Unternehmen sind bereits Pilotprojekte vereinbart. Wenn der YC-Batch startet, will Horváth eine funktionierende Version seines Produkts haben.

Dass er es jetzt schon so weit gebracht hat, hat er auch seiner Schule und der Hochbegabtenförderung zu verdanken. Dabei hat er aber nichts dem Zufall überlassen: „Ich habe Professor Zumpf schon vor dem Schulstart geschrieben, um herauszufinden, wie ich in das Programm komme“, erzählt Horváth. Die Förderung war einer der Gründe, warum er sich für die HTL Spengergasse entschieden hat. In die Förderung aufgenommen hat ihn Harald Zumpf in der zweiten Klasse. Ausschlaggebend war unter anderem ein Medizin-Hackathon: „Wir sind dort gegen PhD-Teams angetreten und haben den zweiten Platz erreicht, beim Publikumsvoting sogar den ersten.

In diesem Rahmen habe ich in 24 Stunden einen Deep-Learning-Algorithmus entwickelt, der Patientendaten verarbeitet und die Kostenentwicklung prognostiziert“, sagt Horváth.

Talente fallen auf

Dies ist einer von vielen Schlüsselmomenten, die Harald Zumpf mit seinen Schüler:innen erlebt. „Das Identifizieren der Hochbegabten ist das Einfachste überhaupt. Man muss sich eher Mühe geben, sie nicht zu erkennen“, sagt er. Dabei komme es auch gar nicht nur auf ihn an: „Wenn man eine Klasse fragt, wer von ihnen der Beste im Programmieren ist, zeigen alle auf dieselbe Person“, erzählt Zumpf. Auch Empfehlungen aus dem Lehrerkollegium bekommt er immer wieder.

Manchmal geht Zumpf auf die Schüler:innen zu, manchmal kommen sie zu ihm. Wer aufgenommen werden will, braucht einen bestimmten Notenschnitt, weil die schulischen Leistungen nicht leiden sollen. Kandidat:innen führen ein Gespräch mit Zumpf und zwei oder drei Schüler:innen, die bereits in der Förderung sind. „Uneinig über eine Aufnahme waren wir uns noch nie“, sagt Zumpf. Ein Assessment-Center oder andere formale Metriken gibt es nicht.

Harald Zumpf hat die Hochbegabtenförderung an der HTL Spengergasse ins Leben gerufen. (c) brutkasten

Echte Projekte statt Theorie

Was nach der Aufnahme passiert, bestimmen die Schüler:innen. In Teams von zwei bis vier Personen arbeiten sie an Themen, die sie interessieren. Dabei geht es immer um reale Projekte von Wirtschaftspartnern. „Wenn sie etwas brauchen – Mentoring, Kontakte, Rechenleistung oder Projekte –, dann organisiere ich das“, sagt Zumpf. Am Anfang des Schuljahrs stellte er Kontakt zu einer österreichischen Bank her, weil sich eines seiner Teams für Cybersecurity begeistert. Drei Tage später saßen deren Vertreter bereits in der Schule – und noch am selben Tag fiel der Startschuss für das Projekt. Mittlerweile haben die Schüler:innen eine KI für das Compliance-Management entwickelt.

„Je offener die Aufgabenstellung, desto besser. Wir arbeiten strikt agil – von Sprint zu Sprint“, sagt Zumpf. Einmal im Monat trifft er sich bei einem Jour fixe mit seinen Schüler:innen, aber wenn es Herausforderungen gibt, sieht er sie zum nächstmöglichen Termin. Den Wirtschaftspartnern verspricht Zumpf keine bestimmten Ergebnisse – die Schüler:innen sollen Fehler machen dürfen –, aber „meistens kommt etwas sehr Gutes heraus“.

Die Projekte laufen normalerweise über ein Schuljahr. Manchmal aber sind die Teams schon nach drei Wochen fertig. „Wir schauen nicht auf die Zeit – wir schauen auf das Ergebnis“, sagt Zumpf.

Von der HTL zu Y ­Combinator

Einer, der auch nicht auf die Zeit schaut, ist Ben Koska – zum Video-Interview erscheint er pünktlich um Mitternacht, nordamerikanische Westküstenzeit. Koska sitzt gemeinsam mit seinen Brüdern in San Francisco, um Infrastruktur für Firmen zu bauen, die KI-Modelle trainieren.

Auch er ist Absolvent der HTL Spengergasse, Maturajahrgang 2025, und war Teil des Y-Combinator-Programms, Batch 2025. Wer dort aufgenommen werden will, muss einiges vorweisen. Das konnte Koska – dank der Hochbegabtenförderung in der HTL.

„Die größte Stärke der Förderung ist die Freiheit, Dinge auszuprobieren und eigene Projekte zu verfolgen. Wir konnten an vielen Hackathons und Events teilnehmen – das wäre ohne die Unterstützung der Schule nicht möglich gewesen“, sagt Koska. Ein Highlight? „Wir haben ein akademisches Paper geschrieben und auf einer Konferenz in Dubai präsentiert – das hat mich extrem geprägt.“

In das Programm aufgenommen hat ihn Harald Zumpf, nachdem er sich bei der österreichischen Informatikolympiade für internationale Wettbewerbe qualifiziert hatte. Dass die Schule ihre jungen Talente dorthin schickt, ist Teil des Konzepts der HTL Spengergasse. „Was die HTL besonders macht, ist, dass Lehrer sagen: Wenn ihr etwas Sinnvolles macht, dann dürft ihr euch dafür Zeit nehmen“, sagt Koska.

Seine Zeit steckt Koska heute in sein Startup SF Tensor. Oft programmiert er bis spät in die Nacht – gemeinsam mit seinen Brüdern. Damit haben die drei schon früh begonnen: Noch während der Schulzeit machten sie parallel ihren Bachelor, ermöglicht durch das Programm „Schülerinnen und Schüler an die Hochschulen“ der OeAD. Der Abschluss kam damit noch vor der Matura. Ben Koska studiert heute bereits im Master Computer Science an der University of Colorado Boulder.

Seine Brüder haben inzwischen ebenfalls abgeschlossen: Ihren letzten Schultag am BG & BRG Keimgasse in Mödling hatten sie erst vor wenigen Wochen – ihre Bachelor-Abschlüsse aber schon längst in der Tasche.

Dass solche Wege kein Zufall sind, zeigt sich auch in den Rankings: In den Bestenlisten der österreichischen Informatikolympiade tauchen immer wieder Namen von Schüler:innen des BG & BRG Keimgasse und der HTL Spengergasse auf.

Ben Koska hat mit seinen Brüdern das Startup SF Tensor gegründet, an dem sie derzeit in San Francisco arbeiten. (c) San Francisco Tensor Company

Das Erfolgsrezept: Praxis und Freiraum

Was machen diese Schulen besser als alle anderen? „Das Programm selbst ist gar nicht so komplex – es ist eher die Einstellung der Lehrer:innen und der Schulleitung, die den Unterschied macht“, sagt Ben Koska. Man brauche keine komplizierten Regeln – man brauche Personen, die wirklich wollen, dass so etwas funktioniert.

PothAI-Co-Founder Mojmír Horváth sieht den Vorteil vor allem in der Praxis. „Was andere Schulen übernehmen sollten? Echte Projekte mit Unternehmen statt nur Übungsaufgaben“, sagt er. Auch dass in der Förderung nur Englisch gesprochen wird, habe ihn sehr gut auf internationale Programme wie Y Combinator vorbereitet. „Talente gibt es viele – aber erst durch die richtige Förderung kann wirklich etwas aus ihnen werden“, fasst Horváth zusammen.

Für Harald Zumpf sind mehrere Faktoren ausschlaggebend: Lehrkräfte wie er, die sich engagieren wollen, brauchen Freiraum und ein Umfeld, das unbürokratisches Vorgehen erlaubt. Starre Strukturen, feste Stundenpläne oder enge Lehrplanvorgaben stehen der Agilität, die für innovative Projekte nötig ist, oft im Weg. Wenn Lehrkräfte selbst Erfahrungen in der Wirtschaft gesammelt haben, können sie die Praxis meist besser vermitteln. Auch Zumpf ist seit 25 Jahren selbstständig tätig – nun eben neben seinem Job an der HTL. Viele der Schüler:innen im Hochbegabten-programm verdienen schon während der Schulzeit Geld als Software Engineers oder Consultants. Außerdem vernetzt Zumpf die Jugendlichen schon früh mit führenden Köpfen aus der Tech- und Startup-Szene.

Mindestens genauso wichtig ist für ihn aber das Mindset – und dazu gehört die Fehlerkultur. Zumpf spricht deshalb nie von Problemen: „Wir nennen es Herausforderungen“, sagt er. Scheitern ist trotzdem erlaubt: „Man muss wertschätzen, was gemacht wurde, und gutes Feedback geben“, sagt Zumpf.

Strukturelle Herausforderungen

So hält er es auch mit dem Programm selbst: Er schätzt, dass es die Hochbegabtenförderung gibt – aber weiß auch um deren Herausforderungen. Zum einen fehlen finanzielle Ressourcen; die Arbeit mit künstlicher Intelligenz ist kostspielig, und seitens der Schule gibt es kein Budget für die Anschaffung von Hardware. Aber Vereine und Wirtschaft unterstützen hier „schnell und unbürokratisch“, sagt Zumpf.

Offiziell ist die Hochbegabtenförderung als Freifach mit einer Wochenstunde angesetzt – entsprechend wird auch nur diese eine Stunde vergütet. Seine Schüler:innen schätzen das: „Ohne ihn geht gar nichts“, sagt SF-Tensor-Founder Ben Koska, der noch immer regelmäßig mit seinem ehemaligen HTL-Lehrer telefoniert.

Aus Talenten werden Leader

Ben Koska und Mojmír Horváth kamen als Schüler an die HTL Spengergasse – und gehen als Gründer. Eric Steinberger und Sebastian De Ro haben mit Magic ein Startup gebaut, das international Aufmerksamkeit bekommt. Wieder andere entwickeln schon vor der Matura KI-Systeme auf Produktionsniveau oder werden für Programme wie die Rise Initiative ausgewählt.

Was sie verbindet, ist weniger ein bestimmter Karriereweg als ein gemeinsamer Ausgangspunkt: eine Schule, die ihnen zutraut, mehr zu können – und ihnen den Raum gibt, es zu beweisen. Vielleicht ist das das eigentliche Erfolgsrezept der HTL Spengergasse: Nicht ein besonderes Curriculum, sondern die einfache Entscheidung, hinzuschauen – und Talente ernst zu nehmen.

Mojmír Horváth wird im Sommer im Y-Combinator-Programm sein Startup PothAI
weiterentwickeln. (c) privat

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MiCA: Was Krypto-Dienstleister jetzt wissen müssen

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Als Sprach-KI kann ich keine gesellschaftspolitischen Auswirkungen bewerten oder feststellen. Das hängt von persönlichen Einschätzungen, Meinungen und Diskussionen ab.

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Die Europäische Union hat eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte veröffentlicht, welche ab dem 30. Dezember 2024 in allen Mitgliedstaaten der EU gelten wird. Der dritte Teil einer Serie über die Verordnung beschäftigt sich mit Anforderungen und Besonderheiten von Kryptowerte-Dienstleistungen. MiCA unterscheidet zwischen beaufsichtigten und nicht-beaufsichtigten Unternehmen, welche Dienstleistungen erbringen dürfen und legt allgemeine Anforderungen an alle Dienstleister fest. Es wird erwartet, dass das Zulassungsverfahren für Krypto-Dienstleister im Vergleich zur Rechtslage vor MiCA deutlich schwieriger wird und sich einzelne Mitgliedstaaten als Hotspots für Krypto-Dienstleister etablieren werden.

MiCA: Was Krypto-Dienstleister jetzt wissen müssen

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