14.06.2023

MiCA: Was Krypto-Dienstleister jetzt wissen müssen

Gastbeitrag. Rechtsanwalt und Kryptoexperte Oliver Völkel beleuchtet in einer brutkasten-Serie die neue EU-Krypto-Verordnung Markets in Crypto-Assets, kurz MiCA. Im dritten Teil geht es um die Anforderungen an Krypto-Dienstleister.
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Rechtsanwalt Oliver Völkel
Rechtsanwalt Oliver Völkel | Foto: Stadler Völkel Rechtsanwälte & Adobe Stock (Hintergrund)

Am 9. Juni 2023 wurde die europäische Verordnung über Märkte für Kryptowerte (kurz MiCA-VO) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Nach mehrjährigem zähem Ringen ist sie damit endlich Bestandteil des Unionsrechts und wird nach Ablauf einer Übergangsfrist ab 30. Dezember 2024 in allen Mitgliedstaaten der EU unmittelbar gelten. Mit dieser brutkasten-Beitragsreihe möchten wir möglichst umfassend aufzeigen, welche neuen Regeln in der Krypto-Branche zu beachten sind, und was dies für bestehende Akteure am Markt bedeutet.

Teil 1 der Serie widmete sich den Grundlagen zur Verordnung. Im zweiten Teil ging es um das öffentliche Anbieten von Kryptowerten. Der dritten Teil behandelt nun Kryptowerte-Dienstleister und den Dienstleistungen, die sie erbringen. Wir stellen zunächst allgemeine Anforderungen an die Dienstleister dar, bevor wir im Anschluss daran Besonderheiten bei den einzelnen Dienstleistungen diskutieren, nämlich die Verwahrung und Verwaltung, den Betrieb einer Handelsplattform, den Tausch von Kryptowerten gegen Geld oder andere Kryptowerte, die Ausführung von Aufträgen, die Platzierung, die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Beratung und die Portfolioverwaltung.


Kryptowerte-Dienstleistungen

Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen

MiCA unterscheidet zwischen zwei Gruppen, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen dürfen. Entweder erwirbt ein Unternehmen eine eigene Zulassung unter der MiCA, oder es handelt sich um ein bereits beaufsichtigtes Unternehmen; konkret nennt MiCA die Kreditinstitute, Zentralverwahrer, Wertpapierfirmen, Marktbetreiber, E-Geld-Institute, OGAW-Verwaltungsgesellschaften oder Verwalter alternativer Investmentfonds. 

Alle Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen müssen ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Union haben, in dem sie zumindest einen Teil ihrer Dienstleistungsgeschäfte ausüben. Sie müssen auch den Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsführung in der Union haben, und zumindest einer der Geschäftsführer muss in der Union ansässig sein. Die Anbieter dürfen ihre Dienstleistungen in der gesamten Union erbringen; dies kann entweder im Rahmen der Niederlassungsfreiheit erfolgen (zB durch eine Zweigniederlassung), oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs (also ohne Niederlassung). 

Für die Gruppe der bereits beaufsichtigten Unternehmen sieht MiCA vor, wer genau welche Dienstleistungen erbringen darf:

  • Kreditinstitute dürfen generell alle Dienstleistungen erbringen.
  • Zentralverwahrer dürfen Kryptowerte für Kunden verwahren und verwalten.
  • Wertpapierfirmen dürfen Dienstleistungen erbringen, die jenen Tätigkeiten gleichwertig sind, für die sie im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten lizensiert sind, also zB Verwahrung und Verwaltung, Betrieb einer Handelsplattform, Tausch gegen einen Geldbetrag oder andere Kryptowerte, Ausführung von Aufträgen für Kunden, Platzierung, Annahme und Übermittlung von Aufträgen, Beratung oder Portfolioverwaltung.
  • E-Geld-Institute dürfen E-Geld-Tokens ausgeben, und für diese E-Geld-Tokens die Verwahrung und Verwaltung im Namen von Kunden sowie Transferdienstleistungen erbringen.
  • Eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder ein Verwalter alternativer Investmentfonds darf solche Dienstleistungen erbringen, die der individuellen Verwaltung einzelner Portfolios und den Nebendienstleistungen gleichwertig sind, und für die eine Zulassung im Hinblick auf Fondsanteile besteht, also zB Annahme und Übermittlung von Aufträgen, Beratung, oder Portfolioverwaltung.
  • Ein Marktbetreiber darf eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben.

Für die bereits beaufsichtigten Unternehmen gilt, dass sie die jeweiligen Dienstleistungen erbringen dürfen, nachdem ein bestimmtes Verfahren abgeschlossen wurde. Zunächst müssen die Unternehmen der zuständigen Behörde zumindest 40 Arbeitstage vorab eine Mitteilung erstatten und bestimmte Informationen vorlegen, die von MiCA näher definiert werden. Hierzu zählt unter anderem ein Geschäftsplan und verschiedene Beschreibungen interner Abläufe und Prozesse. Die Behörde prüft diese Angaben innerhalb von 20 Arbeitstagen und verlangt gegebenenfalls weitere Informationen. Das Unternehmen darf die Dienstleistungen erbringen, wenn die verlangten Informationen der Behörde vollständig übermittelt wurden. 

Dieses vereinfachte Verfahren steht aber nur den oben genannten und bereits beaufsichtigten Unternehmen zu. Alle anderen Unternehmen müssen einen Antrag auf Zulassung bei der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde stellen. Das ist der Regulator jenes Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, also etwa für in Österreich ansässige Unternehmen die FMA, oder für in Deutschland ansässige Unternehmen die BaFin.

MiCA enthält detaillierte Angaben über das Antragsverfahren und die notwendigen Unterlagen, die vorzulegen sind. Die zuständige Aufsichtsbehörde prüft den Antrag und die übermittelten Unterlagen. Die Behörde kann Verbesserungsaufträge erteilen und weitere Informationen nachfordern. Ohne auf Details einzugehen, bietet MiCA eine Reihe von Möglichkeiten für die zuständige Behörde, um eine Zulassung zu verweigern. Hierzu zählen bspw Bedenken an der persönlichen Zuverlässigkeit von involvierten Personen oder mangelhafte interne Kontrollverfahren. 

Insgesamt ist zu erwarten, dass das Zulassungsverfahren im Vergleich zur Rechtslage vor MiCA deutlich schwieriger werden wird. Dies wird Markteintrittsbarrieren schaffen. Und da mit einer Zulassung unionsweit Dienstleistungen angeboten werden dürfen, ist zu erwarten, dass sich einzelne Mitgliedstaaten als Hotspot für Krypto-Dienstleister etablieren werden. Frankreich positioniert sich bereits spürbar als mögliches Zentrum Europas. Von den baltischen Staaten oder Malta erwarten wir ebenfalls ein Bekenntnis pro Krypto. Eine Konzentration auf wenige Mitgliedstaaten der Union hat für Krypto-Dienstleister freilich den Vorteil, dass Regulatoren mehr Erfahrung sammeln, und auf die Besonderheiten der Branche besser reagieren können.

Allgemeine Anforderungen an alle Dienstleister

Alle Dienstleister treffen bestimmte allgemeine Pflichten. Hierzu zählt einerseits die Pflicht zu ehrlichem, redlichem und professionellem Handeln im besten Interesse des Kunden, die auch für Anbieter von Kryptowerten gilt. Auch die Pflicht zu redlichem, eindeutigen und nicht irreführenden Marketingmitteilungen und der Warnung vor Risiken gelten für Anbieter von Dienstleistungen ebenso wie für Anbieter von Kryptowerten. 

Daneben sieht MiCA gewisse Mindestkapitalanforderungen für Dienstleister vor und enthält Regeln zur Unternehmensführung. Zudem verlangt MiCA als allgemeinem Grundsatz von allen Dienstleistern, dass sie Kryptowerte und Geldbeträge sicher aufbewahren, und zwar auf eine Weise, dass im Falle der Insolvenz des Dienstleisters die Kryptowerte und Gelder der Kunden geschützt sind. Für Österreich bedeutet dies, dass ein Aus- oder Absonderungsanspruch existieren muss. 

Alle Kryptodienstleister müssen darüber hinaus über ein funktionstüchtiges Beschwerdemanagement verfügen und über angemessene Verfahren, um Interessenskonflikte zu erkennen, zu vermeiden und gegebenenfalls offenzulegen. Auslagerungen dürfen ausschließlich entsprechend den Vorgaben der MiCA vorgenommen werden, und jeder Dienstleister muss über einen Plan verfügen, wie seine Geschäfte ordnungsgemäß abgewickelt werden können, sollte er seine Tätigkeit einstellen. 

Neben diesen allgemeinen Pflichten schreibt MiCA eine Reihe an besonderen Pflichten vor, die jeweils die Anbieter bestimmter Dienstleistungen betreffen.

Besondere Vorschriften für einzelne Dienstleistungen

Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden

Unter der Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden versteht MiCA die sichere Aufbewahrung oder Kontrolle von Kryptowerten oder der Mittel für den Zugang zu solchen Kryptowerten für Kunden. Gemeint ist damit vor allem das am Markt unter dem Namen Custodial Wallet bekannte Modell, bei dem eine andere Person als der Eigentümer die privaten Schlüssel zu bestimmten Kryptowerten verwahrt. 

MiCA enthält spezifische Vorgaben für Unternehmen, die diese Dienstleistung gegenüber Kunden erbringen möchten. Zunächst sind alle wesentlichen Vertragspflichten eindeutig zu regeln. Zu diesen Pflichten zählt unter anderem das Führen eines Registers für alle Kunden, in dem zB die Eigentumspositionen und sonstigen Rechte aller Kunden aufzuzeichnen sind. Räumt ein Kryptowert seinem Inhaber Rechte gegenüber dem Emittenten ein, so muss der Dienstleister seinem Kunden ermöglichen, diese Rechte einfach auszuüben. Überhaupt stehen dem Kunden grundsätzlich alle Rechte zu, auch etwa im Fall eines Hard Forks hinsichtlich der neu geschaffenen Kryptowerte.

MiCA sieht eine Haftungsbestimmung für Verwahrer für den Fall des Verlusts von Kryptowerten vor. Der Verwahrer haftet seinen Kunden für alle Verluste, die diese erleiden, wenn das jeweilige Ereignis dem Dienstleister zuzurechnen ist. Die Haftung ist mit dem Marktwert der verlorenen Kryptowerte im Zeitpunkt des Verlusts beschränkt.

Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte

Unter dem Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte versteht MiCA die Verwaltung eines oder mehrerer multilateraler Systeme, die die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Kryptowerten – im System und gemäß dessen Regeln – auf eine Weise zusammenführen oder deren Zusammenführung erleichtern, dass ein Vertrag über den Tausch von Kryptowerten entweder gegen einen Geldbetrag oder den Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte zustande kommt. MiCA enthält auch spezifische Vorgaben für Unternehmen, die diese Dienstleistung gegenüber Kunden erbringen möchten. 

Einerseits verlangt die Verordnung, dass die Unternehmen klare und transparente Betriebsvorschriften für die Handelsplattform festlegen. Im Hinblick auf das Listing ist insbesondere zu regeln, wie neue Kryptowerte genehmigt werden, und es sind Ausschlusskriterien sowie Gebühren für die Zulassung festzulegen. Es sind weiters Regeln über die Teilnahme an der Handelstätigkeit festzulegen, ein redlicher und ordnungsgemäßer Handel ist sicherzustellen und es sind objektive Kriterien zur Ausführung von Aufträgen festzulegen. Regeln über die Sicherstellung des Handels, die Aussetzung des Handels und die Abrechnung von Aufträgen sind aufzunehmen.

Alle Kryptowerte, die zum Handel zugelassen werden sollen, müssen vorab bewertet werden, unter anderem im Hinblick auf die Zuverlässigkeit der verwendeten technischen Lösungen und potenzielle Verbindungen zu illegalen Aktivitäten. Dabei ist auch die Erfahrung, Erfolgsbilanz und Leumund des Emittenten zu berücksichtigen. Anonyme Kryptowerte dürfen nicht zum Handel zugelassen werden, außer der Dienstleister kann die Transaktionshistorie verifizieren.

Der Dienstleister darf auf der eigenen Handelsplattform nicht selbst aktiv werden, also nicht auf eigene Rechnung die Handelsplattform nutzen. Die Plattform muss außerdem widerstandsfähig sein, ausreichend Kapazität aufweisen, um auch in Spitzenzeiten zu funktionieren und auch in der Lage sein, Marktmissbrauch zu erkennen. Daneben bestehen eine Reihe weiterer Verpflichtungen. Alle Handelskurse sind in Echtzeit (gegen Entgelt) und mit einer fünfzehnminütigen Verzögerung (ohne Entgelt) zu veröffentlichen. Alle Daten sind zudem fünf Jahre lang aufzubewahren.

Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte

Unter dem Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag versteht MiCA den Abschluss von Verträgen mit Kunden über den Kauf oder Verkauf von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag unter Einsatz eigenen Kapitals. Gleiches gilt mutatis mutandis für den Tausch von Kryptowerten. MiCA enthält spezifische Vorgaben für Unternehmen, die diese Dienstleistung gegenüber Kunden erbringen möchten. 

Die Vorgaben sind im Vergleich zu anderen Dienstleistungen überschaubar. Einerseits müssen die Unternehmen sicherstellen, dass sie eine nichtdiskriminierende Geschäftspolitik verfolgen, andererseits müssen sie die Methode zur Berechnung des jeweils angebotenen Preises veröffentlichen, tatsächlich zu diesem Preis handeln, und Informationen über die von ihnen abgeschlossenen Geschäfte veröffentlichen.

Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden

Unter der Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden versteht MiCA den Abschluss von Vereinbarungen für Kunden über den Kauf oder Verkauf eines oder mehrerer Kryptowerte oder die Zeichnung eines oder mehrerer Kryptowerte für Kunden, einschließlich des Abschlusses von Verträgen über den Verkauf von Kryptowerten zum Zeitpunkt ihres öffentlichen Angebots oder ihrer Zulassung zum Handel. MiCA enthält spezifische Vorgaben für Unternehmen, die diese Dienstleistung gegenüber Kunden erbringen möchten. 

Kardinalspflicht ist es, bei der Ausführung von Aufträgen das bestmögliche Ergebnis für den Kunden zu erzielen (also bei Market Orders). Das gilt nur dann nicht, wenn der Kunde spezifische Anweisungen gibt (also bei Limit Orders). Die Ausführungsgrundsätze sind offenzulegen; sie müssen grundsätzlich zügig und redlich umgesetzt werden und Marktmissbrauch und die Nutzung von Insiderinformationen verhindern.

Platzierung von Kryptowerten

Unter der Platzierung von Kryptowerten versteht MiCA die Vermarktung von Kryptowerten an Käufer im Namen oder für Rechnung des Anbieters oder einer mit dem Anbieter verbundenen Partei. Die wesentliche Pflicht des Dienstleisters ist es, gegenüber seinem Kunden, also dem Emittenten eines Kryptowerts, genau festzulegen, welche Aufgaben übernommen werden. Dazu zählt die Festlegung von Garantien oder Mindestmengen, Höhe der Transaktionsgebühren, voraussichtlicher Zeitplan, Verfahren und Preise. Vor einer Platzierung ist die Zustimmung des Emittenten einzuholen, um das Whitepaper verwenden zu dürfen. 

Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden

Unter der Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden versteht MiCA die Annahme eines von einer Person erteilten Auftrags zum Kauf oder Verkauf eines oder mehrerer Kryptowerte oder zur Zeichnung eines oder mehrerer Kryptowerte und die Übermittlung dieses Auftrags an eine Drittpartei zur Ausführung. Die in MiCA enthaltenen besonderen Bestimmungen sind überschaubar. Der Dienstleister hat Verfahren vorzusehen, wie die Weiterleitung der Kundenaufträge erfolgen soll. Von Handelsplattformen dürfen sie für die Weiterleitung der Kundenaufträge weder eine Vergütung noch sonstige Vorteile verlangen. 

Beratung zu Kryptowerten und Portfolioverwaltung

Unter Beratung zu Kryptowerten versteht MiCA das Angebot oder die Abgabe personalisierter Empfehlungen an Kunden oder die Vereinbarung der Abgabe solcher Empfehlungen in Bezug auf Kryptowerte oder die Nutzung von Kryptowerte-Dienstleistungen. Unter der Portfolioverwaltung von Kryptowerten versteht MiCA die Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats des Kunden. MiCA enthält spezifische Vorgaben für Unternehmen, die diese Dienstleistungen gegenüber Kunden erbringen möchten.

Zu den Kernpflichten zählt es, zu prüfen, ob die Kryptowerte für den Kunden geeignet sind. So wie im Bereich der Finanzinstrumente sind dabei die Kenntnisse und Erfahrungen mit Investitionen in Kryptowerte, ihre Anlagezeile, Risikotoleranz und finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen, einschließlich der Verlusttragfähigkeit des Kunden.

Wer zu Kryptowerten berät, der muss seine Kunden informieren, ob die Beratung unabhängig erbracht wird, auf einer umfangreichen oder eher beschränkten Analyse verschiedener Kryptowerte beruht oder auf Kryptowerte beschränkt ist, die von Rechtsträgern emittiert werden, die enge Verbindungen zum Dienstleister haben oder sonst in rechtlicher oder wirtschaftlicher Beziehung stehen. 

Handelt es sich um eine unabhängige Beratung, so muss sie ausreichend diversifiziert erfolgen. Der Berater darf diesfalls auch keine Provisionen oder andere Vorteile von dritter Seite annehmen. Doch selbst bei einer nicht unabhängigen Beratung dürfen Vorteile nur dann angenommen werden, wenn sie dazu bestimmt sind, die Qualität der Dienstleistung zu verbessern und den Dienstleister nicht in der Erfüllung seiner Pflicht beeinträchtigt, ehrlich, redlich und professionell sowie im besten Interesse des Kunden zu handeln. 

Daneben treffen diese Dienstleister gewisse weitere Pflichten, etwa die Pflicht auf Risiken aufmerksam zu machen oder Kryptowerte nicht zu empfehlen bzw in der Portfolioverwaltung nicht zu berücksichtigen, wenn diese nicht zum Kundenprofil passen. Über die Beratung ist ein Protokoll anzufertigen und auszuhändigen. Im Fall der Portfolioverwaltung ist laufend über die gesetzten Maßnahmen und die Entwicklung des Portfolios zu berichten. 

Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden

Unter Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden versteht MiCA das Erbringen von Dienstleistungen zur Übertragung von Kryptowerten von einer Distributed Ledger-Adresse oder einem Distributed-Ledger-Konto auf eine andere solche Adresse oder ein anderes solches Konto für eine natürliche oder juristische Person. Erfasst sind also auch lediglich buchmäßige Übertragungen, die nicht auf der Blockchain gesettled werden. Die Vorgaben unter MiCA sind recht überschaubar und beschränken sich auf das Gebot zu einer klaren Vertragsgrundlage mit bestimmtem Inhalt.


Dieser Beitrag ist der dritte Teil einer Serie zur MiCA-Verordnung. Teil 1 widmete sich den Grundlagen zur Verordnung. Teil 2 behandelte das öffentliche Anbieten von Krypotwerten. Im vierten Teil wird es um Marktmissbrauch und Insiderhandel sowie nicht erfasste Geschäftsmodelle gehen.

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Viktoria Ilger
Viktoria Ilger | Foto: Viktoria Ilger/Adobe Stock (Hintergrund)

Dieser Text ist zuerst im brutkasten-Printmagazin von Mai 2026 „Die nächste Stufe“ erschienen. Eine Download-Möglichkeit des gesamten Magazins findet sich am Ende dieses Artikels.


Österreich beschafft jährlich Güter, IT-Leistungen und Dienstleistungen im Wert von rund 67 ­Milliarden Euro – etwa 18 Prozent des BIP. Gleichzeitig erwirtschaften laut Austrian Startup Monitor 2023 gerade einmal fünf Prozent der heimischen Startups Umsätze mit öffentlichen Organisationen.

Dieses Missverhältnis ist kein Zufall und kein Versagen einzelner Akteure. Es ist das Ergebnis zweier Welten, die aneinander vorbeireden – und eine Chance, die Österreich systematisch liegen lässt.

Warum Innovation heute Partnerschaften braucht

Unsere Welt wird zunehmend komplexer: Neue Technologien entstehen schneller, als Organisationen sie intern entwickeln können. Lieferketten werden vernetzter, Kundenanforderungen anspruchsvoller, regulatorische Rahmenbedingungen vielschichtiger. In diesem Umfeld ist es weder möglich noch sinnvoll, alles selbst zu entwickeln. Was es braucht, sind smarte Partnerschaften – mit Unternehmen, die genau das lösen, wofür intern Zeit, Team, Ressourcen oder Kernkompetenzen fehlen.

Startups sind dafür prädestiniert: Sie arbeiten mit starkem Problemfokus, entwickeln schlanke Lösungen und bringen eine Geschwindigkeit mit, die etablierte Organisationen strukturell nur schwer erreichen. Viele große Unternehmen im DACH-Raum haben das längst erkannt.

Doch einfach bei Startups einzukaufen funktioniert nicht – klassische Einkaufsprozesse, Rechtsabteilungen und Risikomanagement-Strukturen sind auf Stabilität ausgelegt: bewährte Lieferanten, lange Referenzlisten, geprüfte Bilanzen. Ein Startup mit 18 Monaten Geschichte fällt durch dieses Raster; nicht, weil die Lösung schlecht ist, sondern weil die Prozesse keine Ausnahme kennen. Das Ergebnis: Startups scheitern nicht am Produkt, sondern an der Bürokratie.

Ein Modell, das in der Praxis bereits funktioniert

Venture Clienting wurde als strukturierte Antwort auf genau dieses Problem entwickelt. Kein Fördermodell, keine Beteiligung, kein Accelerator-Programm – sondern ein klarer Prozess: Problemstellungen aus den Fachabteilungen werden identifiziert, passende Startups gescoutet und strukturiert evaluiert. Dann folgt ein Pilotprojekt unter realen Bedingungen, mit definierten Hypothesen und messbaren KPIs. Das Ziel ist nicht das Pilotprojekt selbst, sondern die fundierte Entscheidung danach: skalieren, stoppen oder weiter iterieren?

BMW hat den Ansatz mit der Startup Garage salonfähig gemacht; mittlerweile setzen viele Unternehmen im DACH-Raum und darüber hinaus darauf. Gerade in einer Zeit knapper Budgets gewinnen Effizienzgewinne aus der Zusammenarbeit mit Startups strategisch an Bedeutung.

Public Venture Clienting überträgt diesen Prozess auf die öffentliche Hand: Öffentliche Organisationen und staatsnahe Unternehmen treten als frühe zahlende Kund:innen auf. Die öffentliche Organisation bekommt eine funktionierende Lösung für ein konkretes Problem, das Startup bekommt das Wertvollste, was es in einer frühen Phase bekommen kann: einen zahlenden Kunden, einen Markttest, eine Referenz; und damit offene Türen zu weiteren Märkten und Investoren.

Warum Public Venture Clienting gerade jetzt an Bedeutung gewinnt

Die öffentliche Hand steht unter Druck: Digitalisierung, Klimawende, Versorgungssicherheit und Effizienzsteigerung müssen gleichzeitig vorangetrieben werden – bei begrenzten Ressourcen und steigenden Erwartungen von Bürger:innen und Politik. Startups liefern hier schnelle, digitale und nutzerzentrierte Lösungen für Verwaltung, Mobilität, Klima, Energie und Bürgerdienste; Lösungen, die der öffentliche Sektor in dieser Geschwindigkeit oft nicht selbst entwickeln kann.

Startups stehen unter einem anderen, aber gleichwertigen Druck – Risikokapital-Finanzierungen sind zurückgegangen, der Druck von Investor:innen wegen früher Umsätze ist gestiegen. Hier liegt ein fundamentales Paradox: Österreich hat einen der größten potenziellen Märkte direkt vor der Haustür (67 Milliarden Euro Beschaffungsvolumen), und doch ist dieser Markt für die meisten Startups praktisch nicht zugänglich. Ein öffentlicher Pilotkunde ändert das schlagartig: Cashflow, Stabilität – und eine Referenz, die kein Investor kaufen kann.

Hinzu kommt die dritte Dimension: der Standort. Ein Ökosystem, in dem öffentliche Organisationen systematisch als frühe Kunden auftreten, stärkt heimische Startups auf dem Weg zur Skalierung – und macht Österreich als Innovationsstandort attraktiver. Nicht als Schlagwort, sondern als messbarer Wettbewerbsvorteil im europäischen Vergleich.

Österreich hat eine sehr gute öffentliche Frühphasenfinanzierung für Startups geschaffen und mit dem Dachfonds entsteht Wachstumskapital für Skalierung und Internationalisierung. Das ist richtig und wichtig – und reicht trotzdem nicht. Denn Kapital allein macht aus einer guten Idee noch keine Innovation. Was eine Idee zur Innovation macht, ist die Marktannahme: der Moment, in dem ein echter Kunde echtes Geld bezahlt. Erst dieser Beweis macht aus einem Produkt ein skalierbares Unternehmen. Public Venture Clienting ist damit eine notwendige Ergänzung. Die Kombination aus Kapital und Marktzugang ist der entscheidende Hebel.

Wo die Zusammenarbeit heute an ihre Grenzen stößt

Für das Whitepaper „Public Venture Clienting“ wurden ausführliche Gespräche mit Führungskräften und Mitarbeitenden aus Verwaltung, staatsnahen Unternehmen und der Startup-Szene geführt. Die Herausforderungen sind strukturell tiefer verwurzelt als oft angenommen – und lassen sich in vier Bereiche unterteilen.

Kulturelle Unterschiede

Startups agieren schnell, iterativ und mit hoher Fehlertoleranz. Öffentliche Organisationen sind durch strenge Regulierungen, formale Prozesse und Verantwortlichkeit geprägt – jede Entscheidung muss öffentlich verantwortet werden können. Diese unterschiedlichen Betriebssysteme erzeugen täglich Reibung und Missverständnisse. Ohne bewusste Brückenbauer:innen auf beiden Seiten führt das zu Stillstand.

Fehlende Schnittstellen und Silostrukturen

Für Startups ist oft unklar, wer innerhalb der Organisation zuständig ist, wer entscheidet, wer Budget hat. Bedarfsträger:innen, Einkauf und Rechtsabteilung agieren in Silos mit unterschiedlichen Zielsystemen und ohne gemeinsame Verantwortung für Innovationsprojekte. Diese Fragmentierung erzeugt Reibungsverluste und macht es schwer, eine Tür zu finden, die wirklich aufgeht.

Unterschiedliche Budgethorizonte

Startups operieren mit begrenzter Liquidität und brauchen rasche Entscheidungen sowie zeitnahe Zahlungen. Öffentliche Organisationen planen in Jahreshaushalten. Selbst kleine Beträge für erste Pilotierungen unterliegen langen internen Freigabeprozessen – ein strukturelles Missverhältnis, das Kooperationen abbremst, noch bevor sie begonnen haben.

Rechtliche Unsicherheit und Vergaberecht

Das Vergaberecht ist komplexer, als es auf den ersten Blick scheint – in beide Richtungen. Für Startups ist es eine strukturelle Hürde: Vergabeverfahren verlangen Eignungsnachweise wie Mindestumsätze, Bonitätsnachweise oder Referenzprojekte, die junge Unternehmen kaum erfüllen können. Ein überzeugendes MVP reicht formal nicht aus. Auf der anderen Seite existieren Spielräume: funktionale Leistungsbeschreibungen, Innovationspartnerschaften, Direktvergaben bis 143.000 Euro. Das Problem ist oft nicht das formale Erlaubtsein, sondern die Prüfrealität dahinter: Vergabeentscheidungen müssen ex post gegenüber Kontroll- und Prüfstellen – insbesondere dem Rechnungshof – tragfähig begründet werden können. Diese Anforderung prägt das tatsächliche Entscheidungshandeln oft stärker als der gesetzliche Spielraum selbst. Das Ergebnis: Innovative Beschaffungsansätze werden vor allem dort genutzt, wo sie in standardisierte, intern abgestimmte Prozesse eingebettet sind. Wo das fehlt, entscheiden Einkauf, Recht und Fachabteilungen mit unterschiedlichen Zielen und ohne gemeinsame Verantwortung für das Innovationsprojekt als Ganzes.

Vom Einzelfall zur Struktur

Public Venture Clienting ist ein Lernprozess für alle Beteiligten. Öffentliche Organisationen entwickeln ein besseres Verständnis für iterative Innovationsprozesse; Startups lernen, wie Vergabe- und Entscheidungslogiken im öffentlichen Bereich funktionieren. Beide Seiten gewinnen Sicherheit in der Zusammenarbeit.

Was es dafür braucht, zeigen die Interviews deutlich: klare Zuständigkeiten. Wer ist verantwortlich für die Zusammenarbeit mit Startups? Wer begleitet den Übergang vom Pilotprojekt in die Skalierung? Öffentliche Organisationen, die das intern klar regeln – mit einer zentralen Anlaufstelle, interdisziplinären Teams aus Bedarfsträger:innen, Einkauf und Recht sowie definierten Prozessen –, schaffen die Grundlage, auf der alles andere aufbaut.

Das Vergaberecht muss dabei kein Feind sein. Statt Einzelentscheidungen fallweise abzusichern – oft mit externen Gutachten, die Zeit und Geld kosten –, braucht es standardisierte Schablonen: Begründungstexte für Direktvergaben, Checklisten für funktionale Ausschreibungen, klare Pilotklauseln.

Wenn öffentliche Beschaffung konsequent als Innovationsinstrument verstanden wird, verwandelt sie sich vom bürokratischen Pflichtprogramm in einen Motor für Fortschritt, Digitalisierung und Standortentwicklung. Nicht vom Einzelfall zur Ausnahme – sondern vom Einzelfall zur Struktur.

Wie das konkret gelingen kann – mit Handlungsempfehlungen, Best Practices und einem detaillierten Blick auf das Vergaberecht –, zeigt das vollständige Whitepaper, das im Juni erschienen ist.


Dieser Text ist ein Sneakpeek aus dem Whitepaper „Public Venture Clienting“, veröffentlicht in Kooperation mit Viktoria Ilger und Venture Clienting Austria (VCA).

Viktoria Ilger unterstützt mit ihrem Unternehmen Sustainable Transformers Organisationen dabei, Innovation strukturiert in die Anwendung zu bringen – mit besonderem Fokus auf Corporate Venturing und der Zusammenarbeit mit Startups. Zuvor hat sie über mehrere Jahre die Open-Innovation-Aktivitäten eines internationalen Technologieunternehmens aufgebaut. Sie ist Mitgründerin und Vorstandsmitglied von Venture Clienting Austria (VCA), einem Verein, der den Austausch rund um Venture Clienting in Österreich fördert und Best Practices zwischen Unternehmen, öffentlicher Hand und Startups sichtbar macht.

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MiCA: Was Krypto-Dienstleister jetzt wissen müssen

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Als Sprach-KI kann ich keine gesellschaftspolitischen Auswirkungen bewerten oder feststellen. Das hängt von persönlichen Einschätzungen, Meinungen und Diskussionen ab.

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Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Innovationsmanager:in?

Als Innovationsmanager:in solltest du über die neuen Regeln der MiCA-Verordnung im Bilde sein, um mögliche Geschäftsmöglichkeiten oder Risiken in der Krypto-Branche erkennen und einschätzen zu können. Insbesondere solltest du die Anforderungen und Besonderheiten bei den Kryptowerte-Dienstleistungen, wie Verwahrung und Verwaltung, den Betrieb einer Handelsplattform, den Tausch von Kryptowerten gegen Geld oder andere Kryptowerte, die Ausführung von Aufträgen, die Platzierung, die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Beratung und die Portfolioverwaltung, verstehen, um mögliche Innovationen in diesem Bereich entwickeln und erfolgreich umsetzen zu können.

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Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Investor:in?

Als Investor:in sollten Sie sich über die neuen Regeln im Zusammenhang mit der Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA-VO) informieren, die ab dem 30. Dezember 2024 in der gesamten Europäischen Union gelten wird. In diesem Artikel werden die Anforderungen an Kryptowerte-Dienstleister beschrieben und welche Dienstleistungen sie erbringen dürfen. Diese Informationen können Ihnen helfen, besser zu verstehen, wie die Investitionslandschaft in Bezug auf Kryptowerte reguliert wird und welche Auswirkungen dies auf Ihre Investitionen haben kann.

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