29.03.2024
EU-REGULIERUNG

MiCA und Krypto-Anlageberatung: Diese Anforderungen müssen erfüllt sein

Gastbeitrag. Zahlreiche Dienstleistungen in Bezug auf Kryptowerte werden ab dem 30. Dezember 2024 durch MiCA einer Zulassungspflicht unterliegen. Welchen Anforderungen erfüllt sein müssen, erläutert Rechtsanwalt Philipp Ley in Teil 2 seiner Gastbeitragsserie.
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Philipp Ley ist Rechtsanwalt bei Stadler Völkel Rechtsanwälte und schreibt hier über MiCA
Philipp Ley ist Rechtsanwalt bei Stadler Völkel Rechtsanwälte | Foto: Stadler Völkel Rechtsanwälte, Hintergrund: Adobe Stock

Dieser Beitrag ist der erste einer zweiteiligen Serie zu MiCA und Anlageberatung. Teil 1 behandelte unter anderem, was überhaupt unter Krypto-Anlageberatung fällt und was Berater:innen für ihre Kund:innen tun müssen. Hier geht’s zum ersten Teil.


Welche Anforderungen bestehen an Berater von Kryptowerten?

Berater müssen in der Lage sein, die Risiken, die mit Kryptowerten verbunden sind, angemessen zu bewerten und zu kommunizieren. Dazu gehören Kenntnisse über die Volatilität der Preise, das Risiko des Verlustes der Investition, technologische Risiken wie Hacking und Betrug sowie rechtliche und regulatorische Risiken und Vorgaben sowie ein grundlegendes Verständnis der Distributed-Ledger-Technologie und der wesentlichen Merkmale des Marktes für Kryptowerte. Berater sollten außerdem Informationen zu konkreten Coin- oder Tokenprojekten zur Verfügung stellen können. Auch müssen Berater in der Lage sein, dem Kunden Auskunft über die angebotenen Beratungsleistungen in einfachen Worten zu erteilen.

Berater sollten nicht nur die neuesten Trends und Entwicklungen im Auge behalten, sondern auch Änderungen in der Gesetzgebung und Regulierung. Die für Berater einschlägigen Vorschriften der MiCA sind daher ebenso zu beachten, wie gesetzgeberische oder behördliche Vorgaben auf nationaler Ebene, etwa einschlägige Rundschreiben oder Leitfäden der FMA. Die FMA wird auch jene Kriterien veröffentlichen, anhand derer die Kenntnisse und Kompetenzen der Berater zu beurteilen sind.

Aufklärung über Kosten

Berater sind verpflichtet, ihre Kunden klar und verständlich über die Eigenschaften und Risiken von Kryptowerten zu informieren. Dies schließt eine transparente Kommunikation über mögliche Kosten und Gebühren ein, die mit diesen Investitionen verbunden sind. 

Konkret müssen Berater dem Kunden eine Kosteninformation über die angefallenen Kosten übermitteln, die sowohl die Kosten der Beratungstätigkeit selbst als auch jene Kosten des empfohlenen Kryptowerts oder der empfohlenen Kryptowerte-Dienstleistung enthält. Vom Kunden zu tragende Transaktionsgebühren werden daher ebenso in diese Kosteninformation aufzunehmen sein. 

Bei dem Erwerb eines Kryptowerts muss die Kosteninformation somit folgende Informationen enthalten:

  1. Kosten der Beratungstätigkeit;
  2. Marktpreis des anzuschaffenden Kryptowerts;
  3. eine Schätzung der Transaktionsgebühr, die beim Erwerb anfällt.

Im Zuge der Beratungstätigkeit wird der Kunde auch darüber aufzuklären sein, dass beim Verkauf des angeschafften Kryptowerts erneut Transaktionsgebühren anfallen.

Verpflichtende Risikohinweise

Es bestehen zusätzlich verpflichtende Risikohinweise, die Kunden im Zuge der Beratung zu Kryptowerten erteilt werden müssen. So sind Kunden darauf aufmerksam zu machen, dass 

  1. der Wert von Kryptowerten schwanken kann; 
  2. die Kryptowerte ihren Wert ganz oder teilweise verlieren können; 
  3. die Kryptowerte womöglich nicht schnell in Geld umgewandelt werden können und daher nicht liquide sind; 
  4. die Kryptowerte nicht unter Entschädigungssysteme für Anleger fallen; 
  5. die Kryptowerte nicht unter die Einlagensicherung fallen.

Darüber hinaus müssen Berater mögliche Interessenkonflikte offenlegen und geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Entstehung von Interessenkonflikten zu vermeiden. So hat ein Berater transparent offenzulegen, wenn er Kryptowerte empfiehlt, die vom Anbieter selbst stammen. 

Unabhängige vs nicht-unabhängige Beratung

MiCA unterscheidet zwischen zwei Arten der Beratungstätigkeit: die unabhängige und die nicht-unabhängige Beratung zu Kryptowerten. Jeder Berater hat seinen Kunden mitzuteilen, ob seine Tätigkeit unabhängig erfolgt. Vereinfacht ausgedrückt, erfolgt eine unabhängige Beratung stets nur dann, wenn der Berater nicht zu Kryptowerten berät, von deren Empfehlung er profitiert, weil er diese (a) selbst verkauft oder (b) beim Verkauf eine Provision oder andere Vorteile erhält. Im Fall der unabhängigen Beratung besteht daher für Berater ein Provisionsverbot, das sich nicht nur auf geldwerte Vorteile, sondern auch zB auf Sachleistungen erstreckt. Das Provisionsverbot ist aber auch mit einem Vorteil für die Berater verbunden: Nur im Fall der unabhängigen Beratung darf nämlich damit geworben werden. 

Wie werde ich Berater?

Um Beratung unter der MiCA anzubieten, ist eine Zulassung der FMA erforderlich. Im Zuge der Antragstellung muss bereits die konkrete geplante Beratungstätigkeit beschrieben werden, insbesondere ob eine Beratung nur zu Kryptowerten selbst erfolgt oder auch zu bestimmten Dienstleistungen. Darüber hinaus ist zu beschreiben, wie die von MiCA aufgestellten Anforderungen erfüllt werden.

Eine alternative Möglichkeit unter der MiCA zu beraten, besteht im Tätigwerden für einen dazu bereits zugelassenen Anbieter. Vermögensberater können ihre Beratungstätigkeit analog dem Konzept der vertraglich gebundenen Vermittlung also auch auf Kryptowerte unter dem Haftungsdach eines zugelassenen Anbieters erweitern. Die erforderlichen Kenntnisse, Kompetenzen und Erfahrungen in Bezug auf Kryptowerte müssen in jedem Fall vorliegen. 

Berater, die überlegen, ihr Beratungsportfolio um Kryptowerte zu erweitern, sollten zeitnah prüfen, ob und in welchem Umfang sie ihren Beratungs- und Dokumentationsaufwand an die Anforderungen der MiCA auszurichten haben. Da die MiCA auch die Beratung zu Kryptowerte-Dienstleistungen erfasst, besteht für Berater unter Umständen erhöhter Aufklärungsbedarf im Hinblick darauf, welche Beratungstätigkeiten nunmehr konkret erfasst sind.


Philipp Ley ist Rechtsanwalt bei Stadler Völkel Rechtsanwälte. Zu seinen fachlichen Spezialisierungen zählen das Banken- und Kapitalmarktrecht, Finanzierungen sowie die rechtliche Beratung in sämtlichen Anwendungsbereichen der Blockchain-Technologie.

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Die Gründer Rafael Schwarz und Philipp Linsbichler vor einem Sammelmodul | © Social Cycle

Jeder kennt es: Der Softdrink ist getrunken und übrig bleibt nur die leere Plastikflasche. Was soll man mit ihr machen? Wegwerfen und so Pfandsammlern die Arbeit erschweren oder doch bis zum nächsten Supermarkt gehen und dort die Flasche ordnungsgemäß retournieren? Genau diesem Problem nehmen sich die beiden Gründer von Social Cycle, Rafael Schwarz und Philipp Linsbichler, an. Sie haben ein System zum Pfandsammeln entwickelt, das herkömmliche Pfandringe ersetzen soll. Laut den Gründern ist es u.a. flexibler einsetzbar, sauberer und billiger.

Sammeln mit einer Röhre

Social Cycle setzt auf eine röhrenartige Konstruktion, in die leere Flaschen und Dosen gesteckt werden können. Ihr Sammelsystem ist wesentlich günstiger als herkömmliche Pfandringe. „Unser System kostet zwischen 79 und 99 Euro. Die Pfandringe kosten alleine in der Produktion schon 300 Euro, mit genau der gleichen Kapazität an Flaschen. Außerdem spart man sich die Montage“, sagt der Unternehmensberater. Die Sammelkonstruktionen von Social Cycle werden nämlich nur mit Schellen fixiert, was für zusätzliche Flexibilität sorge. „Du kannst dann einfach die Module z.B. vom Bahnhof abmontieren und dann bei einem Fest montieren“, erklärt Schwarz.

Zudem sei die Reinigung wesentlich einfacher als bei allen anderen Systemen am Markt. Weiters passen die Module laut dem Co-Founder besser ins Stadtbild als bisherige Sammelsysteme. „Wir haben auch das Feedback bekommen, dass es einfach viel besser im öffentlichen Raum ausschaut, was natürlich eins der größten Probleme bei den Pfandringen ist“, erklärt Schwarz.

So sehen die Sammelmodule von Social Cycle aus. | © Social Cycle

Wien als nächstes Ziel

Social Cycle ist bereits an über 150 Standorten in Österreich und Deutschland vertreten, unter anderem in Bregenz, Steyr und Kahl am Main. Nur in Wien fehlen noch jegliche Pfandsammelsysteme. Auf brutkasten-Anfrage erklärt das Büro des Wiener Klimastadtrats Jürgen Czernohorszky (SPÖ), dass Pfandsammelsysteme auch zur „Ablagerung sonstiger Abfälle“ verwendet würden, was zu höheren Reinigungskosten führe.

„Dabei haben wir eben unser System genau so entwickelt, dass es dieses Problem nicht gibt“, erklärt Schwarz. Ab September gebe es erneut Gespräche mit der SPÖ, den NEOS und den Grünen. Der 25-Jährige ergänzt: „Wir rechnen zu 100 Prozent mit einem positiven Ausgang. Wir sind wirklich überzeugt, dass es einfach eine perfekte Lösung auch für Wien ist.“

Dem Büro des Klimastadtrats sind Gespräche im Herbst nicht bekannt. Es erklärt, dass das Einwegpfand u. a. das Ziel verfolge, Getränkeverpackungen in den Recyclingkreislauf zurückzuführen. „Die Einführung von Pfandsammelbehältnissen würde diesem Grundgedanken entgegenstehen, da dadurch ein Anreiz entstehen kann, Pfandgebinde bewusst im öffentlichen Raum zurückzulassen und deren Rückführung auf Dritte zu verlagern“, ergänzt das Büro.

Präsenz in ganz Europa

Das im März 2026 gegründete Unternehmen finanziert sich mittels Bootstrapping. Investoren soll es keine geben. Als Kunden kommen für Social Cycle Städte, Gemeinden und Abfallverbände in Frage. Die Gründer wollen ihr Produkt durch konstantes Feedback verbessern und sich so gegenüber ihrer Konkurrenz durchsetzen. Dabei setzen sie auf Mundpropaganda, Medienberichte und die eigene Kommunikation z.B. mittels Mails. Schwarz und Linsbichler denken trotz langsamen Wachstums bereits an die nächsten großen Schritte. Das Startup soll u.a. nach Holland und Irland expandieren und seine Präsenz in Deutschland verstärken. Schwarz möchte mit dem Pfandsammelsystem auch in Hamburg und Berlin vertreten sein. „Unser Ziel ist es wirklich, dass unsere Module in die Infrastruktur eingebunden sind wie Mistkübel, in ganz Europa“, stellt der Co-Founder fest.

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