09.06.2023

MiCA: Das sind die Grundlagen zur neuen Krypto-Verordnung der EU

Gastbeitrag. Rechtsanwalt und Kryptoexperte Oliver Völkel beleuchtet in einer brutkasten-Serie die neue EU-Krypto-Verordnung Markets in Crypto-Assets, kurz MiCA. Im ersten Teil geht es um Anwendungsgebiete und zentrale Begriffe.
/artikel/mica-grundlagen
Rechtsanwalt Oliver Völkel vor einer EU-Flagge
Rechtsanwalt Oliver Völkel | Foto: Stadler Völkel Rechtsanwälte & Adobe Stock (Hintergrund)

Am 9. Juni 2023 wurde die europäische Verordnung über Märkte für Kryptowerte (kurz MiCA-VO) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Nach mehrjährigem zähem Ringen ist sie damit endlich Bestandteil des Unionsrechts und wird nach Ablauf einer Übergangsfrist ab 30. Dezember 2024 in allen Mitgliedstaaten der EU unmittelbar gelten.

Mit MiCA besteht nun erstmals ein unionsweit einheitlicher Rechtsrahmen für das öffentliche Angebot von Kryptowerten und das Anbieten von Kryptowerte-Dienstleistungen. Neben umfangreichen Regeln zu diesen beiden Aspekten finden sich in der Verordnung auch Bestimmungen über die Verhinderung von Marktmissbrauch und Insiderhandel.

Mit dieser Beitragsreihe möchten wir möglichst umfassend aufzeigen, welche neuen Regeln in der Krypto-Branche zu beachten sind, und was dies für bestehende Akteure am Markt bedeutet. Im ersten Teil der Reihe widmen wir uns dem Anwendungsbereich der MiCA und zeigen auf, für wen und in welchen Fällen MiCA grundsätzlich gilt. Wir behandeln weiters den zentralen Begriff des Kryptowerts und beleuchten, welche Arten von Coins und Token erfasst sind. Wir adressieren die wichtigsten Ausnahmen vom Anwendungsbereich und untersuchen, wann die MiCA-VO nicht gelten soll. Außerdem diskutieren wir, welche neuen Kryptowerte von MiCA geschaffen werden und was diese Kryptowerte jeweils auszeichnet.


Grundlagen zur MiCA-Verordnung

Anwendungsbereich

MiCA erfasst alle natürlichen und juristischen Personen, die in der Europäischen Union Kryptowerte ausgeben, öffentlich anbieten, zum Handel zulassen möchten, oder wenn sie Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowerten erbringen möchten:

  • Ausgabe ist der erstmalige Verkauf oder das sonstige erstmalige Inverkehrbringen eines Kryptowerts durch einen Emittenten. Das kann, muss aber nicht im Rahmen eines öffentlichen Angebots erfolgen. 
  • Ein öffentliches Angebot liegt rasch vor: Jede Mitteilung ist ein öffentliches Angebot, also zB auch der Inhalt einer Website, wenn sie ausreichend Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Kryptowerte enthält, um eine Kaufentscheidung zu ermöglichen. Ein öffentliches Angebot kann also nicht nur vom Emittenten, sondern von jedem gemacht werden, der den Kryptowert (weiter-)verkauft. 
  • Zulassung zum Handel bedeutet, dass der Kryptowert an einer Handelsplattform in der Union gelistet werden soll. MiCA kann somit selbst dann einschlägig sein, wenn weder der Emittent seinen Sitz in der Union hat (keine Ausgabe) noch ein öffentliches Angebot in der Union erfolgt. 
  • Dienstleistungen sind die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten, der Betrieb einer Handelsplattform, der Tausch von Kryptowerten gegen Geld oder andere Kryptowerte, die Ausführung von Aufträgen, die Platzierung, die Annahme und Übermittlung von Aufträgen sowie die Beratung und die Portfolioverwaltung.

Der Anwendungsbereich erfasst somit ein weites Spektrum der am Markt bekannten Tätigkeiten. Greift eine Ausnahme vom Anwendungsbereich (siehe weiter unten), oder ist eine Tätigkeit nicht in MiCA reguliert, so ist die Verordnung nicht einschlägig. Solche Tätigkeiten können also ohne Beachtung der Bestimmungen in MiCA ausgeübt werden.

Begriff des Kryptowerts

Zentraler Begriff der MiCA ist der Kryptowert. Zu diesem Begriff enthält die Verordnung eine eigene Definition. Kryptowert ist jede digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der oder das unter Verwendung von DLT oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann. Dieser breite Begriff erfasst alle gängigen Coins und Token wie etwa die im Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Beitragsreihe (im Hinblick auf ihre Marktkapitalisierung) zehn bedeutsamsten Kryptowerte: Bitcoin, Ether, Tether, Binance Coin, USDC, Ripple, Cardano, Dogecoin, Polygon oder Solana.

Um als Kryptowert zu gelten, muss der Coin oder Token lediglich entweder über einen Marktwert verfügen (digitale Darstellung eines Werts) oder ein Recht im weitesten Sinn repräsentieren (digitale Darstellung eines Rechts). Der Begriff ist damit deutlich weiter als der im Jahr 2020 im EU-Recht eingeführte Begriff der virtuellen Währung, der im Kern bloß auf den Umstand abstellt, dass ein Coin oder Token als Tauschmittel am Markt akzeptiert wird. Alle heute bekannten virtuellen Währungen sind auch Kryptowerte unter MiCA.

Liegt keines der beiden oben genannten Charakteristika vor (Darstellung von Wert oder Recht), so ist ein Coin oder Token kein Kryptowert. Das ist etwa bei Tokens der Fall, die im Rahmen von Veranstaltungen kostenlos als Souvenir ausgegeben werden (solange sich kein Markt dafür bildet) oder bei Tokens, die als reine Recheneinheit innerhalb eines Smart Contracts dienen, nicht übertragbar sind, oder sonst keinen Marktwert aufweisen.

Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Vom Anwendungsbereich der MiCA bestehen eine Reihe von Ausnahmen. Die Ausnahmen beziehen sich dabei entweder auf den Einsatzzweck des Kryptowerts (zB NFTs, Finanzinstrumente) oder die jeweiligen Akteure (zB Reverse Solicitation, Konzernausnahme):

  • Non-fungible Tokens (NFTs) sind vom Anwendungsbereich der MiCA ausgenommen, allerdings nur dann, wenn es sich um tatsächlich individualisierte Kryptowerte handelt. Gemeint ist damit zB ein NFT-Kunstwerk. Wird ein NFT-Standard wie etwa ERC-721 oder ERC-1155 genutzt, um zB NFT-basierte Gutscheine aufzulegen, so greift die Ausnahme nicht. In diesem Fall sind die Tokens nach ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nämlich miteinander austauschbar, also doch fungibel. Solche Tokens können zwar auch NFT genannt werden, weil sie den entsprechenden technischen Standard nutzen, die Ausnahme von MiCA greift aber nicht. Man könnte auch sagen: Unter MiCA gilt ein materieller und nicht bloß ein formeller NFT-Begriff. Das Abstellen auf bestimmte technische Standards kann also in der Praxis nicht dazu genutzt werden, um die Anforderungen von MiCA zu umgehen. 
  • Finanzinstrumente sind ebenfalls vom Anwendungsbereich der MiCA ausgenommen. Dies ist dann relevant, wenn mit einem Token Rechte verbunden werden, die sonst bei Finanzinstrumenten anzutreffen sind, zB das Recht auf Zins- und Rückzahlung wie bei einer Anleihe. Der Token dient in einem solchen Fall lediglich als Trägermedium für das jeweilige Recht. Formell handelt es sich bei solchen Tokens zwar um Kryptowerte (nämlich eine digitale Darstellung eines Rechts); da jedoch bereits andere EU-Rechtsakte Finanzinstrumente regeln, sind solche Token von MiCA ausgenommen. Für den Vertrieb tokenisierter Finanzinstrumente gilt bspw MiFID II oder für das öffentliche Angebot tokenisierter übertragbarer Wertpapiere die Prospekt-VO. Neben Finanzinstrumenten sind noch eine Reihe anderer bereits EU-rechtlich geregelter Instrumente vom Anwendungsbereich der MiCA ausgenommen.
  • Reverse Solicitation, der aus MiFID II bekannte Grundsatz, wonach keine Lizenz im Wohnsitzstaat des Kunden nötig ist, wenn dieser auf eigene Initiative eine Leistung beansprucht, wird sich auch in MiCA wiederfinden. Für Krypto-Unternehmen aus Drittstaaten – also solche, die keine Niederlassung in der EU haben – besteht eine Ausnahme vom Anwendungsbereich der MiCA. Werden Dienstleistungen ausschließlich auf eigenes Betreiben des Kunden erbracht, so besteht keine Pflicht zur Zulassung in der EU. Gegen einen möglichen Missbrauch enthält MiCA gleich mehrere Mittel: Einerseits gilt die Ausnahme nicht, wenn das Unternehmen in der Union Kunden akquiriert, auch wenn dies für ganz andere Produkte oder Dienstleistungen geschieht, und egal ob das Unternehmen dies selbst macht oder durch Partnerunternehmen. Außerdem dürfen dem Reverse-Solicitation-Kunden keine neuen Kryptowerte oder Dienstleistungen angeboten werden, um nicht den Genuss der Ausnahmebestimmung zu verlieren.
  • Konzernunternehmen werden nach MiCA vom Anwendungsbereich ausgenommen, wenn sie ihre Leistungen ausschließlich intern im Konzernverbund für andere Konzerngesellschaften erbringen. Solche Konzernunternehmen werden sich also ebenso nicht an MiCA halten müssen. Die Bestimmung ist für international agierende Dienstleister relevant, die Funktionen auf verschiedene Konzerngesellschaften aufteilen (wenn sie etwa die Infrastruktur für die Verwahrung und für den Betrieb einer Handelsplattform auf mehrere Konzerngunternehmen aufteilen). Gegen den Missbrauch dieser Bestimmung enthält MiCA einen Schutzmechanismus: Werden Tätigkeiten auf andere Konzerngesellschaften ausgelagert, so legt MiCA detailliert Anforderungen fest, die zu erfüllen sind. 

Neue Kategorien von Kryptowerten

Neben dem allgemeinen Begriff des Kryptowerts führt MiCA konzeptuell drei eigenständige Subkategorien von Kryptowerten ein, nämlich vermögenswertereferenzierte Token, E-Geld-Token und Utility-Token: 

  • Vermögenswertereferenzierter Token ist ein Kryptowert, dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder amtliche Währungen (oder Kombinationen davon), gewahrt werden soll. Dieser aus dem Englischen manchmal auch als Asset-Referenced Token oder ART bezeichnete Kryptowert soll somit einen stabilen Wert in Bezug auf andere Referenzwerte erhalten. Der Anwendungsbereich ist weit: Jeder andere Wert und jedes andere Recht kommen in Betracht, also etwa Gold, Immobilien, Fondsanteile, Aktien, Schuldverschreibungen oder auch andere Kryptowerte.
  • E-Geld-Token ist ein Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer einzelnen amtlichen Währung gewahrt werden soll. Dieser aus dem Englischen manchmal als E-Money Token oder EMT bezeichnete Kryptowert ist vergleichbar mit dem Asset Referenced Token. Der wesentliche Unterschied liegt daran, dass sich die Wertstabilität nur auf eine einzige Währung bezieht, also etwa Euro oder US-Dollar.
  • Utility-Token ist ein Kryptowert, der ausschließlich dazu bestimmt ist Zugang zu einer Ware oder Dienstleistung zu verschaffen, die vom Emittenten des Kryptowerts bereitgestellt wird. MiCA unterscheidet in weiterer Folge zwischen Utility-Token, bei denen die Ware oder Dienstleistung bereits besteht oder bereits erbracht wird, und solchen, bei denen die Ausgabe des Tokens wie ein Vorverkauf zur Projektfinanzierung dient. 

Für das öffentliche Angebot dieser Kryptowerte gelten besondere Bestimmungen, die wir an späterer Stelle beleuchten. Nicht jeder Kryptowert lässt sich in eine dieser Kategorien einordnen. Fällt ein Kryptowert nicht darunter, so gelten dennoch die nachfolgend dargestellten allgemeinen Anforderungen für das öffentliche Angebot von Kryptowerten.

Inkrafttreten der Bestimmungen

Wie eingangs erwähnt, gilt MiCA uneingeschränkt ab dem 30. Dezember 2024. Die Regelungen über vermögenswertreferenzierte Tokens und E-Geld-Tokens gelten abweichend davon bereits ab dem 30. Juni 2024. Wer solche Tokens auflegen möchte, der kann dies also bereits früher machen.

Daneben bestehen noch eine Reihe weiterer Sonderregeln zur Anwendbarkeit der Vorschriften. So gilt etwa der gesamte Abschnitt über das öffentliche Angebot von Kryptowerten grundsätzlich nicht, wenn das Angebot abgelaufen ist, bevor MiCA in Geltung getreten ist – wenn das Angebot also vor dem 30. Dezember 2024 endet. Für diese Kryptowerte muss dann zB kein Whitepaper erstellt werden. 

Etwas anderes gilt aber dann, wenn solche Kryptowerte später auch zum Handel zugelassen werden. Ab dem Geltungsbeginn von MiCA müssen in diesem Fall die Marketingmitteilungen den Anforderungen der Verordnung entsprechen. Handelsplattformen müssen diesfalls außerdem sicherstellen, dass bis 31. Dezember 2027 ein Whitepaper erstellt, der Aufsichtsbehörde übermittelt und veröffentlicht wird, und auch das Whitepaper aktuell gehalten wird. 

Wer jetzt bereits vermögenswertereferenzierte Token emittiert, der darf damit fortfahren, bis unter MiCA eine Zulassung erteilt oder verweigert wurde (bzw bei Kreditinstituten bis das Kryptowerte-Whitepaper genehmigt oder die Genehmigung verweigert wurde). Voraussetzung ist lediglich, dass das Unternehmen innerhalb von 13 Monaten nach Inkrafttreten von MiCA, also spätestens bis 30. Juli 2024 eine Zulassung beantragt (bzw bei Kreditinstituten die FMA informiert). Diese Übergangsregel gilt sogar dann, wenn mit der Ausgabe der Token erst in der Zukunft begonnen wird, spätestens aber bis zum 30. Juni 2024. 

Besondere Übergangsregeln gelten auch für Dienstleister, die bereits am Markt aktiv sind. Sie dürfen grundsätzlich noch bis 1. Juli 2026 auf Basis ihrer bisherigen Zulassung ihre Tätigkeit ausüben. Außerdem darf auf diese Dienstleister ein vereinfachtes Zulassungsverfahren angewendet werden. Die einzelnen Mitgliedstaaten können aber einerseits kürzere Fristen vorsehen und müssen von den vereinfachten Zulassungsverfahren keinen Gebrauch machen. Wie dies in Österreich umgesetzt wird, ist derzeit noch nicht bekannt.


Teil 2 der Serie erscheint am kommenden Montag und widmet sich dem öffentlichen Angebot von Kryptowerten. Weitere Teile behandeln Kryptowerte-Dienstleistungen, Marktmissbrauch und Insiderhandel sowie nicht erfasste Geschäftsmodelle.

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Speedinvest-Partner Markus Lang über die Notwendigkeit eines Dachfonds in Österreich

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Markus Lang im Rahmen der invest.austria conference | brutkasten / martin pacher

Die Forderung nach einem Dachfonds besteht in Österreich seit längerer Zeit. Während in anderen europäischen Ländern vergleichbare Fondsmodelle bereits etabliert wurden, fehlt es in Österreich bislang an einer solchen Struktur. Ein Dachfonds funktioniert als Fund-of-Funds, bei dem das Kapital in verschiedene Venture-Capital-Fonds investiert wird, die wiederum gezielt in heimische Startups und Technologieunternehmen investieren.

Hierzulande setzt sich invest.austria im Rahmen ihrer Vision 2030 für die Schaffung eines Dachfonds ein, um den Kapitalzugang für Startups und etablierte Unternehmen zu verbessern. Auch bei der jüngsten invest.austria-conference am vergangen Mittwoch in Wien stand dieses Thema im Zentrum der Diskussion (brutkasten berichtete).

Im Interview mit Markus Lang, Partner bei Speedinvest und Board Member von invest.austria, sprachen wir über eine mögliche Ausgestaltung eines solchen Fondsmodells und die potenziellen Auswirkungen auf das österreichische Innovationsökosystem.


brutkasten: Warum brauchen wir aus deiner Sicht einen Dachfonds in Österreich?

Markus Lang: Ein erfolgreiches Ökosystem braucht zwei Dinge: Kapital und Talent. Während Österreich zweifelsfrei über viel Talent verfügt, gibt es im Bereich Kapital noch deutlichen Aufholbedarf, insbesondere im Vergleich zu anderen europäischen Ländern und globalen Märkten. Ein Dachfonds würde institutionelle Investoren verstärkt motivieren, in Venture Capital und Private Equity zu investieren, und so mehr Kapital, das in heimische Unternehmen fließt, freisetzen. Unser zukünftiger Wohlstand wird entscheidend davon abhängen, ob wir Hightech in Österreich ausreichend finanzieren können. Dazu zählen nicht nur Startups, sondern auch etablierte Unternehmen. Ein bewährtes Mittel, wie wir im europäischen Vergleich sehen, sind diese Dachfonds-Konzepte (Fund-of-Funds). Mit staatlicher Unterstützung setzen sie einen Stimulus, damit in weiterer Folge privates Kapital in den Markt fließen kann.

Du sprichst den staatlichen Support an. Wie müsste dieser deiner Meinung nach erfolgen? 

Für mich ist entscheidend, dass ein Management-Team vorhanden ist, das nach wirtschaftlichen Kriterien weitgehend frei agieren kann. Wichtig ist, dass das Fundmanagement die Entscheidungen so treffen kann, wie institutionelle Anleger es erwarten, und dass die öffentliche Einflussnahme minimal bleibt.

Eine Möglichkeit wäre ein finanzielles Commitment der öffentlichen Hand, um diesen Fonds zu ankern, ohne ihn allein zu tragen. Ebenso wichtig wäre ein Setup, das einerseits die Interessen der Steuerzahler wahrt, andererseits aber attraktiv genug ist, um institutionelle Anleger und Fondsmanager anzuziehen. Es gibt in Europa zahlreiche erfolgreiche Beispiele – mit dem nötigen Willen und etwas Rücksicht auf österreichische Besonderheiten ließe sich so ein Modell auch hier umsetzen. Aber dafür braucht es Mut – und die Infrastruktur, also der institutionelle Rahmen, muss jedenfalls von der öffentlichen Hand gesetzt werden.

Aktuell wird sehr viel darüber diskutiert, wo dieser Dachfonds am besten angesiedelt werden soll. Unter anderem wird dabei die Austria Wirtschaftsservice (aws) ins Spiel gebracht. Wie siehst du das?

Das österreichische Startup-Ökosystem wäre nicht dort, wo es heute ist, ohne die Austria Wirtschaftsservice (aws). Sie ist zweifellos einer der wichtigsten Unterstützer für Startups in Österreich. Für mich ist es essenziell, dass das Fondsmanagement nach marktwirtschaftlichen Kriterien entscheidet. Entscheidend ist schlussendlich, dass man hier mit dem Mindset eines Fund-of-Fund-Managers herangeht und nicht wie eine Förderbank agiert. Wenn dieses Mindset und die nötige Handlungsfreiheit in der aws, der ÖBAG oder einer neuen Entity gegeben sind, dann ist der Standort egal – Hauptsache, es wird professionell und marktnah geführt.

Wie viel staatliche Einflussnahme kann ein Dachfonds vertragen?  

Eine perfekte Lösung, bei der der Staat involviert ist, aber keinerlei Einfluss nimmt, ist unrealistisch. Es ist nicht ehrlich, staatliche Unterstützung zu fordern und zugleich vollständige Unabhängigkeit zu erwarten. Ich glaube jedoch fest an ein Modell, in dem Staat und private Investoren in einer Public-Private-Partnership zusammenarbeiten, da es auf vielen Ebenen sinnvoll ist. Der Staat stellt den institutionellen Rahmen und aus meiner Sicht auch ein Ankerticket für den Dachfonds, die Mehrheit des Kapitals kommt jedoch von privaten Investoren. Wenn man ein solches Projekt richtig aufsetzt, hat es nicht nur nachhaltig positiven Einfluss auf das Tech-Ökosystem in Österreich, sondern verdient der Republik auch gutes Geld. Hierfür gibt es international unzählige Beispiele auch aus anderen kleineren europäischen Ländern wie Portugal oder den baltischen Staaten.

Was das Management angeht, ist weniger entscheidend, wo der Fonds angesiedelt ist, sondern wer ihn führt. Entscheidend ist, dass erfahrene Personen aus dem privaten oder halböffentlichen Fundmanagement das Mandat und die Freiheit haben, ihre hohen Standards zu halten, ohne in einen starren regulatorischen Rahmen zu agieren, der die Flexibilität des Fonds einschränkt.

Der European Investment Fund (EIF) ist ein hervorragendes Beispiel: Er verwaltet öffentliches Geld, hat aber unter institutionellen Anlegern einen hervorragenden Ruf und gilt als Qualitätsindikator. Bei Speedinvest haben wir erlebt, wie der Prozess mit dem EIF als Gütesiegel bei privaten Anlegern wirkt – auch wenn er manchmal langwierig ist. Diese Mischung aus öffentlichem Engagement und privatem Qualitätsanspruch ist entscheidend für den Erfolg eines solchen Fonds.

Die Grundintention eines Dachfonds in Österreich sollte die Stärkung des heimischen Startup-Ökosystems sein. Ein zu starker nationalstaatlicher Fokus könnte jedoch die Attraktivität für Investoren mindern, oder? 

Es gibt verschiedene Modelle, die die Balance finden müssen zwischen der Freiheit, die ein privater Fundmanager braucht, und den Anforderungen, die mit der Investition von staatlichen Geldern verbunden sind. Ein privater Fundmanager muss genügend Flexibilität haben, um Investoren an Bord zu holen, denn das Produkt muss attraktiv sein. Gleichzeitig ist es verständlich, dass bei einem Beteiligungsvehikel, in das auch Steuerzahlergeld fließt, ein Interesse besteht, dieses Kapital innerhalb Österreichs zu investieren.

In Europa gibt es unterschiedliche Modelle. In größeren Ländern wird ein Ansatz genutzt, bei dem ein Fondsmanager vom Dachfonds etwa zehn Millionen Euro erhält und sich im Gegenzug verpflichtet, über die Laufzeit des Fonds dieselbe Summe im jeweiligen Land zu investieren. Dies ermöglicht es Fonds aus anderen Ländern auf das Kapital zuzugreifen, solange sie eine überzeugende Investmentstrategie vorweisen und die Investition in Österreich tätigen. Gleichzeitig wird man das nicht so 1:1 in Österreich umsetzen können, weil der Markt noch sehr klein ist und eine solche Regel wohl Fondsmanager zu sehr einschränkt. Ein anderer Ansatz wäre, die “Österreich-Komponente” über den Standort der Fondsmanager zu definieren und damit Österreich als Fondsstandort zu positionieren. 

Hierbei gibt es oft unterschiedliche Ansichten: Private Fondsmanager bevorzugen ein breiter gefasstes Modell, während die Politik eher auf ein stärker Österreich fokussiertes Modell drängt. Ein Kompromiss wäre notwendig, um beide Seiten zufriedenzustellen. Den “Wachstumfsfonds Deutschland” verwaltet durch die KfW Capital könnte man aber als Blueprint heranziehen und dann mit ein paar Änderungen für die Eigenheiten des österreichischen Marktes schnell umsetzen.

Auf der invest.austria-Konferenz wurde unter anderem von erfolgreichen Dachfonds-Modellen in anderen europäischen Ländern gesprochen. Warum gibt es in Österreich bis dato noch keinen Dachfonds?

Am Ende des Tages – und das wurde auch auf der Konferenz im Panel deutlich – ist die Initialzündung für die Umsetzung eines solchen Modells eine, die von öffentlicher Seite kommen muss. Aktuell gibt es zur neuen Regierungsbildung ein positives Momentum und wir wollen auch weiterhin alles daran setzen, um das Konzept voranzutreiben. 

Ich bin überzeugt, dass eine zentrale Frage unseres wirtschaftlichen Wohlstands davon abhängt, ob wir Schlüssel-Talente im Tech-Bereich nach Österreich holen, hier halten und Unternehmen aufbauen. Es geht nicht nur um Startups, sondern auch um Innovation in etablierten Unternehmen.

Frankreich ist hier ein inspirierendes Beispiel. Innerhalb weniger Jahre ist das Land von einer Randposition zu einem der europäischen Innovationszentren geworden. Durch gezielte Maßnahmen in den Bereichen Bildung, Kapitalbereitstellung und Regulierung hat Frankreich gezeigt, dass ein starkes Ökosystem entstehen kann. Heute wollen alle, die im Tech-Bereich tätig sind, in Frankreich präsent sein. Das zeigt, dass man nicht 50 Jahre braucht, um hier Fortschritte zu erzielen – wenn man das Thema ernst nimmt und mutig ist.

Mit invest.austria lobbyiert ihr mit der Vision 2030 politisch für den Dachfonds. Welches Feedback habt ihr bisher von Seiten der Politik erhalten?

In den letzten sechs Monaten haben wir mit allen politischen Parteien gesprochen. Das gehört zu den Kern-Aufgaben von invest.austria. Ich denke, es ist sinnvoll, mit allen im Parlament vertretenen Parteien ein gemeinsames Verständnis zu entwickeln. Insgesamt standen alle Parteien dem Thema offen gegenüber. Natürlich gibt es Unterschiede in der Tiefe des Verständnisses, die Parteien bringen je nach ihrer bisherigen Auseinandersetzung mit dem Thema unterschiedliche Perspektiven mit.

Grundsätzlich findet jeder das Thema spannend, aber die langfristige Bedeutung, die Investitionen in fünf oder zehn Jahren für den Wirtschaftsstandort Österreich haben können, ist noch nicht bei allen vollständig angekommen – das ist ein Punkt, den wir noch verdeutlichen müssen. Dennoch sehe ich durchweg positive Signale. Letztlich wird es darauf ankommen, wie das Regierungsprogramm aussieht und wer im Finanz- sowie im Wirtschaftsministerium sitzt.

In Europa wird vielfach das Fehlen des viel besagten IPO-Fensters beklagt. Wie bewertest du aktuell die Situation?

In Europa waren IPOs in den letzten zehn Jahren eher ein Randthema, wenn es um Liquidität und Exits geht. Erfolgreicher waren oft Unternehmensverkäufe an etablierte Unternehmen, was die wichtige Rolle von Startups für Innovation unterstreicht. Startups schaffen direkte Innovation, indem sie eigenständig wachsen und Arbeitsplätze schaffen. Gleichzeitig bringen sie durch Übernahmen Innovation in traditionelle Unternehmen, was langfristig ebenfalls zur wirtschaftlichen Dynamik beiträgt.

Ich denke, dass Trade-Sales in absehbarer Zukunft in Europa eine wesentliche Rolle spielen werden. Dennoch brauchen wir dringend harmonisierte Kapitalmärkte und eine echte Kapitalmarktunion. Es wäre großartig, wenn die neue EU-Kommission Themen wie die Kapitalmarktunion als zentrale Priorität setzt – erste Anzeichen deuten darauf hin. Es gibt enorme Hürden, etwa sprachliche und kulturelle Unterschiede, aber meine Frage ist immer: Was ist die Alternative? Aufgeben ist die schlechteste aller Alternativen und das funktioniert in einer zunehmend globalisierten Welt immer schlechter.

Die US-Wahlen sind geschlagen. Donald Trump wird der neue US-Präsident. Wie wird sich dies deiner Meinung nach auf den europäischen Wirtschafts- und Innovationsstandort auswirken?

Es ist sehr wahrscheinlich, dass Europa in Zukunft stärker auf sich selbst gestellt sein wird. Der Wahlkampf deutete bereits darauf hin, dass eine „America-first“-Politik kommen wird, die wenig weltoffen ist. Das bedeutet, dass Europa umso entschlossener, schneller und autonomer agieren muss – insbesondere in Bereichen wie Technologieführerschaft, Kapitalmarktunion und Investitionen in Technologie. Ohne solche Maßnahmen riskieren wir, als Verlierer aus dieser Entwicklung hervorzugehen. Der Druck auf Europa wird weiter steigen, und wie es heißt: „Unter Druck entstehen Diamanten.“ Vielleicht kann dieser Druck in schwierigen Zeiten dabei helfen, schneller zu Lösungen zu kommen.


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