16.06.2023

MiCA: Das besagt die Verordnung zu Insiderdeals und Marktmissbrauch

Gastbeitrag. Rechtsanwalt und Kryptoexperte Oliver Völkel beleuchtet in einer brutkasten-Serie die neue EU-Krypto-Verordnung Markets in Crypto-Assets, kurz MiCA. Im vierten und letzten Teil geht es um die Regelungen zu Insiderrecht und Marktmissbrauch.
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Rechtsanwalt Oliver Völkel
Rechtsanwalt Oliver Völkel | Foto: Stadler Völkel Rechtsanwälte & Adobe Stock (Hintergrund)

Am 9. Juni 2023 wurde die europäische Verordnung über Märkte für Kryptowerte (kurz MiCA-VO) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Nach mehrjährigem zähem Ringen ist sie damit endlich Bestandteil des Unionsrechts und wird nach Ablauf einer Übergangsfrist ab 30. Dezember 2024 in allen Mitgliedstaaten der EU unmittelbar gelten. Mit dieser brutkasten-Beitragsreihe möchten wir möglichst umfassend aufzeigen, welche neuen Regeln in der Krypto-Branche zu beachten sind, und was dies für bestehende Akteure am Markt bedeutet.

Teil 1 der Serie widmete sich den Grundlagen zur Verordnung. Im zweiten Teil ging es um das öffentliche Anbieten von Kryptowerten. Der dritte Teil behandelte Kryptowerte-Dienstleister und den Dienstleistungen, die sie erbringen. Den vierten Themenblock widmen wir nun dem Insiderrecht und Marktmissbrauchsbestimmungen. Wir untersuchen, was Insiderinformationen sind, wie damit umzugehen ist, was Marktmissbrauch bei Kryptowerten ist, und welche Märkte von den Marktmissbrauchsbestimmungen erfasst sind. Abschließend möchten wir jene Krypto-Geschäftsmodelle beleuchten, für die MiCA keine Regeln vorsieht, die also auch in Zukunft weiterhin unreguliert bleiben.

Insiderrecht und Marktmissbrauchsbestimmungen

MiCA enthält ein Insider- und Marktmissbrauchsregime, das jenem für Finanzinstrumente angenähert ist. Es kennt einerseits das Gebot zur Offenlegung von Insiderinformationen, das Verbot von Insidergeschäften, das Verbot der unrechtmäßigen Offenlegung von Insiderinformationen, das Verbot der Marktmanipulation und das Gebot zur Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch.

Diese Regeln gelten für alle Personen und alle Handlungen (und Unterlassungen) im Zusammenhang mit Kryptowerten, die zum Handel zugelassen sind oder deren Zulassung zum Handel beantragt wurde, unabhängig davon, ob sie in der Union oder in Drittstaaten gesetzt werden. Dieser extraterritoriale Geltungsanspruch ist bemerkenswert. 

Die Insiderregeln und Marktmissbrauchsbestimmungen sind auch nicht auf Handelsplattformen beschränkt, sondern gelten universell. Alle Geschäfte sind erfasst, alle Aufträge und Handlungen, unabhängig davon, ob ein solches Geschäft, ein solcher Auftrag oder eine solche Handlung auf einer Handelsplattform getätigt wurde oder nicht. Das unter MEV (miner/maximum extractable value) bekannte Geschäftsmodell wird daher bald einem engen Korsett an Regeln unterworfen.

Gebot zur Offenlegung von Insiderinformationen

Insiderinformation ist nach MiCA jede nicht öffentlich bekannte präzise Information, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten, Anbieter oder andere Personen betreffen, die die Zulassung zum Handel beantragen, oder die einen oder mehrere Kryptowerte betreffen und die, wenn sie öffentlich bekannt würden, geeignet wären, den Kurs dieser Kryptowerte oder den Kurs eines damit verbundenen Kryptowerts erheblich zu beeinflussen.

Emittenten, Anbieter und Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, müssen der Öffentlichkeit Insiderinformationen unverzüglich und in einer Art und Weise bekannt geben, die der Öffentlichkeit einen schnellen Zugang und eine vollständige, korrekte und rechtzeitige Bewertung ermöglicht. Dies darf nicht mit der Vermarktung ihrer Tätigkeit verbunden werden. Die Veröffentlichung muss auf der Website erfolgen und dort mindestens fünf Jahre verfügbar sein. Unter bestimmten Umständen, kann die Veröffentlichung einer Insiderinformation auch aufgeschoben werden.

Verbot von Insidergeschäften

Ein Insidergeschäft liegt nach MiCA vor, wenn eine Person über Insiderinformationen verfügt und unter Nutzung derselben für eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt Kryptowerte, auf die sich diese Informationen beziehen, erwirbt oder veräußert. Niemand darf Insidergeschäfte tätigen oder versuchen, Insidergeschäfte zu tätigen oder diese anders zu nutzen. Auch darf niemandem empfohlen werden, Insidergeschäfte zu tätigen, oder Dritte dazu zu verleiten, Insidergeschäfte zu tätigen. 

Das Verbot von Insidergeschäften gilt aber nicht allgemein, sondern nur für Personen, die aufgrund ihrer Rolle (Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichtsorgan, Eigentümer, oder bestimmte andere Rollen) über Insiderinformationen verfügen, oder Personen, die sie aufgrund krimineller Handlungen erlangt haben, oder für alle anderen Personen, wenn sie wissen oder wissen mussten, dass es sich dabei um Insiderinformationen handelt. 

Verbot der unrechtmäßigen Offenlegung von Insiderinformationen

Niemand, der über Insiderinformationen verfügt, darf diese Insiderinformationen unrechtmäßig Dritten offenlegen, es sei denn, diese Offenlegung erfolgt im Zuge der normalen Ausübung einer Beschäftigung oder eines Berufs oder der normalen Erfüllung von Aufgaben. Stattdessen gilt das Gebot zur Veröffentlichung für die oben genannten Rechtsträger.

Verbot der Marktmanipulation

Niemand darf Marktmanipulation betreiben oder einen entsprechenden Versuch unternehmen. Marktmanipulation ist dabei jede Handlung

  • die falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots oder des Kurses von Kryptowerten oder der Nachfrage danach gibt oder ein anormales oder künstliches Kursniveau herbeiführt, oder bei der dies wahrscheinlich ist (sofern keine legitimen Gründe vorliegen); oder
  • die unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder Verwendung von Kunstgriffen oder Formen der Täuschung den Kurs eines oder mehrerer Kryptowerte beeinflusst oder hierzu geeignet ist; oder
  • die Verbreitung von Informationen und Gerüchten, die falsche oder irreführende Signale sendet oder ein anormales oder künstliches Kursniveau herbeiführt, oder dies wahrscheinlich ist, wenn die Person, die diese Informationen verbreitet hat, wusste oder hätte wissen müssen, dass sie falsch oder irreführend waren.

Daneben definiert MiCA weitere Handlungen als Marktmanipulation, bei denen es nicht um falsche oder irreführende Informationen oder Signale geht.

Gebot zur Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch

MiCA verlangt, dass Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, über wirksame Vorkehrungen zur Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch verfügen. Diese Personen unterliegen Meldepflichten im Fall des Verdachts von Marktmissbrauch.

Weiterhin unregulierte Krypto-Geschäftsmodelle

Zusammenfassend lässt sich attestieren, dass MiCA einen großen Teil der Geschäftsfelder erfasst, die von Krypto-Dienstleistern erbracht werden. Für gewisse andere Tätigkeiten gab es bereits vor MiCA europarechtliche Regelungen (etwa für tokenisierte Finanzinstrumente). Daneben existieren aber eine Reihe von Geschäftsfeldern im Kryptobereich, die auch nach Inkrafttreten von MiCA nicht erfasst sind. Hierzu zählen bspw:

  • Anbieten von Self-Hosted bzw Unhosted Wallets, entweder in der Form einer Wallet-Software oder einer Paper-Wallet, solange keine Kryptowerte mit den jeweiligen Wallets mitverkauft oder übertragen werden. 
  • Infrastrukturbetreiber, also der Betrieb von Mining-Anlagen oder Validatoren. In diesem Zusammenhang weisen wir auf die Rechtsansicht der österreichischen FMA hin, wonach der Betrieb von Mining-Anlagen oder Validatoren unter Umständen einen Alternativen Investmentfonds darstellen kann.
  • Echte dezentralisierte Finanzanwendungen (echtes DeFi), also solche Software-Lösungen in Form von Smart Contracts, bei denen keine Vertragsverhältnisse begründet oder ausgeführt werden.
  • Echte Non-Fungible Tokens, also solche, bei denen ein individualisiertes und nicht fungibles Gut mit dem Token verknüpft ist wie etwa Werknutzungsrechte an Kunst. 

Es bleibt abzuwarten, ob diese oder andere Geschäftsmodelle allenfalls mit MiCA II in der Zukunft einer Regelung unterworfen werden.


Dieser Beitrag ist der dritte Teil einer Serie zur MiCA-Verordnung. Teil 1 widmete sich den Grundlagen zur Verordnung. Teil 2 behandelte das öffentliche Anbieten von Kryptowerten. Im dritten Teil ging es um die Anforderungen an Krypto-Dienstleister.

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Axel Deniz, Geschäftsführer von Bosch Business Innovations, dem Corporate Venture Builder der Bosch Gruppe. (c) Bosch Business Innovations

Axel Deniz war 15 Jahre lang Gründer in Berlin und im Silicon Valley, bevor er auf die Konzernseite wechselte, zunächst zu PricewaterhouseCoopers, wo er unter anderem das Corporate-Venture-Capital-Vehikel verantwortete. Seit rund eineinhalb Jahren baut er Bosch Business Innovations um, den Corporate Venture Builder der Bosch Gruppe. Ende April wurde das neue Setup öffentlich: Rund 200 Millionen Euro stehen zur Verfügung, um bis 2030 neue DeepTech-Startups außerhalb des Bosch-Kerngeschäfts aufzubauen, zum Start in den Feldern medizinische Fernüberwachung und softwaregesteuerte Fertigung.


brutkasten: Bosch hat mit Bosch Ventures einen eigenen VC-Arm und mit Open Bosch ein Venture-Clienting-Programm. Warum braucht es zusätzlich einen Venture Builder?

Axel Deniz: Bosch Ventures ist ein etablierter CVC-Investor mit dem sechsten Fonds, Open Bosch holt externe Startups als Partner herein. Beides ist Outside-in. Die offene Frage ist: Was passiert mit den großen Assets, die im Konzern liegen? Wir haben 80.000 Forscher:innen und Entwickler:innen und die größte IP-Bibliothek Europas, alle 20 Minuten entsteht ein neues Patent. Wer so viel in Forschung und Entwicklung investiert, muss daraus auch etwas machen. Für dieses Inside-out gab es bei Bosch keine gute Lösung. Viele Jahre lang wurde versucht, Mitarbeiter:innen von Bosch zu Intrapreneuren weiterzuentwickeln. Mit überschaubarem Erfolg.

Wie sieht die Lösung jetzt aus?

Die Grundüberlegung: Was ein Konzern sehr gut kann, ist Technologie entwickeln. Worin er oft scheitert, ist Startups bauen. Deshalb muss das raus aus dem Konzern. Ich habe dafür mit meinem Team Fondsvehikel gebaut, die off balance sheet und soweit möglich außerhalb der Konzern-Governance liegen. Für die Gründer:innen gelten weniger Compliance-Vorschriften und Konzernregeln. Was Startups an Konzernen missfällt, ist die Langsamkeit, und dass man es sich zwischendurch anders überlegt. Beide Punkte möchten wir herausdesignen.

Wie ist das konkret strukturiert?

Bosch Business Innovations agiert in Teilen ähnlich wie ein Fund of Funds. Teile des Budgets schneiden wir in mehrere Vehikel nach Regionen wie China oder Afrika oder nach Themen wie Healthcare. In jedes dieser Vehikel holen wir ein am Markt etabliertes Venture Studio als General Partner, das die Startups baut und selbst mitinvestiert. Wir ziehen uns auf die Rolle des Limited Partners zurück und geben Kapital und Technologie hinein. Die Pre-Seed-Runden führen wir über diese Vehikel, geplant sind 50 bis 60 Ausgründungen in den nächsten Jahren. Für die Seed-Runde müssen die Teams dann einen externen Lead-Investor finden, da sind wir Co-Investor. Ab Series A gehen wir nur sehr selektiv mit, die Ventures müssen alleine lebensfähig sein.

Nach welchen Kriterien wählen Sie die Themen aus?

Mit zwei Fragen, abgeleitet aus der Bosch-Strategie. Erstens: Haben wir Technologie, die einem Venture ein, zwei Jahre Vorsprung verschafft? Wenn ich keine Assets von Bosch einlege, mache ich es nicht. Zweitens: Soll es ein Thema jenseits des Kerngeschäfts sein. Ich nenne das „the right amount of too early“. Ein gutes Beispiel ist ein Radar aus dem autonomen Fahren, Spitzentechnologie, die Bosch außerhalb dieses Bereichs nicht anwendet. In einem Healthcare-Startup ermöglicht sie neuartige Anwendungen im Patientenmonitoring.

Die Gründerteams kommen von außen. Warum nicht aus dem Konzern?

Bosch hat 420.000 außergewöhnliche Mitarbeitende weltweit, aber es ist kein Hotbed für Founder-Talent. Viele Menschen kommen, um eine Konzernkarriere zu machen. Meine Hypothese war, ich finde zumindest First-Time-CTOs, weil Bosch eine Engineering Company ist. Aber das ist nur selten so. Also suchen wir meistens Teams von außen, die die Technologie adoptieren und in Produkt und Markt bringen. Beim CEO setzen wir gezielt auf Serial Entrepreneurs, die zwischen zwei Gigs sind, keine First-Time-Founder.

Warum sollten sich erfahrene Gründer:innen ausgerechnet auf einen Konzern einlassen?

Bosch Business Innovations ist bei Gründer:innen noch nicht bekannt. Wir müssen viel Vertrauen aufbauen und nachhaltig beweisen, dass unser Ansatz stimmt. Ich sage immer: backed by Corporate, aber nicht blocked by Corporate. Das Kernversprechen ist der Zugang zur besten HardTech- und DeepTech-Bibliothek, zu Fähigkeiten und Know-how, die ein, zwei Jahre Entwicklung ersparen. Kapital gibt es überall am Markt, das ist kein entscheidender Faktor. Aber wenn ein Founder mit einem Domain-Experten spricht, der seit 30 Jahren im Reinraum Sensoren baut, oder wir sagen, zu dem Thema haben wir noch ein Lab in Shanghai, schau dir das an, dann kommt bei den Gründer:innen das Leuchten in den Augen. Beim Equity verhalten wir uns marktüblich: In der Pre-Seed nehmen wir typischerweise rund 20 Prozent, 80 Prozent bleiben beim Founder-Team. Das muss identisch mit dem sein, was sie bei einer eigenen Gründung bekämen.

Schauen Sie sich dabei auch in Österreich um?

Auf jeden Fall, über verschiedene Netzwerke. Ein österreichisches Venture Studio ist derzeit allerdings nicht in unserem Ökosystem. Da es ein globales Programm ist, arbeiten wir mit großen Studios, die auf mehreren Kontinenten aktiv sind, sonst hätten wir zu viele Partner.

Corporate Venture Builder machen in Europa gerade reihenweise zu. Warum soll es bei Bosch funktionieren?

Es gibt momentan einen Winter, viele sagen, das Format sei tot. Ich glaube, es riecht nur komisch, weil man es immer schlecht gemacht hat. Corporate Venture Building ist eigentlich ein Widerspruch in sich. Innerhalb einer Konzernlogik kann man keine Ventures bauen. Es geht nur, wenn man sie von Corporate Constraints befreit. Deshalb nenne ich uns den Un-Corporate Venture Builder. Man muss Startups so bauen, wie Startups gebaut werden, in der freien Wildbahn, und das Gute des Konzerns hineingeben und alles Schlechte für sich behalten.

Was ist das Ziel bis 2030?

Ein Portfolio von mindestens 20 Ventures, werthaltig, idealerweise mit M&A-Kandidaten für Bosch darunter. Letzteres ist ein Kann, kein Muss. Und ich habe ein persönliches Motiv: Über das Tal des Todes zwischen Universitätsforschung und Startups wird viel geredet. Aber das Potenzial, das in den Corporates liegt, ist noch größer, und darüber redet kaum jemand. R&D heißt, Geld in Wissen zu verwandeln. Innovation heißt, Wissen in Geld zu verwandeln. Ich will ein Beispiel dafür sein, wie man mit Corporate-IP eine neue Startup-Renaissance in Europa erzeugt.

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AI Summaries

MiCA: Das besagt die Verordnung zu Insiderdeals und Marktmissbrauch

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Welche gesellschaftspolitischen Auswirkungen hat der Inhalt dieses Artikels?

Als AI-Modell kann ich keine Wertung oder Einschätzung zu möglichen gesellschaftspolitischen Auswirkungen des Artikels abgeben. Ich kann nur den Inhalt wiedergeben, der sich auf die europäische Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA-VO) und die damit verbundenen Insiderrecht und Marktmissbrauchsbestimmungen konzentriert.

MiCA: Das besagt die Verordnung zu Insiderdeals und Marktmissbrauch

AI Kontextualisierung

Welche wirtschaftlichen Auswirkungen hat der Inhalt dieses Artikels?

Die MiCA-Verordnung bringt neue Regeln für Insiderdeals und Marktmissbrauch in der Krypto-Branche mit sich. Die Regeln gelten für alle Handlungen im Zusammenhang mit Kryptowerten, die zum Handel zugelassen sind oder deren Zulassung zum Handel beantragt wurde, unabhängig davon, wo sie gesetzt werden. Die Verordnung umfasst ein Insider- und Marktmissbrauchsregime, das jenem für Finanzinstrumente ähnelt. Es gibt ein Gebot zur Offenlegung von Insiderinformationen, ein Verbot von Insidergeschäften und ein Gebot zur Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch. Auch Marktmanipulationen werden unter Strafe gestellt. Einige Krypto-Geschäftsfelder sind allerdings von der Verordnung ausgenommen.

MiCA: Das besagt die Verordnung zu Insiderdeals und Marktmissbrauch

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Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Innovationsmanager:in?

Als Innovationsmanager:in sollten Sie die Auswirkungen der MiCA-Verordnung auf die Kryptobranche und insbesondere auf Krypto-Dienstleister im Auge behalten. Die Verordnung umfasst Insider- und Marktmissbrauchsbestimmungen, die auch für Kryptowerte gelten und einheitliche Regeln für alle Personen und Handlungen im Zusammenhang mit Kryptowerten in der EU schaffen. Dies kann Einfluss auf die Entwicklung und Einführung von Kryptodienstleistungen, insbesondere im Bereich der Handelsplattformen, haben. Außerdem sollten Sie beachten, dass bestimmte Geschäftsmodelle weiterhin unreguliert bleiben.

MiCA: Das besagt die Verordnung zu Insiderdeals und Marktmissbrauch

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Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Investor:in?

Als Investor:in sind die Insiderregeln und Marktmissbrauchsbestimmungen der MiCA-Verordnung relevant, da sie sicherstellen sollen, dass alle Geschäfte mit Kryptowerten auf transparente und faire Weise durchgeführt werden. Zum Beispiel ist es verboten, Insiderinformationen zu nutzen, um eigene oder fremde Kryptowerte zu kaufen oder zu verkaufen. Die Verordnung gilt für alle Personen und Handlungen im Zusammenhang mit Kryptowerten, die zum Handel zugelassen sind oder deren Zulassung beantragt wurde, unabhängig davon, ob sie in der EU oder in Drittstaaten gesetzt werden.

MiCA: Das besagt die Verordnung zu Insiderdeals und Marktmissbrauch

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Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Politiker:in?

Als Politiker:in ist es wichtig, sich über regulatorische Entwicklungen in unterschiedlichen Märkten zu informieren, um mögliche Auswirkungen auf die Gesellschaft und die Wirtschaft frühzeitig identifizieren zu können. Die MiCA-Verordnung, die sich in diesem Artikel mit Insiderdeals und Marktmissbrauch in der Krypto-Branche befasst, ist eine wichtige regulatorische Entwicklung für diesen aufstrebenden Sektor. Es ist daher empfehlenswert, sich mit den Inhalten der Verordnung auseinanderzusetzen, um mögliche regulatorische Lücken zu identifizieren und gegebenenfalls politische Empfehlungen zu formulieren.

MiCA: Das besagt die Verordnung zu Insiderdeals und Marktmissbrauch

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Was könnte das Bigger Picture von den Inhalten dieses Artikels sein?

Die MiCA-VO ist eine neue Verordnung auf europäischer Ebene, die sich mit der Regulierung von Kryptowerten befasst. Im vierten Teil einer Beitragsreihe werden die Insiderregeln und Marktmissbrauchsbestimmungen erläutert. Die Verordnung enthält ein Insider- und Marktmissbrauchsregime, das dem für Finanzinstrumente ähnelt. Es gilt für alle Personen und Handlungen im Zusammenhang mit Kryptowerten, die zum Handeln zugelassen sind oder dessen Zulassung beantragt wurde, unabhängig davon, ob sie in der EU oder in Drittstaaten stattfinden. Darüber hinaus gibt es auch unregulierte Geschäftsmodelle im Kryptobereich, die nicht von MiCA erfasst werden.

MiCA: Das besagt die Verordnung zu Insiderdeals und Marktmissbrauch

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Wer sind die relevantesten Personen in diesem Artikel?

  • Emittenten
  • Anbieter
  • Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen
  • Personen, die aufgrund ihrer Rolle (Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichtsorgan, Eigentümer oder bestimmte andere Rollen) Insiderinformationen haben
  • Personen, die Insiderinformationen aufgrund krimineller Handlungen erlangt haben
  • Jene, die wissen oder wissen mussten, dass sie Insiderinformationen haben
  • Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen

MiCA: Das besagt die Verordnung zu Insiderdeals und Marktmissbrauch

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Wer sind die relevantesten Organisationen in diesem Artikel?

  • Europäische Union
  • Finanzinstrumente
  • MEV (miner/maximum extractable value)
  • Self-Hosted bzw Unhosted Wallets
  • Infrastrukturbetreiber
  • Non-Fungible Tokens

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