16.06.2023

MiCA: Das besagt die Verordnung zu Insiderdeals und Marktmissbrauch

Gastbeitrag. Rechtsanwalt und Kryptoexperte Oliver Völkel beleuchtet in einer brutkasten-Serie die neue EU-Krypto-Verordnung Markets in Crypto-Assets, kurz MiCA. Im vierten und letzten Teil geht es um die Regelungen zu Insiderrecht und Marktmissbrauch.
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Rechtsanwalt Oliver Völkel
Rechtsanwalt Oliver Völkel | Foto: Stadler Völkel Rechtsanwälte & Adobe Stock (Hintergrund)

Am 9. Juni 2023 wurde die europäische Verordnung über Märkte für Kryptowerte (kurz MiCA-VO) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Nach mehrjährigem zähem Ringen ist sie damit endlich Bestandteil des Unionsrechts und wird nach Ablauf einer Übergangsfrist ab 30. Dezember 2024 in allen Mitgliedstaaten der EU unmittelbar gelten. Mit dieser brutkasten-Beitragsreihe möchten wir möglichst umfassend aufzeigen, welche neuen Regeln in der Krypto-Branche zu beachten sind, und was dies für bestehende Akteure am Markt bedeutet.

Teil 1 der Serie widmete sich den Grundlagen zur Verordnung. Im zweiten Teil ging es um das öffentliche Anbieten von Kryptowerten. Der dritte Teil behandelte Kryptowerte-Dienstleister und den Dienstleistungen, die sie erbringen. Den vierten Themenblock widmen wir nun dem Insiderrecht und Marktmissbrauchsbestimmungen. Wir untersuchen, was Insiderinformationen sind, wie damit umzugehen ist, was Marktmissbrauch bei Kryptowerten ist, und welche Märkte von den Marktmissbrauchsbestimmungen erfasst sind. Abschließend möchten wir jene Krypto-Geschäftsmodelle beleuchten, für die MiCA keine Regeln vorsieht, die also auch in Zukunft weiterhin unreguliert bleiben.

Insiderrecht und Marktmissbrauchsbestimmungen

MiCA enthält ein Insider- und Marktmissbrauchsregime, das jenem für Finanzinstrumente angenähert ist. Es kennt einerseits das Gebot zur Offenlegung von Insiderinformationen, das Verbot von Insidergeschäften, das Verbot der unrechtmäßigen Offenlegung von Insiderinformationen, das Verbot der Marktmanipulation und das Gebot zur Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch.

Diese Regeln gelten für alle Personen und alle Handlungen (und Unterlassungen) im Zusammenhang mit Kryptowerten, die zum Handel zugelassen sind oder deren Zulassung zum Handel beantragt wurde, unabhängig davon, ob sie in der Union oder in Drittstaaten gesetzt werden. Dieser extraterritoriale Geltungsanspruch ist bemerkenswert. 

Die Insiderregeln und Marktmissbrauchsbestimmungen sind auch nicht auf Handelsplattformen beschränkt, sondern gelten universell. Alle Geschäfte sind erfasst, alle Aufträge und Handlungen, unabhängig davon, ob ein solches Geschäft, ein solcher Auftrag oder eine solche Handlung auf einer Handelsplattform getätigt wurde oder nicht. Das unter MEV (miner/maximum extractable value) bekannte Geschäftsmodell wird daher bald einem engen Korsett an Regeln unterworfen.

Gebot zur Offenlegung von Insiderinformationen

Insiderinformation ist nach MiCA jede nicht öffentlich bekannte präzise Information, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten, Anbieter oder andere Personen betreffen, die die Zulassung zum Handel beantragen, oder die einen oder mehrere Kryptowerte betreffen und die, wenn sie öffentlich bekannt würden, geeignet wären, den Kurs dieser Kryptowerte oder den Kurs eines damit verbundenen Kryptowerts erheblich zu beeinflussen.

Emittenten, Anbieter und Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, müssen der Öffentlichkeit Insiderinformationen unverzüglich und in einer Art und Weise bekannt geben, die der Öffentlichkeit einen schnellen Zugang und eine vollständige, korrekte und rechtzeitige Bewertung ermöglicht. Dies darf nicht mit der Vermarktung ihrer Tätigkeit verbunden werden. Die Veröffentlichung muss auf der Website erfolgen und dort mindestens fünf Jahre verfügbar sein. Unter bestimmten Umständen, kann die Veröffentlichung einer Insiderinformation auch aufgeschoben werden.

Verbot von Insidergeschäften

Ein Insidergeschäft liegt nach MiCA vor, wenn eine Person über Insiderinformationen verfügt und unter Nutzung derselben für eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt Kryptowerte, auf die sich diese Informationen beziehen, erwirbt oder veräußert. Niemand darf Insidergeschäfte tätigen oder versuchen, Insidergeschäfte zu tätigen oder diese anders zu nutzen. Auch darf niemandem empfohlen werden, Insidergeschäfte zu tätigen, oder Dritte dazu zu verleiten, Insidergeschäfte zu tätigen. 

Das Verbot von Insidergeschäften gilt aber nicht allgemein, sondern nur für Personen, die aufgrund ihrer Rolle (Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichtsorgan, Eigentümer, oder bestimmte andere Rollen) über Insiderinformationen verfügen, oder Personen, die sie aufgrund krimineller Handlungen erlangt haben, oder für alle anderen Personen, wenn sie wissen oder wissen mussten, dass es sich dabei um Insiderinformationen handelt. 

Verbot der unrechtmäßigen Offenlegung von Insiderinformationen

Niemand, der über Insiderinformationen verfügt, darf diese Insiderinformationen unrechtmäßig Dritten offenlegen, es sei denn, diese Offenlegung erfolgt im Zuge der normalen Ausübung einer Beschäftigung oder eines Berufs oder der normalen Erfüllung von Aufgaben. Stattdessen gilt das Gebot zur Veröffentlichung für die oben genannten Rechtsträger.

Verbot der Marktmanipulation

Niemand darf Marktmanipulation betreiben oder einen entsprechenden Versuch unternehmen. Marktmanipulation ist dabei jede Handlung

  • die falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots oder des Kurses von Kryptowerten oder der Nachfrage danach gibt oder ein anormales oder künstliches Kursniveau herbeiführt, oder bei der dies wahrscheinlich ist (sofern keine legitimen Gründe vorliegen); oder
  • die unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder Verwendung von Kunstgriffen oder Formen der Täuschung den Kurs eines oder mehrerer Kryptowerte beeinflusst oder hierzu geeignet ist; oder
  • die Verbreitung von Informationen und Gerüchten, die falsche oder irreführende Signale sendet oder ein anormales oder künstliches Kursniveau herbeiführt, oder dies wahrscheinlich ist, wenn die Person, die diese Informationen verbreitet hat, wusste oder hätte wissen müssen, dass sie falsch oder irreführend waren.

Daneben definiert MiCA weitere Handlungen als Marktmanipulation, bei denen es nicht um falsche oder irreführende Informationen oder Signale geht.

Gebot zur Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch

MiCA verlangt, dass Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, über wirksame Vorkehrungen zur Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch verfügen. Diese Personen unterliegen Meldepflichten im Fall des Verdachts von Marktmissbrauch.

Weiterhin unregulierte Krypto-Geschäftsmodelle

Zusammenfassend lässt sich attestieren, dass MiCA einen großen Teil der Geschäftsfelder erfasst, die von Krypto-Dienstleistern erbracht werden. Für gewisse andere Tätigkeiten gab es bereits vor MiCA europarechtliche Regelungen (etwa für tokenisierte Finanzinstrumente). Daneben existieren aber eine Reihe von Geschäftsfeldern im Kryptobereich, die auch nach Inkrafttreten von MiCA nicht erfasst sind. Hierzu zählen bspw:

  • Anbieten von Self-Hosted bzw Unhosted Wallets, entweder in der Form einer Wallet-Software oder einer Paper-Wallet, solange keine Kryptowerte mit den jeweiligen Wallets mitverkauft oder übertragen werden. 
  • Infrastrukturbetreiber, also der Betrieb von Mining-Anlagen oder Validatoren. In diesem Zusammenhang weisen wir auf die Rechtsansicht der österreichischen FMA hin, wonach der Betrieb von Mining-Anlagen oder Validatoren unter Umständen einen Alternativen Investmentfonds darstellen kann.
  • Echte dezentralisierte Finanzanwendungen (echtes DeFi), also solche Software-Lösungen in Form von Smart Contracts, bei denen keine Vertragsverhältnisse begründet oder ausgeführt werden.
  • Echte Non-Fungible Tokens, also solche, bei denen ein individualisiertes und nicht fungibles Gut mit dem Token verknüpft ist wie etwa Werknutzungsrechte an Kunst. 

Es bleibt abzuwarten, ob diese oder andere Geschäftsmodelle allenfalls mit MiCA II in der Zukunft einer Regelung unterworfen werden.


Dieser Beitrag ist der dritte Teil einer Serie zur MiCA-Verordnung. Teil 1 widmete sich den Grundlagen zur Verordnung. Teil 2 behandelte das öffentliche Anbieten von Kryptowerten. Im dritten Teil ging es um die Anforderungen an Krypto-Dienstleister.

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Ein Elektrobus der Belgrader Verkehrsbetriebe lädt an einer Schnellladestation von Siemens. | (c) Alexandra Polic

Belgrad steht. Auto an Auto schiebt sich durch die Stadt, dazwischen fahren Busse, die ihr erstes Leben woanders verbracht haben: in Deutschland oder in Österreich zum Beispiel. Manche tragen noch die alten Aufkleber. „Notausstieg” steht da auf Deutsch auf einem Fenster, mitten in Serbiens Hauptstadt.

Es verwundert also wenig, dass einem in neun Tagen in Serbien nur eine einzige Haltestelle mit E-Bussen auffällt. Immerhin gab es die zu Lebzeiten der nun serbischen Busse in deutschsprachigen Ländern kaum. Aufhalten lassen sich ausländische Firmen dadurch nicht. In Belgrad verkauft etwa der chinesische Konzern BYD Elektroautos. Nur: Auf der Straße sieht man kaum welche. Trotzdem sollen ausgerechnet hier, in einem Land mit fossilem Antrieb, neue Wasserstoffprojekte entstehen, gefördert aus europäischen Ländern, zum Teil sogar aus Mitteln der EU. Woran liegt das?

Europas große Wette auf grünen Wasserstoff

Zum einen drängen die Ziele: Bis 2030 will die EU zehn Millionen Tonnen grünen Wasserstoff selbst produzieren und ebenso viel importieren. So steht es im REPowerEU-Plan. Es ist eines der ambitioniertesten industriepolitischen Vorhaben der Union und ein zentrales Werkzeug, um im Wettbewerb mit den USA und China zu bestehen. Der Draghi-Report 2024 nennt hohe Energiekosten und Importabhängigkeit als Hauptgrund, warum Europas Industrie zurückfällt. Seine Forderung: dekarbonisieren.

Grüner Wasserstoff kann dabei helfen. Er funktioniert dort, wo direkte Elektrifizierung an Grenzen stößt, etwa in Stahl, Chemie, Schifffahrt und Schwerlastverkehr, und ersetzt fossile Importe. Er ist Klima-, Industrie- und Souveränitätspolitik in einem. Hergestellt wird er in Elektrolyseuren: Anlagen, die Wasser mithilfe von Strom in Wasserstoff und Sauerstoff spalten. Grün ist er nur, wenn der Strom aus erneuerbaren Quellen wie Wind, Sonne oder Wasserkraft stammt.

Aber der Hochlauf stockt. Die Produktion ist teuer, die Infrastruktur fehlt. 2024 waren in der EU laut European Hydrogen Markets Monitoring Report 308 Megawatt Elektrolysekapazität installiert. Vorgesehen waren 6.000. Bis 2030, so sieht es die EU-Wasserstoffstrategie vor, sollen es 40.000 werden.

Serbien: Ein Kandidat ohne Plan

Während Spanien als Vorreiter gilt und in Österreich mit 140 Megawatt die bisher größte Elektrolyseanlage des Landes entsteht, versuchen europäische Akteure auch den serbischen Markt zu erschließen. Dabei fehlt Serbien bis heute eine nationale Wasserstoffstrategie.

Politisch ist das Land seit 2012 EU-Beitrittskandidat und aktuell so weit von einer Mitgliedschaft entfernt wie lange nicht. Im jüngsten Fortschrittsbericht attestierte die EU-Kommission Serbien das schlechteste Zeugnis aller Kandidaten, die Reformen seien zum Stillstand gekommen. Proteste, Korruptionsvorwürfe und Neuwahlen Ende Oktober halten das Land in Aufruhr. Kann aus einem Beitrittskandidaten ohne Strategie ein Energiepartner werden? Und was heißt das für alle, die dort investieren wollen?

Im Navigator Business Center in Novi Beograd sind zahlreiche Unternehmen und Startups angesiedelt. | (c) Alexandra Polic

Keine Nachfrage für Wasserstoff

„Alle vier Jahre wird Wasserstoff zum wichtigsten Thema, und dann verschwindet er wieder von der Agenda. Gerade sind wir eher unten auf der Kurve. Die Investitionen rund um Wasserstoff sind so niedrig wie seit Jahren nicht”, sagt Rahul Mishra, Co-Founder von The Energy Bridge. Die Wiener Plattform bringt Forscher:innen, Unternehmer:innen und Investor:innen zusammen. „Serbien ist auf jeden Fall ein interessanter Ort für erneuerbare Energien. Was grünen Wasserstoff betrifft, bin ich mir allerdings nicht so sicher”, sagt Mishra. Grüner Wasserstoff mache nur dort Sinn, wo es bereits einen hohen Anteil an erneuerbarer Energie gebe.

Aber von Serbiens heimischer Energieproduktion entfielen laut Daten der Internationalen Energieagentur (IEA) 2024 rund 70 Prozent auf fossile Brennstoffe, während Sonne, Wind und andere Erneuerbare zusammen nur etwa 1,4 Prozent beitrugen. Damit fehlt genau die Voraussetzung, die Mishra nennt. Dazu kommt ein Richtungswechsel in Brüssel: Mit ihrem im Juli präsentierten Elektrifizierungsplan setzt die EU-Kommission stärker auf Strom als auf Wasserstoff.

Tiefschwarz

Viele Menschen in Serbien sagen unabhängig voneinander das Gleiche: dass das Land tiefschwarz ist. Schwarz steht in diesem Fall für Kohle. Wasserstoff ist in Serbien ein Thema für einen kleinen Kreis von Fachleuten. Selbst manche Institutionen zeigten sich auf Anfrage überrascht, dass es solche Projekte im Land gibt. Das serbische Energieministerium hat auf Anfragen nicht reagiert.

Warum Projekte feststecken

Dabei haben in den vergangenen Jahren vor allem deutsche Firmen versucht, den serbischen Wasserstoff-Sektor aufzubauen. Laut Informationen der Deutsch-Serbischen Wirtschaftskammer (AHK) steckt ein Pilotprojekt gerade wegen regulatorischer Probleme in der Planung fest. Selbst für Pilotprojekte fehlen also Verordnungen, etwa zur Sicherheit.

Erst im Jänner hat Serbien ein nationales Gesetz zu CO₂-Emissionen eingeführt, das dem EU-Emissionshandel entsprechen soll. Wasserstoff fehlt darin, obwohl er unter den EU-Grenzausgleich CBAM fällt. Die Kammer hatte dessen Aufnahme in der öffentlichen Konsultation gefordert, blieb damit aber erfolglos.

Viele Ankündigungen, wenig Umsetzung

Ilija Batas-Bjelić forscht am Institut für Technische Wissenschaften der Serbischen Akademie der Wissenschaften und Künste (SANU). Er modelliert Energiesysteme, mit dem seines Landes hat er sich umfassend auseinandergesetzt. Sein Fazit: „Im Grunde gibt es hier kein System.” Ein echtes Energiesystem verbindet viele verschiedene Komponenten zu einem funktionierenden Ganzen: Kraftwerke, Netze, Verbraucher:innen sowie unterschiedliche Sektoren wie Strom, Wärme und Transport. In Serbien fehlt diese Verzahnung bisher.

Laut Batas-Bjelić liegt das Land in der Energiewende rund zwanzig Jahre zurück, weil Kohle für das Finanzministerium die zentrale Einnahmequelle bleibt und notfalls sogar importiert wird. Das Energieministerium habe zwar viel Arbeit in Regulierung und Gesetzgebung gesteckt, aber für die Umsetzung fehle alles: das Geld, das Fachpersonal und die Infrastruktur. „Es gibt viele Ankündigungen, aber es passiert nichts”, sagt er.

Wer trotzdem baut

„Generell halte ich Wasserstoff für diese Region für etwas zu teuer”, sagt der Forscher. „Von Fall zu Fall kann sich Wasserstoff wirtschaftlich lohnen und für Banken finanzierbar sein”, erklärt er. Den Anstoß erwartet er vor allem von kleineren Unternehmen. Solarstrom und PV-Anlagen seien billig, die Gasversorgung bleibe unsicher. Wer eine eigene PV-Anlage betreibt, könne damit auch vor Ort Wasserstoff erzeugen.

Die Theorie bestätigt sich in der Praxis. Nach Informationen aus dem Umfeld der deutschen Entwicklungsbank KfW kommt derzeit nur ein Wasserstoffprojekt im Land wirklich voran: das eines privaten Transportunternehmens nahe Belgrad. Es will Strom aus einer eigenen Solaranlage in Wasserstoff für die eigenen Lkw umwandeln, die Tankstelle soll bis Mitte 2027 in Betrieb gehen. Das Projekt ist aus Eigenmitteln finanziert. Der Aufwand für Förderungen stand in keinem Verhältnis zur Summe. Wer in Serbien auf Wasserstoff setzt, ist bisher auf sich allein gestellt. Aber was heißt das für jemanden, der investieren will?

Wo der Markt wirklich liegt

Die Gesprächspartner:innen zeigen alle in dieselbe Richtung, und sie zeigt nicht auf Wasserstoff. Batas-Bjelić beobachtet, dass derzeit ausschließlich kleine Solarprojekte tatsächlich gebaut werden, während größere Vorhaben liegen bleiben, und erwartet den Anstoß von Unternehmen selbst. Wer in Serbien in Erneuerbare investieren will, muss also kleiner denken: bei Anlagen für den Eigenverbrauch von Betrieben.

Die Deutsch-Serbische Wirtschaftskammer verweist auf eine konkrete Lücke, die auch für österreichische Investor:innen interessant sein könnte: Deutsche Firmen haben in Serbien längst selbst Photovoltaik installiert und ihre Prozesse optimiert, um auf das CO₂-Grenzausgleichssystem CBAM der EU vorbereitet zu sein. Ihre kleineren serbischen Zulieferer haben das nicht. Deren Emissionen schlagen nämlich auf die Klimabilanz ihrer internationalen Abnehmer durch. Und genau dort sei Raum für Investitionen.

Für alle Bereiche rät Daniel Schaub von The Energy Bridge, lokale Akteure einzubeziehen. „Wenn die Community rund um ein Projekt dagegen ist, wird es mit hoher Wahrscheinlichkeit scheitern. Die Community einzubinden, senkt dieses Risiko, und das ist bei Investitionen wichtig.” Wissenstransfer und lokale Arbeitsplätze gehören für ihn dazu.

Bei grünem Wasserstoff ist Serbien noch nicht so weit. Wer dort trotzdem investieren will, sollte beim Fundament anfangen, gemeinsam mit den Menschen vor Ort.


Dieser Beitrag ist im Rahmen von „eurotours 2026″ entstanden, einem Projekt des Bundeskanzleramts, finanziert aus Bundesmitteln.

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MiCA: Das besagt die Verordnung zu Insiderdeals und Marktmissbrauch

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Welche gesellschaftspolitischen Auswirkungen hat der Inhalt dieses Artikels?

Als AI-Modell kann ich keine Wertung oder Einschätzung zu möglichen gesellschaftspolitischen Auswirkungen des Artikels abgeben. Ich kann nur den Inhalt wiedergeben, der sich auf die europäische Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA-VO) und die damit verbundenen Insiderrecht und Marktmissbrauchsbestimmungen konzentriert.

MiCA: Das besagt die Verordnung zu Insiderdeals und Marktmissbrauch

AI Kontextualisierung

Welche wirtschaftlichen Auswirkungen hat der Inhalt dieses Artikels?

Die MiCA-Verordnung bringt neue Regeln für Insiderdeals und Marktmissbrauch in der Krypto-Branche mit sich. Die Regeln gelten für alle Handlungen im Zusammenhang mit Kryptowerten, die zum Handel zugelassen sind oder deren Zulassung zum Handel beantragt wurde, unabhängig davon, wo sie gesetzt werden. Die Verordnung umfasst ein Insider- und Marktmissbrauchsregime, das jenem für Finanzinstrumente ähnelt. Es gibt ein Gebot zur Offenlegung von Insiderinformationen, ein Verbot von Insidergeschäften und ein Gebot zur Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch. Auch Marktmanipulationen werden unter Strafe gestellt. Einige Krypto-Geschäftsfelder sind allerdings von der Verordnung ausgenommen.

MiCA: Das besagt die Verordnung zu Insiderdeals und Marktmissbrauch

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Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Innovationsmanager:in?

Als Innovationsmanager:in sollten Sie die Auswirkungen der MiCA-Verordnung auf die Kryptobranche und insbesondere auf Krypto-Dienstleister im Auge behalten. Die Verordnung umfasst Insider- und Marktmissbrauchsbestimmungen, die auch für Kryptowerte gelten und einheitliche Regeln für alle Personen und Handlungen im Zusammenhang mit Kryptowerten in der EU schaffen. Dies kann Einfluss auf die Entwicklung und Einführung von Kryptodienstleistungen, insbesondere im Bereich der Handelsplattformen, haben. Außerdem sollten Sie beachten, dass bestimmte Geschäftsmodelle weiterhin unreguliert bleiben.

MiCA: Das besagt die Verordnung zu Insiderdeals und Marktmissbrauch

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Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Investor:in?

Als Investor:in sind die Insiderregeln und Marktmissbrauchsbestimmungen der MiCA-Verordnung relevant, da sie sicherstellen sollen, dass alle Geschäfte mit Kryptowerten auf transparente und faire Weise durchgeführt werden. Zum Beispiel ist es verboten, Insiderinformationen zu nutzen, um eigene oder fremde Kryptowerte zu kaufen oder zu verkaufen. Die Verordnung gilt für alle Personen und Handlungen im Zusammenhang mit Kryptowerten, die zum Handel zugelassen sind oder deren Zulassung beantragt wurde, unabhängig davon, ob sie in der EU oder in Drittstaaten gesetzt werden.

MiCA: Das besagt die Verordnung zu Insiderdeals und Marktmissbrauch

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Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Politiker:in?

Als Politiker:in ist es wichtig, sich über regulatorische Entwicklungen in unterschiedlichen Märkten zu informieren, um mögliche Auswirkungen auf die Gesellschaft und die Wirtschaft frühzeitig identifizieren zu können. Die MiCA-Verordnung, die sich in diesem Artikel mit Insiderdeals und Marktmissbrauch in der Krypto-Branche befasst, ist eine wichtige regulatorische Entwicklung für diesen aufstrebenden Sektor. Es ist daher empfehlenswert, sich mit den Inhalten der Verordnung auseinanderzusetzen, um mögliche regulatorische Lücken zu identifizieren und gegebenenfalls politische Empfehlungen zu formulieren.

MiCA: Das besagt die Verordnung zu Insiderdeals und Marktmissbrauch

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Was könnte das Bigger Picture von den Inhalten dieses Artikels sein?

Die MiCA-VO ist eine neue Verordnung auf europäischer Ebene, die sich mit der Regulierung von Kryptowerten befasst. Im vierten Teil einer Beitragsreihe werden die Insiderregeln und Marktmissbrauchsbestimmungen erläutert. Die Verordnung enthält ein Insider- und Marktmissbrauchsregime, das dem für Finanzinstrumente ähnelt. Es gilt für alle Personen und Handlungen im Zusammenhang mit Kryptowerten, die zum Handeln zugelassen sind oder dessen Zulassung beantragt wurde, unabhängig davon, ob sie in der EU oder in Drittstaaten stattfinden. Darüber hinaus gibt es auch unregulierte Geschäftsmodelle im Kryptobereich, die nicht von MiCA erfasst werden.

MiCA: Das besagt die Verordnung zu Insiderdeals und Marktmissbrauch

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Wer sind die relevantesten Personen in diesem Artikel?

  • Emittenten
  • Anbieter
  • Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen
  • Personen, die aufgrund ihrer Rolle (Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichtsorgan, Eigentümer oder bestimmte andere Rollen) Insiderinformationen haben
  • Personen, die Insiderinformationen aufgrund krimineller Handlungen erlangt haben
  • Jene, die wissen oder wissen mussten, dass sie Insiderinformationen haben
  • Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen

MiCA: Das besagt die Verordnung zu Insiderdeals und Marktmissbrauch

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Wer sind die relevantesten Organisationen in diesem Artikel?

  • Europäische Union
  • Finanzinstrumente
  • MEV (miner/maximum extractable value)
  • Self-Hosted bzw Unhosted Wallets
  • Infrastrukturbetreiber
  • Non-Fungible Tokens

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