30.07.2024
MICA-VERORDNUNG

Finanzminister: „schließen die Tür zu den Wild-West-Tagen der Kryptowerte“

Finanzminister Magnus Brunner gab ein Update zur Umsetzung der EU MiCA-Verordnung in Österreich. Ein Teil der Maßnahmen trat bereits vor einem Monat in Kraft.
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MiCA - Finanzminister Magnus Brunner bei einer Rede
(c) BKA / Dragan Tatic

Auf EU-Ebene beschlossen wurde sie bereits vor mehr als einem Jahr. Tatsächlich in Kraft tritt die Markets in Crypto Assets- kurz MiCA-Verordnung der EU mit Ende dieses Jahres. Teile davon gelten in Österreich sogar schon seit Ende Juni. Die Krypto-Regulierung soll einen EU-weit einheitlichen Rechtsrahmen für das öffentliche Angebot von Kryptowerten und das Anbieten von Krypto-Dienstleistungen schaffen. Neben umfangreichen Regeln zu diesen beiden Feldern finden sich im Gesetzeswerk auch Bestimmungen über die Verhinderung von Marktmissbrauch und Insiderhandel sowie etwa zu Widerrufs- und Rücktauschmöglichkeiten für Kleinanleger:innen.

FMA als zuständige Behörde benannt

Die Umsetzung der MiCA-Verordnung in Österreich scheint jedenfalls auf Schiene zu sein. Die wichtigste Begleitmaßnahme seitens der Bundesregierung war die – logische – Benennung der Finanzmarktaufsicht (FMA) als zuständige Behörde, die mit 30. Dezember offiziell die Aufsicht übernimmt. Die FMA werde dazu mit den erforderlichen Aufsichts- und Sanktionsbefugnissen (also auch Strafbefugnissen) zur Überwachung der Einhaltung der MiCA-Verordnung ausgestattet, heißt es aus dem Finanzministerium.

„Kreditinstitute zur Durchführung bestimmter Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten berechtigt“

Daneben würden vom Ministerium weitere notwendige Bestimmungen zu Verfahrens- und Aufsichtsaspekten, wie etwa Meldeverpflichtungen und Aufsichtskosten, geschaffen. Zudem erfolge im Zuge der Implementierung der MiCA-Verordnung auch „eine gesetzliche Klarstellung, dass Kreditinstitute zur Durchführung bestimmter Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten berechtigt sind“, heißt es aus dem Ministerium.

Brunner sieht mit MiCA „Integrität des noch jungen Kryptowertemarktes gestärkt“

„Die FMA kann künftig Kryptowertedienstleistern in Österreich eine Zulassung erteilen. Mit diesem Schritt schließen wir die Tür zu den Wild-West-Tagen der Kryptowerte, indem wir Rechtsklarheit schaffen und die Integrität des noch jungen Kryptowertemarktes stärken“, kommentiert Finanzminister Magnus Brunner in einer Aussendung. Ziel sei es, „Österreich als verlässlichen Standort für digitale Finanzinnovationen zu positionieren und zugleich den Schutz der Anleger zu garantieren“.

Ansiedlung von FinTechs soll gezielt unterstützt werden

Dazu wolle man die Ansiedlung von FinTech-Unternehmen durch gezielte Unterstützungsmaßnahmen begleiten, heißt es vom Ministerium. „Dazu zählen die Bereitstellung von Infrastruktur, der Aufbau von Netzwerken und die enge Zusammenarbeit mit lokalen Bildungseinrichtungen.“ Damit will man eine attraktive Umgebung für weitere Technologieunternehmen schaffen und internationale Talente anziehen.

Bitpanda und Co positiv gegenüber MiCA-Verordnung

Die etablierten heimischen Krypto-Anbieter, allen voran das Wiener Unicorn Bitpanda, haben sich wiederholt positiv zur MiCA-Verordnung geäußert. Denn die gute Zusammenarbeit mit den Behörden und die Erfüllung sämtlicher Regeln wird dort seit jeher betont. „Der Aufwand, den wir schon betrieben haben, wird jetzt allen anderen Playern auch aufgezwungen”, sagte etwa der für Regulatorik zuständige Co-Geschäftsführer der Bitpanda GmbH, Philipp Bohrn, gegenüber brutkasten im Februar. Dieser Aufwand sei für viele eine große Herausforderung und würde “dazu führen, dass Unternehmen wie wir die Nase vorne haben werden“.

„EU-Passporting“ ermöglicht Expansion mit nur einer Lizenz

Eine weitere Regelung im Zuge der MiCA-Verordnung bietet zudem potenziell große Chancen für Bitpanda und weitere heimische Anbieter. Dank „EU-Passporting“ reicht mit Inkrafttreten eine einzelne Lizenz aus, um Krypto-Angebote in sämtlichen EU-Staaten zu lancieren. Bislang brauchten die Anbieter eigene Lizenzen in allen Ländern.

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Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)
Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)

Kaffeekapseln, Teebeutel, Etiketten, Verschlüsse, Tragetaschen: Der Verpackungsbegriff der neuen EU-Verordnung ist weit gefasst. Erfasst sind laut Wirtschaftskammer alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, unabhängig vom Material und davon, ob sie leer oder befüllt sind. Betroffen ist damit jedes Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte in Verkehr bringt. Die Verordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR, gilt seit heute in ihren Kernbestimmungen unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten.

Nicht alle Vorgaben greifen sofort

Für Unternehmen ist das der wichtigste Punkt: Nur einzelne Pflichten sind ab dem Stichtag anwendbar. Das hält das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) in seinem Merkblatt fest. Zur Präzisierung der übrigen Vorgaben fehlten im Juni noch 18 Durchführungsrechtsakte und 17 delegierte Rechtsakte. Die Leerraumbegrenzung für Versandverpackungen, die Mindestrezyklatanteile und die Design-for-Recycling-Kriterien greifen ab 1. Jänner 2030. Die harmonisierte Entsorgungskennzeichnung folgt frühestens am 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der zugehörigen Durchführungsrechtsakte.

Handelsverband: „Sehenden Auges ins Verpackungschaos“

Der Handelsverband trägt die Ziele der Verordnung nach eigenen Angaben mit, kritisiert die Umsetzung aber scharf. Händler müssten informieren, prüfen, dokumentieren und nachweisen, hätten aber in vielen Fällen keinen Zugang zu den erforderlichen Unterlagen, weil diese typischerweise bei Verpackungsherstellern oder anderen vorgelagerten Akteuren lägen. „Brüssel schickt unsere Branche sehenden Auges ins Verpackungschaos“, sagt Geschäftsführer Rainer Will.

Anfang August legte die EU-Kommission die zweite Auflage ihrer FAQs vor, laut Handelsverband mit 26 neuen und sieben überarbeiteten Punkten. Der Verband fordert ein Moratorium für alle Bestimmungen, deren Auslegung, technische Umsetzung oder Vollziehbarkeit noch nicht rechtssicher geklärt ist. Ein neues Kapitel dieser FAQ-Auflage behandelt die Durchsetzung: Der Geltungsbeginn soll Handelsströme und Lieferketten nicht stören. Rechtsverbindliche Auslegungen sind Leitlinien und FAQs der Kommission laut Wirtschaftskammer allerdings nicht.

Der erste Schritt ist die eigene Rolle

Die Wirtschaftskammer bezeichnet die korrekte Einordnung der eigenen Rolle als zentrale Herausforderung. Die Konformitätserklärung trifft den Erzeuger, also wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt oder herstellen lässt. Er muss dafür ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und eine technische Dokumentation erstellen. Importeure fordern diese Unterlagen ein und bewahren sie auf, fünf Jahre bei Einweg- und zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen. Vertreiber trifft ein geringerer Sorgfaltsmaßstab: Sie müssen prüfen, ob Erzeuger und Importeur auf der Verpackung angeführt sind.

Ausnahme für Kleinstunternehmen, mit einem Haken

Für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und weniger als zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme gelten laut Wirtschaftskammer Erleichterungen. In der Regel treffen sie dann die Vertreiberpflichten. Wer als Kleinstunternehmen fertig verpackte Ware einkauft, die im Rahmen einer Lohnabfüllung bereits unter der eigenen Marke gelabelt wurde, gilt rechtlich nicht als Erzeuger.

Die Ausnahme greift jedoch nicht, sobald Einzelkomponenten wie Tiegel, Deckel und Dichtungsring zugekauft und im eigenen Betrieb befüllt oder zusammengesetzt werden. Dann entsteht die Verkaufseinheit erst dort, und das Unternehmen wird laut Wirtschaftskammer zum originären Erzeuger.

Stoffgrenzwerte und Lagerbestände

Inhaltlich anwendbar sind seit heute die Anforderungen an Stoffe in Verpackungen nach Artikel 5. Für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom gilt ein Summengrenzwert von 100 mg/kg. Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt kommen PFAS-Grenzwerte hinzu: 25 ppb für einzelne und 250 ppb für die Summe der nicht-polymeren PFAS. Eine vollständig harmonisierte EU-Prüfmethode dafür gibt es laut dem Umweltdienstleister Interzero in seinen PPWR-FAQ noch nicht.

Verpackungen, die vor dem 12. August in Verkehr gebracht wurden, sind von den neuen Verpflichtungen ausgenommen. Das gilt laut Wirtschaftskammer etwa für bestehende Lagerbestände bei Vertreibern.

In Österreich fehlt die Novelle

An der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem ändert sich vorerst nichts, ebenso wenig an den Meldepflichten. Ein Begutachtungsentwurf für die notwendige AWG-Novelle liegt laut Wirtschaftskammer noch nicht vor, damit fehlen auch die Strafbestimmungen. Das hat eine Konsequenz für Zweifelsfälle: Einen Feststellungsbescheid zur eigenen Rolle kann es erst geben, wenn eine nationale Begleitgesetzgebung mit Verwaltungsstrafbestimmungen in Kraft ist.

Die Konsument:innen sind längst weiter

Eine aktuelle Studie von PwC Österreich zeigt, dass die Erwartungen der Kundschaft weiter reichen. Befragt wurden im Juni 1.000 Personen zwischen 14 und 75 Jahren. Neun von zehn ärgern sich über unnötig große Verpackungen, 84 Prozent fordern nachhaltige Verpackungen als verpflichtenden Standard.

Ausgerechnet im Onlinehandel, wo der Handelsverband die größten Umsetzungsprobleme ortet, sind die Erwartungen hoch: 83 Prozent erwarten wiederverwendbare Versandverpackungen, 72 Prozent nehmen dafür längere Lieferzeiten in Kauf.

„Wer Verpackung reduziert, Mehrweg ermöglicht und Entsorgung einfacher macht, gewinnt nicht nur regulatorische Sicherheit, sondern echtes Kundenvertrauen“, sagt Stefan Merl, Director Sustainability Services bei PwC Österreich.

Ob das geforderte Moratorium kommt, ist offen. Wie Unternehmen Mehrweg als Geschäftsmodell denken können, hat Martina Scheuch im April in einem Gastkommentar auf brutkasten beschrieben. Worauf junge Unternehmen bei Verpackungen von Anfang an achten sollten, erklärte Interzero-Geschäftsführer Thomas Glatz im Verpackungs-1×1.

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