07.06.2022

Metaverse & Mobility: Land der künstlichen Exklusivität

Das Metaverse begeistert Expert:innen nicht nur mit spannenden Entwicklungen im Gaming-Bereich, sondern auch mit den potentiellen Veränderungen im unternehmerischen Denken und Handeln. Florian Wimmer und Christian Winkelhofer sprechen über die aktuellen und zukünftigen Use-Cases von Metaverse und Mobility.
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Blockpit-CEO, Florian Wimmer und Christian Winkelhofer, Managing Director Neue Technologien bei Accenture Österreich, sprechen über ihre Erwartungen vom Metaverse © Accenture Österreich, A. Solano und Blockpit. Montage: brutkasten

Wenn die Tech-Industrie etwas mehr liebt als Innovation, dann sind es Buzzwords. Und aktuell dreht sich alles ums Metaverse. Kaum ein anderes Unternehmen hat sich bisher so intensiv und lautstark damit beschäftigt wie Facebook, das Ende 2021 sogar seinen Namen in „Meta“ geändert hat. Viele Tech-Expert:innen behaupten, das Metaversum sei die nächste Phase des Word Wide Web, es wird als Nachfolger des mobilen Internets bezeichnet.

Während Mark Zuckerbergs Vision des Metaverse gegenwärtig für viele noch Science-Fiction bleibt, holt die heutige Technologie zügig diese Fiktion ein. Obwohl es Zuckerbergs Plattform noch nicht gibt und ihre Entwicklung noch eine Weile dauern kann, gibt es bereits einige Versionen, die uns einen Vorgeschmack auf das geben, was – potenziell bald – möglich sein wird. Etwa die Verstärkung der virtuellen Aktivität mit weitreichenden Folgen für das gesellschaftliche Leben, darunter Mobilität und Arbeit.

Fusion virtueller und realer Welten

Waren Virtual-Reality-Welten bisher Konzepte aus Büchern und Filmen, wird das Metaverse heute als Portal zu virtuellen und immersiven Welten gesehen. Wie genau Metaverses aussehen werden, weiß noch keiner so genau (außer vielleicht Mark Zuckerberg), denn sie befinden sich derzeit noch im Aufbau oder stehen erst am Anfang. Das Verständnis des Metaverse ist dennoch stark von Metas Vision geprägt – es ist ein Ort, an dem die physische Welt auf den digitalen Raum trifft, kurz gesagt: eine virtuelle Welt, in der wir leben, arbeiten, reisen und spielen werden. Grundsätzlich wird zwischen drei Technologien, welche Interaktionen zwischen den beiden Welten ermöglichen, unterschieden. Dazu gehören Virtual Reality (VR), bei der man in eine vollständig virtuelle künstliche Welt versetzt wird, Augmented Reality (AR), die die reale Welt mit digitalen Informationen bereichert, und Mixed Reality (MR), die 3D-Objekte, mit denen man interagieren kann, in die reale Welt integriert.

In den digitalen Welten geht es nicht mehr alleine darum, sie zu sehen, sondern auch darum, das Gesehene zu fühlen. So hat Meta verkündet, dass es schon an einem Handschuh arbeitet, der für Benutzer:innen das Gefühlte aus dem Metaverse in die reale Welt transformieren soll. Wie auch das Metaverse sind diese Handschuhe noch nicht reif für die Öffentlichkeit. Sie gelten dennoch als ein Indikator dafür, was hinter den Kulissen von Meta betrieben und geforscht wird. Aktuell existieren schon diverse virtuelle Welten – so wie das Internet das Internet ist und Unternehmen verschiedene Websites haben, gibt es auch verschiedene Untergruppen der neuen Technologie.

Unternehmerisches Denken und Handeln werden sich grundlegend verändern

Mittlerweile entwickeln Unternehmen firmeneigene virtuelle Welten, die sie für Onboardings von Mitarbeiter:innen nutzen. Diese Technologie kann sogar für die Steuerung von Industrieanlagen genutzt werden. „Die Einsatzmöglichkeiten des Metaverse sind äußerst vielfältig. Die Interaktion mit Kunden, unsere Arbeitsweisen, die Art der Produkte und Dienstleistungen, der Vertrieb, die Gestaltung des Betriebs, das unternehmerische Denken und Handeln werden sich grundlegend verändern“, sagt Christian Winkelhofer, Managing Director Neue Technologien bei Accenture Österreich. Das Consulting-Unternehmen hat ein Metaverse für das internationale Onboarding neuer Mitarbeiter:innen geschaffen.

Ein weiteres Beispiel für die Vielfalt ist der oberösterreichische Automobilzulieferer Miba, der ein eigenes Metaverse für Teile der Industrieproduktion entwickelte– dort wird der Verschleiß von Zahnrädern mit enormer Zeit- und Kostenersparnis getestet. „Das sind reale Geschäftschancen, von denen wir hier reden“, so Winkelhofer. In seiner aktuellen Studie „Meet me in the Metaverse“ zeigt Accenture, dass das Metaverse längst über den Gaming-Bereich hinauswächst und spannende Anwendungsfälle für eine Vielzahl von Unternehmen generiert.

Metaverse versus Mobility

Während das Metaverse und seine unendlichen Möglichkeiten in der neuen Ära des Web 3.0 derzeit in aller Munde sind, wird ein Aspekt eher seltener angeschnitten: Wie wird sich das Metaverse auf die Zukunft der Mobilität auswirken? Darüber hinaus stellt sich grundsätzlich noch die Frage: Wenn wir in virtuellen Welten digital überall hinreisen können und dabei physisch nirgendwo sein müssen, was wird das für die Arbeitswelt bedeuten? Oder anders gesagt: Was bewegt sich da auf uns zu? Um diese Fragen tatsächlich zu beantworten oder zumindest einen kleinen Ausblick darauf zu erhalten, muss zuerst die Entwicklung der letzten Jahre in Relation zu Tendenzen der nächsten seziert werden.

Die eingeschränkten Bewegungsmöglichkeiten seit Covid-19 und den Lockdowns haben dazu geführt, dass nicht bloß der Weg in die Arbeit zu ein paar kleinen Schritten ins Homeoffice geworden ist, sondern Meetings und Geschäftsreisen sich dem Diktat der Videocalls untergeordnet haben. Das war für Blockpit-Gründer Florian Wimmer ein Anfang, bei dem man angefangen hat, erste Auswirkungen von Metaverse und Mobility zu spüren. Der Founder wirft den digitalen Nachbau ganzer Städte, Welten und Planeten in diesen Diskurs ein und denkt, dass kommende Generationen ein gewisses Maß an Normalität entwickeln werden, sich in virtuellen Räumen zu bewegen – auch im beruflichen Umfeld. 

Von Höhlen bis zum Mars

„Bis zu einem gewissen Grad gibt es das bereits durch Augmented Reality“, weiß er. „Es ist vorstellbar, dass Drohnen bestimmte Räume ausmessen, Höhlen etwa, oder dass ein Roboter den Mars aufnimmt und ihn als Fantasy-Welt für die Metaverse-User bereitstellt. Vieles, was für uns noch möglich werden wird, kann man sich noch gar nicht vorstellen“. Entscheidend sei dabei die „Bewegung in Lichtgeschwindigkeit“, die einen User von einem Ort zum anderen bringen kann. Durch online-Kommunikationstools wie Zoom, Meet, Jitsi oder Teams scheinen Geschäftsreisen bereits heute wenig Zukunft zu haben und zu einem ökologischen Irrsinn zu verkommen. 

Das Argument, mit seinem Gegenüber Augenkontakt zu haben und Händedrücke auszutauschen, scheint nicht mehr zu ziehen und nur noch bei vertiefenden Gesprächen zwischen sich annähernden Kooperationspartnern als guter Grund zu gelten, sich über weite Entfernungen real zu treffen. “Es ist definitiv etwas im Wandel”, so Wimmer weiter. “Man überlegt sich heutzutage sehr, ob man eine Reise wirklich antreten muss. Wir haben in den letzten zweieinhalb Jahren fast gar nichts unternommen. Mit den Lockerungen und dem aktuellen Durchschnaufen wird wieder jeder reisen wollen, ja, aber ich denke, dass sich das im nächsten halben Jahr grundsätzlich einpendeln wird. Virtuelle Meetings werden zur Norm werden – reale Treffen nur, wenn nötig.“

Zwischen Freiheit und Schranken

Dieser von Wimmer angeführte Umweltaspekt, unnötiges Reisen zu minimieren, ist zwar der wohl wichtigste Faktor, wenn man über Mobility und das Metaverse spricht, bleibt aber nicht der einzige Use-Case, den die Zukunft bringen wird. Anfang Mai fand auf der virtuellen Plattform Decentraland der erste Metaverse-Marathon statt, bei dem User mit ihren Avataren teilnehmen konnten, um auf das Thema reale und virtuelle Inklusion hinzuweisen. Es ging schlicht darum, zu zeigen, dass freie Mobilität durchaus auch in virtuellen Welten ein starkes Thema ist. Im Gegensatz dazu sieht Wimmer im Gaming-Bereich eine etwas exklusivere Entwicklung nahen, die auch auf die Arbeitswelt übergreifen könnte. Dort wird versucht, durch künstliche Schranken den „Verlust des Besonderen“ wettzumachen.

Konkreter gesagt geht es darum, den Besuch eines virtuellen Ortes – in Zeiten, in denen man sich digital durch einen Klick überallhin teleportieren kann – mit einem Wert zu versehen. „Ich denke, es wird Anbieter geben, die ein Meeting auf einem nachgebildeten Mars offerieren werden, der etwas kosten wird“, sagt er. „Das werden Treffen sein, die einen bestimmten NFT erfordern werden, oder mein Avatar kann bestimmte Räume nur betreten, wenn er einen Blockpit-Hoodie-NFT trägt. Allgemein wird sich viel um Exklusivität drehen.“ Hierbei zeichnet der Krypto-Steuer-Experte ein Bild, das bereits von NFTs in der virtuellen Welt erstellt wurde: Verknappung, Restriktion und Werterhöhung werden auch vor der Mobilität im Metaverse nicht haltmachen, sondern für Unternehmen Chancen bieten, ihr Branding zu schärfen und einmalige Events zu kreieren, die dazu noch nachhaltig sind, weil man in der realen Welt CO2 durch verzichtbare Flug- und Autoreisen einspart.

Die Avatar-Generation kommt

Letzteres ist eine Chance, die etwa die Autohersteller BMW und Hyundai mit aktuellen Projekten stark vorantreiben. Der Entwickler von Grafikprozessoren und Chipsätzen NVIDIA entwickelte für den deutschen Automobilbauer digitale Zwillinge von Fabriken – dort simuliert und verbessert der Konzern virtuell Veränderungen von Prozessen, noch vor die Integration in der analogen Welt. Hyundai hingegen setzt auf die Entertainmentplattform Roblox mit ihren über 40 Millionen täglichen Usern und veröffentlicht auf ihr sein „Hyundai Mobility Adventure“. Dort möchte das Unternehmen die junge Zielgruppe mit seinen Mobilitätslösungen zusammenbringen und die Customer Journey auf ein neues Level heben.

Nutzer können sich dort mit ihren Avataren in fünf virtuellen Zonen bewegen und neben Rollenspielen diverse Challenges durchlaufen – etwa neue Fahrzeuge testen, ihre eigene Parkgarage aufrüsten und an sonstigen sozialen Aktivitäten teilnehmen; eine Initiative, die passend zu Wimmers Vorstellung der Zukunft ist, in der die jüngere Generation erwachsen wird und Avatare besser kennt als die realen Menschen dahinter. „Ähnliches gibt es bereits durch 3D-Brillen, Rendering oder bei sozialen Medien wie TikTok, bei denen man Filter benutzt, sein Aussehen verändert und einen Avatar generiert, der keine Ähnlichkeit mehr mit einem selbst hat“, sagt er. „Allein die Gestik beim Reden ist heute noch nicht so ausgereift, kann aber in zehn Jahren oder früher zur Normalität werden.“


Dieser Artikel erschien in gedruckter Form im brutkasten-Magazin #14 “besser fahren”.

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Liquid Preference, Mofidian
© Armin Hubner/Canva - Wirtschafts- und Tech-Anwalt Manuel Mofidian.

Dieser Text ist zuerst im brutkasten-Printmagazin von August 2026 „Aufbrechen“ erschienen. Eine Download-Möglichkeit des gesamten Magazins findet sich am Ende dieses Artikels.


Für viele Gründer:innen sind 40-Stunden-Wochen ein Fremdwort und freie Wochenenden ein ferner Wunsch – sie opfern unzählige Arbeitsstunden und verzichten auf Gehalt, um ihr Startup aufzubauen. Doch am Ende dieses jahrelangen harten Einsatzes bleibt selbst bei einem vermeintlich erfolgreichen Millionen-Exit in manchen Fällen kaum etwas übrig. Der Grund kann in einer unscheinbaren Klausel des Beteiligungsvertrags liegen; einer Sonderregel für die Verteilung des Exit-Erlöses. Räumt man etwa späteren Investoren eine „Liquidation Preference“ ein, bedienen sich diese beim Verkauf zuerst. Die Realität sieht dann wie folgt aus: Während die Branche gratuliert, können die Gründer:innen und frühe Kapitalgeber trotz fließender Millionen fast leer ausgehen.

So ein Fall sorgte jüngst für Aufsehen, als Martin Granig, Gründer der Spar-App monkee.rocks, von einem Bekannten berichtete, der einen 15-Millionen-Exit hingelegt hatte. Der Founder meinte nach Glückwünschen bloß, der Exit hätte massiver sein müssen, „damit sich was ausgeht“ – hier hatte die Liquidation Preference gegriffen.

Was ist eine Liquidationspräferenz?

Die historischen Wurzeln der Liquidationspräferenz reichen bis ins 19. Jahrhundert zurück, als US-Eisenbahngesellschaften und Banken Vorzugsaktien nutzten. In den 1950er- bis 1970er-Jahren adaptierte die VC-Branche das Modell und machte es im Silicon Valley zum Standard. Doch obwohl die Klausel omnipräsent ist, sorgt sie bis heute für Missverständnisse.

Der Wirtschafts- und Tech-Anwalt Manuel Mofidian bringt es auf den Punkt: „Eine Liquidationspräferenz ist kein gesetzlich definierter Begriff, sondern eine Klausel in einem Beteiligungsvertrag, die man im Einzelfall auslegen muss, aber häufig einem gewissen spezialisierten Marktstandard entspricht.“ Verankert wird sie in der Praxis meist im sogenannten Shareholders Agreement (kurz SHA, deutsch: Gesellschaftervereinbarung). Es geht dabei nicht um die prozentuelle Beteiligung an einem Startup, sondern um die harte Reihenfolge bei der Verteilung von echten Einnahmen (Proceeds) nach einem bestimmten Trigger-Event – im Normalfall dem Exit.

„Vereinfacht gesagt ist die Liquidationspräferenz eine vertraglich vereinbarte Erlösvorzugs-Regelung. Im Normalfall wird ein Verkaufserlös entsprechend den Beteiligungsquoten (pro rata) verteilt; das entspricht auch der gesetzlichen Grundregel. Für den Exit-Fall soll jedoch eine Sonderregel geschaffen werden; mit mitunter überraschendem Ergebnis: Wer etwa 20 Prozent der Anteile hält, aber 70 Millionen Euro investiert hat, kann bei einem Verkaufserlös von 70 Millionen Euro den gesamten Erlös erhalten – und das dank einer Liquidationspräferenz“, so Mofidian.

„Erst wenn die jeweilige Liquidationspräferenz erfüllt wurde, kommt die nächste liquidationspräferierte Gruppe zum Zug; sind alle Liquidationspräferenzen bedient, wird der Rest pro rata verteilt“, erklärt der Wirtschaftsanwalt das sogenannte „Wasserfallprinzip“. Reicht das Geld bei einem mittelgroßen oder kleinen Exit nicht aus, könnten all jene, die ganz unten im Wasserfall stehen, leer ausgehen.

„Ein Startup durchläuft typischerweise gewisse Phasen“, erläutert Mofidian. „So lassen sich die Investorengruppen ganz gut typisieren: Häufig startet man mit ersten Investoren, Business Angels, Family and Friends, teilweise noch Convertibles. Hier herrscht oft noch eine andere Logik als bei späteren Investmentrunden, wo beispielsweise VC-Fonds einsteigen. In diesen späteren Runden, den ‚Series‘, mit professionelleren neuen Investoren verschieben sich regelmäßig die Kräfteverhältnisse, was zu einer Anpassung der Verträge und der damit verbundenen Rechte führt.“

Das Multiple (X-Faktor) als wichtiger Hebel

Bevor man sich jedoch in rechtliche Details und konkrete Definitionen vertieft, muss man bei Liquidation Preference einen wichtigen Hebel verstehen: das Multiple (oder den X-Faktor). Diese Zahl legt fest, wie viel von seinem ursprünglichen Investment der Geldgeber beim Exit vorrangig – also vor der allgemeinen Verteilung nach Beteiligungsquoten – beanspruchen kann.

Das „1×-Multiple“ findet sich so häufig in den Verträgen, dass man dieses fast schon als Branchenstandard bezeichnen könnte. Das bedeutet: Der Investor holt sich zunächst exakt jene Summe zurück, die er in das Startup gesteckt hat. Komplex wird es, wenn Investoren in schwierigen Marktphasen höhere Multiples durchsetzen. Liegt der Faktor bei 1,5×, 2× oder gar 3×, bedeutet das, dass der Investor vorab – also vor der Verteilung nach Prozenten – ein Vielfaches seines eingesetzten Kapitals fordern kann. „Der Faktor hat mit der Beteiligungsquote nichts zu tun: Auch wer nur ein Prozent hält, kann eine fünffache Liquidationspräferenz vereinbart haben“, erklärt Mofidian. Hat ein VC-Fonds also beispielsweise zehn Millionen Euro bei einem 2×-Multiple investiert, zieht er beim Exit sofort 20 Millionen Euro als Liquidationspräferenz ab, bevor der nächste Gesellschafter auch nur einen Cent sieht. Das schmälert den Erlös für Gründer:innen und frühe Investor:innen – mitunter auch für andere, im Rang nachstehende Investorengruppen – dramatisch.

Participating vs. non-participating

Wenn der Faktor (das Multiple) bzw. damit verbunden die Höhe geklärt ist, regeln weitere Zusätze, wie genau ein Investor am restlichen Erlös beteiligt wird.

So gilt „non-participating“ als die üblichste Variante. Der Investor hat hierbei ein Wahlrecht: Er erhält entweder vorab seine Präferenz, also zum Beispiel sein 1×-Investment, zurück, oder er verzichtet auf diesen Vorabzug und nimmt stattdessen seine reguläre prozentuale Quote am gesamten Erlös. Demgegenüber steht „participating“: Diese investorenfreundliche Variante bezeichnet Mofidian als „Eierlegende Wollmilchsau“ – der Geldgeber bekommt zuerst sein Investment als garantierte Risikoprämie vorab ausbezahlt und partizipiert danach zusätzlich noch entsprechend seiner prozentualen Quote am verbleibenden Erlös-Topf; er wird also faktisch doppelt bedient.

Rangordnung – „Senior“ und „Pari passu“

Aus Sicht eines Investors spielt es zudem eine große Rolle, in welchem Rang seine Liquidationspräferenz eingeordnet wird. „Die Ränge drücken das Rangverhältnis der Liquidationspräferenzen zueinander aus. Nach dem Wasserfallprinzip wird grundsätzlich jeder vorrangige Rang vollständig bedient, bevor Erlöse an den nachfolgenden Rang verteilt werden“, erklärt Mofidian. „Reicht der Erlös auf einem Rang nicht, um alle dort angesiedelten Präferenzansprüche voll zu bedienen, wird typischerweise pro rata verteilt – meist im Verhältnis der jeweiligen Präferenzansprüche. Der genaue Schlüssel ist aber Vertragssache.“

Wird der Liquidationspräferenz eines Investors ein „Senior“-Rang eingeräumt, bedeutet das Vorrang gegenüber den zu diesem Zeitpunkt bestehenden bzw. den vertraglich bezeichneten Liquidationspräferenzen. „‚Senior‘ ist eine relative Rangangabe – man ist immer gegenüber jemandem vorrangig. Soll der oberste Rang gemeint sein, spricht man etwa von ‚most senior‘ oder ‚senior to all other liquidation preferences‘. Maßgeblich ist am Ende ohnehin die Verteilungsreihenfolge der Waterfall-Klausel selbst“, so der Anwalt. Vor später geschaffenen „noch vorrangigeren“ Rängen könne man sich durch einen Zustimmungsvorbehalt schützen; das könne allerdings künftige Finanzierungsrunden erschweren und sei auch unüblich.

Mofidian weiter: „Investor:innen vereinbaren häufig, dass ihre Liquidationspräferenz ‚pari passu‘ mit den Liquidationspräferenzen anderer Investor:innen oder Anteilsklassen rangiert – die betreffenden Präferenzen sind dann gleichrangig, keine wird vor der anderen bedient. Innerhalb derselben Anteilsklasse ist eine ausdrückliche Pari-passu-Regelung häufig nur deklaratorisch, sofern für alle Anteile dieselben Präferenzrechte gelten; sie kann jedoch in einigen Konstellationen auch klarstellende Bedeutung haben. Eine wesentliche Bedeutung entfaltet sie zwischen unterschiedlichen Anteilsklassen oder Finanzierungsrunden: Man kann etwa festlegen, dass die Liquidationspräferenzen einer Series A und einer Series B trotz unterschiedlicher Anteilsklassen auf demselben Rang stehen. ‚Pari passu‘ beschreibt also nicht die Anteilsklasse als solche, sondern das Rangverhältnis der jeweiligen Präferenzen“. Gleichrangigkeit bedeutet dabei nicht zwingend, dass auch die Höhe der Präferenzansprüche, die Multiplikatoren oder die sonstigen Investorenrechte identisch sind.

Die Rangordnung führt in der Praxis oft zu sogenannten Stacked Preferences (gestapelten Präferenzen). Faktisch gesehen kommt es dabei meist zum Prinzip „Last in, first out“: Der späteste Geldgeber (z. B. der Lead-Investor der Series C) sichert sich meist den höchsten Rang und holt sich beim Exit (nach Rückführung von Fremdkapital) als Allererster sein Geld aus dem Topf. Ist seine Präferenz bedient, darf sich die vorherige Series B aus dem verbleibenden Rest bedienen; und so weiter bis hinunter zur Series A. Häufig warten am Ende der Nahrungskette die frühen Seed-Investoren sowie Gründer:innen und Mitarbeiter:innen mit ESOP-Anteilen – ist der Exit-Erlös nicht hoch genug, ist der Topf leer, bevor sie erreicht werden.

„Eine der Schwierigkeiten bei Liquidation Preferences ist die Unschärfe der Begrifflichkeiten“, betont Mofidian an dieser Stelle und erklärt, warum es zu Streitereien unter den Beteiligten kommen könnte. Ein typischer Konfliktherd können Triggerdefinitionen sein: Was ist ein Exit? In einem „frühen“ Vertrag kann ein Exit anders definiert sein als im späteren Beteiligungsvertrag. Dazu kommen Side Letters bzw. in Investitionsdokumenten enthaltene Rechte, bei denen Widersprüche auftreten können. Liquidationspräferenzen können ein sinnvolles Instrument der Risikoverteilung sein – aber es kann zu unangenehmen Überraschungen kommen, weil die Beteiligten nicht jedes Szenario durchdenken und durchrechnen.

Die Schicksalsgemeinschaft der Frühphase

Oliver Holle, CEO des Seed-VCs Speedinvest, sieht die Debatte vor allem für die Frühphase pragmatisch: Dank klarer Standards (1×, non-participating) bilden frühe Kapitalgeber und Gründer:innen hier eine Schicksalsgemeinschaft im Sinne von „engsten Verbündeten“. Dramatisch wird es jedoch bei Wertberichtigungen in späten Runden, wenn sich die Ansprüche durch viel frisches Kapital massiv aufsummieren – die bereits erwähnten Stacked Preferences. Wie das in der Praxis aussieht, veranschaulicht Holle am E-Scooter-Anbieter Tier, dessen Preference-Stack nach mehreren Runden und Mergern auf fast eine Milliarde Euro angewachsen ist: „Das sind sie jetzt doch nicht mehr wert. Das heißt, wir haben das wahrscheinlich schon lange auf null abgeschrieben, und die Gründer auch, weil wir da kein Geld rausholen werden, auch wenn diese Firma für fünf-, sechs- oder siebenhundert Millionen Euro verkauft wird. Das ist also eine Realität, die wir absolut durchlebt haben.“ Und damit ist Speedinvest nicht allein.

Konflikte, Statistiken und eine mögliche Zukunft

Was konkrete Statistiken angeht, gibt es im DACH-Raum kaum belastbare öffentliche Marktdaten. Mofidians subjektiver Praxisbeobachtung nach kommen Liquidationspräferenzen jedoch in fast jedem Deal vor, sind ein von Investoren erwarteter Standard und in ihrer Grundform kaum wegzuverhandeln.

Aufgrund globaler Krisen brauchten viele Startups zuletzt jedoch Bridge-Finanzierungen. Um ihre Bewertungen hochzuhalten („Vanity Valuation“), akzeptierten Gründer:innen oft harte Konditionen. Mofidian kann sich vorstellen, dass es in Zukunft aufgrund dieser Dynamik zu Konflikten kommen könnte: „Aufgrund von Brückenfinanzierungen könnten Liquidationspräferenzen wahrscheinlich jetzt relevanter werden, weil wir jetzt einige Senior-Investoren sehen, die zu sehr guten Terms eingestiegen sind, darunter auch Verkaufsrechte. Wenn du in den letzten Jahren investiert hast, und das zu einer vermeintlich guten Bewertung, mit starken Terms, und dir viele Rechte geholt hast, jetzt aber daran zweifelst, dass eine neue Runde zu einer höheren Bewertung realistisch ist, dann pushst du möglicherweise in den Exit. Und das machst du wahrscheinlich nur, weil du eine Liquidationspräferenz, vielleicht sogar mit einem ‚Über-Eins-Faktor‘, hast“, zeichnet Mofidian eine mögliche Zukunft für die heimische Szene. „Ich kann mir vorstellen, dass die Logik, die Liquidationspräferenzen und anderen damit funktionell verbundenen Terms zugrunde liegt, dazu führt, dass der eine oder andere Investor sagt: ‚Ich nutze jetzt meine vertraglichen Möglichkeiten, dränge auf den Exit und hole mir lieber mein Investment 1,5-fach plus ein bisschen extra vom verbleibenden Erlöstopf. Das macht mehr Sinn, als nur darauf zu hoffen, dass es noch eine Runde zu einer viel höheren Bewertung gibt – und selbst wenn sich das so großartig entwickelt, was nicht sicher ist, steht der nächste Investor vermutlich nach dem Last-in-first-out-Prinzip mit seiner Präferenz wieder vor mir.‘“

Der Anwalt ergänzt: „‚Drängen‘ heißt in diesem Kontext: Wenn dieser Investor – etwa in Kombination mit anderen Investoren – starke Drag-Along-Rechte hat, kann er den Verkauf auch gegen den Willen der Founder rechtlich erzwingen.“ Dies gelte selbst dann, wenn die Founder die Bewertung als zu niedrig empfänden und aufgrund der Liquidation Preference leer ausgingen.

Trotz dieser Konsequenzen betont Mofidian nachdrücklich, dass man das Thema auch aus der Investorenperspektive betrachten muss: Die Liquidationspräferenz sei per se nichts Böses und in der Praxis völlig in Ordnung, wenn man sie korrekt verwendet. „Man muss diese Klauseln verstehen, durchrechnen und verschiedene Szenarien durchspielen, damit böse Überraschungen ausbleiben“, sagt der Jurist.

Secondaries als mögliches Instrument

Für Gründer gilt laut dem Experten eine wichtige Regel: Man sollte sich niemals nur auf eine möglichst hohe Firmenbewertung fixieren, wenn die Vorzugsrechte der Investoren im Gegenzug gefährlich stark ausgeprägt sind. Mofidian rät, das Term-Sheet stets als bewegliches Gesamtsystem zu betrachten.

Anstatt Deals aus reiner Angst vor einem Null-Ausstieg kategorisch platzen zu lassen, empfiehlt der Anwalt, allenfalls ungünstigere Liquidationspräferenzen durch andere Mechanismen auszugleichen. Dazu zählen klug verhandelte Drag-Along- und Tag-Along-Rechte. Wenn der Druck allerdings über die Jahre extrem hoch wird, seien Secondaries ein mögliches Tool: Durch den vorzeitigen Verkauf eines kleinen Teils der eigenen Anteile an spätere Investoren könnten Gründer bereits auf dem Weg zum Exit etwas Geld auf dem Privatkonto sichern.

„Das ist jedoch nicht gern gesehen und auch in Österreich oder im DACH-Raum relativ unüblich, aber es passiert“, sagt Mofidian. „Nach ein paar Jahren Arbeit kann man in so einem Fall sagen: ‚Ich habe eine ordentliche Netto-Summe auf meinem Konto. Das erlaubt mir zumindest, mit freiem Kopf weiter an meiner Vision zu bauen.‘“

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