20.03.2023

markta eröffnet ersten Laden in Wien

Das Wiener Startup markta.at erweitert sein Geschäftsmodell. In einigen Wochen soll der erste physische Laden des digitalen Bauernmarktes in Wien eröffnen.
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Julian Hödlmayr und Theresa Imre eröffnen in einigen Wochen den ersten markta-Shop in Wien. © Theresa Imre
Julian Hödlmayr und Theresa Imre eröffnen in einigen Wochen den ersten markta-Shop in Wien | © Theresa Imre / LinkedIn

2018 gründete Theresa Imre den digitalen Bauernmarkt, der als markta.at bekannt wurde. Zukünftig sollen dessen Produkte aber nicht mehr nur unter der gleichnamigen Plattform erhältlich sein. Imre verkündet gemeinsam mit ihrem 2022 ins Boot geholten Geschäftspartner Julian Hödlmayr, die Eröffnung des ersten physischen markta-Shops. Dieser soll der erste Schritt der Erweiterung ihres E-Commerce-Geschäftsmodells werden.

Von der Bank zum Supermarkt

Den Mietvertrag für den ersten markta-Laden, unterzeichneten die beiden Co-Founder laut eigener Aussage im Jänner 2023. Wenige Monate später soll bereits die Eröffnung des regionalem Supermarkts folgen. Der Laden befindet sich in einer ehemaligen Bank-Austria-Filiale in der Alserstraße 16. Die Lage an der Grenze zwischen dem 8. und dem 9. Wiener Gemeindebezirk haben Imre und Hödlmayr bewusst ausgewählt, nachdem sie die Verkehrslage der Stadtgebiete analysierten.

Die Planung einer ersten Filiale hat laut Theresa Imre bereits vor einiger Zeit begonnen. Das Konzept wurde über das gesamte Jahr 2022 entwickelt. Imre erklärt dem brutkasten, dass sich in den letzten Jahren die wachsende Konkurrenz im E-Commerce immer mehr bemerkbar machte und man deshalb eine neue Strategie anging. Dabei würde es sich allerdings um eine hybride Strategie handeln – das Onlineangebot von markta.at bleibt also weiterhin erhalten.

markta in Wien: Events und neue Formate

Mit dem ersten Standort in Wien wolle man “auf breiteren Beinen stehen und nicht im fast-food-fast-delivery-Wettkampf Energie verbrennen”, erklärt Imre in einem LinkedIn-Posting. Zudem sei das Ziel, mit dem Schritt in den stationären Handel, die markta-Produkte einer größeren Zielgruppe zugänglich zu machen und der Marktmacht des Lebensmitteleinzelhandel Paroli zu bieten. Im Shop in der Alserstraße seien Events und neue Formate des Dialogs geplant. Neben Verkostungen, der Zusammenarbeit mit Köch:innen und der Möglichkeit, die Filiale als Abholpunkt für markta-Bestellungen zu nutzen, sei auch ein 24-Stunden-Automat in Überlegung.

Regionale Bauernprodukte von markta

Das 2018 gegründete Startup bietet seinen Kund:innen österreichweit Produkte von diversen bäuerlichen Klein- und Familienbetrieben an. 2021 sicherte sich markta im Zuge der Series-A-Finanzierungsrunde ein Millioneninvestment. Anfang 2023 verkündete das Startup eine Partnerschaft mit dem Wiener Logistik-Scaleup Storebox, wodurch Konsument:innen die Abholung ihrer Bestellung per Click & Collect ermöglicht wird.

Der neue markta-Laden soll zwar auf lange Sicht nicht der einzige physische Standort bleiben, laut Imre wird man sich aber mit der ersten Filiale Zeit nehmen, bevor eine weitere eröffnet wird. Weitere markta-Standorte sind also erst im Laufe der nächsten Jahre zu erwarten.

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Christoph Puchner und David Gloser von Ecovis Austria (c) Ecovis / AdobeStock

Neben Mitarbeiterbeteiligungsprogramme mit echten Anteilen besteht auch die Möglichkeit virtuelle Anteile (sogenannte “Phantom Shares”) zu gewähren. Für echte Anteile wurde mit dem ab 2024 umgesetzten Startup-Paket eine neue steuerliche Begünstigung in § 67a Einkommensteuergesetz geschaffen, die eine Mischrechnung für die Besteuerung erst im Exit-Fall vorsieht: 75 Prozent des Exitgewinnes sind mit 27,5 Prozent (ohne Lohnnebenkosten) und 25 Prozent des Exitgewinnes mit voller Lohnsteuer und Abgaben zu rechnen (woraus in Summe eine Steuerbelastung von rund 35 Prozent resultiert).

Im Gegensatz dazu blieben virtuelle Anteile jedoch bisher unangetastet. Sobald es bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu einer exitbedingten Auszahlung kommt, sind diese mit dem progressivem Einkommensteuertarif steuerpflichtig (in der Regel bis 50 Prozent) und unterliegen auch der Sozialversicherungspflicht sowie den Lohnnebenkosten.

Um diesen nachteiligen Steuereffekt bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu beseitigen, wurde vor kurzem der Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2024 veröffentlicht.

Neue Begünstigung durch Umstellung von virtuellen Beteiligungsprogrammen

Die neue steuerliche Begünstigung ist dahingehend ausgestaltet, dass bestehende virtuelle Anteile im Zeitraum 1.1.2024 bis 31.12.2025 unter gewissen Voraussetzungen steuerneutral in das bestehende Regime für echte Mitarbeiterbeteiligungen überführt werden können, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss. Eine Besteuerung findet dann erst im Exit-Zeitpunkt statt (insgesamt mit einer Steuerbelastung von rund 35 Prozent).

Wenn nun Mitarbeiter mit virtuellen Anteilen von Startups diese neue Regelung in Anspruch nehmen wollen und aus diesem Grund statt der virtuellen Anteile unter § 67a Einkommensteuergesetz fallende Kapitalanteile (etwa GmbH-Anteile, Aktien, Unternehmenswertanteile, Substanzgenussrechte) erhalten, müssen jedoch sämtliche Voraussetzungen für eine Startup-Mitarbeiterbeteiligung vorliegen, zum Beispiel:

⦁ Das Startup darf über nicht mehr als 100 Arbeitnehmer verfügen
⦁ Die Umsetzerlöse des Startups dürfen nicht mehr als EUR 40 Mio. betragen
⦁ Das Startup darf nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen sein (abgesehen davon dürfen die Anteile am Startup nicht zu mehr als 25 Prozent durch Unternehmen gehalten werden, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind)
⦁ Startup-Mitarbeiterbeteiligung kann nur an “echte”“” Dienstnehmer gewährt werden
⦁ Der Mitarbeiter hat zuvor bzw. im Zeitpunkt der Anteilsgewährung nicht mehr als 10 Prozent der Anteile am Startup gehalten
⦁ Die Anteilsgewährung erfolgt innerhalb von 10 Jahren seit Unternehmensgründung
⦁ Vinkulierung der Mitarbeiterbeteiligung erforderlich
⦁ Schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers bzgl. der Inanspruchnahme der neuen Startup-Mitarbeiterbeteiligung (samt Aufnahme der Beteiligung in das Lohnkonto)

Ausblick

Vor diesem Hintergrund sollten Startups ihre bestehenden virtuellen Beteiligungsprogramme einer Analyse unterziehen, inwiefern eine Umwandlung der virtuellen Anteile in eine “echte” Startup-Mitarbeiterbeteiligung iSd § 67a Einkommensteuergesetz in Frage kommt. Aufgrund des temporären Zeitfensters ist diese Möglichkeit einer Umstellung jedoch begrenzt. Da das Abgabenänderungsgesetz derzeit noch im Entwurf vorliegt, bleibt die finale Umsetzung auch noch abzuwarten.


Über die Autoren:

Der Artikel wurde von David Gloser (Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) sowie Christoph Puchner (Partner und Steuerberater) von ECOVIS Austria verfasst. ECOVIS Austria ist eine der führenden Steuerberatungskanzleien in Österreich im Startup-Bereich.

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