09.06.2021

Maresi Austria: „Wir freuen uns jederzeit über neue Markenpartner“

Maresi Austria-Geschäftsführer Andreas Nentwich sprach im brutkasten-Talk über die Zusammenarbeit mit Startups sowie internationalen Konzernen und die Leidenschaft des Unternehmens für innovative Brands.
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Andreas Nentwich Maresi
Andreas Nentwich, Geschäftsführer Maresi Austria im brutkasten-Talk

Eine der größten Hürden für Startups ist es, mit dem eigenen Produkt am Markt Fuß zu fassen. Insbesondere dann, wenn man vielleicht gar nicht vor Ort ist und die Bedürfnisse der Konsumentinnen und Konsumenten nicht im Detail kennt. Fragen angefangen von „was ist der beste Vertriebskanal“ über „wie komme ich an die richtigen Kontakte“ bis hin zu „wie überzeuge ich beim entscheidenden Pitch“, sind dann nur einige wenige, die sich stellen. Welche Möglichkeiten es gibt, den Vertrieb anzukurbeln und welche Rolle Distributionspartner dabei spielen können, das war Thema im brutkasten-Talk mit Andreas Nentwich, dem Geschäftsführer von Maresi Austria. Das Unternehmen, das den meisten Menschen hauptsächlich durch die Maresi Kaffeemilch bekannt ist, hat nämlich eine Vielzahl von Dienstleistungen zu bieten, um die Hürden beim Markteintritt zu minimieren. Das im Jahr 1949 gegründete Unternehmen ist eine Tochter der Vivatis Holding und hat sich über die Jahre zu einer vielseitigen Markenschmiede und einem verlässlichen Partner des österreichischen Handels entwickelt.

Andreas, kannst du zu Beginn einmal kurz schildern, wer Maresi Austria ist und was das Unternehmen genau macht?

Die Maresi Austria GmbH ist einer der führenden österreichischen Markenartikel-Anbieter mit heimischen Wurzeln und internationaler Ausrichtung. Wir managen ein vielfältiges Marken-Portfolio bestehend aus eigenen Marken wie die Maresi Alpenmilch, Knabber Nossi, Inzersdorfer und Partnermarken wie Ovomaltine, Lays Snacks, Santa Maria Tex Mex oder Isostar. Viele unserer Marken sind sogenannte Category Champions – also Marktführer in ihrer Warengruppe – und zeichnen sich durch hohe Qualität und Innovation aus. Neben Österreich decken wir mit eigenen Länderorganisationen Ungarn, Tschechien, Slowakei und Rumänien ab, so erreichen wir insgesamt mehr als 50 Mio. Konsument*innen. Wir sind ein zertifizierter Foodbroker und beliefern den Lebensmittel- und Drogeriehandel.

Euer Fokus liegt also neben den eigenen Marken auch auf der Unterstützung von Partnermarken, denen ihr eure Vertriebs- und Marketing-Expertise zur Verfügung stellt. Seit kurzem arbeitet ihr mit Cycle auch mit einem Startup zusammen, das sich auf die Herstellung von nachhaltigen Reinigungsmitteln aus Abwasser spezialisiert hat. Wie ist es zu dieser Zusammenarbeit gekommen?

Es gehört zu unseren Aufgaben, neue Marken für den Vertrieb bei Maresi zu gewinnen. Dementsprechend aufmerksam beobachten wir innovative Konzepte. Der Kontakt mit potenziellen Markenpartnern erfolgt entweder direkt oder durch Vermittlung in unserem Netzwerk. Sehr viele Unternehmen wenden sich auch direkt an uns, um uns ihre Marke anzubieten. Bei Cycle kam die Vermittlung aus unserem Partner-Netzwerk. Ich war persönlich von der Geschichte des Produktes ebenso fasziniert wie vom geschäftsführenden Markeninhaber selbst, ein typischer Entrepreneur.

Entrepreneure ticken ja bekanntlich anders als zum Beispiel internationale Konzerne. Was ist diesbezüglich der größte Unterschied für Maresi in der Zusammenarbeit?

Wir behandeln jede Marke, egal ob Startup oder internationaler Konzern, wie unsere eigene, begegnen unseren Markenpartnern immer auf Augenhöhe. Wir gestalten einen Business Case und arbeiten mit Leidenschaft an dessen Umsetzung. Bei etablierten Marken geht es sehr oft darum, ein bestehendes Konzept für den heimischen Markt zu „customizen“. Wir wollen sicher gehen, dass wir unsere heimischen Konsumenten mit einer internationalen Marke bestmöglich ansprechen. Bei Startups mit tollen, innovativen Ideen geht es oft darum, sicherzustellen, dass die Spielregeln der Branche verstanden und eingehalten werden. Neben der Vermarktung
selbst ist hier Coaching eine wichtige Aufgabe.

Beratungsresistenz wird vom Handel als einer der größten Scheiterungsgründe von Startups angeführt. Ortest du diese in deinen Gesprächen?

Nein, das kann ich nicht bestätigen. Im Gegenteil. Gerade bei Yogi Tea und Cycle wurden wir schon in der Anfangsphase eingeladen bei Prozessen mitzuentscheiden – das bin ich bei globalen Playern gar nicht gewohnt. Da ging es zum Beispiel auch um Packungsgestaltung oder Promotionevaluierung. Hier nimmt man dankbar unsere Expertise an und wir haben als Distributeur – und das ist vielleicht etwas überraschend – auch ein sehr großes Marketingteam und die eigenen Marken und die Partnermarken sind getrennt voneinander, um sicherzustellen, dass die Partnermarken auch wirklich die Aufmerksamkeit bekommen, die sie brauchen.

Ich möchte noch einmal auf Cycle zu sprechen kommen. Was ist denn – abgesehen vom Gründer – für dich das besondere an dieser Marke?

Wir bieten der Fangemeinde der umweltbewussten Konsumenten eine neue Dimension. Bei Cycle ist die Einzigartigkeit des Konzepts schnell erklärt. Man muss verstehen, dass die Hauptzutat bei allen flüssigen Reinigern Wasser ist. Bisher verarbeiten alle Hersteller, egal ob Bio oder nicht, Quellwasser. Cycle ist die erste Marke, die mit innovativen Technologien Nutzwasser aufbereitet und in Kombination mit biologischen Stoffen wie Bio-Essig zu wirksamen Reinigern verarbeitet. Damit wird vereinfacht gesagt Trinkwasser gespart. Die Marke impliziert einen lupenreinen Recyclingprozess. Das ist die stärkste Ansage, die es aktuell in der Kategorie gibt.

Cycle ist im Vergleich zu anderen Reinigern etwas hochpreisiger. In Krisenzeiten sind die Menschen prinzipiell sparsamer – könnte das zu einem Problem für Cycle werden?

Das glaube ich nicht, denn die umweltbewussten Konsumentinnen sind bereit einen aktiven Beitrag zu leisten. Sie investieren dort, wo sie überzeugende Lösungen vorfinden. Die Sparsamkeit besteht zunehmend im Verzicht auf alte, traditionelle und umweltbelastende Produkte.

Mit Cycle öffnet ihr euer Portfolio in Österreich für Non Food Brands. Bisher habt ihr euch ja stark auf den Vertrieb von Food-Produkten konzentriert. Wieso dieser Strategiewandel?

Wir betreuen als Foodbroker mit unseren Tochtergesellschaften in Osteuropa bereits prominente Non-Food-Marken wie Dr. Beckmann, Duracell und Salvequick. Die Aufnahme von Cycle in Österreich ist für Maresi ein logischer und konsequenter Schritt. Wir decken mit dem Drogeriehandel und den Verbrauchermärkten auch jene Einkaufsstätten ab, in denen die Kategorie Reiniger hauptsächlich angeboten wird.

Wie groß ist euer Portfolio derzeit? Also wie viele Marken betreut ihr und wo soll die Reise in Bezug auf die Anzahl noch hingehen?

Aktuell betreuen wir allein in Österreich 20 Marken, in Osteuropa insgesamt 50 Marken. Das Wichtigste dabei – wie schon vorhin gesagt: Wir betreuen jede Marke, als wäre sie unsere eigene. Wir haben große Businessteams, deren Kapazität wir an die aktuellen Betreuungserfordernisse anpassen. Solange wir die optimale Betreuung garantieren können und unsere Markenpartner mit uns zufrieden sind, gibt es kein Limit.

Falls jetzt jemand aus der Community darüber nachdenkt, den Vertrieb in die Hände von Maresi zu legen, was muss die Marke mitbringen? Muss sie sich in einem bestimmten Stadium befinden und gewisses Umsatzpotenzial mitbringen?

Am Allerwichtigsten ist ein überzeugendes Konzept und eine ausreichend große Nachfrage. In einem ersten Schritt evaluieren wir den aktuellen Markt bzw. das Marktpotential. Bei der Evaluierung führen wir im Vorfeld auch Gespräche mit unseren wichtigsten Kunden aus dem Handel. Sie sind die erste Prüfung für eine Marke. Eine Übernahme ist in jedem Stadium möglich. Wir übernehmen ein bestehendes Geschäft ebenso wie einen kompletten Neustarter. Es kommt auch öfters vor, dass wir eine Marke gemeinsam mit dem Markenpartner betreuen, indem wir uns die Kunden oder Aufgaben so aufteilen, dass daraus eine optimale Marktbearbeitung entsteht.

Wenn ihr den Vertrieb für Marken übernehmt, dann entstehen natürlich auch Kosten. Kannst du einen Einblick geben, was diesbezüglich auf eure Kooperationspartner zukommt?

Das lässt sich nicht generell beantworten. Wir erarbeiten stets ein maßgeschneidertes Betreuungskonzept für unseren Markenpartner. Generell gilt für unsere Markenpartner, dass wir mehr bringen, als wir kosten bzw. aufgrund von Synergien in der Regel weniger kosten als eine eigene Organisation in vergleichbarer Qualität.

Warum sollte man dieses Geld deiner Ansicht nach auf jeden Fall in die Hand nehmen? Welche Hürden sind vielleicht im Zuge einer Partnerschaft leichter zu meistern?

Das beginnt bei unserem Netzwerk – wir kennen aufgrund unseres Markenportfolios nahezu alle Einkäufer im Handel persönlich und können damit von Anfang an eine qualifizierte Kundenansprache garantieren. Wir haben mit allen Lebensmittel- und Drogeriehändlern eine bestehende, intensive Geschäftsbeziehung und kennen damit bestens Abläufe und Strukturen. Mit der Bündelung erhalten unsere Markenpartner bessere Preise – z.B. in der Logistik – und mehr Betreuungskapazität – z.B. im Außendienst. Zusammengefasst genießen unsere Markenpartner die Vorteile eines eingespielten Teams zu vergleichbar günstigeren Konditionen.

Du kennst ja beide Seiten, denn du warst sowohl bei großen Markenartiklern wie Nestlé oder Mars tätig, hast aber auch im Handel als Geschäftsführer der Markant Österreich gearbeitet. Was sind generell die größten Challenges, wenn es um eine Listung im Handel geht?

Der Handel erwartet ein überzeugendes Konzept, sowohl was das Produkt selbst betrifft als auch die Aktivierung der Marke zur Unterstützung des Hinausverkaufs an die Konsumenten. Das richtige Preis-Leistungsverhältnis mit zufriedenstellender Handelsspanne ist eine notwendige und verständliche Rahmenbedingung aber allein noch keine Begründung für eine Listung.

Viele Start-ups haben das Ziel, ihre Produkte zu exportieren. Maresi ist, wie du vorhin gesagt hast, auch im Ausland aktiv. Was muss man bedenken, wenn man einen Markteintritt im Ausland anstrebt?

Wir haben in jedem Land eine eigenständige lokal verankerte Mannschaft. Und das aus gutem Grund. Man muss in jedem Land die Bedürfnisse von Kunden und Konsumenten verstehen und auch mit den rechtlichen Anforderungen vertraut sein. In den seltensten Fällen kann man ein einheitliches Konzept über alle Länder stülpen.

Lass uns noch kurz über das vergangene und auch das heurige Jahr sprechen – eine Ausnahmezeit für nahezu alle Unternehmen in allen Branchen. Wie ist denn Maresi bisher durch die Krise gekommen und was hat euch als Unternehmen dabei am meisten gefordert?

Mit der Schließung der Gastronomie, eingeschränkter Bewegungsfreiheit, Home Office und Distance Learning hat sich der Lebensmittelpunkt auf die eigenen vier Wände konzentriert. Die Mahlzeiten wurden zu Hause zubereitet und verzehrt. Als Anbieter von Lebensmitteln haben wir von dieser Situation sehr profitiert und 2020 ein zweistelliges Umsatzwachstum erzielt. Mit Marken wie Inzersdorfer, Santa Maria und Shan’shi bieten wir drei führende Marken im Bereich Kochen und Genießen, perfekt für jede Situation.

Und wart ihr in Zeiten steigender Nachfrage immer lieferfähig?

Ja, und in diesem Zusammenhang möchte ich mich sehr bei unseren heimischen Produktionspartnern bedanken, die mit Extraschichten und Herzblut dafür gesorgt haben, dass wir nahezu immer liefern konnten. Wir waren sowohl mit unseren Lieferanten als auch unseren Handelskunden im täglichen Austausch, um die Warenverfügbarkeit auch in dieser Ausnahmesituation sicherzustellen.

Wie geht’s Maresi aktuell bzw. was habt ihr euch für 2021 noch vorgenommen?

Wir konnten das COVID-Momentum sehr gut nutzen, um daraus nachhaltiges Geschäft zu generieren. Wir haben im letzten Jahr viele neue Konsumentinnen gewonnen und zu Fans unserer Marken gemacht. Die bevorstehenden Sport-Events werden unsere Snack-Umsätze befeuern und mit den Lockerungsmaßnahmen werden auch unsere Impulsmarken, allen voran Knabber Nossi, wieder Fahrt aufnehmen. Damit erwarten wir auch heuer ein Wachstum aus dem bestehenden Geschäft. Und natürlich freuen wir uns jederzeit über neue Markenpartner.

Vielen Dank für dieses Gespräch.

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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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