12.04.2023

Loonshot Ventures aus Tirol & Wien will „neuer Stern am Investorenhimmel“ sein

Die drei Founding Partner wollen mit Loonshot Ventures die Erfahrungen aus ihren bisherigen Beteiligungsgesellschaften zusammenführen. Mit der neuen Gesellschaft setzen sie auf Syndizierung.
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Zwei der drei Loonshot Ventures Founding Partner: Bernhard-Stefan Müller und Hermann Schmidt
Zwei der drei Loonshot Ventures Founding Partner: Bernhard-Stefan Müller und Hermann Schmidt | (c) Loonshot Ventures

Man sei „der neue Stern am Investorenhimmel“. Die Gesichter dahinter seien jedoch „erfahren und alt bekannt“, heißt es in einer Aussendung der neuen Beteiligungsgesellschaft Loonshot Ventures mit Sitzen in Tirol und Wien. Die Founding Partner sind Bernhard-Stefan Müller und Hermann Schmidt vom Company Builder Tantum sowie Sebastian Scholda von Weilburg Ventures. Mit der neuen Gesellschaft greifen sie einen aktuellen Trend im Investment-Bereich auf: Angel-Syndizierung.

Bündelung gegen Captable als „Schweizer Käse“

Der Trend gehe in Richtung Risikostreuung und kleinerer Tickets, heißt es von Loonshot Ventures: „Der Captable gerät in Gefahr, wie ein Schweizer Käse und damit unattraktiv für Folgerunden zu wirken. Außerdem scheuen viele Business Angels aufgrund von Ressourcen in den Lead zu gehen“. Das gehe auch aus dem Austrian Investing Report 2022 hervor. Zuletzt sei man immer häufiger mit diesen Fragen konfrontiert gewesen, erklärt Bernhard-Stefan Müller, der als CEO der neuen Gesellschaft fungiert. „Dabei fiel uns auf, dass wir durch unseren Hintergrund als Company Builder das Können besitzen, die Ressourcen und gleichzeitig eine Affinität dazu haben, den von anderen Investoren oftmals gefürchteten Lead zu übernehmen“.

Tickets ab 20.000 Euro

Konkret bündelt Loonshot Ventures kleinere Investments in der Gesellschaft und übernimmt das operative Management. „So können auch kleinere Tickets ab 20.000 Euro sinnvoll umgesetzt werden. Dennoch bleibt für die Investoren eine Bündelung der Kräfte und für das Startup ein Ansprechpartner sowie ein sauberer Captable“, so Müller. Sebastian Scholda skizziert die Vorteile des Modells: „Wir haben dieses Konzept [mit Weilburg Ventures] bereits erprobt und sowohl wir als auch unsere Investoren schätzen den starken und ständigen Deal Flow, die einfache und unkomplizierte Abwicklung sowie die Chance, Teil von Club-Deals zu werden oder diese sogar zu initiieren. Die Möglichkeit, trotz kleinerer Tickets ‚direkt‘ an den Startups beteiligt zu sein und jeden Deal isoliert zu betrachten und zu entscheiden, eröffnet den Investoren einen einmaligen Zugang“.

Loonshot Ventures will noch dieses Jahr sechs Runden abschließen

Thematisch liegt der Investment-Fokus von Loonshot Ventures in den Bereichen Fast Moving Comsumer Goods (FMCG), Agrartech und digitale Geschäftsmodelle. Investiert wird im Early Stage-Bereich, wie Hermann Schmidt ausführt: „Wir haben einen klaren Fokus. Wir investieren mit unseren Investoren in Startups mit Bewertungen bis zu fünf Millionen Euro, bei Ticketgrößen bis zu 500.000 Euro. Dies sichert uns eine Phase, in der wir auch durch unser Netzwerk und Know-how viel beitragen können und dem Startup einen echten Mehrwert mit direktem Impact bringen“. Dieses Jahr soll es fünf bis sechs Investments geben. Eines davon sei schon unterschriftsreif, ein weiteres in Verhandlung.

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Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)
Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)

Kaffeekapseln, Teebeutel, Etiketten, Verschlüsse, Tragetaschen: Der Verpackungsbegriff der neuen EU-Verordnung ist weit gefasst. Erfasst sind laut Wirtschaftskammer alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, unabhängig vom Material und davon, ob sie leer oder befüllt sind. Betroffen ist damit jedes Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte in Verkehr bringt. Die Verordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR, gilt seit heute in ihren Kernbestimmungen unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten.

Nicht alle Vorgaben greifen sofort

Für Unternehmen ist das der wichtigste Punkt: Nur einzelne Pflichten sind ab dem Stichtag anwendbar. Das hält das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) in seinem Merkblatt fest. Zur Präzisierung der übrigen Vorgaben fehlten im Juni noch 18 Durchführungsrechtsakte und 17 delegierte Rechtsakte. Die Leerraumbegrenzung für Versandverpackungen, die Mindestrezyklatanteile und die Design-for-Recycling-Kriterien greifen ab 1. Jänner 2030. Die harmonisierte Entsorgungskennzeichnung folgt frühestens am 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der zugehörigen Durchführungsrechtsakte.

Handelsverband: „Sehenden Auges ins Verpackungschaos“

Der Handelsverband trägt die Ziele der Verordnung nach eigenen Angaben mit, kritisiert die Umsetzung aber scharf. Händler müssten informieren, prüfen, dokumentieren und nachweisen, hätten aber in vielen Fällen keinen Zugang zu den erforderlichen Unterlagen, weil diese typischerweise bei Verpackungsherstellern oder anderen vorgelagerten Akteuren lägen. „Brüssel schickt unsere Branche sehenden Auges ins Verpackungschaos“, sagt Geschäftsführer Rainer Will.

Anfang August legte die EU-Kommission die zweite Auflage ihrer FAQs vor, laut Handelsverband mit 26 neuen und sieben überarbeiteten Punkten. Der Verband fordert ein Moratorium für alle Bestimmungen, deren Auslegung, technische Umsetzung oder Vollziehbarkeit noch nicht rechtssicher geklärt ist. Ein neues Kapitel dieser FAQ-Auflage behandelt die Durchsetzung: Der Geltungsbeginn soll Handelsströme und Lieferketten nicht stören. Rechtsverbindliche Auslegungen sind Leitlinien und FAQs der Kommission laut Wirtschaftskammer allerdings nicht.

Der erste Schritt ist die eigene Rolle

Die Wirtschaftskammer bezeichnet die korrekte Einordnung der eigenen Rolle als zentrale Herausforderung. Die Konformitätserklärung trifft den Erzeuger, also wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt oder herstellen lässt. Er muss dafür ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und eine technische Dokumentation erstellen. Importeure fordern diese Unterlagen ein und bewahren sie auf, fünf Jahre bei Einweg- und zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen. Vertreiber trifft ein geringerer Sorgfaltsmaßstab: Sie müssen prüfen, ob Erzeuger und Importeur auf der Verpackung angeführt sind.

Ausnahme für Kleinstunternehmen, mit einem Haken

Für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und weniger als zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme gelten laut Wirtschaftskammer Erleichterungen. In der Regel treffen sie dann die Vertreiberpflichten. Wer als Kleinstunternehmen fertig verpackte Ware einkauft, die im Rahmen einer Lohnabfüllung bereits unter der eigenen Marke gelabelt wurde, gilt rechtlich nicht als Erzeuger.

Die Ausnahme greift jedoch nicht, sobald Einzelkomponenten wie Tiegel, Deckel und Dichtungsring zugekauft und im eigenen Betrieb befüllt oder zusammengesetzt werden. Dann entsteht die Verkaufseinheit erst dort, und das Unternehmen wird laut Wirtschaftskammer zum originären Erzeuger.

Stoffgrenzwerte und Lagerbestände

Inhaltlich anwendbar sind seit heute die Anforderungen an Stoffe in Verpackungen nach Artikel 5. Für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom gilt ein Summengrenzwert von 100 mg/kg. Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt kommen PFAS-Grenzwerte hinzu: 25 ppb für einzelne und 250 ppb für die Summe der nicht-polymeren PFAS. Eine vollständig harmonisierte EU-Prüfmethode dafür gibt es laut dem Umweltdienstleister Interzero in seinen PPWR-FAQ noch nicht.

Verpackungen, die vor dem 12. August in Verkehr gebracht wurden, sind von den neuen Verpflichtungen ausgenommen. Das gilt laut Wirtschaftskammer etwa für bestehende Lagerbestände bei Vertreibern.

In Österreich fehlt die Novelle

An der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem ändert sich vorerst nichts, ebenso wenig an den Meldepflichten. Ein Begutachtungsentwurf für die notwendige AWG-Novelle liegt laut Wirtschaftskammer noch nicht vor, damit fehlen auch die Strafbestimmungen. Das hat eine Konsequenz für Zweifelsfälle: Einen Feststellungsbescheid zur eigenen Rolle kann es erst geben, wenn eine nationale Begleitgesetzgebung mit Verwaltungsstrafbestimmungen in Kraft ist.

Die Konsument:innen sind längst weiter

Eine aktuelle Studie von PwC Österreich zeigt, dass die Erwartungen der Kundschaft weiter reichen. Befragt wurden im Juni 1.000 Personen zwischen 14 und 75 Jahren. Neun von zehn ärgern sich über unnötig große Verpackungen, 84 Prozent fordern nachhaltige Verpackungen als verpflichtenden Standard.

Ausgerechnet im Onlinehandel, wo der Handelsverband die größten Umsetzungsprobleme ortet, sind die Erwartungen hoch: 83 Prozent erwarten wiederverwendbare Versandverpackungen, 72 Prozent nehmen dafür längere Lieferzeiten in Kauf.

„Wer Verpackung reduziert, Mehrweg ermöglicht und Entsorgung einfacher macht, gewinnt nicht nur regulatorische Sicherheit, sondern echtes Kundenvertrauen“, sagt Stefan Merl, Director Sustainability Services bei PwC Österreich.

Ob das geforderte Moratorium kommt, ist offen. Wie Unternehmen Mehrweg als Geschäftsmodell denken können, hat Martina Scheuch im April in einem Gastkommentar auf brutkasten beschrieben. Worauf junge Unternehmen bei Verpackungen von Anfang an achten sollten, erklärte Interzero-Geschäftsführer Thomas Glatz im Verpackungs-1×1.

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