28.04.2026
REGIERUNGSPLÄNE

Lohnnebenkostensenkung und KöSt-Erhöhung: Umverteilung auf überschaubarem Niveau

Analyse. Die von der Regierung geplante Senkung der Beiträge zum Familienlastenausgleichsfonds bei gleichzeitiger Erhöhung der Körperschaftssteuer für Unternehmen mit mehr als einer Million Euro Gewinn kommt Startups und KMU tendenziell zugute - allerdings eher für die Kaffeekasse. Am stärksten profitieren nicht profitable Scaleups und Großunternehmen.
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Kleingeld, Euro-Scheine, Geld
(c) Imelda via unsplash

Man kann die Einigung der österreichische Bundesregierung in den aktuellen Budgetverhandlungen als eine Art wohlfahrtstaatliche Umverteilung zwischen Unternehmen verstehen: Die Lohnnebenkosten werden – ab 2028 – für alle gesenkt. Teilweise gegenfinanziert wird das mit einer Steuererhöhung, die nur Unternehmen mit mehr als einer Million Euro Gewinn betrifft. Kleine Unternehmen bzw. Unternehmen, die (noch) keine Gewinne erwirtschaften werden somit entlastet – zu Lasten von Unternehmen, die hohe Gewinne erwirtschaften.

Konkret sollen die Lohnnebnkosten über die Senkung der Zahlungen in den Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) um einen Prozentpunkt reduziert werden. Die Körperschaftssteuer (KöSt) soll im Gegenzug – progressiv – ab Jahresgewinnen von einer Million Euro von 23 auf 24 Prozent erhöht werden.

Einfache Rechnungen

Was das tatsächlich für Unternehmen bedeutet, lässt sich recht einfach errechnen:

Die Zahlungen in den FLAF haben die Summe der Bruttolöhne als Bemessungsgrundlage. Sprich: Die Reduktion um einen Prozentpunkt bedeutet eine Senkung der Lohnnebenkosten um ein Prozent der Bruttolöhne. Für eine Mitarbeiterin mit 4.000 Euro Bruttolohn sind ab 2028 seitens Dienstgeber somit 40 Euro weniger pro Monat bzw. 560 Euro pro Jahr (weil 14 Gehälter) zu zahlen.

Die KöSt wird am Gewinn vor Steuern berechnet. Für eine Million Euro Gewinn sind aktuell also 230.000 Euro abzugeben. Bei zwei Millionen Euro Gewinn vor Steuern sind es zukünftig dann 470.000 statt bisher 460.000 – der erhöhte Steuersatz wird durch das dann neuerdings progressive System nur auf den Betrag angewendet, der über der Grenze von einer Million Euro liegt.

Auffettung der Startup-Kaffeekasse, Entlastung für nicht profitable Scaleups

Das Rechenbeispiel zur Lohnnebenkostensenkung zeigt: Um große Summen geht es hier – vor allem bei kleinen Unternehmen – nicht. Eine weitere Rechnung zeigt das Verhältnis: Geht man der Einfachheit halber von einem Unternehmen aus, in dem alle Mitarbeiter:innen den gleichen Bruttolohn haben, bräuchte man rund 130 Angestellte, damit die geplante Senkung der FLAF-Abgabe genug Geld für einen weiteren Arbeitsplatz mit dem gleichen Bruttolohn einspart. Bei gewinnbringenden Unternehmen in dieser Größe wird die Einsparung aber dann von der erhöhten KöSt geschluckt.

Für Startups und Kleinunternehmen bedeutet das: Die geplante Lohnnebenkostensenkung spült Geld in die Kaffeekasse – und das erst ab 2028. Eine durchaus spürbare (wenn auch trotzdem überschaubare) Entlastung bringt die Maßnahme aber für Scaleups mit vielen Mitarbeiter:innen, die noch nicht oder sehr knapp profitabel sind. Und selbstverständlich auch für alle anderen großen Unternehmen mit roten Zahlen.

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Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)
Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)

Kaffeekapseln, Teebeutel, Etiketten, Verschlüsse, Tragetaschen: Der Verpackungsbegriff der neuen EU-Verordnung ist weit gefasst. Erfasst sind laut Wirtschaftskammer alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, unabhängig vom Material und davon, ob sie leer oder befüllt sind. Betroffen ist damit jedes Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte in Verkehr bringt. Die Verordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR, gilt seit heute in ihren Kernbestimmungen unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten.

Nicht alle Vorgaben greifen sofort

Für Unternehmen ist das der wichtigste Punkt: Nur einzelne Pflichten sind ab dem Stichtag anwendbar. Das hält das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) in seinem Merkblatt fest. Zur Präzisierung der übrigen Vorgaben fehlten im Juni noch 18 Durchführungsrechtsakte und 17 delegierte Rechtsakte. Die Leerraumbegrenzung für Versandverpackungen, die Mindestrezyklatanteile und die Design-for-Recycling-Kriterien greifen ab 1. Jänner 2030. Die harmonisierte Entsorgungskennzeichnung folgt frühestens am 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der zugehörigen Durchführungsrechtsakte.

Handelsverband: „Sehenden Auges ins Verpackungschaos“

Der Handelsverband trägt die Ziele der Verordnung nach eigenen Angaben mit, kritisiert die Umsetzung aber scharf. Händler müssten informieren, prüfen, dokumentieren und nachweisen, hätten aber in vielen Fällen keinen Zugang zu den erforderlichen Unterlagen, weil diese typischerweise bei Verpackungsherstellern oder anderen vorgelagerten Akteuren lägen. „Brüssel schickt unsere Branche sehenden Auges ins Verpackungschaos“, sagt Geschäftsführer Rainer Will.

Anfang August legte die EU-Kommission die zweite Auflage ihrer FAQs vor, laut Handelsverband mit 26 neuen und sieben überarbeiteten Punkten. Der Verband fordert ein Moratorium für alle Bestimmungen, deren Auslegung, technische Umsetzung oder Vollziehbarkeit noch nicht rechtssicher geklärt ist. Ein neues Kapitel dieser FAQ-Auflage behandelt die Durchsetzung: Der Geltungsbeginn soll Handelsströme und Lieferketten nicht stören. Rechtsverbindliche Auslegungen sind Leitlinien und FAQs der Kommission laut Wirtschaftskammer allerdings nicht.

Der erste Schritt ist die eigene Rolle

Die Wirtschaftskammer bezeichnet die korrekte Einordnung der eigenen Rolle als zentrale Herausforderung. Die Konformitätserklärung trifft den Erzeuger, also wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt oder herstellen lässt. Er muss dafür ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und eine technische Dokumentation erstellen. Importeure fordern diese Unterlagen ein und bewahren sie auf, fünf Jahre bei Einweg- und zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen. Vertreiber trifft ein geringerer Sorgfaltsmaßstab: Sie müssen prüfen, ob Erzeuger und Importeur auf der Verpackung angeführt sind.

Ausnahme für Kleinstunternehmen, mit einem Haken

Für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und weniger als zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme gelten laut Wirtschaftskammer Erleichterungen. In der Regel treffen sie dann die Vertreiberpflichten. Wer als Kleinstunternehmen fertig verpackte Ware einkauft, die im Rahmen einer Lohnabfüllung bereits unter der eigenen Marke gelabelt wurde, gilt rechtlich nicht als Erzeuger.

Die Ausnahme greift jedoch nicht, sobald Einzelkomponenten wie Tiegel, Deckel und Dichtungsring zugekauft und im eigenen Betrieb befüllt oder zusammengesetzt werden. Dann entsteht die Verkaufseinheit erst dort, und das Unternehmen wird laut Wirtschaftskammer zum originären Erzeuger.

Stoffgrenzwerte und Lagerbestände

Inhaltlich anwendbar sind seit heute die Anforderungen an Stoffe in Verpackungen nach Artikel 5. Für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom gilt ein Summengrenzwert von 100 mg/kg. Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt kommen PFAS-Grenzwerte hinzu: 25 ppb für einzelne und 250 ppb für die Summe der nicht-polymeren PFAS. Eine vollständig harmonisierte EU-Prüfmethode dafür gibt es laut dem Umweltdienstleister Interzero in seinen PPWR-FAQ noch nicht.

Verpackungen, die vor dem 12. August in Verkehr gebracht wurden, sind von den neuen Verpflichtungen ausgenommen. Das gilt laut Wirtschaftskammer etwa für bestehende Lagerbestände bei Vertreibern.

In Österreich fehlt die Novelle

An der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem ändert sich vorerst nichts, ebenso wenig an den Meldepflichten. Ein Begutachtungsentwurf für die notwendige AWG-Novelle liegt laut Wirtschaftskammer noch nicht vor, damit fehlen auch die Strafbestimmungen. Das hat eine Konsequenz für Zweifelsfälle: Einen Feststellungsbescheid zur eigenen Rolle kann es erst geben, wenn eine nationale Begleitgesetzgebung mit Verwaltungsstrafbestimmungen in Kraft ist.

Die Konsument:innen sind längst weiter

Eine aktuelle Studie von PwC Österreich zeigt, dass die Erwartungen der Kundschaft weiter reichen. Befragt wurden im Juni 1.000 Personen zwischen 14 und 75 Jahren. Neun von zehn ärgern sich über unnötig große Verpackungen, 84 Prozent fordern nachhaltige Verpackungen als verpflichtenden Standard.

Ausgerechnet im Onlinehandel, wo der Handelsverband die größten Umsetzungsprobleme ortet, sind die Erwartungen hoch: 83 Prozent erwarten wiederverwendbare Versandverpackungen, 72 Prozent nehmen dafür längere Lieferzeiten in Kauf.

„Wer Verpackung reduziert, Mehrweg ermöglicht und Entsorgung einfacher macht, gewinnt nicht nur regulatorische Sicherheit, sondern echtes Kundenvertrauen“, sagt Stefan Merl, Director Sustainability Services bei PwC Österreich.

Ob das geforderte Moratorium kommt, ist offen. Wie Unternehmen Mehrweg als Geschäftsmodell denken können, hat Martina Scheuch im April in einem Gastkommentar auf brutkasten beschrieben. Worauf junge Unternehmen bei Verpackungen von Anfang an achten sollten, erklärte Interzero-Geschäftsführer Thomas Glatz im Verpackungs-1×1.

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