17.02.2020

Lisa Fassl verlässt als Geschäftsführerin die AAIA

Die Austrian Angel Investors Association (AAIA), das größte Business-Angel-Netzwerk Österreichs, erhält eine neue Geschäftsführung. Laura Egg folgt als Geschäftsführerin auf Lisa Fassl.
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Lisa Fassl
Auf Lisa Fassl folgt Laura Egg | © Marcella Ruiz Cruz

Nach vier Jahren in der Geschäftsführung der Austrian Angel Investors Association (aaia) zieht sich Lisa-Marie Fassl aus ihrer operativen Funktion in der Organisation zurück, das hat am Montagvormittag die aaia in einer Aussendung bekannt geben.

Wie es in der Aussendung weiters heißt, möchte sie sich gemeinsam mit Co-Gründerin Nina Wöss künftig voll und ganz auf ihre Arbeit bei Female Founders konzentrieren.

+++ Für die AAIA ist das Team wichtiger als das Business-Modell +++

Auf Lisa Fassl folgt Laura Egg

Als neue Geschäftsführerin auf Lisa Fassl folgt Laura Egg. Die gebürtige Tirolerin, Laura Egg, ist seit über einem Jahr in der Wiener Startup-Szene aktiv und absolvierte zuvor ein Studium in Business & Management in Innsbruck.

Laura Egg wird neue Geschäftsführerin von AAIA

Lisa Fassl verlässt die Austrian Angel Investors Association und fokussiert sich auf Female Founders. Laura Egg folgt ihr als Geschäftsführerin nach. Hier alle Hintergründe dazu.

Gepostet von DerBrutkasten am Montag, 17. Februar 2020

Nach ersten Erfahrungen in der Tiroler Startup Community arbeitete sie seit Anfang 2019 beim VC-Fonds APEX Ventures. Als Investment Analyst war sie bei dem frühphasigen Deep Tech VC-Fonds sowohl für das Dealflow Management als auch für die Kommunikation mit Startups und Investoren verantwortlich. 

Europaweite Positionierung

Im strategischen Fokus der neuen Geschäftsführerin stehen laut aaia die europaweite Positionierung des Netzwerks sowie die Stimulierung der heimischen Lead- Szene.

In einer ersten Stellungnahme äußert sich Egg über ihre Pläne wie folgt:  “Kooperation und Vernetzung von verschiedenen Akteuren im Startup- Ökosystem und entlang des Lifecycles sind wesentliche Faktoren für den Erfolg eines Startups. Angel Investoren nehmen hier eine besondere Rolle ein, da sie den Grundstein für die Entwicklung des Unternehmens legen und damit spätere Investments von anderen Kapitalgeber in vielen Fällen erst ermöglichen. Ich freue mich darauf Angel Investoren in genau dieser wichtigen Phase zu vernetzen, die aaia europaweit zu positionieren und das Potential des Standorts zu nutzen”, so aaia Geschäftsführerin Laura Egg. 

Hansi Hansmann zum Wechsel

Hansi Hansmann, Präsident der aaia zum Wechsel der Geschäftsführung: “Wie wir alle wissen, hängt der Erfolg von Unternehmen und Organisationen immer von den Menschen ab, die dahinterstehen und sie führen. Talent zu identifizieren und zu fördern, gehört daher zu einer der wichtigsten Aufgaben als Business Angel. Deshalb freuen wir uns, dass wir Laura Egg für uns gewinnen konnten und mit ihr und neuen Services an der weiteren Professionalisierung der Angel Szene arbeiten.” 


=> zur Page der aaia

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Phantom Shares: Neue steuerliche Begünstigung für virtuelle Beteiligungsprogramme in Aussicht

David Gloser (Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) sowie Christoph Puchner (Partner und Steuerberater) von ECOVIS Austria erklären den neuen Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz und erläutern wichtige Neuerung für die Umwandlung der virtuellen Shares in echte Shares.
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Christoph Puchner und David Gloser von Ecovis Austria (c) Ecovis / AdobeStock

Neben Mitarbeiterbeteiligungsprogramme mit echten Anteilen besteht auch die Möglichkeit virtuelle Anteile (sogenannte “Phantom Shares”) zu gewähren. Für echte Anteile wurde mit dem ab 2024 umgesetzten Startup-Paket eine neue steuerliche Begünstigung in § 67a Einkommensteuergesetz geschaffen, die eine Mischrechnung für die Besteuerung erst im Exit-Fall vorsieht: 75 Prozent des Exitgewinnes sind mit 27,5 Prozent (ohne Lohnnebenkosten) und 25 Prozent des Exitgewinnes mit voller Lohnsteuer und Abgaben zu rechnen (woraus in Summe eine Steuerbelastung von rund 35 Prozent resultiert).

Im Gegensatz dazu blieben virtuelle Anteile jedoch bisher unangetastet. Sobald es bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu einer exitbedingten Auszahlung kommt, sind diese mit dem progressivem Einkommensteuertarif steuerpflichtig (in der Regel bis 50 Prozent) und unterliegen auch der Sozialversicherungspflicht sowie den Lohnnebenkosten.

Um diesen nachteiligen Steuereffekt bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu beseitigen, wurde vor kurzem der Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2024 veröffentlicht.

Neue Begünstigung durch Umstellung von virtuellen Beteiligungsprogrammen

Die neue steuerliche Begünstigung ist dahingehend ausgestaltet, dass bestehende virtuelle Anteile im Zeitraum 1.1.2024 bis 31.12.2025 unter gewissen Voraussetzungen steuerneutral in das bestehende Regime für echte Mitarbeiterbeteiligungen überführt werden können, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss. Eine Besteuerung findet dann erst im Exit-Zeitpunkt statt (insgesamt mit einer Steuerbelastung von rund 35 Prozent).

Wenn nun Mitarbeiter mit virtuellen Anteilen von Startups diese neue Regelung in Anspruch nehmen wollen und aus diesem Grund statt der virtuellen Anteile unter § 67a Einkommensteuergesetz fallende Kapitalanteile (etwa GmbH-Anteile, Aktien, Unternehmenswertanteile, Substanzgenussrechte) erhalten, müssen jedoch sämtliche Voraussetzungen für eine Startup-Mitarbeiterbeteiligung vorliegen, zum Beispiel:

⦁ Das Startup darf über nicht mehr als 100 Arbeitnehmer verfügen
⦁ Die Umsetzerlöse des Startups dürfen nicht mehr als EUR 40 Mio. betragen
⦁ Das Startup darf nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen sein (abgesehen davon dürfen die Anteile am Startup nicht zu mehr als 25 Prozent durch Unternehmen gehalten werden, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind)
⦁ Startup-Mitarbeiterbeteiligung kann nur an “echte”“” Dienstnehmer gewährt werden
⦁ Der Mitarbeiter hat zuvor bzw. im Zeitpunkt der Anteilsgewährung nicht mehr als 10 Prozent der Anteile am Startup gehalten
⦁ Die Anteilsgewährung erfolgt innerhalb von 10 Jahren seit Unternehmensgründung
⦁ Vinkulierung der Mitarbeiterbeteiligung erforderlich
⦁ Schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers bzgl. der Inanspruchnahme der neuen Startup-Mitarbeiterbeteiligung (samt Aufnahme der Beteiligung in das Lohnkonto)

Ausblick

Vor diesem Hintergrund sollten Startups ihre bestehenden virtuellen Beteiligungsprogramme einer Analyse unterziehen, inwiefern eine Umwandlung der virtuellen Anteile in eine “echte” Startup-Mitarbeiterbeteiligung iSd § 67a Einkommensteuergesetz in Frage kommt. Aufgrund des temporären Zeitfensters ist diese Möglichkeit einer Umstellung jedoch begrenzt. Da das Abgabenänderungsgesetz derzeit noch im Entwurf vorliegt, bleibt die finale Umsetzung auch noch abzuwarten.


Über die Autoren:

Der Artikel wurde von David Gloser (Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) sowie Christoph Puchner (Partner und Steuerberater) von ECOVIS Austria verfasst. ECOVIS Austria ist eine der führenden Steuerberatungskanzleien in Österreich im Startup-Bereich.

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Lisa Fassl verlässt als Geschäftsführerin die AAIA

Nach vier Jahren in der Geschäftsführung der Austrian Angel Investors Association (aaia) zieht sich Lisa-Marie Fassl aus ihrer operativen Funktion in der Organisation zurück, das hat am Montagvormittag die aaia in einer Aussendung bekannt geben. Fassl widmet sich künftig voll und ganz Female Founders.

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