28.04.2026
KRYPTO

Linzer Scaleup Blockpit und Bybit EU starten Kooperation

Der in Wien lizenzierte Krypto-Dienstleister Bybit EU kooperiert mit dem Linzer Steuertool-Anbieter Blockpit, um Nutzer:innen eine integrierte Lösung für ihre Krypto-Steuerberichterstattung bereitzustellen. Ziel der Partnerschaft ist es, die zunehmend komplexe steuerliche Erfassung von Transaktionen zu vereinfachen.
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Blockpit, ByBit
© zVg - Florian Wimmer (l.) und Georg Harer.

Bybit EU, der in Wien ansässige Krypto-Asset-Dienstleister, der nach der EU-Verordnung „Markets in Crypto-Assets“ (MiCAR) in Österreich lizenziert ist, gab heute eine strategische Partnerschaft mit dem Linzer Kryptosteuerscaleup Blockpit bekannt, das bereits über 700 Integrationen – darunter Krypto-Börsen, Wallets und DeFi-Protokolle – unterstützt.

Frist für Privatanleger-Steuererklärung endet im Juni

Ab sofort können „Bybit EU“-Nutzer:innen in 29 EU-Ländern die umfassend in die Plattform integrierte Lösung für ihre Steuerberichterstattung nutzen und ihren gesamten Transaktionsverlauf mit Blockpit verknüpfen. Die Frist für die eigene Steuererklärung für Privatanleger endet in Österreich am 30. Juni 2026.

Mit der strategischen Partnerschaft soll den Kryptoinvestoren auf Bybit EU der direkte Zugang zu einem umfassenden Paket an Tools bereitgestellt werden, die speziell für die Steuerberechnung auf dem europäischen Markt entwickelt wurden.

„Bybit EU entwickelt sich als Plattform stetig weiter und die von uns integrierten und entwickelten Funktionen spiegeln die Bedürfnisse unserer Nutzer wider. Es sind Investoren, die langfristig denken, ihr Portfolio ernst nehmen und sich eine Infrastruktur wünschen, die diese Ambitionen unterstützt und vorantreibt“, sagt Georg Harer, Co-CEO bei Bybit EU. „Die Partnerschaft mit Blockpit ist Teil dieses Engagements.“

Blockpit-CEO: „Integration von Blockpit stellt Nutzern Werkzeuge bereit“

„Die Berechnung der Steuerlast auf den Handel mit Kryptowährungen stellt nach wie vor eine der komplexesten Herausforderungen für Anleger in Europa dar. Die rechtlichen Rahmenbedingungen in den EU-Mitgliedstaaten entwickeln sich stetig weiter und von den Anlegern wird zunehmend erwartet, dass sie genaue Aufzeichnungen über ihre Handelsaktivitäten mit digitalen Assets führen“, heißt es per Aussendung.

Florian Wimmer, CEO von Blockpit, betont in diesem Sinne, dass die Breite des Produktangebots von Bybit EU für die Partnerschaft von zentraler Bedeutung war: „Bybit EU bietet eine vielfältige Palette an Finanzinstrumenten im Kryptobereich. Spot-, Margin- und Earn-Produkte sowie vieles mehr. Diese Vielfalt bringt eine große Komplexität und zahlreiche Herausforderungen für jeden Anleger mit sich, der den Überblick über seine Transaktionen behalten will. Die Integration von Blockpit stellt den Nutzern von Bybit EU die Werkzeuge bereit, diese Komplexität zentral und über alle Anlageklassen hinweg zu bewältigen.“

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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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